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Steuertipps von Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. Hans Kötzner Bruchfeldstr. 92, Ffm-Niederrad, Telefon: 069-67726216, www.drkoetzner.de
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Steuertipps 2010 / 2009 / 2008
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KW 30/2010
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Verluste aus Selbstständiger Tätigkeit Wer selbstständig tätig ist, sollte nachhaltig daran interessiert sein, Gewinne zu erzielen. Und das nicht nur, um den Lebensunterhalt zu sichern, sondern auch um den Fiskus zufrieden zustellen. Andernfalls werden dauerhafte Verluste vom Finanzamt nicht anerkannt und als Liebhaberei eingestuft. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln (Az.: 10 K 3679/08) hervor.
Im vorliegenden Streitfall ging es um eine allein tätige Freiberuflerin, die innerhalb von neun Jahren Verluste in Höhe von mehr als 80.000 Euro erzielte. Der Umsatz betrug im jährlichen Durchschnitt nicht mehr als 5.000 Euro. Hinsichtlich der Einkommensteuer wurde sie mit ihrem Ehemann gemeinsam veranlagt, der im Gegensatz zu ihr hohe Arbeits- und Renten- sowie verschiedene Kapitaleinkünfte erzielte. Durch die Verrechnung der Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit der Frau sollte die gemeinsame Steuerlast gemindert werden. Dies wurde seitens des Finanzamtes jedoch nicht anerkannt, da die-se hinter der Selbstständigkeit eine Liebhaberei vermutete. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht Köln folgte in seinem Urteil der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser bestätigte bereits mehrfach, dass selbstständige Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn einerseits über Jahre hinweg lediglich Erlöse auf geringem Niveau erzielt und auf der anderen Seite die Verluste aus der Tätigkeit steuerlich mit Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden. Aufgrund der dauerhaften Verluste aus der Tätigkeit zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass sie ihre Tätigkeit nicht mit der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht sondern vielmehr aus persönlichen Beweggründen durchführte. Auch die niedrigen Umsatzerlöse seien Indiz dafür, dass durch die Verluste lediglich die hohen Einkünfte des Ehemanns steuerlich kompensiert werden sollten.
Das Finanzamt hinterfragt grundsätzlich alle Erklärungsfälle, in denen eine Verlustverrechnung einer verlustbringenden Selbstständigkeit mit anderen positiven Einkunftsquellen Steuer mindernd angegeben wird. Im Fokus sind nicht nur Verrechnungen im Rahmen des Ehegattensplittings, sondern auch die eigenen, z.B. die Ausübung einer eignen selbstständigen und angestellten Berufsausübung. Wer über mehrere Jahre hinweg aus einer Tätigkeit Verluste generiert, wird kaum noch erfolgreich Argumente für deren Rechtfertigung als Verlustpotenzial finden. Dabei spielt die Art der Tätigkeit für die Einstufung als Liebhaberei keine Rolle; abschlägige Entscheidungen werden berufsübergreifend für alle möglichen Berufszweige wie Rechtsanwalt, Kosmetikerin, Steuerberaterin, Architekt, Einzelhändler, Getränkegroßhändler, Masseur, Hebamme getroffen.
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KW 29/2010
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Bundesrat empfiehlt Steueränderungen Am 09.07.2010 hat der Bundesrat zum Entwurf des Jahressteuergesetzes unter anderem folgende Steueränderungen vorgeschlagen:
1. Bei der privaten Dienstwagennutzung sollte von der Zurechnung des 0,03 %-Wertes abgesehen werden, wenn der Dienstwagenberechtigte keine Werbungskosten (Entfernungspauschale) für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte geltend macht. Die Anregung basiert auf einer Untersuchung des VDA, nach der die vorgenannten Beträge in aller Regel weitgehend identisch sind, sich also in ihren steuerlichen Auswirkungen gegenseitig neutralisieren. Die Vereinfachung wirkt sich jedoch nur auf die 1 %-Methode erleichternd aus.
2. Einmal vorgenommene Teilwertabschreibung sollte für den steuerpflichtigen Unternehmer bindend sein. Seit Geltung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – insbesondere der Änderungen in § 5 Abs. 1 EStG – sind handelsrechtliche Teilwertabschreibungen nicht zwingend für die Steuerbilanz, dürfen aber steuerlich auch nachvollzogen werden. Es hat jedoch eine Wertaufholung zu erfolgen, wenn der Grund für den niedrigen Teilwert wegfällt bzw. nicht mehr nachgewiesen wird. Der Bundesrat befürchtet, dass das Wahlrecht gekoppelt mit der Nachweispflicht zur Ergebnisglättung genutzt wird, weil in guten Jahren eine gerechtfertigte Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann und dann in nachfolgenden schlechten Jahren möglicherweise die geforderte Hinzuzuschreibung unterbleibt.
3. Die Befristung der Möglichkeit zur degressiven Abschreibung sollte man aufheben. Bisher ist die degressive Abschreibung nur für Anschaffungen bis zum 31.12.2010 möglich. Die bessere Abschreibungsmöglichkeit verbessert die Liquidität der Unternehmen und verschafft ihnen bessere Chancen auf dem Weg aus der Krise.
4. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Mantelkaufregelung (§ 8c KStG) um eine sog. Stille-Reserven-Klausel erweitert, wonach bei einem schädlichen Beteiligungserwerb der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft erhalten bleibt, soweit stille Reserven vorhanden sind. Diese stillen Reserven ermitteln sich aus der Differenz zwischen Kaufpreis und steuerlichem Eigenkapital. Selbst in Fällen eines Kaufpreises von 0 Euro könnten sich bei negativem steuerlichem Eigenkapital rechnerisch stille Reserven ergeben, die einen Untergang des Verlustvortrages verhindern. Der Bundesrat schlägt daher einen Mindestwert von 0 Euro für das steuerliche Eigenkapital vor.
Der Bundesrat möchte mit diesem Vorschlag unerwünschte Verlustnutzungsfälle verhindern, da Gesellschaften mit negativem steuerlichem Eigenkapital nicht über betriebswirtschaftlich fundierte stille Reserven verfügen würden.
5. Ferner schlägt der Bundesrat vor, die Meldefrist für die zusammenfassende Meldung vom 25. des Folgemonats bis zum Ende des Folgemonats zu verlängern. Dies ist zu begrüßen, denn mit der Einführung der Frist bis zum 25. des Folgemonats ist gleichzeitig die Anwendbarkeit der Vorschriften der sog. Dauerfristverlängerung entfallen. Für Unternehmen, denen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine solche Dauerfristverlängerung gewährt wurde - und die bisher auch für die Abgabe der ZM galt -, bedeutet die aktuelle Frist eine Verkürzung um 15 Tage.
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KW 28/2010
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Steuern und Abgaben für Aushilfsjobber Viele Studenten und Schüler nutzen die Ferien, um neben der Studien- oder Schulzeit durch einen Job Geld zu verdienen. Dabei stellen sich für sie und ihre Arbeitgeber die Fragen zur konkreten Behandlung von Lohnsteuer, Krankenversicherung und andere Sozialabgaben für seinen Aushilfsjob.
Zunächst sollte man daran denken, dass eigene Einnahmen wohltuende soziale Leistungen wie Kindergeld und Bafög nachteilig berühren und mitunter dadurch Melde- und Rückerstattungspflichten ausgelöst werden; in der Regel bekommt man auf die Bewilligungsbescheiden oder bei den zuständigen staatlichen Stellen Auskunft. So entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag der Eltern für das volljährige Kind beim Überschreiten dessen Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag von 8.004 Euro.
Der Normalfall ist der Aushilfsjob mit Lohnsteuerkarte, weil das Arbeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die meisten Vorteile bietet. Der Arbeitgeber behält zwar zunächst bei einem Ferienjobber die Lohnsteuer für den Fiskus ein und zieht diese vom Bruttolohn ab. Am Jahresende bescheinigt der Arbeitgeber in Form einer Lohnsteuerbescheinigung den Bruttolohn und die Abzüge, die als Nachweis für den Lohnsteuerjahresausgleich dient, die zur Rückerstattung führen kann. Bei der Lohnsteuerberechnung wird unterstellt, dass man in allen Lohnzahlungszeiträumen eines Kalenderjahres ein gleich hohes Einkommen erzielt hat. Ist dies - wie bei einem Ferienjobber- nicht der Fall, wird zuviel Lohnsteuer abgeführt.
Beispiel: Monatsbruttolohn 1.000 Euro, bei Lohnsteuerklasse I beträgt die Lohnsteuer monatlich 14 Euro, bei 12 Monaten ergibt sich daraus eine Jahresgesamtlohnsteuer von 168 Euro. Da ein Einkommen von 1.000 Euro für eine nur einen Monat andauernde Beschäftigung keine Einkommensteuer entstehen lässt, wird der Lohnsteuerbetrag auf Antrag vom Finanzamt zurück bezahlt.
Grundsätzlich sind alle kurzfristigen, nicht berufsmäßig ausgeübten Beschäftigungen, die nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt werden, sozialversicherungsfrei.
Der Sonderfall ist die Lohnsteuerpauschalierung, wenn dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird. Hier entstehen für den Arbeitgeber zusätzliche Betriebsausgaben für Lohnsteuern, die er als Zuschlagsbetrag an das Finanzamt entrichten muss. In der Rückwirkung wird der Ferienjobber diesen Kostenbeitrag seinen Chefs durch einen verminderten Auszahlungsbetrag mittragen. Man unterscheidet drei Varianten:
1. Der 25 % Pauschalsteuersatz gilt bei kurzfristiger Beschäftigung an nicht mehr als 18 zusammenhängenden Arbeitstagen, nicht mehr als durchschnittlich 62 Euro Arbeitslohn pro Tag und 12 Euro pro Stunde. Zusätzlich hierzu hat der Arbeitgeber 7 % pauschalierte Kirchensteuer und 5,5 % Soli auf den Pauschalsteuersatz zu entrichten.
2. Der 2 % Pauschalsteuersatz greift bei geringfügiger Beschäftigung, dem sog. Minijob bis 400 Euro monatlich; allerdings werden hier zusätzliche weitere Pauschalbeträge zur Sozialversicherung fällig, so dass in Summe für den Arbeitgeber eine Kostenbelastung von ca. 31 % entsteht.
3. Der 20 % Pauschalsteuersatz für Minijobs, für die keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind, z.B. weil der Arbeitslohn der regulären Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies ist der Fall, wenn mehrere Minijobs parallel in Summe die 400 Euro-Grenze im Monat übersteigen.
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KW 27/2010
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Die Haushaltsauseinanderstzung bei Trennung Die noch im Veranlagungszeitraum 2007 bei der steuerlichen Berücksichtigung der Fahrtkosten zur Arbeit bestehenden Unklarheiten sind hinsichtlich der Arbeitsweg bedingten Werbungskosten für die Folgejahre überwunden.
Neben der Entfernungspauschale für den Arbeitsweg können nach §9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz auch Unfallkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die im Vorjahr gängige Verwaltungsparxis der Aberkennung solcher Ausgaben mit dem Hinweis, diese seien durch die Entfernungspauschale abgegolten, ist überholt. Allerdings verlangt das Finanzamt stets konkrete Nachweise sowohl für die Berufsbezogenheit der Fahrt als auch für die tatsächlich bezahlten Kosten der Schadensbeseitigung.
Die Rechtsprechung hat folgende Fälle von Verkehrsunfällen als berufsbezogen anerkannt, wenn diese • auf der Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, • auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs, • unter einschränkender Voraussetzung auf einer Leerfahrt des Ehegatten zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder auf der Abholfahrt des Ehegatten von der Arbeit, • auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft durchgeführt wurden.
Nicht berücksichtigt werden können dagegen die Folgen von Verkehrsunfällen • auf einer Fahrt unter Alkoholeinfluss, • auf einer Probefahrt, • auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird, • auf einer Wegstrecke, wenn diese aus privaten Gründen befahren wird, z.B. zum Einkauf von Lebensmitteln oder um ein Kleinkind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in den Hort zu bringen.
Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten zählen insbesondere Schadensersatzleistungen, die selbst oder gegebenfalls auch vom Ehegatten bezahlt wurden. Soweit Kosten von Dritten wie Arbeitgeber, Schadensverursacher oder einer Versicherung übernommen oder nachträglich entschädigt wurden, bleiben diese außen vor.
Nicht berücksichtigungsfähige Kosten sind zudem • die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadensersatzleistung von der Versicherung übernommen worden ist, • Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kreditfinanzierung des PKW wegen Verlusts eines anderen Fahrzeugs auf einer Fahrt von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlich geworden ist, • die durch den Unfallschaden bedingte Verkehrswertminderung
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KW 26/2010
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Doppelte Haushaltsführung sind berufsbedingte Werbungskosten Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen im Rahmen seiner Betriebsausgaben ist die Begründung eines zweiten Wohnsitzes immanent. Unter drei Voraussetzungen können als Mehraufwand die pauschalen Verpflegungs-, die tatsächlichen Fahrt- (inkl. der pauschalen Familienheimfahrtkosten) und die (tatsächlichen) Übernachtungskosten abgezogen werden: 1. Unterhalt eines eigenen Hausstands am Wohnort, 2. eine auswärtige Beschäftigung und 3. eine beruflich begründete und alleinige Wohnung am Beschäftigungsort.
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kommt die doppelte Haushaltsführung nicht zur Ruhe. Dabei stehen folgende Zweifelsfragen im Vordergrund: Der Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Kinder kann am Beschäftigungsort keinen beruflich veranlassten doppelten Haushalt durch Beibehalten begründen, wenn später ein gemeinsamer Hausstand begründet wird. Dies steht nicht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach Ehegatten, die vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnen und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben. Damit ist das Beibehalten zweier Wohnsitze als berufliche Begründung eines zweiten Wohnsitzes eine zulässige doppelte Haushaltsführung. Dem Begriff „Begründen“ steht das Beibehalten der zweiten Wohnung nach der Heirat gleich.
Die auswärtige Beschäftigung stand im Vordergrund des BFH-Urteils vom 24.5.2007. Danach sind die Aufwendungen für eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstandes beschäftigt ist.
Die berufliche Begründung ganz allgemein steht im Mittelpunkt mehrerer aktueller BFH-Entscheidungen. Während es für den Normalfall genügt, dass mit der zweiten Wohnung am Beschäftigungsort Fahrtkosten eingespart werden, zweifelt die Finanzverwaltung das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Veranlassung an. Das Amt trägt vor, im Steuerrecht sei der Umstand eines kurzen zeitlichen Zusammenhangs stets steuerlich unbeachtlich, folglich müsse Ähnliches auch für die Kausalitätsprüfung bei der doppelten Haushaltsführung gelten. Damit solle bereits eine „tatsächliche Veranlassung“ genügen. Der BFH lehnte für einen konkreten Sachverhalt, bei dem ein Steuerbürger umgezogen ist und acht Monate später dort eine Arbeitsstelle angenommen hat, eine Übertragung der o.g. Entscheidungsgründe auf die Fallgruppe der doppelten Haushaltsführung ab und gewährten die Anrechnung Werbungskosten für die Zweitwohnung am Ort des neuen Arbeitsplatzes trotz der erheblich späteren Arbeitsaufnahme.
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KW 24+25/2010
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Versorgungsausgleich rechtlich und steuerlich neu geregelt Einführung des Korrespondenzprinzips Der Erwerb von Versorgungsansprüchen während der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden als gemeinschaftliche Lebensleistung angesehen und sollen beiden zu gleichen Teilen zustehen. Bei der Scheidung werden die erworbenen Versorgungsanrechte der gesetzlichen oder privaten Alterversorgung grundsätzlich hälftig gesondert geteilt.
Scheidungen ab 1. September 2009 unterliegen einem reformierten Recht, das die Vereinfachung des Versorgungsausgleichs zum Ziel hat; die neuen Vorschriften sind nunmehr in einem Gesetz, dem Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Kernstück der Reform ist die Einführung der internen Teilung der Anwartschaften. Alle Versorgungsansprüche sollen systembezogen separat aufgeteilt werden; d.h. es erfolgt je eine gesonderte Teilung der gesetzlichen Rente, der betrieblichen Alterversorgung und der anderen privaten oder sonstigen Vorsorgesystemen. Das Gutschreiben von Punkten für Anwartschaften aus der Betriebsrente in der gesetzlichen Rente wurde aufgegeben.An Stelle der bisherige Wertermittlung nach Barwertverordnung mit anschließender Teilung der Gesamtsumme aus allen Anwartschaften wird zukünftig jeder Anspruch direkt beim jeweiligen Versorgungsträger aufgeteilt, die Separierung erfolgt demnach „intern” bei den einzelnen Töpfen wie Versorgungswerke, Pensionsfonds, Pensionskassen u.a. anstatt bisher global „extern” bei der Deutschen Rentenversicherung. Für den geschiedenen Ehegatten wird in der Versorgungseinrichtung ein zweites Konto eingerichtet, aus dem später eine eigene Rente mit eigenem Anspruch zufließen soll. Mit dieser vorzeitigen „gerechten” Teilung soll das Ausgleichsverfahren endgültig im Zuge der Scheidung erledigt werden, um späteren aufwändigen Ausgleichs- und Änderungsverfahren entgegenzuwirken. Allerdings kann der Versorgungsträger durch Auszahlung eines Kapitalbetrages an einen anderen Versorgungsträger des Anspruchsberechtigten einseitig - auch ohne Zustimmung der Scheidungswilligen - jedezeit eine externe Teilung herbeiführen. Zu diesem Zweck wurde auch eigens für die Auslagerung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung ein neues Institut ins Leben gerufen: Die Versorgungsausgleichskasse. Bei Betriebsrentenansprüchen werden wahrscheinlich viele Arbeitgeber die externe Teilung herbeiführen und abzuspaltende Ansprüche auf die Ausgleichskasse auslagern, um nicht den erheblichen Mehraufwand eines doppelten Rentenkontos mit zwei Anspruchsberechtigten über Jahrzehnte vorhalten zu müssen. Ein interner oder externer Ausgleich setzt die sog. „Ausgleichungsreife” voraus; d.h. Betriebsrenten müssen unverfallbar geworden sein - i.d.R. nach fünf Jahren - und dürfen nicht gegenüber einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger bestehen.
Nunmehr dürfen die Ehegatten vor und sogar während eines laufenden Scheidungsverfahrens Ausgleichsvereinbarungen eigenvertraglich regeln; die bisherige Genehmigungspflicht des Familiengerichts gilt nicht mehr.
Das Bundesministerium der Finanzen nimmt zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b und § 22 Nummer 1c Einkommensteuergesetz im BMF-Schreiben vom 9. April 2010 Stellung. Der Fiskus geht wohl davon aus, dass Vereinbarungen über Ausgleichszahlungen von Bedeutung sein werden und hat dafür eine besondere und auch neue steuerliche Systematik entwickelt:
1. Der Ausgleichsverpflichtete kann schuldrechtliche Ausgleichszahlungen, die er selbst an den Berechtigten leistet, egal ob bezahlt als Ausgleichsrente, durch Abtretung von Ansprüchen oder mittels Kapitalzahlungen, als Sonderausgaben geltend machen. Diesen Sonderaugabenabzug hat auch die dem aus- bzw. überstaatlichen Versorgungsträger verpflichtete Witwe eines verstorbenen Ausgleichsverpflichteten gegenüber dessen ehemaligen Gattin.
Der Sonderausgabenabzug wirkt jedoch nicht zusätzlich Steuer sparend, sondern deckt lediglich die bedingte Ausgabe des Verpflichteten ab; zudem steht dieser Sonderausgabe immer auch ein eigener steuerbarer Zufluss aus der empfangenen Rentenzahlung als steuerpflichtiges Einkommen gegenüber steht.
Erlaubt sind jedoch nur Sonderausgaben, wie nach dem „doppelten” Korrespondenzprinzip zulässig. Der Ausgleichsverpflichtete kann keinesfalls dem Grunde und der Höhe nach einen Sonderausgabenabzug darstellen, wie er selbst aus den der Ausgleichszahlung zugrunde liegenden Einnahmen diese auch besteuert. Sind seine ihm zugrunde liegenden Einnahmen steuerfrei gestellt, kommt auch kein Sonderausgabenabzug für ihn in Betracht. Seinem Sonderausgabenabzug steht zum zweiten korrespondierend der Höhe nach die Besteuerung beim Berechtigten gegenüber.
2. Der Sonderausgabenabzug entfällt dagegen bei reinen Abfindungszahlungen. Ein Ausgleichsverpflichteter kann zur Vermeidung einer fortwährenden oder einmaligen schuldrechtlichen Ausgleichszahlung ein Anrecht gemäß §23 Versicherungsausgleichsgesetz auch durch Abfindung erledigen. Hier hat der Ausgleichsverpflichtete unmittelbar keinen steuerbaren Zufluss. Der wirtschaftliche Wertetransfer zwischen den ehemaligen Eheleuten realisiert sich in einem Zahlungsfluss zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dem aufnehmenden Versorgungsträger des berechtigten Ehegatten, obschon die Zahlung nicht vom ihm selbst sondern von seinem Versorgungsträger (z.B. Pensionskasse) für ihn erbracht wird. Es handelt sich um einen Transfer auf der privaten Vermögensebene, wodurch sich weder beim Ausgleichberechtigten noch beim Verpflichteten Steuerfolgen ergeben.
3. Der Ausgleichsberechtigte hat Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Einkünfte nach §22 Nummer 1c des Einkommensteuergesetzes zu versteuern, soweit wie dem anderen, dem Ausgleichsverpflichteten, ein Sonderausgabenabzug erlaubt wurde. Das Finanzamt wird die Einhaltung das Korrespondenzprinzip beachten und wird dem Ausgleichsverpflichteten einen Sonderausgabenabzug verwehren, wenn deren Besteuerung beim Verpflichteten ausbleibt. So ergeben sich steuerliche Folgewirkungen, wenn etwa eine Partei durch Wegzug ins Ausland aus der unbeschränkten Steuerpflicht heraus fällt oder durch Zuzug wieder einbezogen wird.
4. Bekommt der Partner bei einer Scheidung in der Rentenphase eine schuldrechtlichen Ausgleichsrente muss der Ausgleichsverpflichtete, weiterhin den Rentenzugang in seinen Einnahmen bei gleichzeitiger Entlastung eines entsprechenden Sonderausgabenabzugs fortführen. Die Steuerlast geht korrespondierend auf den Berechtigten über.
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KW 23/2010
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Gewerbesteuer gewinnt an Bedeutung Gewerbliche Selbstständige unterliegen mit ihrem Gewerbeertrag der Gewerbesteuer. In den letzten Jahren wurde mehrfach durch Rechtsänderung die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer verbreitert. Die gestiegenen steuerlichen Lasten erkennen gewerbliche Steuerbürger oft erst viel später beim Erledigen ihrer Steuererklärung bzw. beim Eintreffen des Steuerbescheides der Stadt. Überrascht sind neben den Existenzgründern, die persönlich noch nie mit der Gewerbesteuer zu tun hatten, vermehrt auch erfahrene Steuerbürger ohne hinreichende Information über Steueränderungen und die sie betreffenden konkreten Steuerfolgen.
Besteuert wird der im Inland betriebene „Gewerbebetrieb”, indem auf dem Gewerbeertrag das Finanzamt durch einen Feststellungsbescheid einen Hebesatz in Höhe von 3,5 v.H. ermittelt und danach erst das kommunale Stadt- bzw. Gemeindesteueramt unter Anwendung des örtlichen Hebesatzes die Gewerbesteuer durch Steuerbescheid vom Gewerbetreibenden erhebt. Die unterschiedlichen Hebesätze führen auch zu unterschiedlichen Gewerbesteuern; dementsprechend bedingt eine gewerbesteuerlicher Mehrertrag von 1000 EUR bei einem Hebesatz von 460 (Frankfurt) 161 EUR, bei 425 (Darmstadt) 148,75 EUR, bei 330 (Karben) 115,50 EUR oder bei 280 (Eschborn) 98 EUR an Gewerbesteuer.
Die Änderung ab 2008 trifft besonders Einzelunternehmer, die aus persönlichen und außerbetrieblichen Gründen, etwa durch hohe Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Verrechnung von Vermietungsverlusten oder Verlustvorträgen aus Vorjahren wenig Einkommensteuer bezahlen. Denn diese haben von der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nichts und tragen die volle Last der Gewerbesteuer. Ab dem Jahr 2008 entfällt die Anerkennung von Gewerbesteuer als Betriebsausgabe; wem die adäquate Einkommensteuerlast fehlt ist nachteilig betroffen. Hebesätze über den Wert von 300 können sind ebenfalls nicht mit der Einkommen-steuer verrechenbar.
Der Staffeltarifvertrag für die Ermittlung des Hebesatzes wurde durch den einheitlichen Tarif von 3,5 v.H. in Verbindung mit einem Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften von 24.500 EUR. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) haben diesen Freibetrag nicht und unterliegen ab dem ersten Euro der Gewerbesteuer.
Bei der Überleitung des Gewinns zum Gewerbeertrag wird unverändert 1,2 v.H. des Einheitswertes auf Grundbesitz abgezogen. Mehrfach umgestaltet wurde die Hinzurechnung der Finanzierungsaufwendungen; so werden z.B. alle gezahlten Zinsen sowie die pauschalierten Finanzierungs- bzw. Zinsanteile aus Miet-, Pacht-, Lizenz- und Leasingraten zu einem Viertel mitberücksichtigt, soweit der Ansatz-Betrag für solche Finanzierungskosten 100.000 EUR übersteigt; die unterschiedliche Behandlung von kurz- und langfristigen Zinszahlungen gibt es nicht mehr.
Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters und der steuerfreigestellte Teile aus Kapitaleinkünfte (Halbeinkünfteverfahren) werden dem Gewinn hinzu gerechnet. Gewinnen aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften ist vom Umfang der Beteiligung abhängig; maßgeblich ist die Beteiligungsgrenze von 15 v.H. (bis 2007: 10 v.H.).
Zwar unterliegen grundsätzlich Veräußerungsgewinne nicht der Gewerbesteuer, weil nur der laufende Gewinn erfasst werden soll. Allerdings gilt das nur für die Veräußerung oder Aufgabe eines Gesamtbetriebes und nicht für die Abwicklung von Teilbetrieben oder einzelnen Vermögensgegenständen.
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KW 22/2010
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Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte der Betriebsrentner Viele Senioren bekommen neben ihrer gesetzlichen Renten vom ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebsrente. Diese beruht rechtlich manchmal auf eine individuelle Direktzusage in einem Arbeitsvertrag und/ oder auf einen verbindlich geltenden Tarifvertrag. Der Rentenanspruch des Pensionärs wird ergänzend durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gegen unverhältnismäßige Kürzungen durch nicht gerechtfertigte Anrechnung des übrigen Einkommens geschützt. § 5 Abs.2 BetrAVG gebietet ausdrückliche und unmissverständliche Anrechnungsregeln in den Verträgen und Richtlinien, wobei missverständliche Formulierungen grundsätzlich im Zweifel zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgelegt werden. Hin und wider rügen Gerichte Verstöße gegen den gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die eine oder andere Betriebsrente kann auch höher ausfallen, wenn die Anrechnung der gesetzlichen Rente nicht pauschalierend sondern zeitproportional nach dem individuellen Rentenverlauf des Mitarbeiters berechnet würde. Dieses Wahlrecht muss der Rentenempfänger jedoch selbst geltend machen und i.d.R. den Mehrbetrag durch ein Rentengutachten belegen.
In der Pressemitteilung Nr. 36/10 vom 18. Mai 2010 -3 AZR 99/08 informiert zu diesem Thema das Bundesarbeitsgericht über eine wichtige Entscheidung. Das höchste Gericht modifiziert die gängige Rechtsprechung und kippt zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2007. In der Mitteilung wird verlautet:
„Verrechnungsklauseln in einer die betriebliche Altersversorgung regelnden Betriebsvereinbarung müssen dem betriebsverfassungsrechtlichen Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer entsprechen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn sie durch Verrechnungsklauseln andere Bezüge unverhältnismäßig entwerten. Eine unverhältnismäßige Entwertung liegt einmal vor, wenn auf eine betriebliche Altersrente vom Altersrentner anderweitig bezogene Hinterbliebenenversorgung, auch eine aus öffentlichen Kassen geleistete, zu mehr als 80 % angerechnet wird. Ebenso darf auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente die eigene gesetzliche Altersrente des Hinterbliebenen nur zu 80 % angerechnet werden. Eine gesetzliche „Rente wegen Todes” darf dagegen bis zu 100 % angerechnet werden, wenn sie wegen des Todes der Person gezahlt wird, nach deren Ableben auch die betriebliche Hinterbliebenenversorgung geleistet wird.
Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Anders als in den Vorinstanzen waren deshalb die Klagen eines Altersrentners und einer Witwe, die betriebliche Hinterbliebenenversorgung bezogen hatten, teilweise erfolgreich.”
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KW 21/2010
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BFH entscheidet zur privaten Kfz-Nutzung: 1%-Regel gilt auch mehrfach Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzen kann.
Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Dieser wird durch die Identnummer aus dem KFZ-Schein identifiziert und ist dem Finanzamt für jedes Einzelfahrzeug bekannt. Der Listenpreis bezieht sich bei Fahrzeugen bis zu einer Dauer von 10 Jahren nach Erstzulassung immer auf den Bruttoneupreis einschließlich Umsatzsteuer unter Einbezug der individuellen Sonderausstattung und gegebenenfalls noch sonstiger Kosten für spätere Nachrüstungen. Auch bei Leasingfahrzeugen gilt diese Regel; in jedem Leasingvertrag wird der Listenpreis explizit ausgewiesen.
Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln und mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person mehrere Fahrzeuge privat nutzen kann. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1 %-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kfz in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1 %-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.
Die steuerliche Behandlung der Fuhrpark-Kosten steht im Fokus der amtlichen Überwachung. Grundsätzlich spielt es für das Interesse des Finanzamts zunächst keine Rolle, ob der auf den Namen des Selbstständigen bzw. des beherrschenden Gesellschafters als Zulassungsinhaber gehaltene PKW als Vermögensgegenstand buchhalterisch dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zugeordnet ist. Denn bei Überschreitung der 50 % Grenze ist das Kfz automatisch notwendiges Betriebsvermögen und es kommt auf die Widmung des Eigentümers nicht mehr an. Betriebsprüfungen führen oft im Punkt Kfz-Kosten zu einer nachträglichen Mehrbelastung an Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen (Regelzinssatz 6 % pro Jahr); bei einem Rückgriff auf bis zu vier Vorjahren kommt somit einiges zusammen.
Das Gesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ordnet eine spezielle Bewertungsregel an. Danach ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1 %-Regelung). Abweichend davon kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (sog. Fahrtenbuchregelung). Wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde, kommt für die Bewertung der Nutzungsentnahme im Zweifel nur die 1 %-Regelung in Betracht. Ordnungsgemäß bedeutet Aufzeichnungen in Form und Umfang von täglich, schriftlich, lückenlos, unveränderlicher und vollständig mit fortlaufendem Kilometerstand, einsatztäglichem Zielort und Betankungshistorie. Mit einer nachträglich angefertigten Liste werden diese Voraussetzungen für das Fahrtenbuch regelmäßig nicht erfüllt. Beim Verwerfen des Fahrtenbuchnachweises wird die 1%-Regelung angesetzt.
Die Annahme der privaten Nutzung eines Kfz liegt vor, sobald eine Möglichkeit zur privaten Nutzung gegeben ist. Z.B. genügt der allgemeine Hinweis im Geschäftsführervertrag, dass die Gesellschaft die private Kfz-Nutzung gestatte; auf eine tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Für den Fall, dass mehrere Kfz verfügbar sind, führt der BFH aus: Die Vorschrift stelle ausdrücklich auf die Nutzung „eines“ Kfz bzw. auf die für „das“ Kfz entstehenden Aufwendungen ab. Den Regelungen liegt damit erkennbar eine fahrzeugbezogene Bewertung der Nutzungsentnahmen zugrunde, also ist jedes Fahrzeug gesondert zu besteuern. Eine einheitliche Ausübung ist nicht gefordert. Dem Steuerbürger steht es frei, für jedes seiner Kfz gesondert zu entscheiden, ob er die Fahrtenbuchmethode oder alternativ die 1%-Regelung wählt.
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KW 20/2010
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Ehegatten-Arbeitsverhältnis oder unentgeltliche Mitarbeit? Häufig wird ein Ehegatte im gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmen des anderen Ehegatten tätig. Grundsätzlich wird das Ehegattenarbeitsverhältnis vom Finanzamt und der Sozialversicherung anerkannt, wenn es tatsächlich vereinbart und auch so faktisch durchgeführt wird. Für Familienangehörige gelten grundsätzlich die gleichen rechtlichen Regelungen wir für andere Arbeitnehmer. Allerdings gehen die Behörden durch den fehlenden Interessengegensatz von der Möglichkeit eines Missbrauches aus und prüfen nahezu jeden Einzelfall. Das Lohnsteuerrecht fordert eine klare, eindeutige und ernsthafte -unbedingt schriftlich formulierte- Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung dessen, was vorab in der Vertragsbeziehung vereinbart wurde. Insbesondere sollte man sicherstellen, dass die Zahlung auch dem Betrieb eindeutig zuzurechnen ist und nicht etwa eine privat veranlasste Unterhaltsleistung darstellen könnte. Die Ernsthaftigkeit wird etwa dadurch dokumentiert, dass durch die Mitarbeit des Angehörigen eine fremde Arbeitskraft ersetzt und ein angemessener Lohn gezahlt wird, den auch ein fremder Arbeitnehmer bei gleichem Umfang und gleicher Art der Tätigkeit erhalten würde. Die laufenden Lohnzahlungen sollten regelmäßig und zeitnah unbar zu Gunsten eines Kontos erfolgen, über das der Ehegatte jeweils allein verfügen kann. Barauszahlungen sind zwar nicht verboten, werden aber dennoch grundsätzlich beanstandet und „nicht abgenommen”. Ein entgeltliches Ehegattenarbeitsverhältnis bietet folgende Vorteile:
• 920 € Arbeitnehmer-Pauschalbetrag mindern das Einkommen • Minderung eines höheren persönlichen Steuertarifs durch ganz oder teilweiser pauschaler Versteuerung der Entlohnung • Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung mit ggf. günstigeren Beiträgen und der Erlangung weiterer Absicherungen für Rente, Arbeitslosigkeit, Rehabilitation und Erwerbsminderung • Erschließen von Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz und Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung • Die Leistungen für die Zukunftssicherung begründen abzugsfähige Betriebsausgaben • Durch Lohnaufwand gekürzter Gewinn mindert den Gewerbeertrag und damit auch die Höhe der Gewerbesteuer
Allerdings schlagen die Lohnnebenkosten schon ordentlich zu Buche. Ertragsschwache Betriebe sollten vorher genau die Kostenbelastung ermitteln und sorgfältig abwägen, ob sie diese laufende Belastungen auch erwirtschaften können. Zwingend erforderlich für die Durchführung eines Angehörigen-Arbeitsverhältnisses sind eine geordnete Lohnabrechnung und die Statusprüfung bei der Anmeldung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung. Ab 2010 ist die grundsätzliche Erlaubnis der Arbeitsagentur für Arbeitsverhältnisse von EU-Bürgern aus den Beitrittsländern der Osterweiterung (z.B. Polen) nicht mehr erforderlich. EU-Selbständige aus diesen Ländern, die bis Ende 2009 noch erhebliche Widerstände mit einer Anmeldung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses hatten, haben aktuell i.d.R. keine besonderen Hürden mehr zu überwinden.
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KW 19/2010
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Werbungskostenabzug bei leer stehenden Wohnungen Nach den allgemeinen Grundsätzen der Finanzverwaltung können Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung bei der Einkünfteüberschussermittlung aus Vermietung und Verpachtung nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Der Steuer mindernde Werbungskostenansatz setzt voraus, dass der Vermieter den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und auch nachträglich nicht erkennbar von diesem Entschluss wieder abrückt. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung selbst bestehen; ein lediglich sachlicher Zusammenhang zur Wohnung kann mitunter nicht genügen. Die Feststellungslast für die ernsthafte Vermietungsabsicht und das Vorliegen deren Voraussetzungen trägt alleine der Vermieter, der den Werbungskostenabzug in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen möchte.
Wenn ein Vermieter erkennbar seine Vermietertätigkeit aufgibt, entfällt mit dem Tag der Aufgabe der zukünftige Kostenabzug. Äußere Anlässe sind hier z.B. die Rücknahme eines Maklerauftrages ohne selbst durch andere Aktivitäten die Vermietung zu betreiben oder eine Kündigung des vermietenden Eigentümers wegen Eigenbedarf. Solange sich der Vermieter ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann er -selbst wenn diese zugleich auf zum Verkauf angeboten wird- regelmäßig das Finanzamt nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgehen. Dies gilt auch, wenn durch einen späteren Entschluss veranlasst die Wohnung selbst tatsächlich genutzt wird.
Steht eine Wohnung nach eigener Selbstnutzung leer, können durch Renovierung, Umbau oder andere sonstige Kosten als vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung geltend gemacht werden. Jedoch muss hier der Steuerbürger konkret seinen endgültigen Entschluss zur Vermietung durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen objektiv belegen. Das Finanzamt kann als Nachweis Belege bzw. Beweisanzeichen zur Vorlage anfordern, um die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Einkünfteerzielungsabsicht zur Vermietung der entsprechenden Wohnungen zu prüfen; es kann im Wege seiner Ermessensausübung die Belege anerkennen oder auch als nicht hinreichend bewerten.
Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerbürger diese getätigt hat, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang zur steuerlichen Vermietung besteht fort, solange nicht die private Sphäre diese überlagert. So können z.B. gezahlter Schadensersatz zur nachträglichen Lösung von einem Kaufvertrag und die entstandene Geschäftsanbahnungskosten für ein Mietobjekt als vergebliche Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähiger Vermietungsverlust darstellen.
Nicht Berücksichtigungsfähig sind Kosten für die Beendigung einer Vermögenslage. Beispielsweise sind Gutachter- bzw. Sachverständigenkosten zur Feststellung des Gebäudewertes für die Höhe der Entschädigung bei Beendigung eines Erbbaurechtsverhältnisses keine nachträglichen Werbungskosten aus Vermietung. Es fehlt am objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf Vermietung gerichteten Tätigkeit und der subjektiven Förderung der Nutzungsüberlassung. Relevant sind lediglich Kosten, die noch auf die Vermietungszeit entfallen, also solange der Vermieter dem Mieter die Nutzung der Wohnung entgeltlich überlässt. Aufwendungen, die danach anfallen, werden in der Regel mit Rücksicht auf die künftige Verwendung getätigt und sich nicht mehr durch die frühere Vermietung veranlasst. Damit scheiden generell Aufwendungen als Werbungskosten aus, die der Vermieter nach Beendigung bzw. Einstellung der Vermietungstätigkeit nachträglich auf das vormalige Mietverhältnis verwendet.
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KW 18/2010
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Private Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung einbeziehen? Im Regelfall werden die inländischen steuerabgegoltenen Kapitalerträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht weiter berücksichtigt. Zinsen und ähnliche Einnahmen, von denen die Bank die deutsche Abgeltungsteuer einbehalten hat, sind in die Einkünfte und in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen. Sie gelten - ähnlich wie die Lohneinkünfte eines Minijobs - unabhängig von den persönlichen Einkommensverhältnissen pauschal mit dem Abgeltungssatz von 25 % als abgegolten. Keine Abgeltungswirkung der Pauschalversteuerung und damit eine Erklärungspflicht hat das Mitglied einer kirchsteuerpflichtigen Kirchengemeinde, wenn es seiner Bank die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft nicht bekannt gibt und dadurch die Kirchensteuer nicht einbehalten wird.
Da der persönliche Steuertarif den Steuerzahler progressiv belastet und bei einem Single ein Durchschnittssteuersatzsatz von 25 % bei üblichen Verhältnissen erst mit Bruttoeinkommen von ca. 25.000 EUR und mehr zum tragen kommt, bekommen sehr viele Steuerbürger einen Teil der abgeführten Abgeltungsteuer durch den gewählten Einbezug ihrer Kapitaleinkünfte vom Finanzamt erstattet. Es lohnt sich, den individuellen Vorteil des Wahlrechts vorab zu berechnen oder die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge auf der Anlage KAP der Steuererklärung zu beantragen. Nur wenn der Antrag gestellt wird, prüft das Finanzamt den potenziellen Steueranspruch; unterbleibt der Antrag, dann bleibt der Erstattungsanspruch unerkannt und geht verloren.
Voraussetzung für die amtliche Durchführung des Antrags ist die Vorlage der (Jahres-)Steuerbescheinigung der Bank. Es gibt einige Banken, die auch Ende April immer noch nicht die erforderliche Steuerbescheinigung bereitgestellt haben; in diesen Fällten sollte man die Bank auffordern diese Bescheinigungspflicht unverzüglich zu erfüllen. Der Antrag erfordert zusätzlich die Angabe aller Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben und die Beifügung aller Steuerbescheinigungen im Original; Ehegatten können die Günstigerprüfung nur gemeinsam und einheitlich begehren. Im Einzelnen sind im Standardfall die Kapitalerträge - in Zeile 7 der Anlage Kap -, der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag - in Zeile 14 - und die von der Bank abgezogene und den Fiskus abgeführte Kapitalertragsteuer - Zeile 49 -, Solidaritätszulage - Zeile 50 - sowie ggf. Kirchensteuer - Zeile 51 -. In der Regel sind in der Steuerbescheinigung auch die entsprechenden Zeilen hinter den ausgewiesenen Beträgen genannt. Der sonstige Schriftverkehr der Bank ist für steuerliche Zwecke nicht verwendbar, das Finanzamt akzeptiert auch nur die Originalbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Formmuster. Wer nicht genau diese Bescheinigung der Erklärung befügt, bekommt ein entsprechendes Anforderungsschreiben oder ggf. wird auch ohne weitere Information eine materiell berechtigte Steuererstattung nicht durchgeführt.
In allen Veranlagungsfällen erfolgt automatisch ein lückenloser Datenabgleich, zwischen den erklärten Einkünften und den Meldungen der Zahlstellen aus nationalen, europäischen oder internationalen Quellen. Das Zentralfinanzamt kann die zugeführte Abgeltungsteuer nahezu vollständig individualisieren. Der individuelle Abgleich der Abgeltungsteuer funktioniert im Veranlagungsjahr 2009 reibungslos auch über den Abgleich der Kapitalerträge hinaus in den Bereichen der Lohneinkünfte durch die Meldungen der Arbeitgeber und auch in den Bereichen der gesetzlichen und privaten Renten durch die Meldungen der Rentenzahlstellen oder Versicherer. Daneben gewinnen bei der amtlichen Bearbeitung der Veranlagung zunehmend Meldungen über notarielle Beurkundungen oder über Bezüge von staatlichen Stellen und die Erkenntnisse im internationalen Abgleich auf der Basis von Doppelbesteuerungsabkommen und europäischen Gesetzen an Bedeutung.
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KW 17/2010
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Steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen an bedürftige Verwandte Unterhaltszahlungen für den Unterhalt bedürftiger Personen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung der Einkommensteuer bis zu einem Höchstbetrag von 7.200 EUR pro unterstützte Person bzw. pro Haushalt vom Einkommen abgesetzt werden. Wenn etwa die unterstützten Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, gilt der Höchstbetrag für beide; wenn jeder für sich einen eigenen Haushalt führt, kann der Höchstbetrag zweimal genutzt werden. Es handelt sich dabei um die Unterstützung von Familienangehörigen, die im Inland oder auch im Ausland ansässig sind.
Das Gesetz fordert für den Abzug folgende fünf Voraussetzungen:
1. Es handelte sich um typische Unterhaltsaufwendungen.
Typische Unterhaltsleistungen sind neben Geldzahlungen auch Aufwendungen für Kleidung, Ernährung und Wohnung. Zuwendung von Tabakwaren, Kosmetikartikeln, Zeitungen, Zeitschriften und alkoholischen Getränken in angemessenem Umfang wird ebenso zu den Unterhaltskosten gerechnet.
2. Der Unterhaltsempfänger ist eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Ehegatten (auch dauernd getrennt lebend oder geschieden) und Verwandte in gerader Linie, d. h. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern sowie die Mutter des nicht ehelichen Kindes. Unterhaltsansprüche bestehen auch zwischen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern nach rechtswirksamer Begründung der Lebenspartnerschaft. Nicht unterhaltsberechtigt sind dagegen Geschwister und Verschwägerte. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, bei der zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel auf Grund der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden; damit kann auch ein nicht Verwandter ein geeigneter Unterhaltsempfänger sein.
3. Weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person hatte Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG; d.h. wenn Kindergeld gezahlt wird, scheidet die Anerkennung aus.
4. Die unterstützte Person war bedürftig. Die unterstützte Person besaß kein oder nur ein geringes Vermögen. Unter geringfügig versteht man ein Vermögen bis zu einem Betrag von 15.500 EUR.
5. Es wird in der Einkommen-steuererklärung beantragt
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können auch im Ausland lebende Angehörige unterstützt werden, jedoch verlangt die Finanzverwaltung formgerechte Nachweise. Der im Ausland nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte wird berücksichtigt, wenn er als nicht unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger dem deutschen Finanzamt gemeldet ist. Die Auslandsunterstützung wird je nach Kaufkraft des Landes bis auf ein Viertel des Höchstbetrages gekürzt; die Eingruppierung wird nach einer amtlichen Ländergruppeneinteilung durchgeführt. Beispielsweise sind Länder wie Hongkong, Italien, Australien dem deutschen Niveau gleichgestellt, während für Länder wie Griechenland, Slowenien, Taiwan nur 75 %, für Kroatien, Estland, Brasilien 50 % und für Länder wie Albanien, China, Iran, Serbien nur 25 % des Höchstbetrages anerkannt wird.
Das Finanzamt fordert Nachweise über die Zahlungen mittels Kontoüberweisungsbelege und über die konkrete Bedürftigkeits mit Angaben über Haustand, Einkommen, Bezüge und Vermögenslage mittels behördlich bestätigtem Formblatt. Die Zahlungen sollten regelmäßig in monatlichen Teilbeträgen geleistet werden; wer nur einmal pro Quartal die Unterstützung an seine Angehörigen auszahlt läuft Gefahr, dass der Höchstbetrag teilweise wegen zeitanteiliger Beschränkung gekürzt wird. Die erste Zahlung sollte deshalb bereits im Januar und die letzte im Dezember überwiesen werden. Im Ausland lebende Zahlungsempfänger haben eine Bestätigung der Heimatbehörde (Gemeinde- oder Meldebehörde) auf dem amtlichen Formblatt vorzulegen; das Formblatt und weiter Informationen zur Anerkennung und auch zur Beschränkung durch die Opfergrenze stehen zum Download bereit unter www.bundesfinanzministerium.de; Stichwort „Unterhaltserklärung”.
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KW 16/2010
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Private Kapitaleinkünfte ab 2009 Ab dem Kalenderjahr 2009 ändert sich das Besteuerungssystem für private Kapitaleinkünfte grundlegend. Der Systemwechsel zur Abgeltungsteuer wird durch viele neue Einzelregelungen begleitet, die Steuerminderungen verhindern und durch Ausnahmen, Rückausnahmen und Steuerumgehungsverhinderungnormen dann doch die breitere Bemessungsgrundlage nicht mit dem 25 % Pauschalsatz sondern nach dem höheren individuellen Tarif, der tariflichen Einkommensteuer, besteuern. Wer im Einzelfall mit der neuen Abgeltungsteuer besser wegkommt lässt sich nur in Kenntnis der individuellen steuerlichen Eckdaten ermitteln.
Bei Einkommen unterhalb des Durchschnitts lohnt sich der Antrag auf Günsterprüfung -Anhaken Zeile 4 in Anlage KAP- weil nur vorab zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensveranlagung auch wieder erstattet wird. Die Finanzverwaltung verlangt die lückenlose Vorlage der Steuerbescheinigung der Bank, die nach Formvordruck relevante Daten wie Kapitalerträge, gezahlte und an die Finanzkasse abgeführte Abgeltungsteuer, Solidaritätszulage und Kirchensteuer und den in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag ausweist. Diese Bescheinigungen wurden erst jüngst im Laufe der letzten Wochen den Bankkunden zugeschickt; manche Banken schicken diesen Nachweis auch nur nach Aufforderung zu und wieder andere haben bis heute noch immer nicht diese Steuerbescheinigung versendet.
Die Abschaffung des „Sparer-Freibetrags” (750 EUR) und des Werbungskostenpauschbetrags (51 EUR) in Höhe von zusammen 801 EUR und deren Überführung in einen einheitlichen „Sparer-Pauschbetrag” ist für viele Sparer von Nachteil. Denn jetzt ist der Ansatz höherer tatsächlicher Werbungskosten beim Privatsparer völlig ausgeschlossen; d.h. die jetzt im 3-stelligen Bereich liegenden Depotgebühren der Banken, eigene Finanzierungs- oder Kommunikationskosten oder die Fahrt zur Hauptversammlung können nicht mehr als Werbungskosten von den Einkünften abgesetzt werden, es gilt fiktiv lediglich für jeden der einheitlichen Pauschbetrag von 801 EUR und für Ehegatten bei Zusammenveranlagung der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag von 1.602 EUR. Ungünstig betroffen sind auch die Eigentümer von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. Aktien) durch die Streichung des Halbeinkünfteverfahrens; die schonende „halbe” Besteuerung für den Veräußerungsgewinn für Geschäftsanteile und für Dividenden ist auf die volle Besteuerung aufgestockt.
In vielen Fällen dürfte mit dem Abzug in Höhe des gesonderten Tarifs von 25 % KapESt-Abzug durch die Bank die Besteuerung der privaten Kapitaleinkünfte erledigt sein und der Bürger braucht diese so besteuerten Einkünfte auch nicht mehr in die ESt-Erklärung einzubeziehen.
Allerdings gibt es daneben eine ganze Reihe von inländischen Sondertatbeständen, die in der ESt-Erklärung angegeben werden müssen und der tariflichen Einkommen-steuer unterliegen. So etwa laufende Kapitalerträge aus stiller Gesellschaft, aus partiarischen (gewinnabhängig verzinsliche) Darlehen oder aus sonstigen Kapitalforderungen zwischen nahe stehende Personen, zwischen Gesellschaften und ab 10 % beteiligten Anteilseignern oder auch Zinseinnahmen aus privatem Festgeld, angelegt von einem Selbstständigen, der für seinen Betrieb Darlehen in diesem Zusammenhang bekommt.
Hinzu kommen auch noch Kapitalerträge aus Privatdarlehen oder auch Zinsen, die vom Finanzamt für Steuererstattungen gezahlt wurden (Zeile 21).
Ausländische Kapitalerträge bzw. alle, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, verpflichten stets zur Abgabe der Anlage KAP und sind unbedingt in den Zeilen 15 bis 21 der Anlage KAP in voller Höhe anzugeben. Hierzu zählen auf ausländischen Konten erhaltene Zinsgutschriften und Erträge aus Dividenden, Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds, auch wenn im inländischen Bankdepot verwahrt sind.
Durch die Systemumstellung sind bei den nicht laufenden Erträgen wie Zinsen und Dividenden, also den Veräußerungsgewinnen die Übergangsregelungen zu beachten. Gewinn und Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 (Systemumstellung) angeschafft wurden und wieder innerhalb eines Jahres veräußert wurden, sind auch im Jahr 2009 wie bisher nicht in der Anlage KAP sondern in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) zu erklären. Die steuerliche Behandlung von Finanzinnovationen (Zerobonds) und Wertpapiere ohne Kapitalrückzahlungsgarantie (Zertifikate) ist gesondert geregelt.
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KW 15/2010
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Anrechnungsbetrag des Schonvermögens unwiderruflicher Altervorsorge-Ersparnisse verdreifacht Der Bundesrat hat am 26. März 2010 dem vom Bundestag vom 5. März 2010 in unveränderter Fassung verabschiedeten Gesetz zugestimmt. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu überwinden. Vor diesem Hintergrund trifft es Sofortmaßnahmen, um krisenbedingte Einnahmeausfälle der Sozialversicherungssysteme aufzufangen. Das Gesetz soll auch den Schutz der Arbeitnehmer im Falle des Arbeitsplatzverlustes verbessern. Hierzu werden die Freibeträge für Altersvorsorgevermögen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von 250 auf 750 Euro je vollendetem Lebensjahr angehoben.
Der Bundesrat bezweifelt die Angaben der Bundesregierung zu den Mehrkosten der Kommunen, die diesen durch die Anhebung der Freibeträge für Altersvorsorgevermögen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende entstehen. In der von der Bundesregierung als Unterrichtung (BT-Drs. 17/814) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes (BT-17/507) wird dies deutlich.
Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf vorgenommene Anhebung der Freibeträge für Altersvorsorgevermögen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende um das Dreifache auf künftig 750 Euro pro vollendetes Lebensjahr. Durch diese neue Norm wird der unangetastet bleibende Ansparbetrag eines z.B. fünfzigjährigern Arbeitslosengeldempfänger von 12.500 auf 37.500 EUR angehoben. Damit wird der Vermögensschutz für geldwerte Ansprüche, die unwiderruflich der Altersvorsorge dienen, wesentlich verbessert, die eigenständige Altersvorsorge gefördert und Armut im Alter vorgebeugt. Er weist jedoch darauf hin, dass nachvollziehbare und transparente Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen sowie zu einem Kostenausgleich fehlen. Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel, was die zu erwartenden Mehrbelastungen für die Kommunen anbelangt. Der Gesetzentwurf beziffert die im Jahr 2010 und in den Folgejahren insgesamt entstehenden Mehrkosten für die Kommunen mit jährlich rund 80 bis 90 Mio. Euro. Ansatz und Aufteilung werden nicht näher dargelegt. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren, die im Gesetzentwurf getroffene Kostenschätzung und -aufteilung kritisch zu überprüfen und schlüssig darzulegen, inwieweit Kosten beim Bund und inwieweit Kosten bei den Kommunen entstehen. Der Bundesrat hebt mit Nachdruck hervor, dass den Kommunen infolge der Anhebung der Freibeträge keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen. Die in § 46 Absatz 5 SGB II enthaltene Entlastungsgewähr darf nicht verletzt werden. Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darzulegen, inwieweit erwartet werden kann, dass den Kommunen entstehende Mehrkosten unter Berücksichtigung des in § 46 Absatz 5 ff. SGB II geregelten Anpassungsmechanismus ausgeglichen werden, und gegebenenfalls eine außerordentliche Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung zu prüfen, um eine vollständige Kompensation der Mehrbelastungen zu erreichen.
Aber Achtung: der Vermögensschutz gilt nur für solche Ersparnisse, die unwiderruflich der Altersvorsorge dienen; d.h. Anlagen wie die „alte” Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht oder viele fondsgebundene im Hinblick auf eine private Altersversorgung abgeschlossene Kapitalmarktinstrumente können in voller Höhe mit den Sozialleistungen verrechnet werden.
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KW 14/2010
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Steuerermäßigung haushaltsnaher Beschäftigung und Handwerkerleistungen Im Februar veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen ein Anwendungsschreiben zu § 35a Einkommensteuergesetz, der eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen vorsieht.
Das BMF-Schreiben setzt sich mit Anwendungsfragen und dem aktuellen Rechtsstand seit dem 01. Januar 2009 zur Steuerermäßigung nach § 35a EstG auseinander. Die letzten Änderungen durch das Konjunkturpaket I vom 21.12.2008 und das Familienleistungsgesetz vom 22. Dezember 2008 wurden berücksichtigt. Nach § 35a EstG ermäßigt sich die Einkommensteuer durch private Aufwendungen:
- für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse um 20 %, höchstens 510 € (Maximalbetrag der Aufwendungen: 2.550 €),
-für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen um 20%, höchstens 4.000 € (Maximalbetrag der Aufwendungen: 20.000 €),
- für Handwerks- und ähnliche Leistungen (auch CO²-Gebäudesanierung) um 20 %, höchstens 1.200 € (Maximalbetrag der Aufwendungen: 6.000 €). Das BMF-Schreiben enthält nähere Erläuterungen, was unter haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen zu verstehen ist.
Es nimmt zu Details, wie dem Umfang des Haushaltes (auch Altenwohnheime), Stellung und gibt Definitionen zu Handwerkerleistungen. Ebenfalls wird näher darauf eingegangen, wann der Bürger anspruchsberechtigt ist (Arbeitgeber, Auftraggeber, Wohnungseigentümer(gemeinschaft), Mieter). Schließlich nimmt das BMF zur Form des Nachweises der Aufwendungen Stellung. Hilfreich ist die Tabelle in der Anlage, weil dort ein Katalog von Einzelfällen aufgelistet und zugeordnet wird, der für Einzelfälle regelt, ob es sich um eine begünstigte oder nicht begünstigte Aufwendung handelt. Die Finanzverwaltung ist in ihrer Entscheidung an solche Anweisungen gebunden.
Das 30 Seiten umfassende Schreiben steht im Download der Homepage www.bundesfinanzministerium.de bereit; dort zu finden ausgehend von der Startseite unter dem Link Service > BMF-Schreiben. Suche nach Datum 15.02.2010 Anwendungsschreiben zu § 35 a EStG.
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KW 13/2010
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Die Steuerpflicht ausländischer Renteneinkünfte Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat unterliegt grundsätzlich mit allen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.
Bei der Einkommensteuererklärung kann niemand davon ausgehen, dass er seine Auslandsrente nicht anzugeben braucht. Mit den meisten Ländern der Welt unterhält Deutschland einen lückenlosen Datenaustausch über Rentenzahlungen, die an in Deutschland ansässige Steuerbürger ausbezahlt werden. Diese ausländischen Einkünfte werden so etwa seit dem Jahr 2005 im Zentralrechner des Bundeszentralamts für Steuern gespeichert und können nunmehr mit Hilfe einer generellen Indexierung durch die Persönliche Identifikationsnummer direkt dem einzelnen Zahlungsempfänger zugeordnet werden. Der einzelne Bürger kann deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Fiskus von Amts wegen eine verschwiegene laufende Rentenzahlung herausfinden und persönlich zuordnen wird. Bisher kann niemand einschätzen, wie der Fiskus beim nachträglichen Aufdecken von Amts wegen mit einer vollendeten Steuerverkürzungen eines „kleine Normalrentners” umgehen wird, denn die Nicht- oder Falscherklärung einer geringen Auslandsrente ist Unrecht, auch wenn es sich nur um wenige Euro Steuern handelt und Steuersünder stehen zunehmend im Misskredit der öffentlichen Meinung und der Staat ist auf Abgaben jeder Art dringend angewiesen. Von Rechts wegen kann der Fiskus in dem meisten Fällen 7 Jahre rückwirkend die Steuern mit dem gesetzlichen Zinsaufschlag einfordern und daneben ein Strafverfahren einleiten, analog der Vorgehensweise beim Verschweigen ausländischer Zinseinkünfte. Bisher wurden Rentner nur in wenigen Fällen für „vergessene” Vorjahre nach veranlagt.
Für die aktuell anstehende Einkommensteuererklärung 2009 sollte man auch die kleine Auslandsrente aus den USA, Kanada, Frankreich, Norwegen, Österreich oder sonst woher nicht „vergessen” und in der Erklärung angeben. In vielen Fällen ist die Steuerbelastung gering, weil die Rentenzahlung nicht oder nicht in voller Höhe auf die Steuer durchschlägt oder dadurch eine Besteuerung wegen der geringen Gesamthöhe der Einkünfte nicht ausgelöst wird. In welcher Höhe die Rentenzahlung mit einem kleineren Bruchteil als Ertragsanteil oder mit den 50 plus X v. Hd. Besteuerungsanteil als Bemessungsgrundlage der Besteuerung unterliegt oder ob lediglich ein Progressionseinbezug berücksichtigt wird oder ob das Besteuerungsrecht weg von Deutschland hin zum Kassenstaat ausgelagert ist, wird im Steuerrecht sehr ausdifferenziert geregelt. Mitunter kommt es auch zu einer Anrechnung der bereits im Kassenstaat (dem anderen Staat der Auszahlung) vorweg abgezogenen und damit bereits entrichteten Steuer, ohne dass dem Rentenempfänger diese Auslandsbesteuerung bekannt ist.
Im Einzelfall ist für zur Berechnung der Steuer die konkrete Regel des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) heranzuziehen, das Deutschland als Wohnsitzstaat mit dem andern Staat, von dem aus die Zahlung geleistet wird, abgeschlossen hat. Daneben hat man die Rente noch nach ihrem steuerrelevanten Charakter aus deutscher Sicht und nach deutschem Steuerrecht zu klassifizieren. Die Besteuerung greift unterschiedlich intensiv je nach einschlägiger Kategorie:
Besteuert mit dem hälftigen Besteuerungsanteil werden die Basisrenten (Renten der staatlichen Sozialversicherung, Riester-Renten, Renten der Beruflichen Versorgungswerke);
Besteuert mit dem vom Lebensalter abhängigen Ertragsanteil werden Private Rente (z.B. Rürup-Rente, Renten aus Lebensversicherungen, private Veräußerungsrenten);
In vielen Fällen nur im Quellenstaat besteuert werden Betriebsrenten des ehemaligen Arbeitgebers unter Freistellung im Wohnsitzstaat, jedoch mit Progressionsvorbehalt belegt. D.h. der persönliche Steuertarif der anderen steuerpflichtigen Einkünfte wird unter Berücksichtigung der ausländischen Rentenbeträge erhöht.
Daneben gibt es viele Länder- und fallspezifische Ausnahmen wie z.B. Entschädigungsrenten und den Meinungsstreit bei der begrifflichen Abgrenzung, was als „Ruhegehalt” i.S.v. Art. 18 OECD-Musterabkommen und den daraus abgeleiteten Einzelabkommen gilt.
Eine zutreffende steuerliche Würdigung der bezogenen Auslandsrente erfordert eine abschließende Einzelfallbegutachtung durch einen Fachkundigen.
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KW 12/2010
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Auftragsvergabe an Scheinselbständige birgt Haftungsrisiken Durch den Wegfall der Vermutungsregel des §7 Sozialgesetzbuch IV wird die Beweislast für eine nachträgliche „Aberkennung“ der Selbständigkeit eines Auftragnehmers wieder in die Hände der Betriebsprüfer des Staates zurückgegeben. Auftraggeber, die ihre Leistungen nicht oder nicht mehr durch eigene Angestellte sondern lieber von selbständigen Auftragnehmern erledigen lassen und die Leistung auf dessen Rechnung hin bezahlen, tun gut daran, sich über den „Status“ ihres Dienstleisters zu informieren und sich durch bestimmte Instrumente abzusichern. Das Risiko besteht fort, irgendwann für aufgelaufene Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer für den zurückliegenden Fünfjahreszeitraum als Arbeitgeber gesamtschuldnerisch gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern haften zu müssen.
Scheinselbständigkeit des Auftragnehmers liegt vor, wenn man von einem rechtlich selbständigen Unternehmer aufgrund eines gültigen Geschäftsvertrages eine Dienst- oder Werkleistungen gegen übliche Rechnung erbringen lässt, tatsächlich aber das konkrete Auftragsverhältnis dem eines typischen Arbeitverhältnisses entspricht. Die Einzugsstellen für die Sozialbeträge und Steuern gehen bei ihrer Entscheidung von der konkreten Durchführung der Aufträge, also der tatsächlichen Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses aus und können bei hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme einer Scheinselbständigkeit vom Auftraggeber die per Gesetz entstandenen Arbeitgeberbeiträge kassieren. Auf die rechtliche Gültigkeit des „Dienstleistungsvertrages“ kommt es nicht an.
Entscheidend für das Vorliegen einer unterstellten abhängigen Beschäftigung ist das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit zum Auftragnehmer. „Exklusivbeschäftigungen“ an Solo-Auftragnehmer die mehrere Monate andauern und für ihn wesentliche, mehr als fünf sechstel seiner Einnahmen darstellen, stehen grundsätzlich im Fokus.
Am Anfang steht die Frage der Sozialversicherungspflicht. Grundsätzlich tritt diese bei Feststellung der Scheinselbständigkeit mit Aufnahme der Tätigkeit, also von Anfang an, ein. Nur Ausnahmsweise tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung ein; hierzu braucht man u.a. den Nachweis über eine hinreichende Absicherung für Krankheit und Alter.
Bei amtlicher Feststellung von Scheinselbständigkeit kann der Betroffene „Jetzt-Arbeitnehmer“ seinen Arbeitnehmerstatus gegenüber seinem „Auftraggeber“ vor dem Arbeitsgericht einklagen und bekommt mitunter, unabhängig von den gegenteiligen vertraglichen Absprachen des „Werkvertrages“, alle arbeitsrechtliche Rechte eines abhängigen Beschäftigten, wie Tariflohn-, Unfall-, Krankheits-, Urlaubs-, Mutter-, Behinderten- und Kündigungsschutz zugesprochen.
Die Veränderung der Verhältnisse haben für den Auftraggeber beachtliche steuerliche Konsequenzen. Das Finanzamt zieht den Fall zur eigenen Prüfung, ohne an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung gebunden zu sein; ein abweichendes Ergebnis ist möglich. Wertet das Finanzamt das Auftragsverhältnis als „Scheinselbständig”, werden die geleisteten Zahlungen nachträglich nicht als Fremdleistung sondern als Netto-Arbeitslohn behandelt. Obendrauf werden unter Hinzurechnung des Sozialversicherungsbeitrages die Lohn- und Kirchensteuer und der Soli gepackt. Darüber hinaus entfällt der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für den Auftraggeber rückwirkend; diese ist dem Finanzamt zu erstatten. Der „Jetzt-Arbeitgeber“ kann seinen Arbeitnehmer wegen der Inhaftungnahme der Abzugsteuern und Berichtigung der Rechnungen in Regress nehmen, soweit jener zahlungsfähig ist.
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KW 11/2010
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Absetzbarkeit von Beiträgen zur Rürup-Rente Ab 2010 sind 70 v. Hd. der Beiträge, die für eine private Altersvorsorge zur Basisversorgung im Alter eingezahlt werden, von der Steuer absetzbar. Im letzen Jahr waren es noch 68 v. Hd. Nach dem Gesetz steigt der anrechnungsfähige Teil stetig weiter an. Realisiert wird diese Basisversorgung durch den Abschluss einer Rürup-Rente. Diese ist ein Angebot an Selbständige oder andere nicht abhängig Beschäftigte und stellt für diese Gruppe das Gegenstück zur Riester-Rente dar, die ja ausschließlich den Arbeitnehmern bzw. ihren Familien zugänglich ist. Anerkannt werden Beitragsleistungen bis zu einem jährlichen Höchstbeitrag von 20.000 EUR.
Mit dem Höchstbetrag wird damit ein Sonderausgabenposten von 14.000 EUR generiert, also ein durchaus gewichtiges Instrument zur Minderung der laufenden Steuerlast.
Bisher gab es im Unterschied zur Riester-Rente für die Rürup-Rente noch keine Zertifizierungsstelle, die die Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen prüft. Dies ändert sich ab dem 1. Juli 2010. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Zertifizierungspflicht für steuerlich geförderte Basisrentenverträge eingeführt. Das heißt: Die Beiträge zur Rürup-Rente können als Sonderausgaben ab dem Veranlagungsjahr 2010 nur noch dann anerkannt werden, wenn des Vertragsmuster von der Zertifizierungsstelle zertifiziert ist. Die Zuständigkeit der Zertifizierungsstelle wechselt in diesem Jahr von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Bundeszentralamt für Steuern.
Die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Beiträge als Sonderausgaben sind im § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes normiert:
• es handelt sich um Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung; • der Vertrag muss ausschließlich die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen; also kein Kapitalwahlrecht; • die Leibrentenzahlung darf nicht vor dem 60. Lebensjahr beginnen; • ergänzend können auch Risiken wie Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung abgesichert werden; allerdings im begrenzten Umfang und nur für Ehegatte und Kinder; • sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar sein; • es darf keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung bestehen
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KW 10/2010
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Meldepflicht bei wirtschaftlicher Aktivität im Ausland und Auslandsinvestment Unbeschränkt steuerpflichtige Bürger, also wer in Deutschland wohnt oder dem eine Wohnstätte zur freien Verfügung zugänglich ist -ausreichend ist ein Hütte oder ein zugänglicher Raum- haben gemäß § 138 Abgabenordnung unaufgefordert fast jedes wirtschaftliche Engagement im Ausland dem deutschen Finanzamt zu melden. Bereits unmittelbar beim Abschluss des Geschäftes ist der konkrete Sachverhalt der Finanzverwaltung unaufgefordert nach amtlich vorgeschriebenem Formvordruck zu melden.
Die Unterlassung der Meldung bzw. auch schon eine nachträgliche Bekanntgabe in der Jahressteuererklärung kann zu empfindlichen Sanktionen führen. Wenig praktische Bedeutung haben Zwangsmittel, wie die Auferlegung von Zwangsgeldern oder Beugehaft. Mehr trifft dann schon die Verhängung eines Bußgeldes wegen Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abgabenordnung wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anzeigepflichten. Das eigentliche Schwert der Verwaltung ist die Zulässigkeit Steuern im Wege des Schätzbescheides erheben zu dürfen, weil die Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Darlegungs- und Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerbürgers führt. Im Klartext: Auch völlig überhöhte und tatsächlich nicht zutreffende Steuerfestsetzung müssen mit Zinszuschlag bezahlt werden, wenn man dem Fiskus nicht durch beweiskräftige Dokumente die Richtigkeit einer niedrigeren Steuer belegt.
Welche Arten von Engagement sind binnen Monatsfrist nach Eintritt des Ereignisses meldepflichtig?
Zum Ersten ist es jede finanzielle Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft, auch wenn der eigene Anteil sehr klein ist. Hierunter fallen die Zeichnung von Kommanditanteilen, egal oder man unmittelbar als Gesellschafter in der Gesellschafterliste namentlich persönlich eingetragen oder ob der Geschäftsanteil über einen Treuhandkommanditisten mittelbar erfolgt. Man erkennt solche Ereignisse daran, dass man einen „Gesellschafter-Anteil” zeichnet und steuerlich als „transparent” gilt, indem Gewinn und Verluste einem unmittelbar zugerechnet wird.
Zum Zweiten trifft die Meldepflicht wesentliche Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, also Vermögensmassen oder Kapitalgesellschaften. Auch hier wird man als „Gesellschafter” bezeichnet, wobei dem Kapitalanleger bei Geschäftsabschluss mitunter gar nicht klar bekannt gemacht wird, ob er sich an einer ausländischen Personen- oder einer Kapitalgesellschaft beteiligt. Der Fiskus stuft ausländische Anlageobjekte anhand eines Typenvergleichs mit inländischen Körperschaften ein und fingiert aus deutscher Sicht den Status transparent zu behandelnde Personengesellschaft einerseits oder eigenes Steuersubjekt Körperschaft andererseits. Die amtliche Feststellung über Einstufungen werden mitunter auch Jahre später durch Betriebsprüfungen aufgedeckt; der Anleger trägt das latente Steuerrisiko. Soweit es sich tatsächlich um eine Körperschaft handelt, sind Einzelbeteiligungen bis unter 1 Prozent stets meldefrei; die Anzeigepflicht setzt grundsätzlich bei Einzelbeteiligungen ab 10 Prozent oder bei einem ausländischen Gesamtengagement an Beteiligungen ab 150.000 EUR.
Die dritte Gruppe betrifft den ausländischen „Gründer”, der eine Betriebsstätte im Ausland eröffnet. Die „Hürde” Betriebsstätte wird finanztechnisch auch in eigener Unkenntnis überwunden, weil es auf die Größe nicht ankommt. Hier kann eine irgendwie installierte Präsenz im Ausland genügen. Fälle sind z.B. die Anmietung einer Verkaufslagers, die Anstellung eines im Ausland reisenden Verkäufers, die Auslagerung von Dienstleistungen oder Teilfertigungen.
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KW 09/2010
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BGH erlaubt die Berücksichtigung gemischter Aufwendungen Mit Verweis auf §12 Einkommensteuergesetz verweigert bislang das Finanzamt den steuerlichen Abzug von gemischt veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgabe bei Unternehmern bzw. als Werbungskosten bei Arbeitnehmern oder privaten Vermietern. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. September 2009 (GrS 1/06) eine teilweise Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis ermöglicht.
Im konkreten Rechtsstreit wurden gemischt veranlasste Flugkosten eines Steuerbürgers verhandelt, bei denen ein Teil der Reise (4/7) beruflich und die übrigen 3/7 privaten Charakter prägte. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs in München geht nunmehr davon aus, dass es den sog. Grundsatz des allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbots einer privat-berufliche gemischten Ausgabe nicht gibt und eine Aufteilung erfolgen kann. Gegenstand der Besteuerung im deutschen Ertragssteuerrecht stellen die tatsächlich verfügbaren Einkünfte dar. Folglich müssen alle mit der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehende Aufwendungen steuermindernd abziehbar sein, solange das Gesetz nicht explizit für konkrete Lebenssachverhalte abweichende Regelungen schafft, die sich an den verfassungsrechtlichen Vorgaben messen lassen.
Die Rechtsnorm §12 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit dem objektiven Nettoprinzip ordnet eine restriktive Auslegung in Bezug auf gemischt veranlasste Kosten an. Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Aufteilung auf Grund objektiver Kriterien nicht möglich ist und der berufliche Anteil in geringem Umfang besteht. Allgemein gilt ein Anteil von unter 1/10 stets als gering. Eine Veranlassung bedingt sich, wenn der Aufwand mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängt und ihr subjektiv zu dienen bestimmt ist. Zweifel an der Aufteilungsbegründung gehen zu Lasten des Steuerbürgers, er hat die berufliche Veranlassung umfassend darzulegen und nachzuweisen, andernfalls scheidet der Gewinn mindernde Abzug aus.
Weiterhin vom Aufteilungsverbot erfasst bleiben die Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung, die-se sind nicht abzugsfähig, weil für deren Ausgleich bereits der Grundfreibetrag gewährt wird. Nach wie vor gehen alle „Intentionen“ irgendwie einen beruflichen Anteil herleiten zu wollen von vorne herein fehl, wo es sich um persönliche Gebrauchsgegenstände wie typische Alltags-bekleidung oder um Kosten für Tageszeitung, Hausratversicherung, Wohnungseinrichtung u.a. geht.
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KW 08/2010
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Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Steuerhinterziehung Mit Beschluss auf Nichtzulassung der Berufung vom 4. Dezember 2009 des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg wird das vorinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. August 2009 rechtskräftig. Ein wegen Steuerhinterziehung verurteilter Augenarzt hat den Widerruf seiner ärztlichen Approbation durch die Ärztekammer hinzunehmen. In einem ähnlichen Fall kommt der VGH Mannheim jüngst zur gleichen Entscheidung.
Der 1950 geborene und seit 1986 niedergelassene Augenarzt hatte für die Jahre 1994 bis 2004 in seiner Einkommensteuererklärung Einnahmen aus seiner Praxis nicht in voller Höhe angegeben. Der Arzt wurde wegen Steuerhinterziehung für die Jahre ab 2001 mit einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Jahre davor blieben wegen seiner Selbstanzeige straffrei. Das Finanzamt forderte im Jahr 2008 rückwirkend berechnet bis zum Jahr 1994 in Summe 877.000 EUR an Steuern, Zinsen, Strafen u.a., wovon der Freiberufler einen Teilbetrag in Höhe von ca. 580.000 EUR aus seinem Vermögen bis zur persönlichen Pleite nachzahlen konnte. Der Restbetrag von ca. 300.000 EUR bleibt wegen des nunmehr eingetretenen Vermögensverfalls und der Entziehung der Berufserlaubnis als Steuerschaden offen.
Die Ärztekammer widerrief wegen der Steuerhinterziehung die Berufszulassung des Augenarztes, weil er durch die von ihm begangene Straftat des ärztlichen Berufes unwürdig sei und als unzuverlässig im Sinne des §3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung gelte. Das Gericht bestätigt das so begründete „Berufsausübungsverbot” der Kammer. Die Unwürdigkeit könne sich auch aus einem nicht berufsbezogenen schweren Fehlverhalten des Arztes ergeben, wenn dieses Fehlverhalten bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse. Ein solches Fehlverhalten liege bei erheblicher Verletzung der Steuergesetze vor. Der Arzt bringe dadurch seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck, sich bei der Ausübung des Berufes ausschließlich am Wohl des Patienten und nicht an eigenen finanziellen Interessen zu orientieren. Auf diese Weise werde das erforderliche Vertrauen in das eigene berufsbezogene Ansehen und tendenziell auch in das Ansehen der Ärzteschaft insgesamt verspielt. Ob der Betroffene bei seinen Patienten auf Verständnis stoße, sei unerheblich. Wer als Arzt dem Fiskus Steuern beharrlich entzieht, verliert auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohl seiner Patienten und nicht an seiner eigenen finanziellen Lage orientierte ärztliche Berufsausübung und ist deshalb „unwürdig”.
Die vom Arzt hervorgehobenen individuellen Verhältnisse, insbesondere die altersbedingten Schwierigkeiten, bei späterer Wiedererteilung seiner Approbation, kaum noch eine tatsächliche berufliche Wiederaufnahme schaffen zu können und seine langjährige ordentliche ärztliche Tätigkeit wertet das Gericht als Entscheidungsunerheblich.
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KW 07/2010
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Kein Recht auf Einsicht in die eigene Steuerakte Das Finanzamt gewährt auch weiterhin dem Steuerbürger kein generelles Recht auf Einsichtnahme seiner Steuerakten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigt mit Urteil vom 25. November 2009, Az. 7 K 1213/07 diese gängige Verwaltungspraxis und formuliert im Orientierungssatz: Ein Steuerpflichtiger hat kein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in seine bei dem Finanzamt über ihn geführten Verwaltungsakten. Die das Steuerverfahren betreffenden Verfahrensvorschriften sehen ein Recht auf Akteneinsicht nicht vor, so dass ein Steuerpflichtiger allenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einblick in die Akte hat. Im konkreten Sachverhalt erfolgte aufgrund eines telefonischen Hinweises ein Einsatz der Prüfgruppe Schwarzarbeit im privaten Wohnhaus des Steuerbürgers, wo Sanierungsarbeiten im Gange waren. Hierbei wurde am 18. April 2007 ein Bauarbeiter festgestellt, der angab, vom Hauseigentümer als Arbeitnehmer beschäftigt zu werden. Daraufhin beantragte der „angebliche” Arbeitgeber am 26. April Akteneinsicht mit der Begründung, dass nur der in der Prüfakte vorliegende Tätigkeitsbericht der eingesetzten Beamten Aufschluss über den Hergang der Maßnahme gebe und ihm nur so bekannt werde, ob und in welchem Umfang der hoheitliche Einsatz der Prüfgruppe einen Eingriff gegen ihn darstelle. Das Finanzamt lehnte Akteneinsicht ab und wies den Antragsteller auf die Vorschriften der Abgabenordnung hin, wo keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Akteneinsicht bestehe. Auch seien keine Gründe im Antrag dargelegt, die ausnahmsweise die Gewährung der Akteneinsicht rechtfertigen würden. Insbesondere sei nicht erläutert worden, wozu sie im Falle einer anonymen Anzeige erforderlich sei. Die erforderlichen Angaben über den Hinweisgeber unterlägen dem Datenschutz, der im Regelfall Vorrang vor den persönlichen Interessen des Einzelnen haben müssen. Es sei nicht erkennbar, dass der hiesige Hinweisgeber gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen habe oder verfassungsrechtliche Grundrechte verletzt würden. Daher müsse bei einer Abwägung der hier tangierten Interessen der Wunsch des Klägers nach weiteren Informationen zurückstehen. Im Weiteren weist das Finanzamt auf einen weiteren möglichen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hin.
Das Finanzgericht erkennt durch die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht keine Verletzung des Steuerbürgers in seinen Rechten. Prüfungsmaßstab seien allein die Vorschriften des § 22 SchwarArbG in Verbindung mit der Abgabenordnung. Die Prüfung des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht Sache des Finanzgerichts sonders sei Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens, insoweit sei dem Steuerbürger der weitere Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
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KW 06/2010
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Gesetzliche Rente und EU-Beitragszeiten Das europäische Gemeinschaftsrecht und eine Vielzahl von Sozialversicherungsabkommen mit befreundeten Ländern erlauben die unmittelbare Berücksichtigung ausländischer Beschäftigung. Viele Arbeitnehmer waren in ihrem Erwerbsleben auch im Ausland beschäftigt und seien es nur wenige Monate als Serviceaushilfe während eines Auslandsaufenthaltes in den Semesterferien während der Studienzeit. Wer bei der Deutschen Rentenversicherung seinen Rentenanspruch durch eine Kontenklärung oder im Rentenantragsverfahren feststellen lässt, wird mit einem besonderen Anerkennungsverfahren konfrontiert.
In der gesetzlichen Rentenversicherungen gelten für ausländische Beitragszeiten des „Wanderarbeitnehmers” folgende Grundsätze:
1. Die Angehörigen aller Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) werden bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften gleich behandelt. Das gilt auch für Angehörige anderer Staaten, die in der EU leben. Geschützt werden Arbeitnehmer, Selbständige, Studierende, Flüchtlinge und Staatenlose.
2. Die im Gemeinschaftlichen Wirtschaftsraum zurückgelegten Versicherungszeiten werden in jedem Staat zusammengerechnet und für die Berechnung der Rente berücksichtigt.
3. Geleistete Beiträge in anderen EU-Mitgliedstaaten, die für eine Zeit von weniger als einem Jahr geleistet wurden, werden im Wege der Abgeltung unmittelbar in die deutschen Beiträge einbezogen. Der Anspruch wird als sog. Kleinstbetrag im Rentenkonto bei der Berechnung gesondert ausgewiesen; ein gesonderter innerstaatlicher Rentenanspruch gegenüber dem anderen EU-Mitgliedstaat wird bei diesen geringen Beitragszeiten nicht entfaltet.
4. Wenn in einem anderen EU-Land Beiträge über ein Jahr hinaus anfallen, entsteht hierfür ein extra Anspruch auf eine gesonderte Teilrente aus diesem EU-Land. Die Beantragung der Teilrente wird beim Rentenfeststellungsverfahren der Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung von Amts wegen eingeleitet. Es erfolgt eine zwischenstaatliche Rentenberechnung, die meist zu einer höheren Rente führt, als die innerstaatliche.
Die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger in den EU-Staaten ist die EWG-Verordnung 1408/71, in der das materielle Recht geregelt ist. Das Verfahrensrecht ist in der EWG-Verordnung 574/72 enthalten. Beide Verordnungen sind seit dem 01. Oktober 1972 in Kraft und werden ständig an sich verändernde Rechtslagen in den einzelnen Mitgliedsstaaten angepasst. Diese beinhalten keine Vereinheitlichung des Rentenversicherungsrechts der EU-Staaten, sondern sollen die nationalen Rechte miteinander koordinieren. Ziel ist dabei, Nachteile für die betroffenen Rentenberechtigten zu verhindern und andererseits dafür zu sorgen, dass jeder Staat die bei ihm zurückgelegten Versicherungszeiten entschädigt. Dabei werden die Leistungen und ihre Voraussetzungen vorrangig nach dem nationalen Recht geprüft und festgestellt. Eine Schlechterstellung als durch EG-Recht darf es allerdings nicht geben. Die Einhaltung dieser Maxime wird sehr streng vom Europäischen Gerichtshof überwacht, der durch seine Entscheidungen starken Einfluss auf die Modernisierung und Umgestaltung der EWG-Verordnungen nimmt. Allerdings kommen fehlerhafte Rentenberechnungen vor, weil das Verfahren von der automatisierten Standardberechnung wegen seiner Verschachtelung nicht vollständig elektronisch geführt ist und die eine oder andere Berechnungsmethode durchaus nicht als gemeinschaftskonform angesehen werden kann.
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KW 05/2010
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Ansparrücklage seit 2007 durch Investitionsabzugsbetrag ersetzt Gewerbetreibende und Freiberufler, die im Jahr 2006 für damals beabsichtigte Investitionen steuermindernd in eine Ansparrücklage in der Bilanz eingestellt haben, müssen in der Bilanz 2008 ihre Rücklage steuererhöhend auflösen. Existenzgründer können die Rücklage noch zwei weitere Jahre bis 2010 stehen lassen.
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 - 14. August 2007 - schafft mit Rückwirkung für das Kalenderjahr 2007 die bilanzielle Ansparrücklage ab und „erfindet” für diesen Zweck den sog. „Investitionsabzugsbetrag”, der ab 2007 gilt. Die verlängerte fünfjährige Vorlauffrist für Existenzgründer wurde ersatzlos gestrichen und die generelle Drei-Jahresfrist für das steuermindernde Ansparen wurde für alle auf vier Jahre erhöht. Ab dem Jahr 2007 war es nicht mehr zulässig in der Bilanz eine Rücklage neu zu bilden; aus den Vorjahren bestehende Rücklagen konnten in den Folgebilanzen fortgeführt werden.
Wer die Rücklage nicht durch Anschaffungen nutzen konnte, muss diese mit Ablauf des Ansparzeitraums in voller Höhe auflösen und einen Gewinnzuschlag von 6 v.Hd. pro Jahr (bei zwei Jahren 12 v.Hd.) hinzurechnen. Beispielsweise erhöht eine in 2006 gebildete Ansparrücklage von 10.000 EUR das zu versteuernde Einkommen in 2008 um 11.200 EUR. Bei der Ansparrücklage bleibt die Steuerfestsetzung des Einstellungs-jahres 2006 unverändert, die damalige Gewinnminderung wird nicht nachträglich geändert.
Der seit 2007 geltende Investitionsabzugsbetrag ist ein anderes steuerliches Instrument und unterscheidet sich in seinen steuerlichen Folgen erheblich von seiner Vorgängerin der Ansparrücklage. Dieser wird nicht in der Bilanz auf der Passivseite als Rücklage ausgewiesen, sondern wird außerbilanziell in der Steuererklärung deklariert. Unternehmer, die ab 2007 für Zukunftsinvestitionen Steuererleichterungen wollen, teilen ihre Investitionsabsicht dem Finanzamt auf einem gesonderten Antrag mit und erstellen außerhalb der Bilanz ein extra Verzeichnis über die geplanten Anschaffungen. Erforderlich ist eine nachweisbar erstellte Dokumentation, die die Güter hinreichend konkretisiert, indem die genaue Bezeichnung, die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts dargelegt werden. Die Verwendung von Sammelbegriffen wie etwa „Möbel” oder „Bürotechnik” oder „PKW” kann vom Finanzamt nachträglich angegriffen werden. Andererseits sollte man sich auch in der Funktionsbezeichnung nicht zu genau festlegen, weil man das zur späteren Vorhaltung führen könnte, man habe nicht das „Angesparte” sondern ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft, auf das eine Übertragung des Investitionsabzugsbetrages nicht möglich ist.
Inzwischen hat die Rechtsprechung der steuerneutralen Überführung einer alten Ansparrücklage in einen neu gebildeten Investitionsabzugsbetrag eine klare Absage erteilt. Der Fiskus erlaubt es nicht, den Ansparzeitraum praktisch zu verlängern, indem man die Gewinn erhöhende Auflösung der Ansparrücklage zeitnah durch Einstellung der gleichen Wirtschaftsgüter in eine außerbilanzielle Liste zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrages kompensiert.
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KW 04/2010
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Weiterbeschäftigung nahestehender Verwandter nach Betriebsübergabe ordentlich regeln Die praktizierte „Beschäftigung” nahestehender Verwandter als Gestaltungsmaßnahme im Rahmen der Unternehmensnachfolge oder bei Übergabe anderer Vermögenswerte wie etwa Mietimmobilien oder Gesellschaftsanteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wird vom Finanzamt jetzt noch kritischer geprüft. Solche Lösungen werden wohl eher in Ausnahmefällen die begehrte steuerliche Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe oder Werbungskosten behalten.
Hierzu ein konkreter Fall aus der jüngsten Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs Az.: IR63/08 zu einem Geschäftsführervertrag auf Lebenszeit für den ausscheidenden Senior mit steuerlich unangenehmen Folgen. Er entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil, dass derartige Zahlungen jedenfalls nicht als Betriebsausgaben vom Umsatz abgezogen werden dürfen.
In den Nachfolgeregelungen eines Familienunternehmens vereinbarten der bisherige Seniorchef und sein Junior einen mit 3.000 Euro monatlich dotierten Geschäftsführervertrag auf Lebenszeit für den 66-jährigen Vater. Darüber hinaus sollte das Unternehmen an die Mutter eine lebenslange Witwenrente in hälftiger Höhe bezahlen, wenn der Senior stirbt. Die Zahlungen machte der Unternehmensnachfolger als Betriebsausgabe beim Finanzamt geltend. Dieses wurde allerdings hellhörig und verweigerte die Anerkennung des Beratungshonorars und den „Arbeitnehmer”-Altersvorsorgevertrag. Nach Ansicht des Fiskus sei die Vereinbarung vielmehr insgesamt eine verkappte Altersversorgung auf Firmenkosten.
Der Bundesfinanzhof hielt die Vereinbarung in steuerlicher Hinsicht ebenfalls für unzulässig und wertete die Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung der Firma. Hierfür reiche nach Ansicht der Richter bereits eine Vorteilszuwendung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person. Im vorliegenden Fall würde ein gewissenhafter Geschäftsnachfolger ohne familiäre Bindung jedenfalls keinen Vertrag auf Lebenszeit mit einem 66-Jährigen nebst großzügiger Witwenversorgung abschließen. Insbesondere bei der Höhe der Zahlungen und der altersbedingt schwindenden Leistungsfähigkeit des Bevorzugten liege die Vermutung eines familiären Steuersparmodells nahe. Mithin darf das Unternehmen die Gehaltszahlungen und auch etwaigen Aufwand für Altersrückstellungen nicht als Betriebsausgaben abziehen.
Hier ist nicht nur die laufende Ertragsbesteuerung der Firma betroffen; zusätzlich ergeben sich Rück- und Wechselwirkungen auf den übertragenen Vermögenswert bzw. andere Steuertatbestände. Das Risiko solcher Gestaltungen äußert sich über die Kürzung des steuerlichen Ausgabenabzugs beim Geber hinaus, wegen möglicher Auswirkungen im Bereich der Schenkungsteuer durch eine erhöhte Bemessungsgrundlage des übertragenen Vermögens und/oder den weiteren Schenkungstatbestand einer Rückschenkung an die Eltern über die geflossenen Bargeldzuwendungen. Beachtlich ist bei Schenkungen von den Kindern an die Eltern der überraschend sehr kleine Freibetrag von nur 20.000 EUR, was häufig unerwartet eine Steuerpflicht entstehen lässt.
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KW 03/2010
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Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrags Das Bürgerentlastungsgesetz vom Juli 2009 verbessert ab Januar die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen. Davon betroffen ist der Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen wie die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Kosten für Privat-, Autohaftpflicht oder andere Risikovorsorgeversicherungen. Die positive steuerliche Auswirkung ist zunächst über die Vorsorgepauschale in der laufenden Lohnsteuer und dann später im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer spürbar, weil sich für die Steuerbürger die Sonderausgaben steuermindernd erhöhen.
Da mit der Einkommensteuerveranlagung 2010 die Vorsorgepauschale abgeschafft wird und jetzt lediglich nur noch bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wird, kann durch diese Rechtsänderung auch eine Mehrbelastung einhergehen, z.B. wenn nur geringe Beiträge unterhalb der Vorsorgepauschale anfallen.
Die Vorsorgepauschale wird in allen Steuerklassen berücksichtigt und ist auf den gesetzlichen Höchstbetrag beschränkt. Wie bisher gibt es keinen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, wenn jemand Beiträge leistet, die den Wert der Pauschale übersteigen. Beim Lohnsteuerabzug setzt sich die Vorsorgepauschale aus den vier Teilbeträgen für die Renten-, die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung zusammen. Die Berechnung der Pauschale erfordert ein Lohnprogramm, das individuell und einkommensabhängig deren Höhe bestimmt. Praktisch relevant für den mittleren Verdiener ist die Höchstgrenze für die Krankenkassenbeiträge, die bisher für den Single auf 1.500 EUR begrenzt war. Diese steigt nunmehr auf 1.900, wobei jedoch für die Alleinverdienerfamilie der bisherige Grenzwert von 3.000 EUR unverändert bestehen bleibt. Dadurch wird die Mehrzahl der Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse III durch das Bürgerentlastungsgesetz nicht entlastet.
Selbständige profitieren durch die Erhöhung auf den Grenzwert von 2.800 EUR jährlich für ihre Beiträge zur Basisversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings wird auch weiterhin kein Raum für die Geltendmachung der Privathaftpflicht oder der Lebensversicherung als Sonderausgabe verbleiben.
Krankenzusatzversicherungen, die Extraleistungen wie eine Chefarztbehandlung, die Unterbringung im Einzelzimmer oder erweiterte Behandlung beim Zahnarzt absichern, bleiben generell außer Ansatz. Die Absicherung des Krankengeldes wird durch einen pauschalen Abschlag von vier Prozent von den gezahlten Beiträgen abgezogen.
Das mehr Netto durch Steuereinsparungen für die Versicherten bleibt damit eher bescheiden. Der Vorteil durch die Erhöhung des Grenzwerts wird durch viele Änderungen in der Anwendung und eine weitere Verkomplizierung des Systems gemindert.
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KW 02/2010
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Aufbewahrung von privaten Rechnungen und Belegen Von der steuerlichen Aufbewahrungspflicht von Rechnungen und Belegen sind neben Unternehmern auch Privatleute zunehmend betroffen. Wer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Sonderausgaben (Spenden, Beiträge zur privaten Altersvorsorge), berufliche Werbungskosten (Ausgaben für Fortbildung, Arbeitsmittel, Kommunikation), außergewöhnliche Belastungen (Kranken-, Scheidungskosten, Unterhalt) oder Handwerkerleistungen für die eigene Wohnung Steuer mindernd berücksichtigen will, sollte Nachweise wie Rechnungen, Beitragsbescheinigungen und Zahlungsbelege (Bankkontoauszüge) zumindest solange aufbewahren, bis seine Ausgaben durch rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid anerkannt sind. Das Finanzamt berücksichtigt in vielen Fällen Ausgaben nur bei Vorlage von Belegen oder erkennt im Einspruchsverfahren bereits andere im angefochtenen Steuerbescheid angesetzte Aufwendungen nachträglich wieder ab. So bemüht sich das Amt einen berechtigten Anspruch durch Verrechnung im Wege der Ankündigung einer nachträglichen „Berichtigung“ anderer angreifbarer Positionen materiell herunter zu rechnen. Weil man in vielen Fällen dieser „Verböserung“ nicht durch Vorlage eigener Nachweisen begegnen kann, scheitern die Rechtsbehelfe. Aber auch nach Auszahlung der Steuerrückerstattung sollte man seine Belege nicht gleich wegwerfen und doch besser noch jahrelang aufbewahren. Wer sicher gehen will noch mindestens weitere 10 Jahre und noch länger. Dies aus zwei Gründen:
Einmal wegen der in vielen Fällen durchgeführten Festsetzung des Steuerbescheides „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ mit der Folge einer jahrelangen Nachlauffrist bis zur endgültigen Festsetzung. Aber auch bereits rechtskräftig festgesetzten Bescheide sind nicht unantastbar. Es gibt die Berechtigung von Amts wegen z.B. beim Bekannt werden bestimmter Sachumstände auch nachträglich Steuerbescheide zu berichtigen und auch Steuern nachzufordern.
Zum anderen nutzt der Fiskus die neunen Wege der Recherche und verwertet nachträgliche Erkenntnisse durch Steuernacherhebungen. Dies geschieht insbesondere immer dann, wenn es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung (fünf Jahre Nachlauf) oder gar Steuerhinterziehung (10 Jahre Nachlauf) handeln soll. Die umfassend gewordene elektronische Datenspeicherung, die unzähligen Meldungen von Banken, Versicherungen, Arbeitgebern, in- und ausländischen Institutionen und Behörden schaffen einen gigantischen Datenpool konkret zurechenbarer Zahlungsströme kontinuierlich über viele Jahre hinweg. Aus diesem kann die Finanzbehörde im Zusammenwirken mit der im letzten Jahr eingeführte persönlichen Identifikationsnummer, die von Geburt bis zum Tode unverändert gilt, im Wege des automatisch individualisierten Abgleichs bezogen auf einzelne Steuerbürger „neue Erkenntnissen“ gewinnen und bei festgestellten Abweichungen zur Erklärung Berichtigungsverfahren einleiten. Eigene Nachweise können in späteren Jahren zur Abwehr unvollständiger oder unrichtig recherchierter „Berichtigungen“ schützen. Aus der Existenz des neu geschaffenen behördlichen Datenpools erwächst die Notwendigkeit alle verfügbaren eigenen Belege zum eigenen Schutz fortwährend zu archivieren. Unabhängig von der ertragsteuerlichen Zweckmäßigkeit der Aufbewahrung von Zahlungsbelegen und Rechnungen verpflichtet das Umsatzsteuergesetz auch den privaten Auftraggeber für private Leistungen, Rechnungen aus Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
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KW 01/2010
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Scheinselbständigkeit und Statusverfahren Weil nach Ansicht des Fiskus und der Sozialversicherungsträger durch Scheinselbständigkeit Beiträge entgehen, werden einerseits nach wie vor „Auftraggeber” mit Nachforderungen konfrontiert, andererseits fehlt den „Auftragnehmern” der Versicherungsschutz in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung.
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar einen Dienst- oder Werkvertrag mit einem „Auftraggeber” abschließt, tatsächlich aber nichtselbständige Arbeiten in einem faktisch gestalteten Arbeitsverhältnis leistet. Bei der Beurteilung, ob es sich um ein „Arbeitsverhältnis” oder eine „Dienstleistung durch einen Unternehmer” handelt, stellen die staatlichen Stellen auf die tatsächliche Ausgestaltung des Einzelfalles ab. Die vertraglichen Vereinbarungen haben lediglich eine Indizwirkung und müssen im Einzelfall bei einer konkreten amtlichen Überprüfung oder bei einer Feststellungsklage einer Partei glaubhaft nachgewiesen werden.
Dem Auftraggeber trifft heute die Obliegenheit sich im Zweifel durch ein Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, über die Statusfrage des Dienstverhältnisses Gewissheit zu verschaffen. Wer nicht fragt, trägt das Risiko bis zu vier Jahre lang zurück Abgaben nachleisten zu müssen.
Innerhalb des Statusverfahrens wird auf die Gesamtsituation des Auftragsverhältnisses abgestellt. Erfahrungsgemäß überrascht das Ergebnis des Verfahrens viele „Selbständige” mit eine „Null-Aussage”-Antwort, die dem Anfragenden das komplette Risiko belässt. Voranfragen werden mit dem Hinweis, dass Entscheidungen gemäß §7a SGB IV nur aufgrund tatsächlich bestehender Vertragsverhältnisse getroffen werden, wobei zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status jedes Vertragsverhältnis gesondert zu beurteilen sei. Wer bei der Vergabe einer Dienstleistung an eine „Einzelperson“ als Auftragnehmer sicher gehen will, kommt um den Abschluss eines rechtsgültigen Dienstleistungsvertrages nicht herum. Grundlage des Statusverfahrens ist dann nur der konkret ausgestaltete und vorgelegte Vertrag.
Folgende Merkmale sprechen für eine Scheinselbständigkeit:
• Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber; • Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselbe Tätigkeit verrichten wie der Selbständige; • es fehlt das unternehmerische Handeln, wegen einer Weisungsgebundenheit bzw. der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers - mangels eigener Geschäftsräume, eigener Arbeitsgeräte u.a.; • der Selbständige war zuvor beim Auftraggeber als Arbeitnehmer tätig.
Die Sozialversicherungspflicht beginnt rückwirkend mit Aufnahme der Tätigkeit und nicht erst im Zeitpunkt der Feststellung.
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KW 52/2009
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Erbschaftsteuer für Verwandte wie Schwester oder Neffe der Steuerklasse II Nachdem der Bundesrat seine Zustimmung zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz erteilte hat, greift der Fiskus den Erben und Beschenkten der Steuerklasse II des Erbschaftsteuergesetzes jetzt etwas weniger in die Tasche. Zur Steuerklasse II gehören folgende Verwandte des Erblassers oder Schenkers: • Geschwister (Bruder oder Schwester) und deren Abkömmlinge ersten Grades (Neffen und Nichten) • geschiedener Ehegatte • Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder • nicht durch Erbfall sondern durch Schenkung bereicherte Eltern und Großeltern
Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt der sog. steuerpflichtige Erwerb, als solcher gilt die „Bereicherung” des Erwerbers. Die Erbschaftsteuer und Auflagen, die dem Schenker selbst zugute kommen, mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Sachvermögen wird grundsätzlich nach dem Verkehrswert angesetzt, wobei das Gesetz z.B. für die Übertragung von Betriebsvermögen Vergünstigungen vorsieht.
Verwandte der Steuerklasse II haben folgende Freibeträge: • 20.000 EUR bleiben generell steuerfrei und • zusätzlich 12.000 EUR für Hausrat und bewegliche Gegenstände
Die „Bereicherung” des Erwerbers wird unter Abzug übernommener Schulden und Erwerbskosten und nach Abzug der Freibeträge nach dem Steuertarif der Steuerklasse II besteuert. Erwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre von der gleichen Person werden zusammengerechnet. Der bisherige konstante Steuertarif von 30 v. Hd. ändert sich ab 1. Januar 2010 und beträgt Erwerbsumfang anteilig steigend: • bis 75.000 EUR: 15 v. Hd. • ab 75.001 EUR: 20 v. Hd. • ab 300.000 EUR: 25 v. Hd. • ab 600.000 EUR: 30 v. Hd. • und weiter steigend bis 43 v. Hd. des Erwerbs
Fazit: Die Besteuerung mit Erbschafts- oder Schenkungsteuer bei Vermögensübertragung wie z.B. Immobilien an Geschwister, Nichten und Neffen bleibt ein finanzielles Problem für den Erwerber und sollte deshalb vorab geregelt werden. Das Finanzamt setzt für Grund- und Boden die amtlichen Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses an und orientiert sich bei bebauten Grundstücken grundsätzlich an tatsächlich am Ort realisierte Veräußerungen. Dies führt in vielen Fällen zu einem hohen Wertansatz für die übernommene Immobilie, der im Einzelfall nur schwerlich nach langer Angebotsphase am Markt realisierbar wäre und bei einem zügigen Verkauf nicht erzielt werden kann. Bei einem Vermögensanfall etwa für eine Immobilie zum „unterstellten“ Verkehrswert von 380.000 EUR und einem Barvermögen von 40.000 EUR hätte die Schwester als Erbin 75.000 EUR (420.000 ./. Freibetrag 20.000 = 400.000 und darauf 25 v. Hd.) an Steuern sofort bei Erbfall zu bezahlen; sie müsste für die Steuerlast das gesamte ererbte Barvermögen in Höhe von 40.000 EUR und zusätzlich noch weitere 35.000 EUR an eigenen Mitteln aufwenden.
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KW 51
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Steuerliche Förderung privater Altersvorsorge Neben der gesetzlichen und der betrieblichen Rentenversicherung nutzen viele Bürger auch die private Altersversorgung. Der Staat fördert die private kapitalgedeckte Altersvorsorge auf zwei Wege:
• zum einen über den Steuerspareffekt im Rahmen des modifzierten Sonderausgabenabzugs für bestimmte Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Einkommensteuergesetz durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) und zum anderen
• durch Schaffung eines weiteren zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag im Einkommensteuerrecht auf der Grundlage des Altersversmögensgesetzes (AVmG), der ergänzt wird durch eine progressionsunabhängige Zulage.
„Progressionsunabhängig” bedeutet, dass auch Bezieher kleiner Einkommen und kinderreiche Familien eine staatlich geförderte Altersversorgung aufbauen können, weil der zusätzliche Sonderausgabenabzugsbetrag sich auch bei geringer Einkommensteuerzahlung auswirkt.
Nicht jeder Bürger profitiert von dieser Begünstigung, insbesondere wird die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer gleichgestellten Beamtenversorgung verlangt. Auch sind nicht alle von privaten Versicherern angebotenen Altersvorsorgeprodukte begünstigt, sondern nur diejenigen, die gesetzliche Mindeststandards gewährleisten und eine staatliche Zulassung haben. Fragen Sie Ihren Versicherer nach der Zertifizierungsnummer und lassen sich die Zulässigkeit des angebotenen Vertrages als staatlich gefördertes Altersvorsorgeprodukt schriftlich bestätigen und prüfen Ihre individuellen Voraussetzungen.
Folgende Personengruppen werden nicht gefördert:
• Selbständige, sofern sie nicht ausdrücklich die Pflichtversicherung erklärt haben; die häufig bestehende freiwillige Versicherung genügt nicht; • Selbständige und Angestellte, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind; • in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig Versicherte • Bezieher einer Vollrente wegen Alters • Sozialhilfebezieher • geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs) oder geringfügig selbständig Tätige, die nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben. Der Vorsorgevertag muss eine ab Beginn des Rentenalters auszuzahlende lebenslange Rente garantieren. Hierzu gehören auch Rentenversicherungen oder Fonds- und Banksparpläne, die mit Auszahlungsplänen und Absicherung für das hohe Alter ab 85 Jahren (Restverrentungspflicht) verbunden sind. Wenn die ersparte Geldanlage jedoch nur irgend eine, nicht als lebenslange Altersrente ausgestaltete Kapitalauszahlung vorsieht, sind die aktuellen Ansparbeträge steuerlich nicht gefördert.
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KW 50
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Solidaritätszuschlag möglicherweise verfassungswidrig Seit dem Jahr 1991 wird auf die Einkommensteuer der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 Prozent zusätzlich erhoben. Das jährliche Steueraufkommen aus dem „Soli“ beträgt rund 12 Mrd. EUR. Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Jahresbrutto von 30.000/ 40.000/ 50.000 EUR ist mit 253/ 424/ 619 EUR belastet.
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.
Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Die Steuerkompetenz und die Einnahmen aus dem Soli stehen allein dem Bund zu, deshalb könnte dieser von der Bundesregierung auch ohne Zustimmung der Länder abgeschafft werden. Bundesfinanzminster Schäuble publiziert aktuell folgende Stellungsnahme: „Ich spreche mich dafür aus, den Soli ab dem Veranlagungszeitraum 2005 nur vorläufig festzusetzen. Dazu stimmen wir uns kurzfristig mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Die Vorläufigkeit würde für alle offenen und für alle künftigen Steuerfestsetzungen gelten. Wir tun dies allein deshalb, um massenhafte Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zu vermeiden. Ich halte für verfassungsgemäß. Er hat seine Berechtigung, denn er organisiert gesamtstaatliche Solidarität im Bundesstaat.“
Die Finanzverwaltung hat bisher noch nicht angekündigt von Amts wegen den Soli unter Vorbehalt zu stellen. Da Verfahrensrechtlich ein Einspruch nur bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zulässig ist, sollte vorsorglich derjenige, dem sein Steuerbescheid innerhalb des letzen Kalendermonats zugestellt wurde, dem Finanzamt gegenüber wegen eines festgesetzten Soli Einspruch einlegen oder Änderungsantrag stellen und bis zur Klärung der Verfassungswidrigkeit insoweit Ruhen des Verfahrens beantragen.
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KW 49
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Besteuerung von Existenzgründerzuschuss Zuschüsse zur Existenzgründung sind nicht generell steuerfrei. Zuschüsse, die aus Landesmitteln und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds anlässlich der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bewilligt werden, sind grundsätzlich zu versteuern. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Finanzgerichts Sachsen (Az.: 8 V 179/07) hervor.
Im Zusammenhang mit einer Geschäftseröffnung erhielten die beiden Existenzgründer Zuschüsse aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds bzw. aus Landesmitteln. Das Finanzamt wertete diese Zuschüsse als steuerlich zu berücksichtigende Sonderbetriebseinnahmen. Dies sahen die beiden Inhaber anders und gingen gegen den entsprechenden Steuerbescheid gerichtlich vor. Ihrer Ansicht nach handele es sich bei den Zuschüssen weder um Gewinnanteile noch um Tätigkeitsvergütungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Dies beurteilte das Finanzgericht Sachsen jedoch anders. Ebenso wie das Finanzamt wertete das Gericht die anlässlich der Kanzleigründung zugeflossenen Existenzgründerzuschüsse aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln als Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter aus selbstständiger Tätigkeit. Diesbezüglich sei es unerheblich, ob die Zuschüsse zu betrieblichen Zwecken oder nur zur privaten Lebensführung entnommen werden. Dementsprechend fallen die Zuschüsse nicht unter die steuerfreien Einkünfte des Einkommensteuergesetzes.
Einkommensteuerfrei seien nach dem Dritten Sozialgesetzbuch hingegen u. a. das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe, das Unterhaltsgeld oder auch die Eingliederungshilfe, die von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird.
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KW 48
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Neue Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung Die Sachbezugsentgeltverordnung (SvEV) regelt die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung. Diese müssen zwingend angesetzt werden, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern kostenlos Unterkunft und Verpflegung gewähren. Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 soll eine geringfügige Erhöhung dieser Werte erfolgen. Sie gelten weiterhin einheitlich für alle Bundesländer in folgender Höhe:
Monatliche Sachbezugswerte für freie Verpflegung in 2009 210 €, in 2010 215 € für freie Unterkunft in 2009 204 €, in 2010 204 €
Aus diesen amtlichen Sachbezugswerten ergeben sich folgende Tageswerte ab 2010:
Frühstück monatlich 47,00 €, kalendertäglich 1,57 € Mittagessen monatlich 84,00 €, kalendertäglich 2,80 € Abendessen monatlich 84,00 €, kalendertäglich 2,80 €
Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann vom Arbeitgeber bei folgenden Sachverhalten zu Grunde gelegt werden: • Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine abgegeben werden. Nur dann, wenn die Mahlzeit nicht überwiegend für Arbeitnehmer zubereitet werden, kann auch der Rabattfreibetrag zur Anwendung kommen (§ 8 Abs. 3 EStG). • Mahlzeiten, die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine erhalten. • Mahlzeitengestellung durch Ausgabe von Essensgutscheinen bzw. Restaurantschecks, sofern deren Wert für ein Mittagessen in 2010 nicht über 5,90 EUR liegt. Der freie Zuschuss beträgt damit künftig 3,10 €; in dieser Höhe kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter pro Arbeitstag einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss durch Aushändigung von Restaurantchecks für das tägliche Mittagessen gewähren. Die volle Nutzung des Freibetrages für das tägliche Mittagessen in Höhe von 3,10 € ist jedoch nur unter offenen Einbezug des anteiligen bruttopflichtigen Ausweises von 2,80 € in der Lohnabrechnung zulässig.
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KW 47
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Geplante Änderungen im Entwurf zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz Anfang November brachte das Bundeskabinett das sog. Wachstumgsbeschleunigungsgesetz auf den Weg; dieses wird kontrovers diskutiert und so bleibt aus heutige Sicht völlig offen, was von den geplanten Änderungen und Erleichterungen letztendlich im Gesetz inhaltlich verankert wird. Die Regierung möchte durch 14 verschiedene Maßnahmen in 10 Lebensbereichen das Wirtschaftswachstum beschleunigen und Impulse für einen stabilen Aufschwung durch zielgerichtete steuerliche Entlastungen setzen:
1. Familienförderung: Monatliche Erhöhung des Kindergeldes um 20 € (1. Kind von 164 € auf 184 €) bzw. des Kinderfreibetrages um 82 € und der Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf. Die Aufstockung der Freibeträge um 1476 € p.a. könnte Ehegatten mit einem Jahreseinkommen von ca. 80.000 €, 600 € an Steuern ersparen.
2. Geringwertige Wirtschaftsgüter: Es soll wieder die alte Sofortabschreibung bis zu einem Anschaffungswert von 410 € gelten; damit wird die seit 2008 geltende niedrige Grenze von 150 € wieder aufgegeben.
3. Lockerung der ab 2008 eingeführten Zinsschranke; mittelständische Unternehmen sind hier i.d.R. nicht betroffen.
4. Firmenkauf (Mantelkauf): Dies betrifft den Wegfall von Verlusten und Verlustvorträgen von Körperschaften (z.B. GmbH), wenn innerhalb von 5 Jahren wesentliche (kritisch ab 25 v. Hd.) Anteile an andere Gesellschafter übergehen. Im Falle der Sanierung oder Umstrukturierung sollen ausnahmsweise auch Verluste fortgelten.
5. Gewerbesteuerbemessung: Die ab 2008 erweiterte Hinzurechnung von Zinsen, Mieten, Pachten, Leasing- und Lizenzgebühren wird für Gebäudefinanzierung teilweise zurückgenommen. Durch den Freibetrag von jährlich 100.000 € sind aktuell Kleinbetriebe nicht berührt.
6. Der Umsatzsteuertarif für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe soll vom vollen (19 v. Hd.) auf den ermäßigten (7 v. Hd.) herabgesetzt werden; allerdings geltend nur für die Übernachtungsleistung im Hotel und der kurzfristigen Beherbergung in Pensionen. Dabei bleibt die Bundesregierung hinter der Einigung der EU-Finanzminister im März 2009 zurück, wo den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Erlaubnis zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für alle Leistungen der Hotel- und Gastronomiebranche eröffnet wurde. Das Hotelgewerbe sollte sich auf die eventuell eintretende geänderte Rechnungstellung mit getrennten Umsatzsteuerausweisen zum Jahreswechsel vorbereiten.
7. Der Erbschaftsteuertarif insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder (also Zuwendungen vom Bruder oder von der Tante) wird reduziert. Tipp: Vermögensübertragungen in der Steuerklasse 2 über 52.000 EUR sollten über den Jahreswechsel hinaus verschoben werden.
8. Die Bedingungen der Unternehmensnachfolge im Wege der Erbschaft oder Schenkung werden krisenfest ausgestaltet; ab 2010 wird die diesjährig neu eingeführte Fortführungsfrist von 7 Jahre auf 5 Jahre reduziert und die Lohnsummen-Auflage gemildert.
9. Grundstücks- und Anteilsübertragungen im Rahmen bestimmter betrieblicher Umstrukturierungen werden von der Grunderwerbsteuer frei gestellt, sofern sich die Beteiligungsverhältnisse mittelbar nicht ändern.
10. Die gesetzlich im Energiesteuergesetz vorgesehene steuerliche Stufen-Mehrbelastung von Biokraftstoffen ab 2010 bis 2012 soll nicht zur Anwendung kommen; allerdings steht diese Änderung unter dem Genehmigungsvorbehalt der EU.
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KW 46
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Steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers rückwirkend erweitert Ab dem Veranlagungsjahr 2007 galten verschärfte Vorschriften für die steuerliche Anerkennung der Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten dessen Ausstattung. Ein Werbungskostenabzug war nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Diese Gesetzesänderung im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6b EStG) führte dazu, dass die bis dahin zulässige steuerliche Absetzung des häuslichen Arbeitszimmers bei vielen aberkannt wurde. Schlechter gestellt waren insbesondere Berufsgruppen wie Handelsreisende, Prüfingeniuere, Gutachter, Sachverständige, Richter und Lehrer. Bereits im Mai diesen Jahres wurde der Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht vom Finanzgericht Münster vorgelegt, weil wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise Verfassungswidrigkeit anzunehmen sei. Aufgrund eines Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom August reagiert der Bundesfinanzminister als oberster Dienstherr aktuell mit einer Dienstanweisung an die Finanzbehörden der Länder (BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009). Durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt hat dieses Schreiben allgemeine Geltung. Rückwirkend bis einschließlich Veranlagungsjahr 2007 sollen die Finanzämter in zwei Fallkategorien nun doch in Abweichung zum Gesetz Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 € berücksichtigen:
1. Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies betrifft z.B. Handelsvertreter oder Prüfingenieure, die von ihren Auftrag- oder Arbeitgebern häufig keinen Arbeitsplatz in einem Betriebsbüro bekommen.
2. Die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Von dieser Ausnahme können etwa Lehrer Gebrauch machen, die die Vor- und Nacharbeiten zum Unterricht zu Hause erledigen.
Eine Erstattung für die vergangenen Jahre wird das Finanzamt in allen offenen Fällen durchführen, etwa bei laufenden Einsprüchen oder Änderungsanträgen. Dies gilt auch für laufende Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung oder den Eintrag eines Freibetrages in der Lohnsteuerkarte.
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KW 45
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Stromsteuer- Vergünstigung für produzierendes Gewerbe In Deutschland wurde die Stromsteuer im Jahr 1999 im Rahmen der „Ökologischen Steuerreform“ eingeführt. Der Stromverbrauch wird aktuell mit einem Zuschlag von 20,50 EUR pro Megawattstunde auf den Nettoabrechnungspreis des Stromversorgers belastet, wobei in der Rechnung noch die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 v. Hd. hinzukommt. Als indirekte Steuer fordert diese der Energieversorger über die Abrechnung von seinen Kunden ein und gibt sie an den Fiskus weiter; die wirtschaftliche Steuerlast trägt der Stromabnehmer. Ein Zwei-Personen-Haushalt verbraucht im Jahr durchschnittlich 3000 kWh - 3 Megawattstunde (MWh) - und bezahlt damit etwa 61,50 EUR an Stromsteuer. Neben den Erleichterungen für Herstellerbetriebe gibt es auch Maßnahmen der ökologisch motivierten Begünstigung, wie die für Stromgewinnung aus erneuerbaren Energieträgern oder die Förderung der dezentralen Stromerzeugung mittels Kleinanlagen bis zu 2 Magawatt Nennleistung, Stichworte Kraft-Wärme-Kopplung oder Blockheizkleinkraftanlage. Von erheblicher Bedeutung ist die Steuerermäßigung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Solche Stromverbraucher auf der Erzeugerstufe werden nicht mit dem vollen Regelsteuersatz von 20,50 EUR, sondern nur mit einem verminderten Steuersatz von 12,30 EUR pro MWh belastet; eine Einsparung von 40 v. Hd. auf den Regelsatz. Als produzierendes Gewerbe gelten Betriebe, die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamtes als solche eingestuft sind. Hierzu gehören u.a. Gewerbebetriebe der Branchen Ernährung, Holzverarbeitung, Druck, Glas, Metall und auch Baugewerbe wie Bauinstallation, Hoch- und Tiefbau sowie der sonstige Ausbau. Letztlich entscheidet über die Zuordnung das Hauptzollamt auf Antrag. Der Stromversorger darf den ermäßigten Steuersatz ausweisen, wenn ihm die zollamtliche Erlaubnis von seinem Kunden als Nachweis der Bezugsberechtigung vorliegt. Das Gesetz verbietet eine rückwirkende Erlaubniserteilung, so dass man erst mit erteilter Bescheinigung in den Genuss der Verbilligung gelangt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist im Stromsteuergesetz ein Sockelbetrag eingezogen, der für die ersten 25 MWh Verbrauchsmenge pro Kalenderjahr keine Vergünstigung zulässt. Durch den Selbstbehalt fallen alle Kleinbetriebe bis zum Sockelbetrag (25 Mwh x 20,50 EUR) aus der Vergünstigung heraus. Tatsächlich kann ein produzierender Betrieb erst dann eine Entlastung erwirken, wenn er mehr als 512,50 EUR im Jahr an Stromsteuern trägt.
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KW 44
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freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige Existenzgründer sollten prüfen, ob für sie eine Mitgliedschaft in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Frage kommt. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung wird bei der Agentur für Arbeit am eigenen Wohnort gestellt und muss zwingend innerhalb des ersten Monats der Aufnahme der Selbständigkeit erfolgen; danach ist diese kurze Ausschlussfrist verstrichen. Die Agentur wünscht einen Nachweis einer Existenzgründung etwa anhand der Gewerbeanmeldung und eine Bescheinigung (vom Steuerberater), dass die selbständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht. Zunächst beträgt der Monatsbeitrag 17,64 Euro. Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann durch diesen zusätzlichen und freiwillig erlangten Versicherungsschutz die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, sofern die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich an einem fiktiven Arbeitsentgelt, das sich an der Beschäftigung ausrichtet, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur konkret unter Berücksichtigung der persönlichen Qualifikation bezieht. Zeitliche Restansprüche aus der eigenen vormaligen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung werden zusammen mit dem neu erworbenen Anspruch im späteren Bedarfsfall durch die freiwillige Weiterversicherung zu einem Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet. Bestand z.B. vor Beginn der Existenzgründung ein nicht verbrauchter Anspruch von 4 Monaten bei Ende des Leistungsbezugs und tritt das Scheitern nach 12 Monaten Selbständigkeit ein, ergibt sich eine neu entstandene Gesamtbezugsdauer auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Dauer von 10 Monaten. Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Selbständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III, zum Beispiel einem Beschäftigungsverhältnis, gestanden haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob einzelne Beschäftigungen zusammengerechnet werden. 2. Bezug von Entgeltersatzleistungen Kann diese versicherungspflichtige Zeit nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen werden, wird auch der Bezug einer Entgeltersatzleistung (nach SGB III oder einer Vorgängerregelung des SGB III) wie z.B. Arbeitslosengeld als Voraussetzung akzeptiert. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle. 3. Kein anderweitiges Versicherungspflichtverhältnis Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung kann nicht begründet werden, wenn Versicherungspflicht (z.B. Kindererziehungszeiten, Wehrpflicht) bereits anderweitig besteht. Die laufenden Monatsbeiträge müssen aber dann auch regelmäßig und pünktlich bezahlt werden. Denn wer drei Monate mit seinen Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Verzug gerät, verliert den Versicherungsschutz auch ohne Mahnung der Bundesagentur für Arbeit. Die allgemeine Praxis des Ausschlusses aus dem Versicherungsschutz wurde im aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt.
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KW 43
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Auch Riester-Rente verstößt gegen Europarecht Mit Urteil vom 10. September 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutschen Regelungen zur Riester-Rente in wichtigen Teilbereichen verstoßen, weil diese dem geltenden Europarecht entgegenstehen. Der deutsche Gesetzgeber wird verpflichtet, seine Norm in drei Punkten nachzubessern. Hierbei sind die Rechtsgüter der freien Wahl des Arbeitsplatzes und des Wohnsitzes innerhalb der EU berührt, die nach Ansicht der Europarichter unangemessen und unzulässig durch die Riester-Gesetze beeinträchtigt werden:
1. „Mallorca-Rentner“: Derzeit wird durch Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, etwa herbeigeführt durch Wegzug nach Mallorca, die Rückzahlung der vollen Riesterförderung fällig. 2. „Grenzarbeitnehmer“: Bislang werden nur jene Riester-Sparer gefördert, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Ein Verstoß gegen das EU-Recht liegt nach Auffassung des EuGH aber schon dann vor, wenn Grenzarbeitnehmern und auch deren Ehegatten die Zulageberechtigung verweigert wird, falls sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. 3. „Inlandsimmobilien“: Ein weiterer Verstoß gegen das EU-Recht liegt vor, wenn das geförderte Kapital nur für eine eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus verwendet werden darf, die in Deutschland gelegen ist.
Mit diesem Urteil des EuGH wird der enger werdende gesetzliche Handlungsspielraum der Deutschen Gesetzgebung klar; der EU-Vertrag beschneidet die Kompetenz in vielen Bereichen. Grundsätzlich sind all die inländischen Gesetze angreifbar, die in irgendeiner Art und Weise Europäische Grundfreiheiten beinträchtigen. Insbesondere wenn ein Sachverhalt durch eine inner europäische Grenzüberschreitung anders behandelt wird als der vergleichbare Inlandsfall, dann sollte man diese Regelung nicht ungeprüft hinnehmen.
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KW 42
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Kindergeldauszahlung an erwachsenes Kind Im allgemeinen Teil des Sozialbuches verankert § 48 SGB I den Grundsatz der Abzweigung von Sozialleistungen. Diese Norm eröffnet unterhaltsberichtigten Kindern die Abzweigung, mitunter auch Abtrennung genannt, durch direkten Zugriff auf laufende, an die unterhaltsverpflichteten Elternteile gewöhnlich ausbezahlte Geldleistungen eines Sozialversicherungsträgers, also insbesondere auf eine Rente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder Kindergeld. Auch wenn das Kindergeld nicht als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz sondern - wie im Normalfall der unbeschränkten inländischen Steuerpflicht der Eltern - nach §§ 31,62 Einkommensteuergesetz im Rahmen des Familienlastenausgleichs gewährt wird, gilt der Abzweigungsgrundsatz entsprechend gemäß § 74 Einkommensteuergesetz.
Die Abzweigung ist eine Nothilfemaßnahme zur Sicherung des gesetzlichen Unterhalts. Es soll dem erwachsenen Kind, das sich z.B. in einer Ausbildung oder in Nichterwerbsfähigkeit befindet, eine finanzielle Notsituation ersparen. Gewährt wird ein rascher, Kosten sparender und unmittelbaren Zugriff auf laufende, an die Eltern ausbezahlte Sozialleistungen, verschaffender Anspruch, ohne Einleiten eines gerichtlichen Rechtsschutzes oder einer Vollstreckungsmaßnahme. Das Gesetz eröffnet diese Anspruchsgrundlage zusätzlich neben den üblichen rechtlichen Instrumenten.
Eine Abzweigung des Kindergeldes weg von den Eltern oder einem Elternteil hin zum Kind setzt die Verletzung der Unterhaltspflicht voraus, indem die Leistungsbezieher (Eltern) dem gesetzlich Unterhaltsberechtigten (Kind) gegenüber pflichtwidrig handeln. Das erwachsene Kind hat nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 1601 ff. einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, wenn es bedürftig ist, d.h. außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Die Unterhaltspflicht muss nachhaltig und auch im Hinblick auf die Zukunft verletzt sein. Der Umfang der Unterstützung hat in angemessener Höhe zu erfolgen und wird nicht durch die Höhe des unterhaltsberechtigten Anspruchs begrenzt und orientiert sich daran, was zu einem der Würde des Menschen entsprechenden Leben benötigt wird. Das Kindergeld wird nach diesen Grundsätzen regelmäßig in voller Höhe abgezweigt.
In der speziellen Abzweigungsnorm des Einkommensteuergesetzes § 74 EStG wird ein ausdrücklicher Anspruch des Kindes auf Direktauszahlung des Kindergeldes explizit auch dann normiert, wenn dessen kindergeldberechtigte Eltern mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten brauchen, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
Alternativ kann an Stelle des Kindes auch eine andere dem Kind Unterhalt leistende Person die Abzweigung des Kindergeldes verlangen. In Frage kommen hier etwa Großeltern oder andere nahe Verwandte, die für den gesetzlich Unterhaltsverpflichteten hilfsweise und dauerhaft einspringen.
Die Abzweigung ist nicht von der Zustimmung des Kindergeldberechtigten abhängig.
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KW 41
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Das neue Pflegezeitgesetz Mit dem Pflegezeitgesetz, gültig seit 1. Juli 2009 will der Gesetzgeber die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen schaffen, um Beschäftigten die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung zu ermöglichen. Hier gelten als Beschäftigte nicht nur Arbeitnehmer sondern auch Praktikanten, Heimarbeiter, und arbeitnehmerähnliche Personen, wie etwa arbeitnehmerähnliche Selbständige, die wirtschaftlich von einem Auftraggeber wesentlich abhängig sind. Zu den nahen Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatte, Lebenspartner und auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und eigene oder Pflegekinder, sowie Schwieger- und Enkelkinder. Gewährt werden einmal ein Leistungsverweigerungsrecht und zum anderen ein Anspruch auf Pflegezeit. Das Leistungsverweigerungsrecht bis zu zehn Arbeitstagen zur Organisierung einer unerwartet auftretenden Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen besteht unabhängig von der Betriebsgröße. Die Pflegesituation muss akut und unerwartet eingetreten sein und eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I erwarten lassen. Der Anspruch auf Pflegezeit erfordert eine bereits festgestellte Pflegebedürftigkeit von mindestens Pflegestufe I des zu pflegenden Angehörigen, der voraussichtlich für mindestens sechs Monate Hilfe benötigt. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern, die in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigen. Wer Pflegen möchte, hat dies dem Arbeitgeber mindestens 10 Tage vorher schriftlich anzukündigen und zu erklären für welchen Zeitraum - höchstens für sechs Monate - und in welchem Umfang Pflege beabsichtigt ist. Wie lange vorher die Ankündung erfolgen kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Die gesamte oder teilweise Freistellung soll schriftliche auch über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit vereinbart werden. Der Arbeitgeber hat den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Gründe entgegen. Als Nachweis gilt die Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die bestehende Pflegebedürftigkeit. Da das PflegeZG nichts über die Kürzung des Jahresurlaubs für die Dauer der Pflegezeit bestimmt, ist unklar, ob keine oder eine entsprechende zeitanteilige Kürzung erfolgt, etwa in entsprechender Anwendung der Regeln für die Elternzeit. Die Fortzahlung der Vergütung wird in vielen Fällen nicht erwartet werden können, d.h. es gibt keinen Lohn; bei vollständiger Reduzierung auf NULL entfällt die Sozialversicherungspflicht, d.h. der Arbeitgeber meldet einfach ab. Ausnahmsweise erhalten z.B. Auszubildende volle Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen. Die Kranken- und Pflegeversicherung kann in manchen Fällen über eine Familienversicherung oder muss durch eine eigene freiwillige Versicherung fortgeführt werden, wobei die Pflegekasse Zuschüsse gewährt. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ruhen oder werden durch Begründung einer eigenen, durch die Pflegetätigkeit entstehenden Versicherungspflicht zu Lasten der Pflegekasse fortgeführt. Vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ablauf der Pflegezeit bzw. der kurzfristigen Freistellung genießt der Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz. Möchte der Arbeitgeber dennoch kündigen, muss er vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen: Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung für Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstr. 114, 60327 Frankfurt. Die Nichtbeachtung des Sonderkündigungsschutzes führt regelmäßig zur Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung. Wegen der zeitlichen Unbestimmtheit vom Tag der Ankündigung bis zur Aufnahme der Pflege, kann ein Arbeitgeber auch über einen längeren Zeitraum hinweg einem Sonderkündigungsschutz eines pflegewilligen Beschäftigten ausgesetzt sein. Von den Vorschriften des PflegeZG kann nicht zuungunsten des Beschäftigten abgewichen werden.
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KW 40
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Vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren Durch eine Änderung des Sozialgesetzbuches IV vom Juli 2009 hat der Gesetzgeber nunmehr die Sozialversicherungsfreiheit von Studiengebühren angeordnet, die Arbeitgeber im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen für ihre Arbeitnehmer übernehmen. Studiengebühren sind entgegen der bisherigen Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nicht mehr dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung hinzuzurechnen, sofern sie steuerlich keinen Arbeitslohn darstellen. Grundlage dafür ist die Ergänzung der Sozialversicherungsentgelt-Verordnung, wo nunmehr unter Nr. 15 SvEV sowohl zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte als auch übernommene Gebühren von der Sozialversicherungspflicht freigestellt sind, soweit diese nicht als steuerlicher Arbeitslohn gelten. Steuerlich sind Studiengebühren, die der Arbeitgeber für Bildungsausgaben in Form von Studiengebühren seiner Mitarbeiter übernimmt dann nicht als Arbeitslohn zu werten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. es besteht ein Ausbildungsverhältnis 2. der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet und 3. der Studierende hat eine Rückzahlungspflicht, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.
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KW 39
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44-Euro Monatsfreigrenze für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer Unternehmen wollen oftmals Lohnnebenkosten einsparen und Arbeitnehmer schätzen freigebige Sonderzuwendungen. Steuer- und abgabenfreie Zuwendungen an Mitarbeiter sind beliebte Motivationsanreize. Besonders beliebt ist die sog. 44-Euro-Freigrenze, wonach einzeln zu bewertende – ansonsten individuell steuerpflichtige - Sachzuwendungen steuerfrei bleiben, wenn sie 44 Euro monatlich nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift ist jedoch an hohe formelle Hürden geknüpft, wie die aktuelle Finanzrechtsprechung verdeutlicht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. 13 K 2626/07, mit der Abgrenzung der Überlassung von Tankkarten und deren Einordnung als Barlohn oder Sachzuwendung auseinandergesetzt. Bedeutsam ist diese Abgrenzung, weil nur im Falle einer Sachzuwendung die 44-Euro-Freigrenze zur Anwendung kommt. Der Kauf von Kraftstoff mit einer Tankkarte des Arbeitgebers führt nach Auffassung des Finanzgerichts immer zu Barlohn. Das Vorliegen einer Sachzuwendung wird verneint, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist. Die Tankkarten-Methode scheitert als Sachzuwendung aus zwei Gründen:
1. Mit Aushändigung der Tankkarte war der Sachbezug „Kraftstoff” nicht eindeutig festgelegt bzw. bestimmt. Auf den an die Arbeitnehmer ausgehändigten Tankkarten war weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart (z. B. Superbenzin, Normalbenzin oder Diesel) angegeben. Fest stand nur der maximale Gesamtwert des Kraftstoffs, da aufgrund einer zwischen der Klägerin und dem Tankstellenbetreiber getroffenen Vereinbarung die Tankkarten so programmiert waren, dass der Kraftstoffzufluss bei Erreichung des Betrag von 44 Euro automatisch abschaltete.
2. Die Tankkarte hat zudem die Funktion einer auf den Erwerb von Kraftstoff beschränkte Firmenkreditkarte. Der Kauf von Kraftstoff mit einer Tankkarte des Arbeitgebers führt immer zu Barlohn. Selbst ein zusätzlich überlassener Benzingutschein, der für sich betrachtet die Voraussetzungen eines Sachbezugs erfüllt, wäre insoweit bedeutungslos, da in einem solchen Fall die in Form der Tankkartenüberlassung erfolgte Bargeldhingabe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vordergrund steht.
In einem weiteren Urteil entschied auch das Finanzgericht München mit Urteil vom 3. März 2009, Az. 8 K 3213/07, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 21/09, dass ein an Beschäftigte ausgegebener, bei Dritten einzulösender Warengutschein nur dann als Sachzuwendung zu behandeln ist, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten. Erhalten Arbeitnehmer z. B. aus Anlass des Geburtstags Gutscheine mit einem Werteaufdruck von 20 Euro, liegt keine Sachzuwendung vor. Die Zuwendung liegt auch nicht im eigenbetrieblichen Interesse, weil hierfür Voraussetzung ist, dass die Ausgabe einer „Sachzuwendung“ bis zu einem Wert von 40 Euro aus einem besonderen persönlichen Ereignis erfolgt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2008). Im Hinblick auf die beim BFH eingelegte Revision sollten vergleichbare Fälle, die von der Außenprüfung aufgegriffen werden, offen gehalten werden. Die Einordnung als Barlohn hat auch immer zur Folge, dass neben der Lohnsteuer auch die Sozialversicherungspflicht ausgelöst wird und im Rahmen einer Betriebsprüfung gewöhnlich rückwirkend bis zu 4 Jahren erhebliche Steuern und Sozialabgaben nach zu entrichten sind.
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KW 38
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Neues bei der Lohnsteuerpflicht
Fort- und Weiterbildungskosten Die Finanzverwaltung ändert rückwirkend zum 1.1.2008 ihre Rechtsauffassung, dass eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, sofern der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist. Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer auf Rechnung des Arbeitgebers. Anerkannt werden die Kosten auch dann, wenn diese ausnahmsweise auch unmittelbar dem Arbeitnehmer berechnet und erst nachträglich erstatten werden. Allerdings möchte die Verwaltung einen Nachweis über die vorherige Zusage der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Um in diesen Fällen einem zusätzlichen Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung entgegen zu wirken, hat der Arbeitgeber auf der vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.
Übernahme von Führerscheinkosten Grundsätzlich sind Ausgaben für den Führerscheinerwerb der Klasse B nicht abziebare Kosten der privaten Lebensführung. Das Bayerische Landesamt für Steuern nimmt mit Schreiben vom 26. Juni 2009 eingehend Stellung zur Übernahme von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber. Danach berechtigt zwar der Erwerb eines Führerscheins zum Führen eines PKW auch weiterhin nicht zum Kostenabzug. Anders sind hingegen die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für eine Fahrzeugklasse zu beurteilen, die im privaten Alltagsleben nicht üblich ist. Diese können nach der Verwaltungsauffassung durch den Arbeitgeber übernommen werden, ohne dass eine Lohnsteuerpflicht ausgelöst wird. Entscheidend ist, ob die Fahrerlaubnis im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegt oder betriebsfunktionale Zielsetzungen im Vordergrund stehen. Nicht lohnsteuerbar sind aber nur die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis in Klasse C, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Fahrerlaubnis der Klasse B hat. In diesen Fällen, in denen die Fahrerlaubnis der Klasse B gleichzeitig mit der Klasse C erworben wird, sind nur die nachweislichen Mehrkosten für die Klasse C ohne Lohnsteuerpflicht durch den Arbeitgeber tragbar.
Recht auf Anrufungsauskunft Sofern der Arbeitgeber zweifelt, ob er für eine bestimmte Zuwendung an seine Mitarbeiter Lohnsteuer einbehalten und abzuführen hat, so steht ihm das Recht auf Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsfinanzamt zu, um Rechtsklarheit zu schaffen. Der BFH stärkt dieses Recht mit seinem Urteil vom 30. April 2009 und entscheidet, dass es sich bei der einem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft um einen feststellbaren Verwaltungsakt handelt. Der Arbeitgeber hat damit nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seiner Anrufungsauskunft. Er kann gegen die erteilte Auskunft nunmehr auch eine Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren einleiten. Bisher galt die Anrufungsauskunft lediglich als bloße Wissenserklärung; damit fehlte die unmittelbare Rechtswirkung nach außen, was zu praktisch folgenden Rechtsfolgen geführt hatte: Folgte man der Auskunft, galt der Vertrauensschutz auf Richtigkeit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben; bestritt man jedoch deren Richtigkeit, hatte man mangels Rechtbehelf bisher keine Möglichkeit sich zu wehren. Der Anspruch auf Auskunft steht sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu. Aber nach wie vor bindet die Anrufungsauskunft das Finanzamt nur im Lohnsteuerabzugsverfahren. Im späteren Veranlagungsverfahren, d.h. bei der Bescheidung der Einkommensteuererklärung kann das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers eine von der Anrufungsauskunft abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten. Bislang ist die Einholung einer Anrufungsauskunft - im Gegensatz zur verbindlichen Auskunft gebührenfrei.
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KW 37
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Neue Regelungen bei Patientenverfügung und Scheidung
Patientenverfügung jetzt gesetzlich geregelt Mit einer Patientenverfügung kann jeder darüber entscheiden, wie er medizinisch behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr in der Lage ist, sich selbst dazu zu äußern. Dafür hat die Bundesregierung jetzt klare rechtliche Regeln geschaffen. Sie hat künftig eine hohe rechtliche Verbindlichkeit und muss unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung beachtet werden. Bisher: Die Patientenverfügung war nicht im Gesetz geregelt. Das führte in manchen Fällen zu Unsicherheiten im Umgang mit Patientenverfügungen. Jetzt: Patientenverfügungen sind gesetzlich geregelt. Volljährige können schriftlich festlegen, wie sie behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht selbst äußern können. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Arzt und ein Betreuer oder Bevollmächtigter gemeinsam über die Behandlung entscheiden müssen. Sie sind dabei an die Patientenverfügung gebunden. Sind sie sich nicht einig, müssen folgenschwere Entscheidungen, wie zum Beispiel bei der Gefahr, dass der Patient stirbt oder ihm ein Körperteil amputiert werden muss, vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Die Patientenverfügung ist zwar keine Pflicht, trotzdem haben bereits acht Millionen Menschen in Deutschland eine solche verfasst.
Rentenausgleich bei Scheidungen geändert Bisher: Wenn bei einer Scheidung der eine Ehepartner mehr verdient hat als der andere, wurden die Rentenansprüche so verrechnet, dass die Differenz halbiert und über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen wurde. Jetzt erhält jeder Ehepartner sozusagen ein eigenes „Rentenkonto“ bei den verschiedenen Versorgunssystemen, egal ob bei der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken, betrieblichen Pensionskassen oder privaten Rentenversicherungen. War ein Ehepartner nicht berufstätig, hat er trotzdem einen Rentenanspruch - nämlich gegen den Versorgungsträger des anderen Ehepartners. Das nennt sich „interne Teilung“. Auf dem Rentenkonto wird die Hälfte des bisherigen Anspruchs gutgeschrieben. Dabei muss nicht mehr verrechnet werden: Auch der Anspruch aus der Altersvorsorge ist in Zukunft bei der Scheidung schon vollständig geteilt.
Vermögensausgleich bei Scheidung geändert Bisher blieben beim Zugewinnausgleich Schulden eines Ehepartners bei Beginn der Ehe („negatives Anfangsvermögen“) unberücksichtigt. In der neuen Gesetzesänderung werden auch Schulden bei der Eheschließung berücksichtigt, wenn es um den Zugewinnausgleich geht. Ab dem 1. September soll es außerdem schwieriger für den besser gestellten Partner werden, das Geld vor der Scheidung zur Seite zu schaffen. Den Ehepartnern wird das Recht eingeräumt zu erfahren, wie hoch das Vermögen des anderen bei der Trennung ist. Von der Güterrechtsreform wird außerdem geregelt, dass ab dem Scheidungsantrag nicht nur der Zugewinn berechnet, sondern auch die Höhe des Ausgleichs bestimmt wird. Der vorläufige Rechtsschutz wird ebenfalls verbessert: Veräußert ein Ehepartner zum Beispiel ein Haus vor der Scheidung, um keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen, so hat der andere Ehepartner das Recht, den Zugewinn in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren einzuklagen.
Betreuer und Vormunde agieren freier Betreuer und Vormunde sollen in Zukunft freier agieren können. Der Bundestag hat einige bürokratische Hürden aus dem Weg geräumt. Bisher: Ein Vormund oder Betreuer konnte nur Beträge unter 3.000 Euro vom Konto des Betreuten abheben, alle größeren Beträge mussten vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Auch Geldautomaten oder Onlinebanking waren den Betreuern teilweise verwehrt.
Das neue Gesetz stärkt die Vefügungsmacht des Betreuers. Die Genehmigungspflicht durch das Vormundschaftsgericht fällt weg; diese können jetzt agieren als wären sie Familienangehörige und brauchen sich nicht mehr um die gerichtliche Genehmigung zu bemühen. Vor Missbrauch schützt nur noch die Kostenkontrolle durch das Gericht; der Betreuer ist nachträglich rechenschaftspflichtig und muss Einnahmen und Ausgaben belegen. Neben Vorsorgevollmachten können ab sofort auch Betreuungsverfügungen beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, was eine geringe Gebühr (2,50 EUR) kostet. Das soll dafür sorgen, dass solche Verfügungen durch die öffentlich einsehbare Registrierung, zuverlässig aufbewahrt und auffindbar sind.
Kindschaftssachen bei Scheidung jetzt vorrangig Dringende Kindschaftssachen, also zum Bespiel Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, werden jetzt vorrangig und so schnell wie möglich bearbeitet. Spätestens einen Monat nach Antrag soll das Gericht mit den Beteiligten sprechen – auch getrennt, wenn es die Situation erfordert. Möglichst soll eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Wenn das nicht funktioniert, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung entscheiden. Das betroffene Kind soll ab sofort stärkeren Einfluss haben. In schwierigen Fällen bekommt es Unterstützung von einem Verfahrensbeistand, also einer neutralen Person, die die Interessen des Kindes vertritt und auch aktiv eingreifen kann. Jugendliche über 14 können sich künftig selbst vertreten. Bereits bevor sie den Antrag auf Scheidung stellen, sollen sich die Ehepartner in Zukunft darüber im Klaren sein, wie sie den Umgang mit den Kindern regeln wollen.
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KW 36
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Auch Selbständige haben Anspruch auf Hartz IV Sollten die Geschäfte nicht so laufen wie geplant, haben Selbstständige grundsätzlich Anspruch auf staatliche Unterstützung (Hartz IV). Der Empfang setzt allerdings Bedingungen voraus, die in den gewohnten Alltag des Betroffenen eingreifen können. Dies musste jetzt ein Unternehmer vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 5 AS 143/09 B ER) erfahren, dessen geleaste Luxuskarosse nicht (mehr) zu seinen Lebensumständen passte. Im Streitfall hatte das Gericht über die Bedürftigkeit eines Video- und Bistrobesitzers zu entscheiden, der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Nach eigenen Angaben konnte er seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbstständig bestreiten und stellte deshalb einen Antrag auf Hartz-IV-Förderung. Beim Ausfüllen der erforderlichen Unterlagen zog er hinsichtlich seiner Einkünfte die Leasingkosten für seinen BMW 525d als Betriebsausgabe ab. Da diese Kosten jedoch fast die Hälfte seiner Einkünfte ausmachten, verweigerte ihm das Sozialamt die Zahlung der ergänzenden Leistungen zum Lebensunterhalt. Gegen den ablehnenden Bescheid ging er gerichtlich vor. Das Landessozialgericht hielt den Ablehnungsbescheid für rechtmäßig und lehnte die Klage des Video- und Bistro-besitzers ab. Dieser habe seine Gewinne ohne Abzug der Leasingkosten für den BMW 525d zum Lebensunterhalt zu verwenden. Zwar könne er als Gewerbetreibender alle notwendigen Betriebsausgaben von seinen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb abziehen, allerdings gehören Leasingkosten für einen gehobenen Mittelklassewagen nach Ansicht der Richter nicht dazu. Ein derartiges Fahrzeug entspreche nicht den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen.
Der Beitrag ist ein Zitat aus dem aktuellen starthothek Newsletter.
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KW 35
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Verwehren des Vorsteuerabzugs nicht immer Rechtens Unternehmer, die regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen, dürfen gewöhnlich die ihnen in Eingangsrechnungen belastete Vorsteuern für bezogene Leistungen, Wareneinkauf und Gemeinkosten vom Umsatzsteuerbetrag ihrer eigenen Ausgangsrechnungen abziehen. Das Finanzamt prüft sehr genau, ob die in der Monats-Buchhaltung ausgewiesenen Eingangsrechnungen des entsprechenden Meldezeitraums zutreffend zugestellt wurden und den gesetzlichen materiellen wie formellen Anforderungen genügen. Das Niedersächsische Finanzgericht (Az.:16K311/08) beschränkt mit seinem Urteil vom 20.02.2009 den Eifer der Verwaltung und versagt eine Steuernachforderung, weil eine angegebene aber lediglich falsch bezifferte Steuernummer allein kein Grund für die Verwehrung des Vorsteuerabzugs begründet. Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmerin hatte aus Rechungen eines Subunternehmens Vorsteuern geltend gemacht. Über das beauftragte Unternehmen hatte sie sich im Vorfeld erkundigt und eine Gewerbeanmeldung vorlegen lassen. Die Rechungen enthielten jedoch nicht die korrekte amtliche Steueridentifikationsnummer des Unternehmens, so dass das Finanzamt sie nicht anerkannte und die Umsatzsteuer entsprechend höher festsetzte. Nach erfolglosem Einspruch klagte die Unternehmerin auf Aufhebung des entsprechenden Steuerbescheides. Ihrer Ansicht nach lägen alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor. Die Ungültigkeit der Steuernummer habe sie nicht erkennen können. Das Finanzgericht bewertete den formellen Fehler anders als das Finanzamt und gab der Unternehmerin Recht. Zwar müsse ein Rechnungsempfänger die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit hinsichtlich der erforderlichen Rechnungsmerkmale gem. § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) überprüfen. Hierbei müsse aber stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, so die Richter. Dementsprechend sei es Unternehmen generell nicht zuzumuten, auch noch die Steuernummern ihrer Geschäftspartner auf Richtigkeit zu untersuchen. Im vorliegenden Fall durfte die Unternehmerin somit von der Richtigkeit der angegebenen Steuernummer ausgehen. Ein offensichtlicher Fehler war nicht zu erkennen, urteilten die Richter. Der Vorsteuerabzug war ihr folglich zu gewähren. Allerdings verweisen die Richter auf die Überprüfungspflicht des Leistungsempfängers hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungsangaben. In diesem Fall konnte jedoch die Unternehmerin durch Vorlage einer Gewerbeanmeldung des Lieferanten und mit dem Argument, die Steuernummer sei hinsichtlich ihrer Richtigkeit für sie sachlich nicht nachprüfbar gewesen, ihre Vorsteueranrechnung durchsetzen.
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KW 33
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Aufgaben des Testamentsvollstreckers Ein Testamentsvollstrecker wird von Ihnen als Erblasser zu Lebzeiten eingesetzt. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr letzter Wille auch wirklich so ausgeführt wird, wie Sie es wünschen und im Testament anordnen, können Sie einen Ihnen vertrauten Steuerberater, Rechtsanwalt oder auch jede andere Person im Testament als Testamentsvollstrecker ernennen. Der Testamentsvollstrecker ist Ihr Garant für die Verwaltung, Abwicklung oder Verteilung Ihrer Hinterlassenschaft. Sein oberstes Ziel und seine vorrangige Aufgabe ist es, den Willen des Erblasser so genau wie möglich umzusetzen. Wenn Sie die Absicht haben, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, sollten Sie mit der auserwählten Person Ihres Vertrauens rechtzeitig besprechen. Die Einsetzung des Testamentsvollstreckers geschieht durch Aufnahme einer entsprechenden Erklärung im Testament. Der Testamentsvollstrecker sollte wissen, wo sich das Testament befindet oder es sogar selbst verwahren. Testamentsvollstreckung ermöglicht Ihnen eine weitrechende Einflussnahme und Disposition über Ihr Vermögen weit über den Tod hinaus. Wenn Sie im nachfolgenden Katalog eigene Verhältnisse wiedererkennen, sollten Sie sich mit diesem Thema auseinandersetzen:
• Schutz des Nachlasses und anderer Erben vor eine drohende Vermögensbeeinträchtigung durch einen böswilligen Erben, den Sie dennoch nicht „Leer“ ausgehen lassen können oder wollen. • Sicherstellen der geordneten Nachlass-Abwicklung bzw. der Erbauseinandersetzung zwischen mehreren Erben einer Erbengemeinschaft unter Wahrung Ihres Letzten Willens. • Ihr Immobilien- oder Firmenbesitz erfordert für eine bestimmten Überbrückungszeit eine professionelle Verwaltung; z.B. solange bis Ihr Nachfolger die erforderliche Ausbildung oder Lebensreife erfüllt. • Sie möchten neben Ihren Verwandte etwa gemeinnützige Organisationen oder Ihnen lieb gewordene Menschen nach Ihren Tod durch Vermächtnisse bedenken und deren Durchführung sicherstellen. • Sie möchten durch Auflagen bestimmte Sachen regeln oder Ihre Haustiere versorgt wissen und sind sich nicht sicher, ob Ihr Erbe dieser Aufgabe gewachsen ist. • Ihren Erben droht die Überschuldung. Sie wollen den Vollstreckungszugriff der Erbengläubiger auf Ihren vererbten Nachlass verhindern und das Vermögen für deren späteren eigenen Versorgung oder deren Nachkommen erhalten. • Ihrem Erbe droht im Erbfall der Zugriff durch den Sozialhilfeträger wegen nachträglichen Ausgleichs in Anspruch genommener Sozialhilfeleistungen durch Ihren Erben durch Pfändung in den Nachlass. • Sie möchten dem Überleitungsanspruch des Sozialhilfeträgers auf den Pflichtteil entgegenwirken. Durch gesetzliche Überleitung hat der Sozialhilfeträge auch das Recht den Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten von Amts wegen einzufordern. Setzen sich Ehegatten gegenseitig zum Vollerben ein, ist zu beachten, dass bereits nach dem ersten Todesfall des einen Ehegatten der Pflichtteilsanspruch des Kindes entsteht und auf den Sozialhilfeträger übergeleitet wird. • Ihr geschiedener Ehegatte ist der Vater oder die Mutter Ihres Kindes. Ihr Tod macht ihn als gesetzlichen Vertreter zum Verwalter über das Erbe des minderjährigen Kindes; ein gemeinsames Ableben macht ihn zum gesetzlichen Erben über Ihren Nachlass. Mehr Informationen finden Sie unter der Internetadresse http://www.testamentsvollstrecker.tv/
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KW 32
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Krankengeldanspruch für Selbständige Krankenversicherte jetzt sichern - Ausschlussfrist. Seit Jahresbeginn bekommen Selbständige, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, im Krankheitsfall kein Krankengeld mehr ausbezahlt. Diesem Personenkreis stand lediglich die Möglichkeit zur Verfügung, neben dem normalen Krankenversicherungsbeitrag eine zusätzliche gesonderte Krankengeld- Zusatzversicherung im Wahltarif abzuschließen. Da jedoch diese Wahltarife teuer waren, insbesondere für ältere Versicherte, und eine Vertragsbindung mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren gefordert war, haben die meisten freiwillig krankenversicherten Selbständigen auf den Wahltarif für diesen Versicherungsschutz fortan verzichtet. Der Gesetzgeber hat die Lücke im Risikoschutz aufgenommen und für einen kurzen Zeitraum eine Öffnungsklausel geschaltet, um diese zu schließen. Selbständige haben künftig wieder einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag. Wer sich durch einen Wahltarife abgesichert hatte, hat diesen automatisch per Gesetz zum 01.08.2009 verloren. Damit stehen jetzt alle Selbständigen ohne Krankengeld da, egal ob sie sich mit dem Wahltarif Zusatz versichert hatten oder nicht. Für Selbständige gilt es jetzt aktiv zu werden und sich zu entscheiden, wie ihr künftiger Krankengeldanspruch aussehen soll. Wer sich nicht bei seiner Krankenversicherung von sich aus meldet ist draußen und hat keinen Anspruch mehr. Die Erklärungsfrist ist eine Ausschlussfrist und endet mit Ablauf des Septembers 2009. Nichts tun bis 30.09. bedeutet kein Krankengeld und dafür Zahlung des ermäßigten Beitragssatzes von 14,3 Prozent. Wer Krankengeldschutz wünscht hat folgende Wahlmöglichkeiten, die jetzt gegenüber der Krankenversicherung erklärt werden müssen: 1. Erklärung zur Einstufung vom ermäßigten (14,3) auf den Normalbeitrag (14,9 Prozent) mit Dauerwirkung oder 2. Abschluss eines neuen Wahltarifs bzw. Weiterführung des bisherigen Wahltarifs mit neuen (günstigeren) Zusatzbeiträgen. Der Vorteil dieser Variante ist die abgekürzte Vertrags- und Beitragzeit auf drei Jahre. 3. Wer vorgezogen, also vor dem gesetzlich vorgesehenen 43. Krankheitstag Krankengeldanspruch erwerben möchte, kann den Normalbeitrag zusätzlich mit einem neuen Wahltarif kombinieren.
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KW 31
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Bundesfinanzhof erweitert die Doppelte Haushaltsführung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 5. März 2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Anerkannt war nur der beruflich bedingte Umzug, indem der Arbeitnehmer mit seiner neuen Zweitwohnung örtlich näher an den neuen Arbeitsort heranrückt. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerbürger die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging. Der privat veranlasste Wegzug der Familienwohnung vom Arbeitsort unter dortiger Beibehaltung einer Zweitwohnung begründete stets keine doppelte Haushaltsführung; es sollten nur Fälle des beruflich verursachten Ortswechsels gelten. Nach neuer Rechtsprechung des BFH schließt eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn diese dazu dient, den Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und danach die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort wird nunmehr aus beruflichen Motiven unterhalten. In dem einen entschiedenen Streitfall waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbständig tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend. In einem anderen Streitfall hatte der ledige Steuerbürger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab. Der BFH entschied, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht schon deshalb ausscheide, weil der Hausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt worden sei; unerheblich sei auch, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort bestehe und wie viel Zeit verstrichen sei. Berücksichtigungsfähige Kosten sind für die ersten drei Monate der Begründung der doppelten Haushaltsführung die tägliche Verpflegungspauschale, daneben zeitlich unbegrenzt die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort in angemessener Höhe (durchschnittliche Miete einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort) und andere Ausgaben wie etwa die wöchentliche Familienheimfahrt.
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KW 30
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Investitionsabzugsbetrag als „Steuersparmodell“ Vielen Betrieben und Selbständigen steht als „Steuersparmodell“ die steuerliche Geltendmachung von Ansparabschreibung offen; neuerdings sind diese im Gesetz als Investitionsabzugsbetrag verankert und ersetzen das Vorgängermodell Ansparabschreibung. Die Handhabung wurde im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 vereinfacht und umgestaltet und für den Steuerzahler verbessert. Vorteile ergeben sich u.a. durch: 1. Der Höchstbetrag der Summe der in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge erhöht sich von 154.000 auf 200.000 pro Betrieb; 2. berücksichtigt werden geplante Investitionen nicht nur in neuwertige sondern auch in gebrauchte Wirtschaftsgüter; es muss sich um den Kauf von bewegliche Sachen handeln; 3. der steuerpflichtige Jahresgewinn wird durch Abzugsbetrag reduziert und zwar um bis zu 40 v.H. der Investitionsplansumme; 4. auch Selbständige, die ihren Gewinn aus der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln und 5. geringwertige Wirtschaftsgüter, im Anschaffungspreis zwischen 150 und 1000 EUR sind einbezogen.
Der Investitionsabzugbetrag ist höchstens auf 40 v.Hd. der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Prognosezeitraums der nächsten drei folgenden Wirtschaftsjahre begrenzt. Es reicht aus, die einzelnen Investitionsgüter ihrer Funktion nach zu benennen und jeweils die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten anzugeben. Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine verbindliche Bestellung der Sachen ist nicht erforderlich. Beispiele für die Funktionsbeschreibung sind etwa für „Bürotechnik“ Sachen wie Computer, Drucker, Faxgeräte, Telefon oder Kopierer. Mit „Büroeinrichtung“ sollen Gegenstände wie Schreibtisch, Stuhl, Rollcontainer, Regal oder Raumausstattungen und Dekorationen hinreichend bezeichnet sein. Sofern die spätere Sachinvestition dem Funktionsbegriff nicht entspricht oder die Anschaffung im 3-jährigen Investitionszeitraum unterbleibt, wird rückwirkend der Gewinn des Jahres erhöhend berichtigt, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet worden war. Neben der rückwirkenden Steuererhöhung wird zusätzlich auch die übliche Verzinsung der nachträglich entstehenden Steuer in Höhe von 6 v.H. ausgelöst. Die positive Wirkung des Investitionsabzugsbetrages bringt im Normalfall mindestens eine Steuerstundung, weil der Abzugsbetrag in den späteren Jahres bei den Abschreibungen wieder abgezogen wird. Wer in guten Jahren eine höhere Steuerprogression tragen muss, spart nachhaltig und bekommt zudem einen klaren Finanzierungs- und Liquiditätsvorteil.
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KW 29
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Erleichterungen für Kleinunternehmen bei Umsatzsteuerzahlung Das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“, welches am letzten Freitag die Zustimmung des Bundesrats bekam, beinhaltet eine steuerliche Erleichterung für sog. Kleinunternehmer. Selbständige Unternehmer können bis zu einem Jahresumsatz von 500.000 EUR ab sofort beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Ist-Besteuerung stellen. Bisher konnten nur Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von höchstens 250.000 EUR von der üblichen Soll-Besteuerung zur Ist-Besteuerung wechseln; nunmehr profitieren in den alten Bundesländern erstmalig auch Betriebe, die zwischen 250.000 und 500.000 EUR Umsatz erwirtschaften. Der verdoppelte Grenzwert gilt befristet bis zum Jahresende 2011. Im Normalfall müssen die Unternehmer die Umsatzsteuer bereits schon in dem Voranmeldezeitraum an das Finanzamt melden und abführen, wenn Sie die Rechnung ausstellen. Dieses Verfahren ist der gesetzliche Regelfall für die Berechnung der monatlich bzw. quartalsmäßig fällige Umsatzsteuervorauszahlung und wird als Soll-Besteuerung bezeichnet. Da gerade im Handwerksbereich oder im Großhandel viele Rechnungen von ihren Kunden erst mehrere Wochen oder Monaten später bezahlt werden, muss der Rechnungsaussteller die 19 bzw. 7 Prozent quasi vorstrecken und vorfinanzieren. Der Wechsel zur Ist-Besteuerung, die sich ausschließlich auf die Verkaufsseite bezieht, verschafft damit einen grundsätzlichen Liquiditätsvorteil für Alle, die Dienstleistungen oder Waren außerhalb des Bargeschäftes anbieten im anteiligen Umfang deren offenen Forderungen. Die Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs ist zwischen den beiden Besteuerungsarten Soll- oder Ist-Besteuerung unterschiedslos. Die Vorsteuer fällt in den Voranmeldezeitraum, in dem der Unternehmer eine gültige Rechnung von seinem Vorlieferanten bekommen hat. Ob die Bezahlung einer Vorrechnung im laufenden oder erst im nachfolgenden Voranmeldezeitraum erfolgt, ist dabei ohne Auswirkung auf den Zahlbetrag der Umsatzsteuervoranmeldung.
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KW 28
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Vermieter und Bauabzugssteuer Vermieter geraten mitunter auch als Privatleute bei Vergabe größerer Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten für ihre Immobilie in die Pflicht, für das Finanzamt 15 v.H. der Baurechnung vom Auftraggeber einzubehalten und als Bauabzugsteuer abzuführen. Durch dieses Verfahren will der Fiskus Steuerausfälle vermeiden, die durch ausländische oder steuerlich nicht gemeldete Firmen entstehen und nimmt zusätzlich die Auftraggeber von Bauleistungen in die Verantwortung. Daneben kann eine Inhaftungnahme auch dann greifen, wenn Renovierungsleistungen oder Umbauarbeiten ohne Nachweis von Rechnungen durchgeführt und die Baukosten im Wege einer amtlichen Schätzung veranschlagt werden. Die Pflichten im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer als privater Vermieter sind in §48 Einkommensteuergesetz geregelt und betreffen zunächst einmal jeden der ohnehin schon als umsatzsteuerlicher Unternehmer gilt, wie etwa Kleingewerbetreibende, Freiberufler oder diejenigen, die auch nur einen Praxisraum oder einen Geschäftsraum vermieten. Das Gesetz verschont nur private Wohnungsvermieter bis zur Vermietungsgrenze von zwei Wohnungen. Bemessungsgrundlage für den Einbehalt ist die bezahlte Bauleistung; das sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Auslegung ist sehr weit gefasst, beinhaltet auch die Einbauküche und grenzt lediglich reine Planungs-, Überwachungs-, Verwaltungs-, Prüfungs- und Reinigungs- und Wartungsarbeiten ohne Substanzeingriff aus, wobei schon das Abschleifen oder Anrauen einer Oberfläche als Substanzeingriff gilt. Wird vom Auftraggeber eine vom Finanzamt erteilte und zeitlich gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz vorgelegt oder ist der Jahresgesamtaufwand für Bauleistungen geringer als 5.000 EUR, ist man von den Pflichten aus der Bauabzugssteuer frei; für reine nichtunternehmerische Vermieter gilt die höhere Bagatellgrenze von 15.000 EUR. Sofern der Leistungsempfänger von Bauleistungen verpflichtet wird, weil er für die ausgeführten Arbeiten keine Freistellungsbescheinigung seines Auftragnehmers besitzt und der Leistungsumfang die Bagatellgrenze übersteigt, hat er 15 v.H. der bezahlten Gegenleistung bis zum 10. Tag des Folgemonat als Steuer dem Finanzamt zu melden und den Betrag zu überweisen. Da die Rechnungszahlung in gleicher Höhe gekürzt werden kann, stellt die Bauabzugssteuer für den Bauherren keine wirtschaftliche Belastung dar und ist lediglich ein durchlaufender Posten zur Sicherung des Steueranspruchs. Nach herrschender Meinung wird die Bagatellgrenze kalenderjährlich gesondert pro Leistendem berechnet. Bei nachträglich festgestelltem Bescheinigungsmissbrauch möchte das Finanzamt, dass der Vermieter eine erfolgreich durchgeführte elektronische Abfrage dokumentiert. Jedermann hat nämlich die Möglichkeit im Wege der elektronischen Abfrage sich beim Bundesamt der Finanzen unter der Internetadresse www.bff-online.de die Gültigkeit der 48b-Bescheinigung bestätigen zu lassen; alternativ kann Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Freistellungsbescheinigung auch durch eine Anfrage unter Angabe der Sicherheitsnummer bei jedem Finanzamt erlangt werden. Die elektronische Abfrage ist sehr einfach durchzuführen und erspart späteren Ärger mit oder gar eine Inhaftungnahme als Haftungsschuldner.
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KW 27
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Neue Bewertungsregeln für Grundvermögen und Unternehmen Zusammen mit dem neuen Erbschaftsteuerecht wurde zum Jahresbeginn auch ein völlig neues Bewertungsrecht geschaffen. Die neuen Bewertungsgrundsätze ermöglichen dem Finanzamt nicht nur in Fällen der Erbschaft oder reinen Schenkung, sondern bei allen teilentgeltichen Vermögensübertragungen für die Steuerbemessung grundsätzlich den gemeinen Wert bzw. den Verkehrswert nach neuen Regeln zu Grunde zu legen. Bei einem normalen Kauf wird der Wert der Kaufsache durch den vereinbarten Preis bestimmt; soweit dieser vom Verkäufer bzw. Übergeber einerseits und vom Käufer bzw. Übernehmer andererseits verkehrsüblich „ausgehandelt“ wurde und einem Fremdvergleich Stand hält. Wird vom Finanzamt, das von jeder Grundstückübertragung automatisch vom Notar informiert wird, bei einer Übertragung zwischen nahe stehenden Personen vermutet, dass der notarielle Kaufpreis wohl nicht in etwa marktgerecht ist, wird eine gemischte Schenkung vermutet mit der Folge, dass der Differenzbetrag zwischen ausgelobtem Kaufpreis und dem gemeinen Wert Steuern entstehen lässt, die sich nicht nur als Schenkungsteuer sondern auch über höhere Veräußerungsgewinnbesteuerung auswirken. In exklusiven Stadtlagen kann der gemeine Wert eines Einfamilienhauses, ermittelt nach neuem Bewertungsrecht in Ausnahmefällen bis zu 10 mal so hoch sein wie der alte Grundbesitzwert; im Durchschnitt schätzt man bei dieser Bewertungskategorie mit einer Verdoppelung der Wertansätze. Auch die Unternehmenswerte bei der Übertragung von Firmen, Firmenanteilen, Betrieben und freiberufliche Praxen sind heute häufig überbewertet. Die Arbeitsgemeinschaft für Steuern der IHK Hessen äußert sich hierzu wie folgt: Im neuen Recht werden Unternehmenswerte angesetzt, die in den meisten Fällen nicht dem realen Verkehrswert der Unternehmen entsprechen. Der Kapitalisierungsfaktor, mit dem im vereinfachten Ertragswertverfahren die Gewinne multipliziert werden, um das Betriebsvermögen zu bewerten, ist nämlich viel zu hoch gewählt. Der Vergleich mit am Markt entwickelten Multiplikatoren zur Unternehmensbewertung zeigt, dass selbst börsennotierte Unternehmen nur vereinzelt in der Spitze mit einem Faktor 12 bewertet werden. Hatte beispielsweise ein Selbständiger oder eine Freiberufler in den letzten drei Jahren einen durchschnittlichen Gewinn von 30.000 EUR, ergibt dies unter Anwendung des aktuell gültigen Kapitalisierungsfaktor von 12,33 einen Unternehmenswert von 369.900 EUR, wobei dieser Ertragswert völlig unabhängig vom Eigenkapital, von der Höhe der Schulden oder dem tatsächlichen Wert des Geschäftsinventars steht. Bei dieser Art der pauschalierten Wertermittlung auf hohem Niveau sollte man individuell bei einer Vermögensübertragung oder für den möglichen Fall des gesetzlichen Übergangs etwa durch Erbfall Vorsorgeregelungen treffen.
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KW 26
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Bürgerentlastungsgesetz - wer ist entlastet? Am Freitag, den 19. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag das Bürgerentlastungsgesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Das neue Gesetz wird voraussichtlich ab Januar 2010 gelten. Die Presse vermittelt den Bürgern erhebliche steuerliche Entlastungen und berichtet, dass Versicherte alsbald ihre Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzen können. Die derzeit gültige eingeschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen sei abgeschafft worden und erstmals seien Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung vollständig als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Bringen die tatsächlichen Regeln des beschlossenen Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung - Drucksache 16/12254 des Deutschen Bundestages) nachhaltige Steuervorteile? Profitieren können Bürger, deren jährlicher Krankenversicherungsbeitrag höher ist als die derzeit gültige Höchstgrenze. Das ergibt sich aus der Aufstockung der Jahres-Höchstgrenze für sonstige Vorsorgeaufwendungen um 400 EUR von bisher 1500 (2400) EUR auf 1900 (2800) EUR. Der höhere Betrag von 2400 (2800) EUR gilt wie bisher für Bürger, die ihre Krankenversicherung voll selbst bezahlen wie Selbständige und Freiberufler und keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil (Arbeitnehmer) oder auf Beihilfe (Beamte) haben. Weitere Entlastungen erfahren jene Bürger, die Kranken- und Pflegeversicherung für Kindergeld begünstigte Kinder oder ihren Lebenspartner bezahlen, da diese neu den eigenen Sonderausgaben zugerechnet werden dürfen, jedoch begrenzt auf den persönlichen Höchstbetrag. Das neue Gesetz versagt den Abzug für Beiträge für Versicherungsschutz durch Sonder- oder Wahltarife, der über die medizinische Grundversorgung hinausgeht. Zusatzversicherungen und anteilige Beiträge für Chefarztbehandlungen und besondere Leistungen wie Zahnzusatz- oder Auslandsschutz, sowie die Mitversicherung zum Erwerb eines eigenen Krankengeldanspruchs der freiwillig Versicherten bleiben unberücksichtigt. Zukünftig sind Krankenversicherungsbeiträge nur noch bis zur Höhe des sozialen Basistarifs steuerlich relevant, während alle darüber hinausgehenden Vorsorgeaufwendungen das steuerliche Einkommen nicht mehr mindert. Auch die bisher begünstigten weiteren Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Beiträge an eine Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Kapitallebensversicherung können nach neuem Recht ab 2010 nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich direkt berücksichtigt werden. Diese Versicherungsbeiträge verhindern allenfalls im Rahmen einer Günstigerprüfung eine Schlechterstellung im Vergleich zu den Vorjahren. Die Aufstockung des Höchstbetrages um 400 EUR erstreckt sich gerade nicht auf diese Kosten, was vielen Versicherten auch jede Chance auf steuerliche Entlastung nimmt. Das „Bürgerentlastungsgesetz“ wird viele Bürgern nicht entlasten. Die anderen profitieren maximal in Höhe der 400 EUR Aufstockung, und minimal soviel wie ihr Jahresbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung der Basisversorgung die bisherige Höchstgrenze von 1500 EUR übersteigen wird. Das zusätzliche Sonderausgabenvolumen schlägt nicht voll als „Entlastung“ durch, sondern führt je nach Höhe des individuellen Steuersatzes anteilig zu mehr verfügbarem Geld. Bei einem Einkommen-Steuersatz von beispielsweise 40 v.H. ergibt sich immerhin nominal eine Entlastung 160 EUR (40 v.H. aus 400 EUR). Ob und wieviel man selbst in zukünftigen Jahren entlastet werden wird läßt sich heute nicht prognostizieren, diese hängt ab von der Ausgestaltung der sich ständig ändernden Steuergesetzgebung und der Entwicklung der Beitragslast zur Basisversorgung.
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KW 25
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Riester-Rente Die Riester-Rente dient den unselbständig Beschäftigten zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung durch eine zusätzliche lebenslange Leibrente im Alter, die als weitere Säule neben der Gesetzlichen und der Betrieblichen Altersversorgung steht. 400 €-Jobber (also geringfügig Beschäftigte) können die Riester-Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie auf ihre Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten und den vollen Rentenbeitrag aufstocken, was man mit dem Arbeitgeber absprechen muss. Selbständige haben hier keinen Zugang, ihnen steht als Alternative die Rürup-Rente offen. Der Staat fördert durch die so genannte Altersvorsorgezulage, die er den Versicherten gutschreibt. Diese Zulage beträgt jährlich 154 Euro. Dazu kommt gegebenenfalls eine Kinderzulage in Höhe von 185 Euro. Für ein Kind, das im Jahr 2008 oder später geboren wird, erhöht sich die Kinderzulage auf 300 Euro jährlich. Außerdem können die Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diesen Steuervorteil gibt es aber nur, wenn sein Wert höher ist als der der Zulage, begründet durch die Höhe des eigenen Steuertarifs. Vorteile ergeben sich einerseits durch die Zuschreibung des einkommensunabhängigen Zulagenbetrages auf dem Rentenkonto und andererseits einkommensabhängig durch den Steuerspareffekt über den zusätzlichen Sonderausgabenabzug der Beiträge. Der Sonderausgabenabzug wird in der Einkommensteuererklärung beantragt, auszufüllen in Zeile 75 des Mantelbogens und zusätzlich in der Anlage AV. Das Finanzamt wünscht die Originalvorlage der Jahresbescheinigung nach §10a Abs. 5 EStG, die generell von der Versicherungsgesellschaft alljährlich im Februar für das Vorjahr zugeschickt wird. Diese bestätigt die Existenz und Aufrechterhaltung der förderungswürdigen Altersvorsorge und die Summe des im Vorjahr geleisteten Jahresbeitrags. Beiträge sind bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 2.100 Euro steuermindernd abzugsfähig. Damit dem eigenen Rentenkonto die eigene Zulage und die Kinderzulage alljährlich gut geschrieben wird, stellt man zusätzlich bei dem Anbieter der Riester-Rente (Versicherungsgesellschaft) einen Zulageantrag. Dieser wird zwar regelmäßig von der Versicherungsgesellschaft mit verwaltet, dennoch ist der Antrag alljährlich unterschriftlich von beiden Eheleuten zu stellen. Der Zulagenanspruch wird intern zwischen der eigenen Versicherungsgesellschaft und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte speziell dort von der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) abgestimmt. Die Zulage wird während der Ansparjahre nicht ausgezahlt, sondern im eigenen Rentenkonto verzeichnet. Der Antrag ist fristgebunden, wobei der Anspruch auf Zulage verfällt, wenn dieser nicht bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Beitragsjahr gestellt wird. Demnach muss der Antrag für das Beitragsjahr 2007 bis Ende 2009 gestellt sein. Wer innerhalb der Ausschlussfrist nichts tut, geht leer aus; eine spätere Berücksichtigung ist nicht vorgesehen.
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KW 24
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Höhere Werbungskosten für Anfahrten zu wechselnden Arbeitsorten Mit Urteil vom 18.12.2008 (veröffentlicht im Februar 2009) stellt der Bundesfinanzhof klar, dass ein Arbeitnehmer bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten seine Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten berücksichtigen kann. Solche arbeitsbedingten Wegekosten sind grundsätzlich von der pauschalierten Entfernungspauschale zu unterscheiden. Während die Fahrt zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte lediglich mit 30 Cent pro Entfernungskilometer Steuer sparend wirkt, dürfen die Anfahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatz- bzw. Beschäftigungsorten mit den Vollkosten angesetzt werden. Ebenso überholt ist die früher geltende 30-km-Grenze, wonach im sog. Nahzonenbereich die Begünstigungen für Arbeitswechseltätigkeit versagt wurden. Jetzt spielt die Entfernung zur Baustelle oder zum Montageort keine steuerliche Rolle mehr. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb. Liegt ein auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegter Arbeitsort vor, kann sich der Arbeitnehmer individuell auf den immer gleichen Weg einstellen und so auch Wegekosten mindern; aus dieser Überlegung hält das Gericht die geringere und einheitlich typisierte Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer, also 15 Cent pro gefahrene Kilometer für Rechtens. Diese wirtschaftlichen Vorteile sieht das Gericht jedoch bei wechselnden Einsatzorten nicht, so dass dem Arbeitnehmer für solche weniger planbare Fahrten seine Gesamtaufwendungen als Werbungskosten zuzubilligen sind.
Benutzt der Arbeitnehmer seinen PKW, kann er den Teilbetrag seiner jährlichen Gesamtkosten anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigten Anfahrten zu den Einsatzorten entspricht. Der Nachweis besteht einerseits aus der Kostenliste über alle laufenden Ausgaben wie Treibstoff, Reparaturen und den Abschreibungen (ein sechstel des Neupreises) bzw. die bezahlten Leasingraten und andererseits aus der Gegenüberstellung der Gesamtfahrleistung zur Summe der berufsbedingten Einzelfahrten. Vereinfachend darf ein Kostensatz von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden; diese Regelung entfaltet eine Verdoppelung der Werbungskosten. Das Begehren, einen höheren Satz durch Verweis auf fremderstellte Kostenrechnungen anerkannt zu bekommen, bleibt häufig erfolglos.
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KW 22
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Grundfreibetrag und Ehegatten-Splitting Ehegatten, die im laufenden Kalenderjahr mindestens einen Tag verheiratet sind, können für dieses Jahr den Splitting-Vorteil für das gesamte Jahr nutzen. Beim Ehegatten-Splitting wird das Einkommen der Partner zusammengerechnet, was zu einer Glättung und damit Absenkung der Steuerprogression führen kann. Vorteile ergeben sich für die Eheleute bei unterschiedlich hohen Einkommen. Beziehen beide ein etwa gleiches Einkommen, geht der Steuervorteil gegen null. Am besten fahren Alleinverdiener-Ehepaare mit einem Alleineinkommen zwischen 52.152 und ca. 90.000 Euro, weil der hinzukommende zweite Grundfreibetrag das Einkommen des anderen soweit verschont und zusätzlich noch der Spitzensteuersatz von 42 Prozent auf einen günstigeren Tarif absenkt wird.
Im Steuerjahr 2008 beziffert sich der Grundfreibetrag pro Person auf 7.664 Euro und erhöht sich in 2009 um 170 Euro auf 7.834 Euro. Der Grundfreibetrag wird nicht besteuert; die Einkommensteuerpflicht entfaltet sich nur für diejenigen, die ein Jahreseinkommen über dem Grundfreibetrag erzielen. Bei einem Ehepaar verdoppelt sich der Grundfreibetrag mit der Folge, dass die gemeinsame Steuerpflicht der Ehegatten erst ab einem Jahreseinkommen ab 2 x 7.834, also 15.668 Euro, einsetzt.
Soweit das zu versteuernde Jahreseinkommen eines Singles über dem Grundfreibetrag (7.834 Euro) liegt, wird der darüber liegende Teil mit zunehmendem Einkommen mit einem steigenden Prozentsatz - dem sog. Steuertarif - belastet. Dieser Effekt wird unter dem Begriff „Steuerprogression“ diskutiert. Ab diesem Jahr beträgt der Eingangsteuersatz 14 Prozent (2008: 15 Prozent) und steigt bis 52.152 Euro stetig bis auf 42 Prozent an. Von 52.152 Euro bis 250.000 Euro wird das Einkommen nahezu konstant mit ca. 42 Prozent und ab 250.001 Euro mit dem sog. Reichensteuersatz von 45 Prozent belastet.
Der Soli (Solidaritätszulage) erhöht die Steuerlast der Einkommensteuer um weitere 5,5 Prozentpunkte.
Witwen und Witwer behalten im Jahr des Ablebens ihres Partners und im Folgejahr ihren Anspruch auf Ehegattensplitting.
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KW 21
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Hohe Anforderungen an Fahrtenbuch zum Nachweis der privaten Nutzung des Firmen-Pkw Im Urteil vom 23.01.2009 versagt das Hessische Finanzgericht einem in Excel-Tabelle selbst erstellten Fahrtenbuch die Ordnungsmäßigkeit. Solche Aufzeichnungen seien nicht ordnungsgemäß, weil die gespeicherten Daten nachträglich erstellt werden können. Ein daneben geführter Terminkalender mit den chronologischen handschriftlichen Eintragungen über Ort und Zeit der Geschäftsfahrten könne nicht als ergänzender Nachweis mit herangezogen werden.
Im Einkommensteuergesetz wird der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht bestimmt, man erwartet jedoch eine Aufzeichnungsmethode, die den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Daten und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit belegt. So können zwar eine vollständig geführte Excel-Tabelle alle typisch erforderlichen Angaben wie die Benennung jeder einzelnen Fahrt, deren Anlass mit Datum, Kilometerstände und Streckenlänge darstellen und erfüllen dennoch nicht den Status der Ordnungsmäßigkeit, weil das Programm dem Anwender die Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung bereits eingegebener Daten ermöglicht, ohne deren Reichweite zu dokumentieren. Ein Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit nach der hier zugrunde liegenden Prämisse eines in sich geschlossenen Verzeichnisses kann nur in einem einzigen Dokument sichergestellt werden. Fehlen im Terminkalender einzelne wesentliche Elemente von Fahrtenbuchaufzeichnungen wie der fortlaufende Kilometerstand oder genaue Zeitangaben über Beginn und Ende der einzelnen Fahrten kann dieser nicht als Fahrtenbuch gelten. Auch können zusätzliche weitere Aufzeichnungen neben einem elektronisch mangelhaft geführtem Fahrtenbuch nicht dessen Ordnungsmäßigkeit herbeiführen.
Hinsichtlich der privaten Mitnutzung von Firmen-Pkw wird ein Beweis des ersten Anscheins angenommen, indem nach den allgemeinen Lebenserfahrungen ein Geschäfts-Pkw von den Verfügungsberechtigten immer auch privat mitgenutzt wird. Sollte tatsächliche eine solche private Mitbenutzung im Einzelfall nicht stattfinden, hat diese Tatsache der Nutzer bzw. der wirtschaftliche Eigentümer explizit durch Vortrag eines entsprechenden Geschehensablaufes konkret zu beweisen. Ansonsten wird typisierend für die private Nutzung des Kfz für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer als steuerpflichtige Einnahme fiktiv unterstellt. Bei älteren Limousinen der Sonderklasse und wenigen privaten Fahrten führt diese pauschale Handhabung der Nutzungsbesteuerung zu empfindlichen Steuernachzahlungen, wenn das Fahrtenbuch - wie so oft - nicht vorgelegt oder ein vorhandenes als nicht ordnungsgemäß verworfen wird.
Wer an Hand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs die privaten Fahrten von den Gesamtfahrten abgrenzen kann, darf - kostenanteilig abweichend günstiger - die angefallenen Gesamtaufwendungen im Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten aufteilen.
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KW 20
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Europäischer Sozialfond bezahlt die Hälfte einer Turn Around Beratung für Selbständige Die Kapitalmarkt- und Wirtschaftskrise verändert die Rahmenbedingungen für Unternehmen und zwingt viele Chefs auch von kleineren Betrieben Dienstleistungen, Handel und Handwerk oder freiberufliche Praxen zur Anpassung. Aber was sollte man wie verändern? Lösungen und Wege können mit Unterstützung qualifizierter Berater aus dem Beraterform der KfW Mittelstandsbank gefunden werden. Objektiv ermittelte Gutachten sind mehr als ein Wegweiser für die eigene innerbetriebliche Ausrichtung, sie verkörpern ein Kommunikationsmittel und Führungsinstrument gegenüber den Mitarbeitern, Mitgesellschaftern, finanzierenden Banken und bilden eine Grundlage für die Aufrechterhaltung von Aval- oder Kreditlinien oder verhelfen zu vernünftigen Kreditkonditionen.
Die Erstattung des hälftigen Beratungshonorars setzt einen Antrag bei der IHK und das Bestehen wirtschaftlicher Schwachstellen voraus, erläutert in einer Schwachstellenanalyse. Deren Kriterien stützen sich auf die Leitlinie (2004/C 244/02) der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und beziehen sich auf Erscheinungsbilder wie: negative Eigenkapitalentwicklung; steigende Verluste; sinkende Umsätze; Überkapazitäten; verminderter Cashflow; zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung; Abnahme oder Verlust des Reinvermögens.
Gefördert werden Beratungsmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen in einer wirtschaftlich schwierigen betrieblichen Situation zur Wiederherstellung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstige Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der Freien Berufe. Eine positive Fortführungschance muss erkennbar sein; es bedarf der Zustimmung der KfW.
Von der Bezuschussung ausgeschlossen sind Beratungsleistungen, die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen oder gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben und Leistungen für die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten oder die Erarbeitung von EDV-Software.
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KW 19
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Barzahlungen von Rechnungen verhindern den Steuerabzug Mit Urteil vom 20. November 2008 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes ausschließt.
Nach dem Gesetz ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 600 € (ab 2009: 1.200 €), der Aufwendungen, sofern diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist.
Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Gesetzeszweck rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge. Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuerpflichtige die Voraussetzungen erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle und unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweise.
Mit den gleichen Erwägungen hat der BFH außerdem in einem weiteren Urteil vom 20. November 2008 auch bei Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung verneint.
Diese höchstrichterlichen Entscheidungen stärken den Trend der jüngeren Steuergesetzgebung und die Praxis der Finanzverwaltung, bei Barzahlungen zukünftig auch den Steuer mindernden Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben an erhöhte Nachweispflichten zu knüpfen. Ausgaben ohne die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fremdbelegs mit nachvollziehbaren Adress- und Leistungsbezeichnungen sollte man vermeiden; der sog. Eigenbeleg bei Barausgaben hat ausgedient.
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KW 18
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Stimmt der Rentenbescheid? Einer der wichtigsten Dokumente im Leben eines Arbeitnehmers ist der Rentenbescheid. Dieser besteht aus vielen Seiten und einer Unmenge an Daten und Berechnungen, die kaum jemand versteht, außer Spezialisten wie etwa die Fachleute der Rentenversicherung oder die von der Rentenversicherung ausgebildeten und geprüften und vom Präsidenten des Amtsgerichts bestellten Rentenberater. Fehler im Rentenbescheid sind bei späterer Erkenntnis heilbar und werden bei zukünftigen Leistungen berücksichtigt; dies unterscheidet Renten- von Steuerbescheiden, wo man nach Ablauf der Einspruchsfrist kaum noch eine Chance hat falsche Zahlen ins rechte Licht zu rücken. Wer sich nicht sicher ist, ob seine Rente richtig ermittelt wurde, sollte zunächst selbst den Versicherungsverlauf genau studieren und die chronologisch aufgelistete Zeitreihe auf Übereinstimmung der eigenen Lebensbiografie Zeile für Zeile durchgehen. Der Versicherungsverlauf repräsentiert die rentenrechtliche Bilanz des persönlichen Erwerbslebens. Soweit man noch eigene Dokumente besitzt, sollte man diese der zeitlichen Abfolge zum Versicherungsverlauf ordnen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Die Deutsche Rentenversicherung dokumentiert die rentenrechtlichen Zeiten und die sozialversicherungspflichtigen Einkünfte getrennt für jedes einzelne Kalenderjahr. Je nachdem, wie die einzelnen Zeiträume bewertet werden, ergeben sich jahresbezogen ermittelte Entgeltpunkte. Je mehr davon man zusammenbekommt, desto höher ist der monatliche Rentenbezug. Es kommt hier auf richtige Ermittlung der Entgeltpunkte an; die Ableitung der Rente daraus ist sehr einfach und deshalb kaum fehlerbehaftet. Alles ab dem 17. Lebensjahr muss auf den Prüfstand. Am leichtesten sind die Jahre im Versicherungsverlauf aufzuarbeiten, in denen man Vollzeit bei einem Arbeitgeber gearbeitet hat. Zutreffend ist die Jahreserfassung, wenn hier das Jahr vollständig vom 1.1. bis zum 31.12. belegt, das Jahresentgelt mit dem eigenen erzielten Bruttoeinkommen gleich und das Bewertungskriterium als „Pflichtbeitragszeit“ gesetzt ist. Acht geben muss man auf den richtigen Einbezug der beruflichen Ausbildung, denn dort gewährt man dem Rentner nur bei Beweisvorlage die konkrete Aufstockung der Ausbildungsvergütung. Seit Renteneintritt im Jahr 2005 wird nur noch die durch Dokumentenvorlage (Gesellenbrief; Meisterbrief, Berufsausbildungszeugnis) beantragte Berufsausbildung erhöhend bewertet, was bei einer dreijährigen nicht aufgestockten Berufsausbildung bis zu 50 Euro weniger an Monatsrente ausmachen kann. Beim gesetzten Bewertungskriterium „berufliche Ausbildung“ ist von der durchgeführten Aufstockung der ausgewiesenen Ausbildungsjahresvergütung auszugehen. Je mehr das eigene Erwerbsleben vom normalen abweicht, desto eher kommt es zu Unstimmigkeiten. Aber Achtung die Überprüfung des Rentenbescheids führt mitunter zur Rentenkürzung, z.B. dann, wenn übersehene Versicherungszeiten bis 1991 nachmeldet werden und man zu den Rentnern gehört, deren Beitragszeiten wegen einer dann nicht mehr bestehenden Unterschreitung der Durchschnittsgrenze von 0,0625 Entgeltpunkten ihre Mindestentgeltpunkte aberkannt bekommen.
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KW 17
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Unternehmensfinanzierung - Erfolgsmodell Bürgschaft ohne Bank Viele Unternehmen und Existenzgründer sehen sich derzeit in ihren Finanzierungsmöglichkeiten beschränkt; Banken vergeben ihre Kredite eher verhalten und fordern Sicherheiten. Die Bürgschaftsbank Hessen fördert als aktive Selbsthilfeeinrichtung der Hessischen Wirtschaft den wirtschaftlichen Erfolg kleiner und mittlerer Unternehmen durch Gewährung einer Ausfallbürgschaft oder Beteiligungsgarantie. Eine Kreditbesicherung ist bis zu 90 Prozent eines benötigten Investitions- oder Überbrückungskredits und für Liquiditätskredite bis zu 60 Prozent möglich und schafft damit die Voraussetzung an nötige Unternehmenskredite überhaupt erst zu kommen und die allgemeine Zurückhaltung der Finanzinstitute zu überwinden. Die Sicherheiten der Bürgschaftsbank Hessen können Unternehmer und Existenzgründer über zwei Wege erreichen; der klassische, bekannte führt über die Hausbank. Interessant ist der direkte Weg als Antrag im Zuge des besonderen Programms „BoB“ also „Bürgschaft ohne Bank“. Erforderlich ist ein fundierter Businessplan, weil es Sicherheiten nur im prognostizierten Erfolgsfall gibt. Nach erfolgreicher Prüfung stellt die Bürgschaftsbank die Sicherheit zur Verfügung, die dem Unternehmer das Auffinden einer günstig finanzierenden Bank eröffnet. Gerade für kleinere Betriebe empfiehlt sich der direkte Weg, denn die Bürgschaftszusage wirkt wie ein Gütesiegel für das unternehmerische Vorhaben, eröffent die Kreditvergabe und verschafft darüber hinaus auch nachweislich günstigere Bankkonditionen. BoB können nur Unternehmer beantragen, die entweder keine Hausbank haben, oder deren Gründung noch nicht länger als drei Jahre zurückliegt und bisher ohne größere Bankkredite ausgekommen sind. Eine frühere Selbständigkeit spielt keine Rolle. Der Fremdkapitalbedarf bewegt sich zwischen 50.000 bis 300.000 Euro, bei Unternehmenskäufen bis 500.000 Euro. Kleine Kredite (unter 50.000 Euro) sollen ausschließlich über die KfW-Mittelstandsbank finanziert werden. Durch den Antrag der BoB entsteht eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 1,5 Prozent des Kreditvolumens (mindestens 500 Euro) und bei erfolgreicher Übernahme der Bürgschaft eine weitere laufende jährliche Bürgschaftsprovision von 1,5 Prozent der verbürgten Summe. Eine erfolgreiche Antragsannahme setzt ein schlüssiges, vollständiges und nachhaltig tragfähiges Geschäftskonzept voraus, systematisch dargestellt in einem ausführlichen Businessplan. Relevant sind insbesondere der Lebenslauf, persönliche wie fachlichen Nachweise zur Qualifikation der Unternehmer oder leitenden Geschäftsführer und die Qualität deren Selbst- und Schufa-Auskunft, eigene Branchenkenntnisse und Geschäftserfahrungen, ein gesicherter Kundenkreis, objektive Kriterien zur positiven Marktentwicklung im ausgeübten Geschäftsfeld (Ertragsvorschau), ein Finanzplan und die Offenlegung der Kalkulation.
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KW 16
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Handwerkerkosten und Dienstleistungen für private Haushalte Lohnkosten für sozialversicherungsrechtlich gemeldete Beschäftigungsverhältnisse (angemeldeter Pfleger oder Babysitter), Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (Gärtnerarbeiten; Pflegedienst; gewerblicher Fensterputzer; Möbelspedition; Kinderbetreuung; Hausmeisterdienst) und Handwerkerausgaben für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Kaminkehrer; Lohnleistungen des Malers, Installateurs, Dachdeckers oder Schreiners) der privaten Wohnung mindern anteilig die Einkommensteuer. Die Ausgaben benennt man in der Einkommensteuererklärung und fügt als Nachweis Rechnung und Überweisungsbankbeleg oder den kopierten Kontoauszug bei. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt in begründeten Ausnahmefällen, wie im Fall des Möbelpackers, der am Umzugstag das Abladen überraschend von der sofortigen Zahlung abhängig gemacht hatte. Der Steuervorteil gilt grundsätzlich für jede private Wohnungen im Bereich der Europäischen Union. Wer mehrere in- und ausländische Wohnsitze unterhält, darf Ausgaben auch für Nebenwohnungen berücksichtigen, wobei lediglich der Bonus für sämtliche Wohnungen in der Summe nur einmal bis zur Höchstgrenze gewährt wird. Mieter oder Wohnungsgemein-Eigentümer können den Teil der Nebenkosten steuerlich verwerten, der in der Hausgeldabrechnung des Verwalters als Sonderpostennachweis der Ausgaben gemäß „§35a EStG“ ausgewiesen ist. Dazu gehören u.a. die Nebenkosten für Hauswart, Treppenreinigung, Wartungsarbeiten und Schornsteinfeger. Die Höchstbeträge wurden ab 2009 erheblich aufgestockt; steuerlich verwertbar sind die jährlichen Ausgaben jetzt bis maximal: a) Minijobs im Haushalt bis zu 2.550 Euro; b) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen über 400€ Monatsgehalt bis zu 20.000 Euro; c) Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, häusliche oder im Heim erbrachte Pflege- oder Betreuungsleistungen bis zu 20.000 Euro; d) Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohn- und Anfahrtskostenanteil ohne Materialaufwand) bis zu 6000 Euro. Der Steuerabzug beträgt 20 v.H. der bezahlten Ausgaben und mindert die Einkommensteuer, soweit diese entsteht bzw. als Lohnsteuer oder Zinsabschlagsteuer entrichtet worden war. Die Höchstbeträge gelten pro Haushaltsgemeinschaft, Ehegatten oder zusammenlebende Singles haben den Betrag also nur einmal. Da die Übergangsregel im Jahressteuergesetz 2009 unklar formuliert wurde, sollte man ggf. schon 2008 die aufgestockten Höchstbeträge erfolgreich beantragen können.
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KW 15
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Arbeitswege als Werbungskosten Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gelten pauschal mit 30 Cent je Entfernungskilometer steuermindernd als Werbungskosten. Es zählt die kürzeste Straßenverbindung in voller Wegeslänge. Das Finanzamt akzeptiert bei sachlichem Einwand eine längere Verbindungsstrecke, z.B. weil diese verkehrsgünstiger liegt. Die Entfernungspauschale bekommt man unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel, egal ob man den Arbeitsweg zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto zurücklegt. Bekommt man vom Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss, verkürzt dessen Eintrag in die Lohnsteuerbescheinigung die eigenen Werbungskosten. Ab 66 Entfernungskilometern und 230 Anfahrten wird die Kappungsgrenze in Höhe von 4500 Euro im Jahr erreicht. Eine Vergünstigung über die Kappungsgrenze hinaus wird mit Nachweis der Benutzung des eigenen PKW gewährt. Fernpendler sollten den Kilometerstand ihres Fahrzeugs am Jahresanfang und -ende dokumentieren und an Hand von Wartungsrechnungen belegen. Die Häufigkeit der Anfahrten richtet sich nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage; die Entfernungspauschale gibt es nur einmal pro Kalendertag. Dabei bleibt es auch. Zwingende arbeitsbedingte Gründe für tägliche Zwischenheimfahrten, bedingt durch eine Teilschichttätigkeit wie in der Gastronomie üblich, sind ohne Belang. Bei einer 5-Tage-Woche erkennt das Finanzamt ohne Einzelnachweise 220 bis 230 Fahrten, bei einer 6-Tage-Woche 260 bis 280 Fahrten an. Erklären Fahrer von Mitfahrgemeinschaften ihrerseits, dass sie andere Kollegen mitnehmen und benennen diese namentlich und machen dafür zusätzlich 2 Cent geltend, entfällt dadurch für den Mitfahrer die Möglichkeit, selbst eine eigene Entfernungspauschale für sich in Anspruch nehmen zu können. Genauso verhält es sich, wenn der Arbeitgeber durch Sammelbeförderung oder sonstwie die Heimfahrten wirtschaftlich trägt. Sonstige berufliche Fahrten für den Arbeitgeber werden daneben mit pauschal 30 Cent pro gefahrene Kilometer als Dienstreisen abgesetzt, soweit man Auslagen nicht gesondert erstattet bekommt. Hierzu zählen etwa Fahrten zur Post oder die Erledigung anderer Besorgungen im Auftrag des Chefs oder zu beruflich veranlassten Fortbildungs- bzw. Informationsveranstaltungen. Bei Dienstreisen darf man entgegen der typisierenden Regel der Entfernungspauschale (von 30 Cent pro Doppelkilometer) anstatt des pauschalen Kilometersatzes (von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer) alternativ die höheren, eigenen Fahrzeugkosten verwerten. Der Kilometer-Kostensatz wird aus der eigenen Vollkostenrechnung abgeleitet, ggf. kann man sich auf die Pkw-typen-bezogenen Berechnungen der Automobilclubs stützen.
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KW 14
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Veräußerungsgewinn von Risiko-Zertifikaten Im Zuge der Abgeltungsteuer wird auch der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Risiko-Zertifikaten besteuert. Gemeint sind Zertifikate, bei denen weder die Rückzahlung des Kapitals noch der Ertrag garantiert sind; dem Anleger wird beim Ankauf weder eine Verzinsung zugesagt noch ein bestimmter Mindestrückkaufswert versprochen.
Dieser risikobehafteter Anlagetyp steht unter abgekürztem Bestandsschutz, der sich von den übrigen Kapitalanlageformen unterscheidet und je nach Kaufdatum nur bedingt zu einer Steuerfreistellung führt.
Grundsätzlich bleiben Veräußerungsgewinne aus Aktien, Fonds und festverzinslichen Wertpapieren auch in Zukunft steuerfrei, wenn diese vor dem 31.12.2008 erworben und zusätzlich die einjährige Behaltefrist eingehalten wurde. Dem entgegen sollen Aktien ab dem 1.1.2009 gekauft unabhängig von einer Haltedauer bzw. Behaltefrist bei Gewinn anfallender Veräußerung stets mit Steuern belastet sein. Bei Neugeschäften macht es nunmehr keinen Unterschied, wie lange der Ankauf zurück liegt.
Für Risiko-Zertifikate gelten hinsichtlich des Bestandsschutzes Sonderregelungen: Wurden diese vor dem 15. März 2007 erworben, bleiben die Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist unbegrenzt steuerfrei. Erfolgte der Erwerb aber nach dem 15. März 2007, das war der Tag des Bekannt werdens dieser Steuerreform, können diese nur noch bis zum 30. Juni 2009 steuerfrei veräußert werden, sofern die einjährige Behaltefrist eingehalten ist. Der Gesetzgeber sah sich zu dieser zeitlich eingegrenzten Sonderbestimmung für Risikopapiere durch erhebliche Umschichtungen der Kapitalanleger veranlasst.
Wer solche Risiko-Zertifikate im Depot hat, sollte den für diesen Anlagetyp nur noch bis Ende Juni laufenden Bestandsschutz beachten.
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KW 13
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Versicherungen Versicherungsbeiträge können die Einkommensteuer mindern und sollten bei der Erklärung berücksichtigt werden, obwohl in der Praxis für viele Steuerbürger dabei gar nichts mehr herumkommt. Das Steuergesetz unterscheidet zwischen Versicherungsbeiträge für die Altersvorsorge und für andere, wie Kranken-, Pflege-, Lebens- oder Risikoversicherungen. Die Gruppe der anderen Versicherungen ist pro Jahr auf einen Höchstbetrag von 2.400€ für Selbständige, weil diese ihre Krankenversicherung alleine schultern, und 1.500€ für Arbeitnehmer bzw. Familienmitversicherte begrenzt. Schon der Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung für sich genommen schöpft das Einsparvolumen vollständig aus. Privathaftplicht, Autohaftpflicht, Lebens- und Unfallversicherungen bleiben für aktive Normalverdiener außen vor und spielen nur noch bei unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommen oder Rentenbeziehern eine Rolle. Sachversicherungsausgaben für Hausrat und Autokasko sind vom Abzug generell ausgeschlossen. Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und Rürup-Renten. Im Jahr 2009 werden bis zu 68 Prozent von 20.000€ (Ehegatten 40.000) Beitragssumme für Altersvorsorgeaufwendungen, also maximal 13.600€ (Ehegatten 27.200€) steuerlich als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Arbeitnehmer profitieren durch den Abschluss einer Riester-Rente und Selbständige durch Einzahlungen in die Rürup-Rente; solche Aufwendungen führen regelmäßig zu einer Steuereinsparung. Für bereits bestehende Verträge kann eine Zuzahlung sinnvoll sein, um den Steuerbonus voll auszuschöpfen. Der ältere Single, dem nicht mehr viel Zeit für den Aufbau einer nennenswerten Zusatzrente bleibt, könnte durch eine zusätzliche Einmalzahlung im Jahr 2009 in eine private Altersvorsorge bis zum berücksichtigungsfähigen Basishöchstbetrag von 20.000€ aufstocken und so für sich die staatliche Vollförderung nutzen.
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KW 12
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Kurzarbeitergeld Mit Zustimmung des Bundesrats zum Konjunkturpaket II gelten verbesserte Konditionen für Arbeitgeber beim Kurzarbeitergeld ab Februar 2009. Ziel ist die Vermeidung betriebsbedingter Entlassungen durch Schaffung von Anreizen für Kurzarbeit. Neben der verlängerten Bezugsdauer von 18 Monaten erweitert sich der Leistungskatalog auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, Einbezug der Leiharbeit, Zulässigkeit des Einstiegs auch bei negativen Arbeitszeitkonten, ein vereinfachtes Antragsverfahren und die erweiterte Bezuschussung von Beschäftigten in Weiterbildungsmaßnahmen. Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit verbunden mit einer entsprechenden Verminderung des Arbeitsentgelts. Dabei geht man davon aus, dass die Arbeitszeit bedingt durch vorübergehenden Auftragsmangel voraussichtlich mehrere Monate lang um einen bestimmten Teil, so zwischen 25 bis 50 Prozent, und nicht etwa auf Null herabgesetzt werden wird. Trotz der Anreize bleibt die Kurzarbeit für den Arbeitgeber eine teuere Lösung, die nur finanzkräftige und im Markt gut aufgestellte Betriebe mit dem Interesse am Halten ihrer Stammbelegschaft stemmen können, so dass eher Beschäftigte von Großunternehmen betroffen sind. Allerdings müssen die Betroffenen erhebliche Einkommenseinbußen in Kauf nehmen, die über die gemeinhin angenommenen 60 bzw. 67 Prozent vom Netto hinausgehen. Bekannt sind die beiden Prozentsätze in Höhe von 67 Prozent, geltend für verheiratete Arbeitnehmer mit Kind(er) und der niedrigere Wert in Höhe von 60 Prozent geltend für die übrigen. Wer in der Lohnsteuerkarte in Spalte Kinder einen Eintrag wie z.B. 0,5 hat, erhält den höheren Prozentsatz. Allerdings weiß kaum jemand auf welcher Bemessungsgrundlage die 60 oder 67 Prozent berechnet werden; technisch wird diese als „Nettoentgeltdifferenz“ bezeichnet. Die Berechnung erfolgt dreistufig; in erster Stufe wird das Sollentgelt und das Istentgelt berechnet; in zweiter Stufe gehen diese beiden Entgeltwerte in ein Berechnungsmodul ein, wo in Abhängigkeit zur Lohnsteuerklasse ein sog. „rechnerischer Leistungssatz“ bestimmt wird, der in dritter Stufe als Differenzwert das vergütete Kurzabeitergeld darstellt. Beispiel: Single ohne Kind mit regelmäßigem Monatsbruttolohn 3.000€ arbeitet im Februar zur Hälfte kurz: Berechnung wie folgt in Stufe A: Sollentgelt beträgt 3.000€ und Istentgelt (Hälfte vom Soll) 1.500€; Stufe B: der rechnerischer Leistungssatz abgelesen aus Tabelle KUG der Agentur für Arbeit beläuft sich auf 1.077,17€ vom Sollentgelt und 631,56€ vom Istentgelt; Stufe C: als Kurzarbeitergeld werden 445,61€ vergütet (1.077,17 ./. 631,56). Unterem Strich wird dem Single der durch Kurzarbeit entstandene hälftigen Bruttolohnausfall von 1250,00€ mit 445,61€ ersetzt. In vielen Fällen erreicht das Kurzarbeitergeld keineswegs die erwarteten 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
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KW 11
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Scheidungskosten und Ehegattenunterhalt Scheidungskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen, die jedoch nur mit dem Teil steuermindern wirken, der den zumutbaren Eigenanteil übersteigt. Als zumutbar gilt ein gestaffelter Prozentsatz in Höhe von 2 bis 7 Prozent gerechnet vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Ein Single-Arbeitnehmer nach der Scheidung mit einem Jahresbruttolohn von 30 TEUR ha davon 6 Prozent, 1800 EUR, an außergewöhnlichen Belastungen zu tragen und nur der übersteigenden Anteil mindert das zu versteuernde Einkommen. Außerdem dürfen auch nur im Kalenderjahr bezahlten Aufwendungen herangezogen werden; wer die Anwaltskosten in Teilbeträge über das Jahr hinaus tilgt, geht deshalb häufig leer aus. Günstig wirkt sich die Häufung mehrerer Belastungen aus, weil der Eigenbeitrag für alle gemeinsam gilt, als da wären: krankheitsbezogene Zahlungen (Medikamente, Brille, Zahnbehandlung, ärztlich verordnete medizinische Leistungen, Kuraufenthalt; Wiederbeschaffung von Hausrat nach Katastrophen oder bestimmte Unterhaltsaufwendungen oder andere Ausgaben, die man zwangsläufig und unabwendbar hat aufwenden müssen. Zahlt man an den geschiedenen oder getrennt lebenden Gatten Unterhalt, darf ein Jahresbetrag bis zu 13085 EUR als Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn der Ex-Partner die Zustimmungserklärung unterschreibt und damit seinerseits korrespondierend den Empfang selbst versteuert. Fließen Zahlungen an für den Deutschen Fiskus nicht erreichbar im Ausland lebende Personen, gilt für den Europäschen Wirtschaftsraum eine gleichstellende Regelung, bei entsprechendem Nachweis des Ex-Partners, dass er die Unterhaltszahlungen im EU-Heimatland vergleichbar der dortigen Steuer unterwirft; Unterhaltsleistungen gezahlt in das nicht EU-Ausland bleiben außen vor. Bei den Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag gibt es keinen Abzug eines Eigenbeitrags; der Zahlbetrag greift in voller Höhe. Fehlt die Zustimmung des Ex-Partners, bleibt die Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung des Eigenbeitrags bis zum Jahres-Höchstbetrag von 7680 EUR. Bei Abfindung des Ehegattenunterhaltsanspruches z.B. durch Einmal- oder Kapitalzahlung, kann man eine jährliche Verteilung auch auf nachfolgende Jahre bis zum Sonderausgaben-Höchstbetrages beantragen. Neben den überwiesenen Beträgen können auch für den Ex-Partner übernommene andere typische Unterhaltsaufwendungen wie Mietzahlungen für die Wohnung oder geleistete Versicherungsbeiträge einbezogen werden. Dem Finanzamt gegenüber wird der Nachweis durch Vorlage der Bankauszüge erbracht.
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KW 10
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Besteuerung von Lebensversicherungen Altverträge, das sind Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind, bleiben weiterhin steuerfrei, wenn daneben im Vertragsverhältnis mit der Versicherungsgesellschaft noch folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: 60 Prozent Mindesttodesfallschutz, mindestens eine Vertragslaufzeit von zwölf Jahren und mindestens fünfjährige laufende Beitragszahlungen. Gerade die letzte Bedingung wird häufig nicht erfüllt. Das Finanzamt rechnet bei der Kapitalauszahlung nach, ob denn die Beiträge in mindestens sechzig Monatsraten angespart worden sind. Erfolgte lediglich eine Einmalzahlung oder wird die Beitragszeit von 60 Kalendermonaten nicht voll erfüllt, wird der Überschuss über die Summe der entrichteten Beiträge in voller Höhe besteuert. Wer seine Mindestbeitragszeit von fünf Jahren nicht nachweisen kann, sollte besser auf sein Kapitalwahlrecht verzichten und sich für die monatliche Rente entscheiden. Bei Neuverträgen, ab dem Jahr 2005 begründet, gilt grundsätzlich als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge. Erfolgt die Auszahlung eines Neuvertrages nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerbürgers und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages anzusetzen. Dieser halbe Überschussbetrag unterliegt nicht dem für Gutverdiener günstigen, pauschalierten 25-prozentigen Abgeltungssatz sonder den individuellen, vom Jahreseinkommen abhängigen tariflichen Steuersatz. Bei allen Auszahlungen von Kapitallebensversicherungen wird zukünftig die Versicherungsgesellschaft, genauso wie die Bank bei den Zinserträgen, den 25 Prozentabschlag (plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer) für das Finanzamt einbehalten und nur den Restbetrag auszahlen. Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann die hälftige Freistellung geltend gemacht werden. Da aber die Lebensversicherungsauszahlung mit den anderen Jahreseinkünften zusammengerechnet wird, steigt im Auszahlungsjahr der persönliche Steuertarif oft bis zum Spitzensteuersatz an und schmälert den theoretischen Erstattungsanspruch. In Zukunft wird die Anwendung des Kapitalwahlrechts mit einer erheblichen Steuerbelastung verbunden sein und man sollte auch unter diesem Aspekt prüfen, ob man nicht doch besser die kontinuierliche Auszahlung über die Rente wählt.
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KW 09
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Grunderwerbsteuer gewinnt an Bedeutung Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Als Steuer wird 3,5 % der Bemessungsgrundlage erhoben, wobei in diese alles Mögliche einbezogen wird; also nicht nur der entrichtete Kaufpreis für das erworbene Baugrundstück, sondern in sehr vielen Fällen auch noch das später vom Erwerber selbst als Bauherr errichtete Haus. Das Finanzamt begründet den Einbezug der zukünftigen Baukosten mit der fiktiven Unterstellung, der Käufer habe als Bauinteressent von Anfang an ein bebautes Grundstück als einheitlichen Leistungsgegenstand erwerben wollen. Nach der Entscheidung des EuGH mit Urteil vom 27.11.2008, C-156/08 verstößt auch die Kumulierung durch Mehrwertsteuer, die der Bauherr auf die Baukosten zu tragen hat, und Grunderwerbsteuer hierauf nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Deutschland sei nicht daran gehindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen und somit ein und denselben Vorgang zusätzlich mit weiteren Steuern zu belegen. Hunderttausende von ruhenden Verfahren in Sache Grunderwerbsteuer auf Grundstück und nachher errichtetem Wohnhaus haben mit diesem Urteil Entscheidungsreife erlangt, die Bauherren werden die Nachzahlung der zusätzlichen Grunderwerbsteuern auf den Neubau nicht mehr verzögern können. Das Grunderwerbsteueraufkommen ist in den letzten Jahren zunehmend gestiegen und bringt mit jährlich knapp 7 Mrd. EUR das Doppelte ein als die Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammen. Folgende Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit: 1. Der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Erben und Miterben, auch zur Teilung des Nachlasses; 2. Grundstückserwerbe durch den Ehegatten (nicht Lebenspartner) des Veräußerers oder 3. von Verwandten in gerader Linie wie Kinder, Enkel, Stiefkinder, Eltern; 4. der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks bis zur Freigrenze von 2500 Euro.
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KW 08
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Beruftsbedingte Umzugskosten Ausgaben für den privaten Wohnungswechsel können berufsbedingt oder privat veranlasst sein. Der private Umzug gehört zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Dennoch können Steuerminderungen zum Tragen kommen, etwa als außergewöhnliche Belastung, wenn der Umzug durch Krankheit des Steuerbürgers oder eines bei ihm lebenden Angehörigen begründet ist oder als haushaltsnahe Dienstleistung für den Einsatz der Möbelpacker. Hierzu rechnen jedoch nur bezahlte und durch Rechnung nachgewiesene Kosten für Arbeitslohn und Anfahrt. Berufsbedingt sind Umzüge, die entweder die Entfernung zur Arbeitsstätte erheblich verkürzen - das Finanzamt verlangt eine Fahrtzeitverkürzung von einer Stunde pro Tag -, die im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden oder wenn eine Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bezogen bzw. aufgegeben wird. Folgende umzugsbedingte Werbungskosten können entstehen: (1) Beförderungsauslagen, (2) Reisekosten, (3) Mietentschädigungen für die alte und die neue Wohnung, (4) andere Auslagen z.B für Maklergebühren, notwendige Unterrichtskosten für schulpflichtige Kinder und (5) Pauschalvergütungen für sonstige Umzugsauslagen. Die Pauschalvergütungen braucht man nicht extra nachzuweisen. Die Regelsätze sind amtlich festgelegt (BMF-Schreiben vom 16.12.2008) und betragen für Singles/ (Ehepaare) im Jahr 2008: 585 Euro (1171 Euro); ab Jahr 2009: 602 Euro (1204 Euro); ab Juli 2009: 628 Euro (1256 Euro). Für jede weitere Person/Kind erhöht sich der Regelbetrag um je 258 Euro; ab 2009: 265 Euro und ab Juli 2009: 277 Euro. Wer den Pauschalbetrag (ohne Nachweis) wählt, kann nicht noch zusätzlich sonstige Umzugskosten für Zeitungsanzeigen, Montageleistungen für Lampen und Gardinen oder Trinkgelder an Umzugspersonal einfordern. Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind akzeptiert das Finanzamt bis zu 1473 Euro bzw. 1514 Euro bzw. 1584 Euro ab Juli 2009.
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KW 07
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Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge Bis 2008 wurden private Kapitaleinkünfte unterschiedlich besteuert. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien und Investmentfonds waren außerhalb der einjährigen Haltefrist steuerfrei, Zinsen unterlagen der maximalen tariflichen Einkommensteuerbelastung bis zum Grenzsteuersatz von 45%, während Dividenden nur zur Hälfte angerechnet wurden. Ab 2009 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle privaten Kapitaleinkünfte gleich behandelt werden. Der bisherige steuerfreie Veräußerungsgewinn für Aktien wird im Wege des Bestandsschutzes für bis zum 31.12.2008 angeschaffte Wertpapiere noch einige Jahre fortgewährt; Anleger sollten deshalb ihr Depot trennen, für den Altbestand ein Unterdepot einrichten oder für Zukäufe ein neues Depot einrichten. Künftig werden alle privaten Kapitaleinnahmen einheitlich mit einer 25 %igen Abgeltungsteuer, plus darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag und in Hessen ggf. 9 % Kirchensteuer im Wege des Einbehalts durch die Bank belastet. Auch weiterhin haben Kleinsparer zwei Wege zur Vermeidung des Quellenabzugs durch die auszahlende Bank. Wer nur wenig steuerpflichtiges Jahreseinkommen hat und insgesamt unter Berücksichtigung von Grundfreibetrag (7.664 Euro) und Steuerminderungen ohnehin steuerfrei gestellt ist, beantragt beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung und reicht die erteilte Nichtveranlagungs-Bescheinigung bei der Bank ein, diese verhindert für drei Jahre den generellen Abzug von Abgeltungsteuer. Direkt bei der Bank kann der Anleger auch weiterhin den Freistellungsauftrag erteilen; ein bestehender Freistellungsauftrag gilt fort und bewirkt eine Steuerverschonung bis zur Höhe des jährlichen Sparerpauschbetrags von 801 Euro (Ehegatten erhalten zusammen 1.602 Euro). Unterm Strich setzt für die meisten Bürger die Abgeltungsteuer erst ab 802 Euro ein. Neu ist Wegfall der Werbungskosten für private Kapitalerträge, diese sind mit dem Sparerpauschbetrag generell abgegolten belasten den privaten Anleger wirtschaftlich aus seinem versteuerten Einkommen. Ausgaben für Börsenzeitungen, Depotgebühren, Reisekosten für den Besuch der Hauptversammlung und Allgemeinverwaltung wirken sich nur noch für das letzte Jahr aus. Steuerzahlende Singles/ (Ehepaare) belastet die Abgeltungsteuer bei 1.801/(2.602) Euro Kapitalertrag unter Abzug von 801/ (1.602) Euro Sparerpauschbetrag und Berücksichtigung der Kirchensteuer insgesamt mit 28% von 1.000 Euro also 280 Euro einschließlich Soli und Kirchensteuer; ohne Kirchensteuer sind es 264 Euro. Bis zu 801/ (1.602) Euro Kapitalerträge im Kalenderjahr kann durch Freistellungsantrag der Quellenabzug vermieden werden.
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KW 06
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Verbesserter Steuerabzug für Minijobs im Privathaushalt Durch das Familienleistungsgesetz vom 22. Dezember 2008 gilt ab diesem Jahr neben der Erhöhung des Kindergeldes u.a. auch die steuerliche Besserstellung des Minijobs im Privathaushalt. Die Steuerermäßigung für die Beschäftigung von Minijobbern im Haushalt beträgt bis zu einem Jahreshöchstlohn von 2550 Euro jetzt 20% (bisher 12%) der Aufwendungen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist die Anmeldung der Haushaltshilfe unter www.minijob-zentrale.de, was ohnehin gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Auch unter dem Aspekt der allgemeinen Fürsorgepflichten als Arbeitgeber verbunden mit der Haftung für Folgen eines Arbeitsunfalls, dem gewährten Unfallschutz und die rentensteigernde Auswirkung der späteren gesetzlichen Rente des Arbeitnehmers sollte man die Anmeldung nicht vergessen. Wenn der monatliche Lohn die geförderte Höchstgrenze von 212 Euro einhält, deckt der Steuerabzugsbetrag die Abgaben für den geringfügig entlohnten Beschäftigten ab. Der Privathaushalt wird mit weniger Abgaben belastet als ein gewerblicher Arbeitgeber. Bei 100 Euro Monatslohn sind an die Zentrale zu entrichten: a) 5 Euro an Krankenversicherungsbeitrag (entfällt bei privater Krankenversicherung des Arbeitnehmers);
b) 5 Euro Rentenversicherungsbeitrag (mit rentensteigernder Wirkung);
c) 1,60 Euro Unfallversicherungsbeitrag;
d) 0,67 Euro Umlage und
e) 2 Euro Pauschalsteuer, mit abgeltender Wirkung für den Arbeitnehmer, weil die 100 Euro Monatslohn damit als versteuert gelten. In der Summe stehen damit 14,27 Euro an Abgaben dem Steuervorteil von 20,00 Euro gegenüber. Die Minijob-Zentrale prüft die Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Einhaltung der Verdienstgrenze, denn ein Arbeitnehmer darf zusammengerechnet monatlich nicht mehr als 400 Euro aus seinen Minijobs verdienen. Die Teilnahme am offiziellen Verfahren schützt den privaten Arbeitgeber auch vor nachträglicher Inanspruchnahme für nicht oder zu wenig geleistete Sozialabgaben.
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KW 05
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Erbschaftsteuerfreie Sachverhalte Seit Jahresbeginn gilt das neue Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz. In vielen privaten Erbfällen vom Ehegatten oder von den Eltern entsteht trotz höherer Bewertung des Grundvermögens jetzt mit dem aktuellen Verkehrswert keine Erbschaftsteuer; Erwerbe von Lebens-partnern, Enkeln und nicht Verwandten stellen sich vielfach sogar besser. Die Steuersätze und damit die Besteuerung wertvoller Erwerbe in der Steuerklasse 1 bleibt in etwa gleich, während die übrigen Personen bei Überschreitung des steuerfrei gestellten Betrags empfindlich mehr Steuer leisten müssen. Steuerlich ungünstig sind z.B. die Rückschenkung von Mietobjekten an die Eltern wegen Vermögensverfall des beschenkten Kindes bei fehlendem Widerrufsvorbehalt oder das Erbe der Geschwister oder Nicht-Verwandter. Gute Freunde können jetzt bis 20.000 Euro steuerfrei erben, bisher waren es nur 5.200 Euro. Mit weiteren steuerfreien 20.000 Euro (bisher 5.200) wird belohnt, wer den Erblasser Pflege oder Unterhalt gewährt hatte, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Besteuert wird die sog. „Bereicherung“ des Erben oder Beschenkten unter Abzug mehrerer Steuerfreistellungen, die unabhängig voneinander zusammengerechnet werden dürfen: 1. Persönlicher Freibetrag für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro; Kinder oder wenn diese nicht mehr leben deren Kinder 400.000 Euro; Enkel 200.000 Euro; Eltern und Voreltern (nicht bei Schenkung) 100.000 Euro. Den übrigen Personen wird ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro gewährt, der für Verwandte wie Geschwister, Neffen und Eltern im Schenkungsfall genauso hoch bzw. niedrig ausfällt wie für den Bekannten oder die Nachbarin. Nur 2.000 Euro Freibetrag bekommen in Deutschland nicht Steuerpflichtige, wie etwa die im Ausland lebende Tochter. 2. Ehegatten und Lebenspartner verheiratet im gesetzlichen Güterstand können den Zugewinnausgleich stets steuerfrei vornehmen. Eine Schenkung oder ein Nachlaß bleibt in Höhe des güterrechtlichen Ausgleichsbetrags unberücksichtigt. Gemeint ist der Unterschiedsbetrag den der andere Ehegatte an Mehrvermögen während der gemeinsamen Ehejahre im Vergleich zum eigenen erworben hat. 3. Die Übertragung von Eigentum am Familienheim zwischen Ehegatten und Lebenspartnern ist generell unabhängig vom Wert oder von der Wohnfläche steuerfrei gestellt. Die auf eine Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmeter beschränkte Steuerfreistellung gilt für Kinder und ersatzweise im Falle deren Vorversterbens auch für Enkel unter der gesetzlichen Auflage der zehnjährigen Eigennutzung des Erben als Familienheim. 4. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung im Wert bis 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 Euro bleiben für Erben der Steuerklasse 1 (Ehegatten, Kinder, Enkel und Eltern) und Lebenspartner außer Ansatz. Für Erben der Steuerklasse 2 wie Geschwister, Schwiegerkinder und Schwiegereltern oder der geschiedene Ehegatte ist dieser Betrag auf eine Summe von 12 000 vermindert. 5. Ehegatten und Kinder bis zum 27. Lebensjahr bekommen zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge, gestaffelt von 256.000 Euro (Ehegatte) bis 10.300 Euro für Kinder ab dem 20. Lebensjahr. In die Besteuerung eines Erbfalls oder einer Schenkung eingerechnet werden die von derselben Person gewährten Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre.
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KW 04
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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeleistungen und Handwerkerrechnungen Auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2008 werden private Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Höhe von 20% der nachgewiesenen Zahlungen von der Einkommensteuerschuld abgezogen. Lohnsteuerzahlende Arbeitnehmer können in dieser Höhe mit einer Steuererstattung rechnen. Die 20%-Kostenerstattung ist der Höhe nach für jede der beiden Sparten haushaltsnahe Dienstleistungen einerseits und Handwerkerleistungen andererseits auf je 600 Euro im Jahr begrenzt. Damit bleiben Ausgaben von mehr als 3.000 Euro innerhalb einer Sparte unberücksichtigt. Wer Pflege- und Betreuungsleistungen beansprucht, kann als dritte Sparte weitere 3.000 Euro zusätzlich geltend machen bzw. solche Ausgaben isoliert bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro berücksichtigen und 1.200 Euro Steuererstattung bekommen. Der „Bezug zum Haushalt“ wird „europäisch“ verstanden. Das Gesetz (§35a Einkommensteuergesetz) erlaubt jeden im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt, wobei eine „Ferienhütte am See“ nicht als „Haushalt“ anerkannt wird, aber man auch mehrere Haushalte inne haben kann. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Firma in Anspruch genommen wird. Solche sind z.B. Tätigkeiten eines selbständigen Festerputzers, Reinigung der Wohnung, Gartenarbeiten, Pflegedienste, Leistungen im Zusammenhang mit einem Umzug. Personenbezogene Dienstleistungen wie Frisör- oder Kosmetikerleistungen erkennt das Finanzamt genauso wenig an, wie den Winterdienst für den öffentlichen Gehweg vor dem Haus; wobei mir letzteres nicht begründet erscheint. Möglicherweise können personenbezogene Dienstleistungen jedoch den berücksichtigungsfähige Betreuungsleistung zugeordnet werden. Handwerkerleistungen sind Arbeitsleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für den Privathaushalt, inklusive Schornsteinfeger, Elektrocheck und Heizungswartung, also alle Arbeiten rund ums Haus, außer Neubaumaßnahmen. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Wohnungseigentümer von selbst bewohnten Eigentumswohnungen und auch Mieter, können von dieser Steuerermäßigung profitieren. Notwendiger Nachweis ist die Jahresabrechnung und eine zusätzlich ausgefüllte Musterbescheinigung des Vermieters oder Verwalters über die entsprechenden Ausgaben.
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KW 03
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Einnahmen aus häuslicher Pflege eines behinderten Menschen jetzt steuerfrei Im Einkommensteuergesetz 2009 wurde unter §3 Nr.10 ein neuer steuerfreier Sachverhalt mit aufgenommen: Steuerfrei sind Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen. Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Zunächst ist hiermit der steuerfreie Empfang von Leistungen aus der Pflegeversicherung für eine Pflegefamilie gewährleistet. Darüberhinaus ermöglicht diese Norm aber auch, die steuerfreie Entlohnung häuslicher Pflegeleistungen auch außerhalb der eigenen Familie und der Verwandtschaft, des Freundeskreises oder Nachbarschaft. Die Steuerfreiheit bleibt jedoch auf die gesetzlichen Regelsätze der Sozialversicherung für häusliche Pflege beschränkt und liegt weit unter den Beträgen, die für profesionelle Pflegeheime gelten. Im Elften Sozialgesetzbuch sind die entsprechenden Sätze für häusliche Pflegesachleistungen festgeschrieben: 1. für Pflegestufe I: 384 Euro, 2. für Pflegestufe 2: 921 Euro und für Pflegestufe III: 1432 Euro (in begründeten Einzelfällen bis 1918 Euro). Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf den gesetzlichen Leistungskatalog wird das Finanzamt für eine steuerfreie Behandlung privat gezahlter Einnahmen ein entsprechendes ärztliches Attest mit der zutreffenden Einstufung einfordern. Keine weiteren Nachweise sind bei Leistungsbezügen von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung zu erwarten. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf eine Behinderung ab. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Damit gilt diese Steuerbefreiungsvorschrift nicht für die Pflege älterer Menschen, die „nur“ auf Grund ihres Alters oder wegen einer vorübergehenden Krankheit (sechs Monate) einer Hilfe bedürfen.
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KW 02
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Viele Arbeitgeber jetzt zur Sofortanmeldung der Arbeitnehmer vor Beschäftigungsbeginn verpflichtet Ab 2009 müssen Arbeitgeber, die bestimmten Branchen angehören, neu eintretende Mitarbeiter per Sofortmeldung gesondert und zusätzlich zur üblichen Anmeldung bei der Krankenkasse noch bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung melden. Die Meldung muss der Behörde vor Beschäftigungsbeginn bekannt sein, gilt also wohl auch für Probearbeitsverhältnisse unabhängig von einer Entlohnung. Betroffen davon sind folgende gesetzlich bestimmte Branchen, die aus amtlicher Sicht als besonders anfällig für „Schwarzarbeit“ identifiziert worden sind, wie: 1. Baugewerbe, 2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 3. Personenbeförderung, 4. Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, 5. Schaustellergewerbe, 6. Unternehmen der Forstwirtschaft, 7. Gebäudereinigung, 8. Messebau- und Ausstellung und 9. Fleischwirtschaft. Die Zugehörigkeit wird umfassend ausgelegt, so versteht man unter „Baugewerbe“ auch Ausbau- und Baunebengewerbe sowie Garten- und Landschaftsbau. Zur „Gaststätten-Branche“ gehören hier u.a. Campingplatz-Vermieter, Party-Service, mobile Eisdielen, private Kur- und Rehaeinrichtungen. Im Sektor „Gebäudereinigung“ finden sich Bierleitungsreiniger, Industriewartungsbetriebe, Kammerjäger, Leitungs-/Rohrreiniger, Bautrocknung und Hausfassadenreiniger. Der Groß- und Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren wird der Fleischwirtschaft zugerechnet. Die Tarifzugehörigkeit oder unfallversicherungsrechtliche Zuordnungen sollen als Abgrenzungskriterium nicht einschlägig sein. Ob ein Arbeitgeber nach § 28a (4) SGB IV sofortmeldepflichtig ist oder nicht, entscheidet im Zweifel die Deutsche Rentenversicherung Berlin als zuständige Meldebehörde. Die zusätzliche Sofortmeldung erfolgt entweder über die EDV-gestützte Lohnabrechnung (per DEÜV- Meldegrund 20) oder alternativ über das Portal sv.net der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH, www.itsg.de). Eine Meldung per Fax, Brief oder E-Mail ist unzulässig. Neben der Sofortmeldung der Daten (Name, Sozialversicherungsnummer, Arbeitgeberbetriebsnummer, Tag der Beschäftigungsaufnahme) trifft den Arbeitgeber die Belehrungspflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern, die mit folgendem Informationsgehalt erfüllt werden könnte: Als Arbeitnehmer bin ich verpflichtet, während meiner täglichen Arbeit Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen, um diesen bei einer Zollkontrolle vorlegen zu können. Die Meldedaten werden von der Rentenversicherung dauerhaft gespeichert und können von den Ermittlungsbehörden (Finanzamt, Zoll, Polizei, Prüfdienste) bei Bedarf abgerufen werden. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
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KW 51
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Freiwillig Versicherte zukünftig ohne Krankengeld Die Absicherung im Krankheitsfall für Selbständige und Freiberufler, die als sog. freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten ab dem Neuen Jahr von ihrer Kasse kein Krankengeld mehr. Diese Leistung wurde im Zuge der Gesundheitsreform mit Wirkung ab dem 01. Januar 2009 gestrichen. Anders als bei den Arbeitnehmern ist das Krankengeld damit für Selbständige und Freiberufler keine gesetzlich vorgeschriebene Leistung mehr, sondern nur noch eine Wahlleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Daher berechnen die Kassen für Selbstständige und Freiberufler nur noch einen ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent (anstatt 15,5 Prozent) für den Gesundheitsfonds. Der ersparte Beitragsunterschied sollte zur Absicherung des Verdienstausfalls im Krankheitsfall in alternative Absicherungen angelegt werden. Allerdings werden diese Mittel allein nicht ausreichen, um das bisher durch die Zahlung von Krankengeld abgesicherte Risiko vollständig abzudecken. Die zusätzliche Versicherung des Krankengeldes führt für die Freiwilligen Mitglieder zu einer relativ höheren Beitragsleistung im Vergleich zu den Arbeitnehmern. Dem Versicherten stehen drei verschiedene Varianten offen: 1. Entweder schließt er als Zusatzleistung einen Wahltarif bei der gesetzlichen Krankenkasse ab oder 2. er entscheidet sich unter Beibehaltung seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine zusätzliche private Krankentagegeldversicherung oder 3. er kündigt seine gesetzliche Krankenkasse komplett und wechselt in die private Krankenversicherung. Beim Abschluss von Verträgen mit privaten Krankenversicherern hat das jeweilige Eintrittsalter den entscheidenden Einfluss auf die Prämienhöhe, die sich Geringverdiener kaum leisten können; was dann doch für viele die Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse ausschließt. Entscheidet sich der Versicherte deshalb für den Wahltarif der gesetzlichen Krankenkasse, beachte er die dreijährige Bindung an seine Krankenkasse und den Verzicht auf sein Sonderkündigungsrecht. Ein Kassenwechsel ist also in diesem Drei-Jahreszeitraum ausgeschlossen. Bisher ist nicht bekannt, wieviel Prozentpunkte die einzelnen Krankenkassen für diese Wahlleistung abfordern.
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KW 50
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Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Selbständige und Firmen In der letzten Woche hat die Bundesregierung im Rahmen ihres „Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ auch die Abschreibungen für Selbständige und Firmen verbessert. Befristet für die Jahre 2009 und 2010 sollen Mittelbetriebe zu den bereits heute zulässigen Sonderabschreibungen bis 20% daneben eine degressive Abschreibung von 25% bekommen. In der Summe darf im nächsten Jahr für angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter 45% der Anschaffungskosten Gewinn mindernd abgeschrieben werden. Begünstigt sind nur sog. „KMU“ Betriebe, gemeint sind kleine und mittlere Unternehmen. Hierzu gehören Betriebe mit einem Betriebsvermögen mit einem Buchwert bis zu 335 Tausend Euro und einem Jahresgewinn bis zu 200 Tausend Euro, inklusive nicht Bilanzierende „Einnahme-Überschuss-Rechner“. Weitere Details sind noch nicht bekannt, wie etwa: 1. Inwieweit sind auch gebrauchte Wirtschaftsgüter weiterhin begünstigt? Im Jahr 2008 ist die 20%-Sonderabschreibung für diese möglich, wie wird es im Jahr 2009 sein? 2. Was passiert, wenn Sachen teilweise auch privat genutzt werden, wie etwa viele PKW? 3. Bleibt es dabei, dass Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettopreis von 1000 Euro weiterhin zwingend in den Sammelposten eingestellt werden, der jährlich nur mit einem Fünftel abgeschrieben wird? 4. Im Jahr 2008 wurde die Sofortabschreibung für sog. „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ von 410 auf 150 Euro gesenkt; wird dieser Steuerverschärfung fortgeführt? 5. Bleibt es bei der geplanten Verschärfung für privat genutzte Firmenwagen hinsichtlich der halbierten Abzugsfähigkeit von Vorsteuern? Die Vorsteuer aus den Anschaffungs-, Miet- oder Leasingkosten und den laufenden Betriebskosten des Firmenwagens soll ab 2009 generell und pauschal nur noch zur Hälfte betrieblich anzusetzen sein. Steuerlich schlechter gestellt wird vor allem derjenige, der den PKW nur in geringem Umfang privat verwendet und dies sogar anhand eines Fahrtenbuchs dem Finanzamt nachweist. D.h. unabhängig vom Nutzungsumfang, sind pauschal 50% der Vorsteuern privat zu bezahlen.
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KW 49
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Neues Erbschaftsteuer-Reformgesetz vom Bundestag verabschiedet In der letzten Woche hat der Bundestag das neue Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats wird am 5. Dezember erwarten, so dass zum Jahreswechsel nach dreijährigem Streit endlich Rechtssicherheit in der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen wiederhergestellt ist. Das Weitergeben von Barvermögen innerhalb der Familie wird durch Anhebung der Freibeträge zukünftig erleichtert. Schwieriger wird die Lage für Erben von Grundbesitz (bebaut und unbebaut) und die Unternehmensnachfolge, weil die Bewertung zu Verkehrswerten (gemeiner Wert) in vielen Fällen das übernommene Vermögen als wesentlich wertvoller einschätzt, als die bisher geltenden Bewertungsmethoden. Dennoch bleiben die meisten Erben auch in Zukunft steuerlich verschont. Die persönlichen Freibeträge sollen wie bisher kleinere Vermögenserwerbe von der Steuer freistellen. Deren Anhebung dient auch der Steuervereinfachung, da sich das Finanzamt nicht mit der Vielzahl unbedeutender Erwerbsfälle befassen muss. Gegenüber der bisherigen Regelung ist der Freibetrag für den Ehegatten und Lebenspartner von 307.000 auf 500.000 Euro, für Kinder und Enkel vorverstorbener Kinder von 205.000 auf 400.000 Euro und für Enkel (wenn die Kinder noch leben) von 51.200 auf 200.000 Euro aufgestockt worden. Für Urenkel sowie Eltern (nur im Erbfall) gilt künftig der Freibetrag von 100.000 Euro (vormals 51.200). Geschwister, Eltern (im Schenkfall), Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Neffen/Nichten bleiben mit 20.000 Euro (vormals 10.300) freigestellt. Die übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen (sog. Steuerklasse 3) erhalten an Stelle von 5.200 einen Freibetrag von 20.000 Euro. Kaum begünstigt und damit massiv belastet sind auch weiterhin beschränkt Steuerpflichtige, also Steuerausländer mit ihrem Inlandsvermögen. Die Regelung zur Berücksichtigung der früheren Erwerbe bleibt bestehen. Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet. Der Freibetrag beginnt alle 10 Jahre neu zu laufen. Mit dem Reformgesetz kann auch in Zukunft innerhalb der Familie erhebliches Vermögen weitergegeben werden, wenn man die 10 Jahresfrist nutzt und gegebenenfalls die Enkel neben den Kindern im Testament bedenkt. Durch hohe Wertansätze bei der Übernahme von Firmen oder freiberuflichen Praxen verbunden mit den Fortführungspflichten werden viele Unternehmensnachfolger mit erheblichen Steuerlasten konfrontiert. Diesem Risiko sollte man mit einem geplanten Nachfolge-Konzept begegnen.
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KW 48
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Gründung der Mini-GmbH jetzt möglich Seit 1. November ist das neue Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts in Kraft und bietet einem Firmengründer wesentliche Erleichterungen. Die Gründung einer Firma in der Rechtsform einer juristischen Person ist jetzt einfacher, schneller und billiger. Die niedrigen Gründungskosten, Null Euro Kapitalbedarf an Eigenkapital und das beschleunigte Gründungsverfahren sind im internationalen Vergleich absolut attraktiv. Niemand braucht des Geldes und des zeitlichen Aufwandes mehr auf die englische Limited oder andere ausländische Rechtsformen auszuweichen, wenn er zukünftig seine Geschäfte gesondert und haftungsbegrenzt nicht über seine eigene Person, sondern über eine eigene, rechtlich selbständige Firma abwickeln möchte. Wer nur wenig Startkapital hat, braucht jetzt nicht mehr mit 25.000 EURO Stammkapital für eine GmbH anzufangen. Er kann sich für den kleinen neu geschaffenen Bruder der sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entscheiden, für diese ist im Gründungszeitpunkt kein genanntes Mindeststammkapital gesetzlich vorgeschrieben. Der dem Firmennamen beigefügte Zusatz lautet nicht wie gewohnt „GmbH“ sondern „UG (haftungsbeschränkt)“. Die Firmierung mag zunächst fremd erscheinen, aber sie wird sich im Geschäftsverkehr genauso wie die altbekannte „GmbH“ etablieren. In der Wahl seines Firmennamens ist der Firmengründer weitgehend frei, er kann seinen eigenen Familiennamen oder auch einen Fantasienamen wählen. Empfehlenswert ist die Einholung der schriftlichen Zustimmung der Industrie- und Handelskammer zur gewünschten Namensgebung, bevor man zum Notar geht und die Gründung seiner Firma amtlich beurkundet und zum Handelsregister anmeldet. Allerdings beschränkt das Gesetz zum Schutz der Gläubiger den „UG“ Gesellschafter mit einer Ausschüttungssperre für 25% der zukünftigen Gewinne. Ein Viertel der jährlichen Erträge bleiben solange in der Firma eingesperrt bis das Mindesteigenkapital von 25.000 EURO in der Rücklage angespart ist. Zeitliche Vorgaben über die Anspardauer gibt es nicht. Auch gibt es keine Vorschriften, die dem Geschäftsführer oder Gesellschafter eine angemessene Vergütung seiner an die „UG“ erbrachten Leistungen verwehren würde. Kostenbewusste Gründer können sowohl für die „UG“ wie auch für die „GmbH“ auf das gesetzlich vorgegebene Musterprotokoll zurückgreifen und damit eine Firmengründung schon so ab ca. 200 Euro in wenigen Wochen realisieren. Kosten entstehen zunächst nur für die notarielle Beurkundung und eine Registergebühr für die Anmeldung zum Handelsregister. Daneben verursachen die UG, die GmbH oder Limited laufende jährliche Kosten für IHK-Beitrag, Bilanzierungsaufwand und Offenlegung des Jahresabschluss im Unternehmensregister.
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KW 47
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Verjährungszeitraum für Steuerhinterziehung wesentlich verlängert Ab 2009 wird Steuerhinterziehung durch die Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfirst von 5 auf 10 Jahren verschärft (§376 Abgabenordnung). Die Tatbestandsvoraussetzungen für Steuerhinterziehung bleiben unverändert. Eine solche Straftat begeht, wer den Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig das Finanzamt in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder für einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz nicht vor und es liegt auch ein wenig im Ermessen der zuständigen Behörde, ab welcher Betragshöhe sie gegen den Steuerbürger ein Strafverfahren einleitet. Bisher galt die im Strafgesetzbuch für Straftaten übliche Verjährungsfrist von 5 Jahren. Der Gesetzgeber sieht sich nunmehr offensichtlich veranlasst Steuerstraftaten länger und damit nachhaltiger Verfolgen zu müssen als normale Straftaten wie etwa Diebstahl, Unterschlagung oder Einbruch und verdoppelt im Steuerrecht die Frist für Verfolgungsverjährung und stellte damit den „einfachen“ Steuerhinterzieher auf gleiche Stufe mit bandenmäßig organisierte Steuerkriminelle. Die 10-Jahresfrist hat praktisch Bedeutung für die Erben, die zwar nicht persönlich Straftaten des Erblassers verantworten, jedoch als Gesamtrechtsnachfolger dem Fiskus gegenüber für hinterzogene Steuern nebst Zinsen während der Verjährungsfrist verhaftet bleiben. Auch in diesem Zusammenhang gelten die Haftung des Alleinerben und die Mithaftung bei Erbengemeinschaften über die Erbschaft hinaus mit dem eigenen Vermögen, sofern die Erbschaft nicht innerhalb der kurzen Fristen nach dem Erbfall ausgeschlagen oder unter Nachlassverwaltung gestellt wird. Erben sollten die Steuerbescheide ihrer Vorfahren auf Plausibilität mit dem übernommenen Vermögen abgleichen und falls unverhofft ausländische Bankguthaben oder „verborgenes“ Vermögen auftauchen, die „ererbte Steuerpflicht“ und ihren eigene Haftung berücksichtigen. Die Verjährung beginnt mit Beendigung bzw. dem Erfolgseintritt der Tat.Für die Einkommensteuer zählt die Ausstellung des (verkürzten) Steuerbescheids; bei Nichtabgabe einer Erklärung gilt der Zeitpunkt, an dem die Veranlagungsarbeiten gewöhnlich abgeschlossen sind, so etwa 12 bis 15 Monate später, was dann schon einer 11-Jahresfrist plus X gleichkommt. Damit könnten 2009 u.U. in 1998 begangene und bisher unentdeckte Straftaten noch strafrechtlich verfolgt werden. Daneben gibt es noch Gründe für aufgedeckte Taten, die zu einer weiteren Verlängerung der Frist führen. Solange etwa ein gerichtliches Strafverfahren läuft, ruht die Frist. Sie wird unterbrochen, wenn ein Bußgeldverfahren eingeleitet bzw. angeordnet wird.
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KW 46
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Bundesregierung plant Einführung des neuen Erbschaftsteuerrechts zum Jahreswechsel Am 7. November hat sich die Regierungskoalition in Sachen Erbschaftsteuer geeinigt. Die Eckdaten der Reform stehen nach dreijährigem Streit innerhalb der Regierung endlich fest. Nach der Presseinformation der Bundesregierung soll der deutsche Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung im November beraten und der Bundesrat am 12. Dezember das Gesetzgebungsverfahren abschließen, damit das neue Erbschaftsteuergesetz zum 1. Januar 2009 in Kraft treten kann.
Der Beschluss bezieht sich im Wesentlichen auf den Gesetzesentwurf vom 11. Dezember 2007 unter Abänderung noch einiger weniger Punkte, die politisch besonders umstritten waren:
1. Betriebsvermögen: Betriebsnachfolger sollen nunmehr dann erbschaftsteuerfrei einen aktiven Betrieb übernehmen können, wenn sie diesen mindestens 10 Jahre lang unverändert fortführen. Gemessen wird dies an der jährlichen Lohnsumme vor Übernahme, diese muss in vollem Umfang fortgezahlt werden. Wird der Betrieb nur 7 Jahre lang gehalten, bleiben 85% des Betriebsvermögens erbschaftsteuerfrei, wenn die Lohnsumme bis dahin mindestens den 6,5 fachen Jahresbetrag erreicht hat. Bei einer Betriebsaufgabe oder einem Verkauf innerhalb der Behaltefrist wird rückwirkend nur zeitanteilig besteuert.
2. Freibeträge für privates Vermögen: Ehegatten und Kinder erhalten künftig einen höheren Freibetrag von 400.000 Euro, auch für Enkel wird der Freibetrag verdoppelt, für alle anderen Erben wie Geschwister, Eltern, Nichten und Neffen, und Nichtverwandte bleiben die Freibeträge wie gehabt.
3. Selbstgenutztes Wohneigentum: Unter Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften vererbtes Wohneigentum bleibt unabhängig vom Zeitwert der Immobilie von der Erbschaftsteuer ausgenommen. Kinder sollen nur dann befreit werden, wenn die Wohnfläche des Eigenheims 200 Quadratmeter nicht überschreitet, dies soll auch für die Enkel gelten, aber nur wenn die Eltern bereits verstorben sind. Ein steuerfreies Weitervererben der Wohnung an die Enkel zu Lebzeiten der Kinder wird wohl nur in bestimmten Fällen und an die Kinder nur dann möglich, wenn die eigen genutzte Wohnung unterhalb der Quadratmetergrenze liegt.
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KW 45
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Bundesverfassungsgericht erweitert Beratungsbeihilfe Mit Urteil vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 2310/06) erweitert das Bundesverfassungsgericht die Beratungshilfe auch auf Angelegenheiten, die den Finanzgerichten zugewiesen sind. Damit gemeint sind alle steuerrechtlichen Regelungen, die über die Steuern hinaus u.a. Kindergeld, Eigenheimzulage und Altersvorsorgezulage beinhalten.
Das Beratungshilfegesetz beschränkt die finanzielle Unterstützung an Rechtssuchende, die sich Beratung wegen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht leisten können, sachlich auf Angelegenheiten des Zivil-, Verwaltungs-, Verfassungs-, Sozial- und Strafrechts. Steuerrechtliche Beratung bleibt im aktuellen Gesetz offensichtlich außen vor.
Der Erste Senat des Höchsten Gerichts erklärt diese Norm für verfassungswidrig, das Grundrecht nach Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt. Spätestens mit der Aufnahme des Sozialrechts in den Kreis der beratungshilfefähigen Angelegenheiten habe die Ausklammerung des Steuerrechts ihre innere Rechtfertigung verloren. Dem unbemittelten Bürger dürfe seine Rechtsverteidigung im Vergleich zum Begüterten nicht unverhältnismäßig erschwert werden, ihm stünde grundsätzlich ebenso wirksamer Rechtsschutz zu. Jedermann müsse der gleiche Rechtszugang unabhängig von seinen Einkunfts- und Vermögensverhältnissen möglich sein. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip verlange, dass der Gesetzgeber dem Ratsuchenden die Durchsetzung und Wahrnehmung seiner Rechte nicht bereits von vorneherein wegen mangelnder Einkünfte und Vermögen unmöglich mache, auch nicht in Teilbereichen des Rechts; Rechtswahrnehmungsgleichheit sei zu gewährleisten.
Für die Übergangszeit bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung der Beratungshilfe ist ab sofort auch in Angelegenheiten des Steuerrechts Beratungsbeihilfe zu bewilligen; das Amtsgericht muss dem Antrag eines Bedürftigen zustimmen. Damit wird nunmehr die außergerichtliche und kostenlose Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt auch in Fragen des Steuerrechts möglich.
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KW 44
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Lohnsteuerkarte, wozu? Derzeit versenden die Meldebehörden die Lohnsteuerkarten für 2009. Diese dienen dem Arbeitgeber des aktiv Beschäftigten oder dem Rentenservice des Betriebsrentnern oder Pensionärs als Einstufungs- und Nachweisdokument für den Lohnsteuereinbehalt. Das Lohnabrechnungsbüro muss die Lohnsteuerkarten über den gesamten aktuellen Abrechnungszeitraum hinweg in der Arbeitnehmerakte vorhalten und haftet dem Staat für zu wenig abgeführte Lohnsteuer. Bei einem Arbeitsplatzwechsel im laufenden Kalenderjahr zieht sie zeitnah mit um. Wenn sie fehlt, ist die Lohnsteuer nach dem Höchstabzug, also nach Lohnsteuerklasse 6 abzurechnen. Konkret wäre zum Beispiel ohne Vorlage für den nach Lohnsteuerklasse 1 Lohnsteuer frei gestellten Alleinstehenden mit 890EUR Bruttomonatsgehalt 115 EUR Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Fazit: Die Lohnsteuerkarte 2009 sollte man spätestens Mitte Dezember an seinen Chef oder dem Rentenservice weitergeben, damit diese bereits für die Januar-Abrechnung vorliegt. Durch den Einbezug der meisten Renten und Pensionen in den Lohnsteuerabzug und durch die zunehmende Zahl von Mehrjobbern brauchen viele zwei und mehr Lohnsteuerkarten, nämlich für jede Abrechnungsstelle eine. Da der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte immer die Höchststeuerklasse 6 (oder VI) zugewiesen ist, gibt man diese „schlechtere“, zu einem höheren Lohnsteuereinbehalt als die erste mit der individuellen Zuweisung in Klasse I bis V führende, dorthin, wo weniger Geld zufließt. Wer mit hohen lohnsteuerlich relevante Ausgaben belastet ist, etwa durch lange Arbeitswege, erhebliche Fortbildungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Umzugskosten, Unterhalt, Kinderbetreuungskosten, Doppelte Haushaltsführung, Haushaltsnahe Dienstleistungen, kann durch Eintrag des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte seinen Lohnabzug im kommenden Jahr mindern. Hierzu ist beim Finanzamt ein Antrag mit Beifügung der Lohnsteuerkarte und Belegen zum Kostennachweis auf einem Formvordruck zu stellen. Das sechsseitige Formular ist für jedermann zur Selbstbearbeitung verfügbar im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung: www.formulare-bfinv.de, Link: „Steuern im Inland“, Formularkatalog: „Lohnsteuer“, Inhalt:“Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2008“. Wer für 2009 dieselbe Lohnsteuerermäßigung eintragen oder nur die Zahl der Kinderfreibeträge erhöhen möchte, kann den vereinfachten zweiseitigen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Allerdings fordert das Finanzamt beim Eintrag eines Freibetrags stets auch die nachträgliche Abgabe der Einkommensteuererklärung. Im Wege der Veranlagung sind die Steuer mindernden Ausgaben durch Belege nochmals nachzuweisen. Was geschieht mit der Lohnsteuerkarte des abgelaufenen Kalenderjahres? Diese verbleibt in aller Regel als Nachweisdokument in der Personalakte des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann im Jahr 2009 nichts mehr mit der Lohnsteuerkarte 2008 anfangen. Seitdem der Lohnbezug in einer gesondert erstellten elektronischen Jahresbescheinigung ausgewiesen wird, entfällt für ihn die ursprüngliche Nachweisfunktion.
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KW 43
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Insolvenzrecht überraschend grundlegend geändert Mit Veröffentlichung im elektronischen Bundesgesetzblatt am 17. Oktober 2008 (www.bgbl.de) Seite 1982 ff. ist das Finanzmarktstabilisierungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist die rechtlich Grundlage des Maßnahmepakets zur Überwindung der Finanzmarktkrise und eröffnet in Zahlungsnot geratenen Banken Refinanzierungsmöglichkeiten durch staatliche Hilfe. Darüber hinaus enthält das Gesetz im Artikel 5 eine wichtige Änderung im Insolvenzrecht, die Unternehmer aus allen Wirtschaftssektoren also auch Nichtbanken betrifft, die in ihrer Bilanz kein oder zu wenig Eigenkapital ausweisen. All diejenigen, die deswegen von ihrem Finanzberater oder Bank aktuell darauf hingewiesen worden sind, es läge ggf. Insolvenzantragspflicht vor und es drohe ihnen als Geschäftsführer, insbesondere bei einer unterkapitalisierten GmbH, der Vorwurf der Insolvenzverschleppung verbunden mit persönlicher Haftung, können jetzt etwas „ruhiger“ schlafen; das neue Gesetz begünstigt sozusagen über Nacht und völlig unerwartet auch ihre Lage und nicht nur die von in Not geratenen Banken. § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung regelt jetzt: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ Damit erübrigt sich der bis zum Freitag letzter Woche erforderliche Nachweis in der Fortführungsbilanz unter Aufdeckung stiller Reserven einen Vermögensüberschuss darstellen zu müssen. Praktisch zweitrangig wird damit das Verhältnis der Schulden zum Vermögen und die Notwendigkeit stiller Reserven, Hauptsache die Liquidität reicht zur Aufrechterhaltung des Geschäfts und deren Darstellung in einer Prognose für die nächsten 3 Jahre. Im Gesetzentwurf (Drucksache 16/10600 des Deutschen Bundestags) wird hierzu begründet: „Der Gesetzentwurf will das ökonomisch völlig unbefriedigende Ergebnis vermeiden, dass auch Unternehmen, bei denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie weiter erfolgreich am Markt operieren können, zwingen ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen haben... Künftig wird es wieder so sein, dass eine Überschuldung nicht gegeben ist, wenn nach überwiegender Wahrscheinlichkeit die Finanzkraft des Unternehmens mittelfristig zur Fortführung ausreicht.
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KW 42
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KW 42
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Aufbewahrungspflicht und Fristen Wer als Selbständiger zur Buchhaltung verpflichtet ist, hat seine Geschäftsunterlagen und Belege geordnet und lesbar aufzubewahren. Obwohl wir mittlerweile im EDV-Zeitalter angekommen in unserer täglichen Arbeit den schnellen Zugriff, die örtliche Ungebundenheit und integrative Rationalität elektronischer Datenbanken und Dokumentenmanagementsysteme schätzen, scheint mir eine ausschließlich papierlose Dokumentenverwaltung risikobehaftet - man fühlt sich seiner Welt ein wenig voraus und weiß um die Anfälligkeit elektronischer Daten durch Absturz, Festplattendefekt und Computerviren. Das papierlose Büro gilt zwar schick und vorteilhaft, steht jedoch in Konkurrenz mit unserer gewachsenen, auf Papier aufgebauten Verwaltungsstruktur und dadurch geprägte eigene und fremde Erwartungshaltungen, die die Papiervorlage als das traditionelle Beweismittel erwarten und dem gedruckten Dokument mehr Vertrauen schenken als virtuellen Dokumentenwiedergaben am Monitor. Die Verwaltung setzt die EDV vermehrt für sich als Werkzeug zur Arbeitserleichterung und zur Erreichung höherer Kontrolldichte ein und ist begeistert von ihrer damit bewirkten Effizienz. Das notwendige Äquivalent auf der Seite der Steuerpflicht, die gleichwertige Anerkennung als buchhalterisches Beweiskraft von Datei und Druck kommt im deutschen Steuerrecht nur langsam voran. Die Finanzverwaltung und das Gesetz fordern in vielen Fällen „Originalvorlage“, so z.B. Steuerbescheinigung der Bank für die Anrechnung einbehaltener Zinsabschlagsteuer, aber auch für Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz und Zollanmeldeunterlagen. Sollten im Prüfungsfall elektronisch archivierte Daten nicht vollständig - aus welchen Gründen auch immer - lesbar bereitstehen, wird dem Steuerpflichtigen der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens im Umgang mit seiner Aufbewahrungspflicht nicht erspart bleiben; dann schützen wohl auch objektive Rechtfertigungsgründe wenig. Dem entgegen steht derjenige, dem die Ordner durch Diebstahl, Hochwasser oder Feuer abhanden kommen, doch wesentlich besser da. Die Aufbewahrungsfrist kennt zwei Zeiträume, die zehnjährige und die sechsjährige. Der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist unterliegen: Jahresabschlüsse, Bilanzen, Inventare, Inventurlisten; die Buchhaltungsauswertung (Journal, Kontenblätter, Summen- und Saldenlisten); alle Belege der Buchhaltung wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Bankkontoauszüge, Kassenbuch, Zahlungsbelege, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege. Sechs Jahre aufzubewahren sind die Lohnabrechnungen, Geschäftsbriefe, Verträge und alle sonstigen für die Besteuerung bedeutsamen Dokumente. Wird nicht aus besonderen Gründen die Frist für die Steuerfestsetzung etwa wegen eines laufenden Gerichtsverfahrens gehemmt, endet die Aufbewahrungsfrist zum Jahresschluss. Diese wird von dem Jahr an gerechnet, in das die Eintragung oder der dokumentierte Vorgang fällt. Zum 31.12.2008 können alle Unterlagen aus den Jahren 1998 und davor vernichtet werden; für Dokumente mit sechsjähriger Archivierungszeit betrifft es die Jahre bis einschließlich 2002.
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KW 41
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Auf Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer Die neue Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge (u.a. Zinsen, Dividenden, Wertpapier-Veräußerungsgewinne) zieht völlig neue Regeln für die Erhebung der Kirchensteuer nach sich. Die Mehrzahl der Anleger wird das Abgeltungsangebot im Zuge des 25 Prozentabzugs annehmen und darauf verzichten nachträglich ihre Zinseinnahmen in die Veranlagung zur Einkommensteuer mit einzubeziehen, weil ihr persönlicher Steuersatz darüber liegt. Um die Kirchen mit obligatorischem Kirchensteuerprivileg hinsichtlich ihrer angestammten Steueranteile nicht schlechter zu stellen, hat der Gesetzgeber folgendes Verfahren eingeführt: Mit dem 25% Steuereinbehalt sollen die Banken auch zusätzlich die Kirchensteuer einbehalten. Damit die Kirchen auch zutreffend das Aufkommen ihrer Kirchegemeinde erhalten, hat der Bankkunde unter Angabe der Religionszugehörigkeit einen schriftlichen Antrag auf Einbehalt seiner Kirchensteuer zu stellen (§ 51a Abs. 2c EStG). Auch an Problematik gemeinschaftlicher Depots hat der Gesetzgeber gedacht und ordnet im Gesetz an: „Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen beteiligt, kann der Antrag ...nur gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören. Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, haben diese für den Antrag ... übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht. Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist. Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt.“ Kirchengemeindemitglieder, die keinen Antrag bei ihrer Bank stellen, werden ab 2009 hinsichtlich der einbehaltenen Abgeltungssteuer zusätzlich mit dem neuen Verfahren „Veranlagung zur Kirchensteuer“ belastet und nachträglich zur Kasse gebeten. Wer sich der Mühe des Nacherhebungsverfahren entbinden möchte, sollte bei seiner Bank den entsprechenden Antrag stellen; allerdings ist die finanzielle Last der beiden Erhebungsformen gleich. Auf 1000 EUR Zinsertrag (soweit 801EUR Sparer-Pauschbetrag übersteigend) entfallen 250 EUR (25%) Kapitalertragsteuer, 13,75 EUR Soli (5,5% auf KapESt) und weitere 22 EUR Kirchensteuer (9% auf 24,45%). Der Abschlag von 0,55% gilt hier speziell als Ausgleich für den Wegfall des Sonderausgabenabzugs.
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KW 40
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Limited in Deutschland - Steuererklärungspflicht und Jahresabschluss-Publikation in England Existenzgründer und Unternehmer wollen ihre persönliche Unternehmerhaftung durch Gründung einer Juristischen Person in den Griff bekommen und wählten häufig die Rechtsform der englischen Limited. Deren Gründungskosten sind im Vergleich zur deutschen GmbH geringer und als Stammeinlage genügt die unerhebliche Einzahlung von einem Englischen Pfund. Allerdings hat die Limited, auch wenn nur in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten und keine Geschäfte in England getätigt werden, neben den üblichen deutschen Steuer- und Rechnungslegungspflichten für das einheimische Geschäft (Betriebsstätte) ähnliche Pflichten in England. Die Nutzung einer englischen Rechtsform begründet zwingend auch einen Firmensitz in England verbunden mit der rechtlichen und steuerlichen Doppelansässigkeit und der Folge dauerhaft in England eine Firmenadresse unterhalten (mindestens Briefkasten) und den steuerlichen Deklarations- und handelsrechtlichen Publikationspflichten nachkommen zu müssen. Die alljährliche Pflicht zur Abgabe englischer Steuererklärungen kann durch Antrag auf Befreiung von der englischen Körperschaftsteuer relativ einfach mit einem einzigen Schreiben gerichtet an die englische Steuerbehörde abgearbeitet werden. Zuständig ist in Großbritannien die neu gegründete national für ausländische Gesellschaften mit Niederlassungen im Ausland zuständige Finanzbehörde: HM Revenue& Customs, Local Compliance Eastern England, 5 Young Street, Concept House, South Yorkshire, S14LB Sheffield, Vereinigtes Königreich (abgekürzt HMRC). Der Antrag umfasst 1. einen vorgegebenen Formularantrag in Englisch, 2. Ansässigkeitsbescheinigung vom deutschen Finanzamt im Original, 3. Kopie der englischen Satzung (Memorandum & Ariticles of Association) 4. Kopie des deutschen Jahresabschlusses nach englischem Muster (Annual Account). Zweck des Antrags ist die Erfassung der Personen, die die wirtschaftlichen Leitung und Kontrolle über die Limited ausüben und wo diese ausgeübt wird. Als Bestätigung wird ein Befreiungs-“Bescheid“ von der Corporate Tax erstellt und zugesendet. Die handelsrechtlichen Publikationspflichten sind zwingend im jährlichen Rhythmus innerhalb der gesetzlichen Frist beim englischen Companies House unaufgefordert nach vorgegebenem Formmuster einzureichen. Endet das Geschäftsjahr zum 31.12.2007 läuft die Abgabefrist zum 31.10.2008 aus. Fristüberschreitung kosten empfindliche Strafgebühr, wobei bereits eine Überziehung um bis zu einem Monat etwa 225 EUR und bis zu drei Monaten 562 EUR plus Inkassokosten verursachen. Einzureichen haben kleine Gesellschaften: 1. Annual Account, den Jahresabschluss 2007 nach englischem Muster und 2. Annual Return, die Statusmeldung mit Angaben zur Gesellschaft, Name und Adresse von Directors, Secretary und Shareholders. Das Companies House führt im Vereinigten Königsreich das Handelsregister und ist eine dem Wirtschaftsmininsterium unterstellte Verwaltungsbehörde mit Sitz in Crown Way, Cardiff CF14 UZ, Großbritannien.
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KW 39
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Abgeltungsteuer 2009 Vor- und Nachteile Vorteile 1. Wer gut verdient und dessen persönlicher Steuersatz 25% übersteigt zahlt durch die pauschale Besteuerung seiner Kapitalerträge mit dem generell abgeltenden Steuersatz von 25% effektiv weniger an Steuern. 2. Mit der Pauschalsteuer entfällt der Einbezug dieser Einkommen in die übrigen individuell steuerpflichtigen. Damit werden nicht mehr die übrigen Einkünfte wie etwa der Arbeitslohn durch zusätzlichen Einbezug von Zinsen in die Steuerprogression tariflich nachträglich mehr belastet. 3. Mit der Abgeltungsteuer verrechnete Beträge fließen nicht mehr in die Einkommensteuererklärung ein. Dies nutzt jedoch dem nichts, der weniger als 25% Einkommensteuer bezahlt und von der Bank abgezogene Abgeltungssteuer wieder voll oder teilweise erstatten haben will.
Nachteile 1. Das Halbeinkünfteverfahren auf Aktienerträge entfällt für Privatanleger; d.h. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften werden wie bisher Zinserträge voll versteuert. 2. Der Sparerfreibetrag auf Kapitaleinkünfte ist weg. Es gilt der Werbungskostenpauschbetrag mit derzeit ca. 800 EUR. Mit diesem sind pauschal alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünfte entstanden sind abgegolten; darüber hinaus können Beratungs-, Verwaltungs- oder Finanzierungskosten nicht mehr Steuer mindernd berücksichtigt werden. 3. Die Steuerbefreiung für Kursgewinne aus Wertpapieren entfällt generell ab Zukauf zum 1.1.2009. Veräußerungsgewinne werden unabhängig von der Haltedauer besteuert; die sog. Spekulationsfrist von einem Jahr wird bedeutungslos. 4. Die jährliche Freigrenze von ca. 500 EUR für Veräußerungsgewinne auf Wertpapiere entfällt; jeder EURO begründet Steuerpflicht. 5. Verluste, die im „Einkünftebereich“ Kapitalerträge entstanden sind, können nur begrenzt mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden und sind ansonsten in kommende Jahre vorzutragen. Es gibt eine doppelte Einschränkung: Verluste aus Aktienverkäufen sind nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar. Sonstige Verluste im Bereich Kapitalvermögen mindern nur Einnahmen in diesem Bereich. Damit sind Kapitalvermögens-Verluste verrechnungsmäßig komplett „eingesperrt“ und mit nichts sonst ausgleichungsfähig. Wer sein Kapitalvermögen gänzlich verliert, muss mit der steuerlichen Berücksichtigung warten, bis er wieder Vermögen ererbt oder erarbeitet hat.
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KW 38
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Testamentseinsetzung eines Testamentvollstreckers Wer nicht darauf vertraut, dass die Erben die im Testament getroffene letztwillige Verfügung nach dem eigenen Ableben weisungsgerecht vollziehen oder wenn Zwist, Vermögensverfall oder Unreife den Bestand des übergehenden Familienvermögens gefährden, sollte der Erblasser die Erbauseinandersetzung unter Aufsicht eines Fachkundigen seines Vertrauens stellen. Er ordnet im Testament die Einsetzung der Testamentsvollstreckung an und benennt den Testamentsvollstrecker seiner Wahl. Sofern keiner namentlich benannt ist und bei Tätigkeitsverweigerung des Erwählten, ernennt diesen ersatzweise das Nachlassgericht. Die Anordnung kann im handschriftlichen Testament etwa durch die Formulierung „ich ordne Testamentsvollstreckung an und benenne hierzu Frau/Herrn XY“ erfolgen. Da der Testamtensvollstrecker zwischen den Stühlen sitzt, weil er einerseits an den Verfügungen des Erblassers gebunden ist und dessen Willen und nicht dem Begehren der Erben folgen darf und andererseits den vor die Nase gesetzten Erben gegenüber haftet, wird sich kaum jemand ohne hinreichende fachliche Qualifikation und angemessene Vergütung auf einen solchen Job einlassen. Der Erblasser sollte selbst die Person seines Vertrauens bestimmen und bei der konkreten testamentarischen Ausgestaltung seiner Anordnung unabhängige Rechtsberatung suchen, um die passende Variante zu finden und die damit verbundenen Chancen und Risiken auszuloten. Unsere Rechtsordnung (§§ 2197 ff. BGB) hat ein bewährtes Regelwerk geschaffen, das individuell gestaltbar ist, indem die gesetzlichen Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse des bestellten Testamentvollstreckers ganz oder teilweise entzogen bzw. auf einzelne Aufgaben beschränkbar sind. Häufig wird eine zeitliche Beschränkung gewünscht und die Dauer der Verwaltung an das Lebensalter der Kinder bzw. Enkel gebunden, etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Sachliche Beschränkungen beziehen sich auf bestimmte Teile des Nachlasses, ausgerichtet auf einzelne Gegenstände oder Immobilien. Inhaltlich kann die Befugnis auf bestimmte Rechtsgeschäfte (Zustimmungserfordernis zu Grundstücksveräußerungen und Belastungen) oder bestimmte Tätigkeiten (Kontrolle der den Erben auferlegten Vermächtnisse) begrenzt werden. Die Testamentsvollstreckung ist ein interessantes und moderndes Instrument der Nachlassregelung.
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KW 37
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Mini-GmbH vom Bundestag beschlossen Am 26. Juni hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG -Drucksache 16/6140) mit den Stimmen der CDU/CSU, SPD und dem Bündnis 90 verabschiedet; das Gesetz wird wohl in Kürze in Kraft treten. Neben zahlreichen Änderungen im GmbH-Recht wurde jetzt nach langer Diskussion eine neue haftungsbeschränkte Rechtsform für Existenz- und Firmengründer ohne verfügbarem Eigenkapital ins Leben gerufen: die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (kurz: UG oder populär auch Mini-GmbH genannt), für deren Gründung zunächst kein Stammkapital eingezahlt und nur wenig Gründungskosten anfallen sollen. Damit will der Gesetzgeber der zunehmenden Gründungsflucht in die englische Limited ein Ende setzen. Das Gesetz will die GmbH-Gründung einfacher und schneller machen, indem zukünftig erforderliche Verwaltungsgenehmigungen wie Betriebserlaubnisse oder persönliche Sachkundenachweise der Geschäftsführer parallel zur Gründung der juristischen Person (GmbH) ablaufen dürfen. Andererseits werden GmbH-Gläubiger durch mehr Haftung für Geschäftsführer und Gesellschafter gestärkt, indem im Krisen- bzw. Insolvenzfall die Verantwortlichen mit größerer Schärfe durch umfassende nachsorgende Kontrolle zur Verantwortung gezogen werden, oder einfach ausgedrückt der GmbH-Geschäftsführer und ggf. auch die Gesellschafter haben mehr Handlungsspielraum, aber wenn‘s mit der GmbH schief geht, müssen sie nachweisen, stets gesetzeskonform gehandelt zu haben, um persönlich haftungsfrei zu bleiben. Die Mini-GmbH verlangt bei Gründung eine Mindesteinzahlung von 1 EUR; allerdings besteht die Pflicht zukünftige Gewinne zu einem viertel zu thesaurieren (in der GmbH zu belassen) bis das gesetzliche Mindest-GmbH-Stammkapital von 25.000 EUR erreicht wird. Es für die Thesaurierung keine zeitliche Vorgabe. Verdient die Mini-GmbH dauerhaft wenig oder nichts, weil z.B. das Geschäftsführergehalt und laufende Mieten den Deckungsbeitrag aufzehren, verharrt das Stammkapital wohl auf ewig auf Kleingeld-Niveau. Durch den Einsatz gesetzlich vorformulierter Musterprotokolle soll die Einmann-Mini-GmbH-Gründung lediglich 120 EUR kosten, 20 EUR für den Notar und 100 EUR für das Handelsregister; also konkurrenzlos billig auch im Vergleich zur englischen Limited.
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KW 36
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Wohn-Riester? Seit 1. August ist das neue Eigenheimrentengesetz (EigRentG) in Kraft und erweitert die staatliche Förderung der kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge auf die inländische Wohnimmobilie. Das angesparte Riester-Kapital einschließlich der staatlichen Zulagen kann jetzt neben oder an Stelle einer Altersrente für die Anschaffung oder Entschuldung der selbst genutzten Wohnung eingesetzt werden; sei es für das eigene Haus, eine Eigentums- bzw. eine Genossenschaftswohnung oder eine Beteiligung an einem Seniorenheim. Begünstigt ist der Personenkreis mit Zugang zur Riester-Rente wie rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbständige, Beamte, Landwirte, Kindererziehende, Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld, Wehr- und Zivildienstleistende, sowie nicht erwerbsfähige Pflegepersonen und die Ehepartner aller Zulagenberechtigten. Die staatliche Förderung beträgt pro Versicherungsvertrag 154 EUR plus Kinderzulage für jedes Kind mit Kindergeldanspruch 185 EUR (ab Geburt in 2008: 300 EUR). Damit erhält ein Ehepaar mit Doppelvertrag und zwei ab diesjährig geborene Kinder bis zu 908 EUR vom Staat an Zulage pro Jahr „geschenkt“, wenn 4% des Einkommens in den Riester-Topf gehen. Bei einem Jahres-Einkommen (i.d.R. Bruttolohn) von 40.000 EUR fließen so 1.600 EUR in den Sparvertrag, wobei nach Abzug der Zulage (hier 908 EUR) nur 602 EUR von der Haushaltskasse abgehen. Wenn das Ehepaar später einmal umdisponieren möchte, können sie die Riester-Vorsorgeverträge jederzeit „ruhend“ und damit beitragsfrei stellen. Wohn-Riester ist wegen der Kinder-Zulagenförderung für junge Familien interessant. Bei einem Wohnungserwerb kann die Tilgungsförderung die Finanzierung erleichtern, weil die staatlichen Zulagen zu 100 % für die Darlehenstilgung eingesetzt werden. Allerdings wird die steuerliche Entlastung im Wege der nachgelagerten Besteuerung in das Rentenalter bzw. bei Verwendung für die Immobilie sogar auf die Erben verwiesen. Aktuelle Infos stehen auf den Webseiten der Deutschen Rentenversicherung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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KW 35
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Vorsteuerabzug für privat genutzten Firmen-PKW Die Bundesregierung hat ihre Vorlage zum Jahressteuergesetz 2009 dem Bundesrat vorgelegt. Beabsichtigt ist u.a. eine höhere Besteuerung privat genutzter Fahrzeuge, die zum Geschäftsvermögen gehören. Insbesondere soll die Beschränkung des Vorsteuerabzugs von Kraftfahrzeugen, die auch für den privaten Bedarf oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden jährlich ca. 80 Millionen Euro Mehreinnahmen in der Umsatzsteuer generieren, die man von ca. 1,656 Mio. betroffenen Firmen einholen will. Zukünftig wird die Vorsteuer aus den Anschaffungs-, Miet- oder Leasingkosten und den laufenden Betriebskosten generell und pauschal nur noch zur Hälfte anerkannt. Steuerlich schlechter gestellt wird vor allem derjenige, der den PKW nur in geringem Umfang privat verwendet und dies anhand eines Fahrtenbuchs dem Finanzamt nachweist. Die geplante Vorschrift weicht von der EU-Richtlinie ab und erfordert die Ermächtigung des Europäischen Rates. Bleibt abzuwarten, ob diese deutsche Sonderlösung auf europäischer Ebene Zustimmung findet.
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KW 34
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Am 14. August bestätigt das Bundessozialgericht in Kassel den seit 2001 geltenden Rentenabschlag bei Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, wenn der Versorgungsfall vor Vollendung des 63. Lebensjahres des gesetzlich Versicherten eintritt. Das Gericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger nicht, die Rentenkürzung ist hinzunehmen. Der Abschlag berücksichtigt beitragslose Zeiten im Dreijahres-Zeitraum vom 63. bis zum 65. Lebensjahr und kürzt den Rentenanspruch pro Monat um 0,3% Punkte, d.h. für alle vor 63. eine Kürzung um 10,8% (36 Monate x 0,3%). Besonders betroffen reagieren die Erwerbsminderungsrentner, wenn sie erfahren, dass der für die Erwerbsminderungsrente festgesetzte Abschlag auch auf die Altersrente durchschlägt. Die Rentenversicherung begründet diese empfindliche Einbuße im Alter mit dem Ausfall der bezahlten Beiträge während der Erwerbsminderungszeit. Wer zukünftig im Alter von 59 eine volle Erwerbsminderungsrente beansprucht, muss auch im Alter auf ein Zehntel der üblichen Rente verzichten und wird seine Lebensgewohnheiten ohne Zusatzversorgung zur gesetzlichen Altersrente einschränken müssen. Bei Beziehern einer Teil-Erwerbsminderungsrente wird der Abschlag anteilig auf die Altersrente übertragen; so wird der Kürzungssatz im Falle einer halbe Erwerbsminderungsrente zur Hälfte als Altersrentenabschlag auf die Altersrente weitergereicht. Für ältere, behinderte, langjährige und bereits seit langem berufsunfähig Versicherte gewährt das Sechste Sozialgesetzbuch Erleichterungen.
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KW 33
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Kapitallebensversicherungen Kapitallebensversicherungen, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind und alle Neuverträge werden bei Auszahlung der Versicherungsleistungen besteuert. Ab dem Jahr 2009 greift auch hier die Abgeltungssteuer. Besteuert wird der Unterschiedsbetrag aus der angewachsenen Versicherungsleistung und der Summe der im Laufe der Jahre entrichteten Versicherungsbeiträge mit einem Steuerabzug von 25 %. Wenn Neuverträge (abgeschlossen ab dem Jahr 2005) erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach dem Vertragsabschluss zur Auszahlung gelangen, wird lediglich der halbe Auszahlungsüberschuss Abgeltungssteuer unterworfen, was einer Effektivsteuerlast von 12,5 % entspricht. Die Steuerbelastung ist für Jedermann gleich hoch und unabhängig vom individuellen Gesamteinkommen, d.h. die individuelle Steuerprogression kommt im Rahmen der Abgeltungssteuer nicht zum tragen. Zum Abgeltungssteuersatz von 25 % kommen noch der Solidaritätszuschlag und für Mitglieder der Kirchengemeinden die Kirchensteuer hinzu. Altverträge (abgeschlossen vor dem Jahr 2005) werden auch weiterhin wie bisher steuerfrei gestellt. Diese bleibt zeitlich unbeschränkt erhalten, wenn 1. die Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren und 2. mindestens fünf Jahre lang Beitragszahlungen und 3. 60 Prozent Mindesttodesfallschutz vereinbart waren. Versicherer, die in einen Liquiditätsengpass geraten, sollten ihre Alt-Lebensversicherung nicht nur unter dem Aspekt der Vorsorge sondern auch wegen des unvergleichlichen steuerlichen Vorteils erhalten.
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KW 32
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berufliche Fortbildungskosten Der Bundesfinanzhof hat die Möglichkeit zum Abzug von Fortbildungskosten in den letzten Jahren erheblich erweitert und lässt generell auch Aufwendungen für eine Berufsausbildung und ein Studium als berufliche Werbungskosten zu, soweit diese im Zusammenhang mit der aktiven Berufsausübung stehen. Eigene Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen, Umschulungen, Aufbau- und Zweitstudiengängen oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sind nach wie vor unstreitig anerkannt. Handelt es sich dagegen um die erstmalige Berufsausbildung zu Beginn des Arbeitslebens bzw. um das Erststudium des jungen, noch nicht im Berufsleben integrierten Studenten oder um den Facharbeiter, der im 30. Lebensjahr ein Vollzeitstudium neu beginnt und erfolgt dies Ausbildung bzw. das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, dann qualifiziert das Steuerrecht diese Kosten als begrenzt abzugsfähige „Ausbildungskosten“, die nur als Sonderausgaben bis zu 4000€ jährlich zählen. Hier sind neben Kurs- oder Studiengebühren auch Fahrt-, Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschale einbezogen. Der Besuch allgemein bildender Schulen, das Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife und sonstige Kurse mit nicht berufsspezifischen Lehrinhalten gelten als Ausbildungskosten. Soweit die Kosten von Dritten erstattet werden, handelt es sich nicht um eigene Ausgaben, die in Folge dessen auch nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar sind. Das Land Hessen fördert derzeit die berufliche Fortbildung mit Qualifizierungsschecks im Wert von bis zu 500€ jährlich in einem Zeitraum von 2007 bis 2013. Bezuschusst werden insbesondere Arbeitnehmer (innen), die in ihrer derzeitigen Tätigkeit keinen anerkannten Abschluss haben oder älter als 45 Jahre sind und durch berufliche Weiterbildung ihre Beschäftigung langfristig erhalten oder verbessern wollen. Informationen hierzu auf der Homepage von Weiterbildung Hessen e.V., Gervinusstraße 5-7, 60322 Frankfurt unter www.qualifizierungsschecks.de
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KW 31
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Kündigungsschutz-Risiko in Kleinbetrieben Wenn das Arbeitsgericht nachträglich eine Arbeitnehmer-Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung für unwirksam erklärt, schuldet der Arbeitgeber rückwirkend nicht nur den Arbeitslohn, sondern auch die zugehörigen Lohnsteuern und Sozialabgaben. In Kleinbetrieben ist häufig gemäß §23 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz die Anzahl der Beschäftigten Arbeitnehmer entscheidender Streitpunkt. Die Beschäftigtengrenze wurde ab 2004 zu Gunsten der Kleinbetriebe von 5 um weitere 5 (Neueinstellungen ab 1.1.2004) auf 10 Arbeitnehmern angehoben. Die Beweislast für die Überschreitung der Höchstbeschäftigtenzahl von 10 trägt zunächst der das Gericht anrufende Arbeitnehmer. Allerdings hat hier das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26. Juni 2008 - 2AZR 264/07 festgestellt, dass die Arbeitsgerichte keine hohe Anforderung an den Tatsachenvortrag stellen können. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Es genügt wohl die namentliche Nennung der betreffenden Arbeitskollegen. Verschafft die Beweiserhebung keine Klarheit über die tatsächliche Beschäftigtenlage des Betriebes, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers, wobei jedoch das Arbeitsgericht zur Aufklärung angehalten ist. Der Arbeitgeber kann hierfür das aktuelle betriebliche Lohnkonto mit Nachweis des Einstellungstages durch Vorlage der Arbeitsverträge und/oder eine Abrechnungsbestätigung desjenigen vorlegen, der für ihn die Lohnabrechnung durchführt. Bei der Berechnung der Höchstbeschäftigtenzahl zählen zur Berufs(aus)bildung Beschäftigte nicht und Teilzeitkräfte bis zu 20 Wochenarbeitsstunden zu 0,5 bzw. bis zu 30 zu 0,75.
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KW 30
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private Nutzung von firmeneigenen Kraftfahrzeugen Bei vielen Betriebsprüfungen verursacht die private Nutzung firmeneigener PKW durch den Chef, seinen Angehörigen oder Mitarbeitern eine Nachzahlung von Ertrags- und Umsatzsteuern. Im Amtseifer werden Fahrtenbücher schon wegen geringfügiger Mängel als nicht ordnungsgemäß verworfen und an Stelle des nachgewiesenen Nutzungsanteils eine steuerlich mehr belastende 1 %-Regelung unterstellt. Mit Urteil vom 10. April 2008 (VI R 38/06) begrenzt der Bundesfinanzhof die inzwischen sehr enge Auslegung der Finanzverwaltung mit folgendem Leitsatz: Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Die Verbuchung der Fahrzeugkosten auf einem für jedes Fahrzeug gesonderten Aufwandskonto ist keine zwingende Voraussetzung. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist. Nur mit einem Fahrtenbuch kann man die für sich günstigere steuerliche Variante nutzen. Die Fahrtenbuchmethode mit der kostenanteilig privaten Nutzungsbesteuerung ist oft günstiger, weil die Listenpreismethode berechnet mit monatlich pauschal 1% des Buttolistenneupreises zuzüglich 0,03 % pro Entfernungskilomter (z.B. bei 33 km = 1 %) zur Wohnung relativ hoch ausfallen kann (2 % von z.B. 30T € = 600 € monatlich zu versteuern).
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KW 29
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400 € Minijob in Privathaushalten Wer für seinen Privathaushalt einen Minijobber engagiert wird im Vergleich zum gewerblichen Arbeitgeber erheblich geringer mit Sozialabgaben belastet. Das private Meldeverfahren wird im einfachen Haushaltsscheckverfahren direkt mit der zuständigen Einzugsstelle (Knappschaft in Cottbus) erledigt. Angesichts der Scherereien und Folgekosten für ein illegales, nachträglich offiziell bekannt werdendes Beschäftigungsverhältnis etwa durch einen Arbeitsunfall oder aus welchem Grund auch immer, ist eine Anmeldung empfehlenswert. Auf 400 € monatlichen Arbeitslohn entfallen für den Privathaushalt nur 12 % (48 €) Pauschalabgaben: 5 % auf die Krankenversicherung, 5 % auf die Rentenversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer. Ein Arbeitnehmer darf immer nur einen 400 € Minijob neben seinem Hauptberuf ausüben, wobei die 400 € Verdienstgrenze auch durch mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern verdient werden darf. Frau Müller könnte neben ihrem Hauptjob als Verkäuferin daneben etwa in vier Privathaushalten als Haushaltshilfe mit je 100 € bei der Knappschaft angemeldet sein. Die Einkünfte aus den geringfügigen Jobs sind durch die pauschale Abgabe der Arbeitgeber legalisiert, versteuert und bleiben bei der Jahressteuererklärung des Arbeitnehmers außen vor; es gibt auch keine negative Progressionswirkung. Der Arbeitgeber seinerseits kann 10% seiner Ausgaben für das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis (aber höchstens 510 € jährlich) von seiner eigene Einkommensteuer abziehen. Wirtschaftlich wird er bei einer monatlichen Vergütung bis 354 € durch die Anmeldung mit 2 % mehr belastet.
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KW 28
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außergewöhnliche Belastung durch Krankheit Selbstgetragene Ausgaben für Krankheitskosten mindern die Einkommensteuer, soweit die Summe aller außergewöhnlichen Belastungen des laufenden Veranlagungsjahres die gesetzlich definierte zumutbare Belastung übersteigt. Abhängig von Einkommen, Kinderzahl und Familienstand errechnet sich der nicht begünstigte Sockelbetrag in 12 Tarifstufen mit einem relativen Anteil vom Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte in Höhe von 1 bis 7%. Der Ledige mit Jahreseinkünften von 51.131 € in Stufe 7% bleibt fix auf 3.759 € seiner Kosten ohne steuerliche Erleichterung sitzen; wäre er verheiraten, hätte drei oder mehr Kinder und würde 51.130 € zur Verfügung habe, betrüge seine zumutbare Belastung mit 1% nur 511 €. Zu den berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten gehören u.a. Behandlungskosten, Praxisgebühren, Aufwendungen für Medikamente, Brillen, Kontaktlinsen, Teilaufwendungen für Kuren, Hörgeräte, Zahnersatz und jetzt auch unstrittig Zahnimplantate. Die Finanzverwaltung hat wegen des Urteils FG Berlin vom 28.11.2007 ihre bisherige Ablehnung bei Implantaten aufgegeben. Die Begründung, es handele sich um eine steuerlich nicht anzuerkennende sog. alternative oder Außenseitermethode bzw. eine vorbeugende Maßnahme, wurde vom Gericht gekippt. Beachten sollte man auch den Zahlungsnachweis, es gilt der Zahltag. Zulässig ist dessen günstige Gestaltung, indem man die Kosten der außergewöhnlichen Belastung gezielt in das nächste Jahr etwa durch Teilzahlung oder Stundung schiebt.
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KW 27
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Steuerfreiheit von Nacht- und Sonntagszuschlägen Arbeitnehmer können zusätzliche Zuschläge zum Grundlohn für geleistete Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Die Höchst-Zuschlagsgrenze berechnet sich nach dem Grundlohn per Arbeitsstunde und ist hinsichtlich der Lohnsteuer auf 50 € und der Sozialversicherung auf 25 € beschränkt. Der Lohnzuschlag ist anteilig begünstigt: 1. 25% für Nachtarbeiten von 20 Uhr bis 6 Uhr 2. erhöht auf 40% von Nachtarbeiten im Kernbereich von 0 Uhr bis 4 Uhr 3. 50% an Sonntagen (von 0 Uhr bis 24 Uhr) 4. 125% an gesetzlichen Feiertagen 5. 150% an Weihnachten und am 1. Mai Ein Arbeitnehmer mit einem auf Stunden umgerechneten Grundlohn von Brutto 20 € darf somit abgabenfreie darauf einen Nachtzuschlag von 5€ (25%), einen erhöhten Nachtzuschlag in der Kernzeit von 8 € (40%) und einen Sonntagszuschlag von 10 € (50%) pro Stunde verdienen. Die Abgabenfreiheit bezieht sich allerdings nur auf die Zuschläge und keinesfalls auf den während der Nacht- bzw. Sonntagszeit bezogenen Grundlohn.
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KW 26
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Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge bei Privatpersonen Ab dem Jahr 2009 werden Dividenden, Zinsen und auch Kursgewinne aus Wertpapieranlagen einheitlich mit 25 % Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert. Privilegien, wie die bisherige nur hälftige Besteuerung von Dividenden (Halbeinkünfteverfahren) und die Freistellung privater Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds außerhalb der einjährigen Haltefrist bei Streubesitz, entfallen. Wer seine Kapitaleinkünfte in Deutschland abschließend durch 25 % Quellensteuer (Abgeltungssteuer) besteuert, braucht diese Erträge nicht mehr gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Damit wird die Anonymität dem Staat gegenüber wieder hergestellt und die progressive Steigerungswirkung privater, inländischer Kapitalerträge auf den individuellen Steuersatz für das übrige Einkommen abgeschafft. Gut verdienende Steuerzahler werden zukünftig weniger Anreiz verspüren, ihre Geldanlage ins Ausland zu transferieren, zumal durch die neu eingeführte pauschale Abgeltungssteuer auf ausländische Kapitaleinkünfte im Rahmen einer besonderen Pflichtveranlagung eine zusätzliche Hürde eingezogen ist. Wer weniger als 15.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen hat, wird freiwillig seine quellenbesteuerte Kapitaleinkünfte erklären, um sich die Differenz zwischen seinem niedrigeren individuellen Steuersatz und dem Abgeltungssteuersatz erstatten zu lassen. Wer jährlich Kapitaleinnahem unterhalb der Grenze des Sparer-Pauschbetrags von 801 € erzielt, bleibt von der Abgeltungssteuer verschont; d.h. die Bank darf die Zinsen ungeschmälert an den Sparer auszahlen. Wer mit seinem zu versteuernden Gesamt-Jahreseinkommen den allgemeinen Grundfreibetrags von 7.664 € nicht übersteigt und dabei mehr als 801 € an Zinsen/ Dividenden erlöst, sollte beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung per Formvordruck beantragen und die dann erteilte NV-Bescheinigung seiner Bank vorlegen, um den Abzug der Abgeltungssteuer zu vermeiden.
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KW 25
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Pendlerpauschale der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Die Finanzverwaltung ist grundsätzlich bei ihren Entscheidungen an das geltende Recht gebunden und hat ohne wenn und aber die seit dem Veranlagungsjahr 2007 im Einkommensteuergesetz normierte Kürzung der Entfernungspauschale um die ersten 20 Entfernungskilometer der Wegstrecke zur Arbeit zu beachten. Deshalb kann derzeit kein rechtmäßiger Einkommensteuerbescheid 2007 ergehen, der den vollen ungekürzten täglichen Arbeitsweg als Werbungskosten anerkennt. Davon zu unterscheiden ist der Eintrag der gesamten Wegstrecke als Freibetrag in die Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt kann einen Eintrag im Umfang der ungekürzten Wegstrecke stattgeben, weil durch das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht objektiv Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Norm bestehen und diese Tatsache zu Gunsten des Steuerbürgers im Aktivitätsbereich der „Vorläufigkeit“ zu berücksichtigen ist. In der Anlage N der Einkommensteuererklärung Zeile 42 trägt man vorsorglich die volle Entfernung ein; der Steuerbescheid berücksichtigt die gesetzlich angeordnete Kürzung und stellt (siehe „Erläuterungen“) die Festsetzung der Steuer insoweit unter Vorbehalt. Sollte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Kürzung der Pendlerpauschale rückwirkend kippen, wird von Amts wegen der abgezogene Steuerbetrag erstattet. In dieser Sache besteht also kein eigener Handlungsbedarf.
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KW 24
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Zinsschranke für Unternehmen und Kapitalgesellschaften Bestimmte Unternehmern und Kapitalgesellschaften sind hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgabe zukünftig beschränkt. Ab 2008 gilt ein völlig neues Regelungskonzept, die sog. Zinsschranke, die geltend für alle Betriebe in §4h Einkommensteuergesetz und zusätzlich verschärft für Kapitalgesellschaften (GmbH; Ltd.;AG) in §8a Körperschaftsteuergesetz festgeschrieben wurde. Sämtliche betriebliche Zinsausgaben unterliegen einer gesonderten Prüfung hinsichtlich ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit, dabei sind die Zinsen für gewöhnliche Bankdarlehen genauso vom Ausschluss betroffen wie Gesellschafterdarlehen oder grenzüberschreitende Fremdfinanzierungen. Grundsätzlich soll jährlich ungeschmälert soviel Zinsaufwand als Betriebsausgabe möglich sein, wie auch Zinsertrag eingenommen wird. Der überschießende Zinsbetrag bleibt teilweise abzugsfähig und der nichtabziehbare Zins-Anteil wird wie der Verlustvortrag als „Zinsvortrag“ qualifiziert und rekrutiert steuerminderndes Verrechnungsvolumen für spätere Jahre. Nicht betroffen von der Zinsschranke sind Betriebe mit einer jährlichen Zinslast bis zur Freigrenze von 1 Mio. Euro und konzernfreie, also unabhängige Unternehmen auch mit höheren Zinsausgaben. Fazit: Die „normalen“ Selbständigen und die meisten Betriebe bleiben von der Zinsschranke unberührt; sie sind durch großzügig gestaltete Ausnahevorschriften geschützt und brauchen eine Betriebsausgabenkürzung nicht zu befürchten.
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KW 23
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Elterngeld Seit Januar 2007 bekommt der betreuende Elternteil für die Kindererziehung Elterngeld. Das Elterngeld beträgt 67 % des vor der Geburt durchschnittlich monatlich verfügbaren Nettoeinkommens, jedoch höchstens 1.800 €. Geringverdiener bis 447 € oder nicht erwerbstätige Eltern erhalten den monatlichen Mindestbetrag von 300 €. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich dieser um jeweils 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Leben im Haushalt noch ältere Geschwister unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwister unter sechs Jahren, wird um zehn Prozent bzw. mindestens um 75 € aufgebessert. Das Elterngeld wird 14 Monate gewährt. Auf Antrag kann die Auszahlung der Monatsbeträge halbiert und über den doppelten Auszahlungszeitraum gestreckt werden.
Genauso wie andere Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Überbrückungsgeld) ist das Elterngeld zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, was zu einer höheren Steuerbelastung der übrigen steuerpflichtigen Einkünfte führt und für viele Eltern eine Steuernachzahlung auslöst; die Lohnsteuer des verdienenden Elternteils reicht dann häufig zur Deckung der Steuerlast nicht mehr aus.
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KW 22
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Umzugskosten können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder, soweit selbst vom Arbeitnehmer bezahlt, als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist die berufliche Veranlassung des Umzugs. Arbeitsrechtlich ist diese grundsätzlich gegeben, wenn der Umzug auf Arbeitsplatzwechsel durch Versetzung, Arbeitgeberwechsel oder Neuaufnahme beruht. Das Steuerrecht akzeptiert Gründe wie: 1. Erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wobei der Bundesfinanzhof eine zeitliche Einsparung von mindestens einer Stunde pro Arbeitstag einfordert. Dies gilt auch weiterhin, obwohl ab 2007 der Arbeitsweg der Privatsphäre zugerechnet wird, wie inzwischen jeder durch Kürzung der Entfernungspauschale schmerzlich verspürt hat. 2. Der Umzug lag im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, etwa durch Bezug einer Dienstwohnung, oder 3. betrifft das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Wo der berufliche Nachweis fehlt, handelt es sich um einen privat veranlassten Umzug, der als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich berücksichtigt wird. Hier sind 20 % von bis zu 3.000 €, also höchstens 600 € direkt von der Einkommensteuer abziehbar; jedoch nur bei Vorlage von (a) Rechnung und (b) unbarem Zahlungsbeleg. Das Gesetz verlangt ausdrücklich unbare Zahlung, demzufolge muss das Finanzamt dem Barzahler seinen Steuervorteil verweigern.
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KW 21
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Vererblichkeit von Verlustvorträgen Mit Beschluss vom 17.12.2007 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Erbe den Verlustvortrag z.B. aus Erbschaft eines Gewerbes nicht mehr in seine eigene Einkommensteuer übernehmen darf. Die Neuregelung gilt für alle Erbfälle ab Veröffentlichung dieser Entscheidung am 12. März 2008. Obwohl der Erbe nach Bürgerlichem Recht das Vermögen vom Erblasser als Ganzes eingeschlossen aller Nachlassverbindlichkeiten gem. §1967 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt, folgt das Steuerrecht hier diesem Prinzip nicht. Die Ausnahme wird mit Verweis auf den Sonderfall in höchst persönlichen Rechtspositionen begründet, wie etwa die Unübertragbarkeit der Ehegattenstellung. Nach Ansicht des BFH stellt der Verlustvortrag eine höchstpersönliche Angelegenheit dar, indem zwischen der Person des Steuerpflichtigen und seinem Verlustvortrag eine „unlösbare Verknüpfung“ besteht, die nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen könne. Der ergänzende Hinweis im höchstrichterlichen Urteil, dass für Altfälle (Erbschaften bis zum 12. März 2008) die bisherige bejahende Rechtsprechung weiter gelten soll, liefert zugleich eine neue „Anspruchsgrundlage“ für eine Verlustvortrags-Übertragung auf den Erben.
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KW 20
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Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige Wer gesetzlich unterhaltsberechtigte und zugleich auch bedürftige Personen wie Eltern, Großeltern oder erwachsene Kinder (ohne Anspruch auf Kindergeld) unterstützt, kann bis zu 7.680 € als außergewöhnliche Belastung nach §33a EStG steuermindernd berücksichtigen und dabei eine erhebliche Steuererstattung seiner Lohnsteuer erreichen. Die Regel wird von vielen Steuerbürgern mit Eltern im Ausland wegen des erforderlichen Bedarfs und deren familären Hilfsbereitschaft in Anspruch genommen. Allerdings ist die Anerkennung mit erhöhter Nachweispflicht verbunden und stellt je nach Ländergruppe unterschiedliche Voraussetzungen an den abzugsfähigen Höchstbetrag der Unterstützungszahlung und an den Anrechnungsfreibetrages der zulässigen eigenen Einkünfte des Bedürftigen. In der Ländergruppe 1 (u.a. Deutschland, westliche EU-Staaten, USA) beträgt der Höchstbetrag 7.680 € und in der Ländergruppe 4 (u.a. Indien) 1.920 € und der Anrechnungsfreibetrag 624 € bzw. 156 €. Die in Deutschland steuerpflichtige Tochter kann Zahlungen an ihre in Spanien lebende Mutter mit einem Jahreseinkommen von 624 € bis zu 7.680 € von der Steuer absetzen; hat die Mutter dagegen ein Jahreseinkommen von 2.624 € verbleiben „nur“ 5.680 € als möglicher steuerrelevanter Höchstbetrag. Mehr Information und die zum Nachweis erforderliche Auslandsbestätigung bezogen auf die jeweiligen Empfänger-Länder finden sich im Downloadbereich von www.bundesfinanzministerium.de unter dem Register Steuern/ Service / Formulare A-Z / Unterhaltserklärung.
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KW 19
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Grundsteuer-Erlass Das Grundsteuergesetz erlaubt dem Hauseigentümer bei struktureller Ertragsminderung seiner Immobilie einen Antrag auf teilweisem Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesen richtet er an das für die Liegenschaft zuständige Finanzamt, wenn er nachweisen kann: 1. eine um mehr als 20 % betragende Minderung des Rohertrags, gemessen in der Jahresrohmiete bzw. im eigengewerblichen Ausnutzungsgrad und 2. die eingetreten ist, ohne selbst vom Eigentümer herbeigeführt worden zu sein. Hinsichtlich der Anforderung an das zweite Kriterium des „nicht vertretens“ hat die Finanzverwaltung den Gesetzeswortlaut restriktiv ausgelegt und vielfach den Erlassantrag mit Hinweis auf einer „selbst zu verantwortenden Ertragsminderung“ abgelehnt. Nach neuer Rechtsprechung des BFH (24.10.2007 -II R 5/05) ist jedoch auch demjenigen Betroffenen eine Grundsteuerminderung zu billigen, der von strukturellem Leestand betroffen ist. Bisher verlangte das Amt aktuell ungewöhnliche (atypische) Umstände und erhebliche Bemühungen zur Beendigung eines Leerstandes. Es genüge, wenn man sich nachhaltig um eine Vermietung zum marktgerechten Mietzins bemüht hat, indem die Räume zur Verfügung gestellt und nachhaltig innerhalb der marktüblichen Spanne offeriert sind. Vermieter mit ertragsloser oder ertragsgeminderter Immobilie im strukturschwachen Gebiet oder behaftet mit objektiver Beeinträchtigung brauchen die Grundsteuer nun nicht mehr aus der Substanz zu zahlen. Die Steuerlast reduziert sich relativ zur Ertragsminderungen um 80 %. Bei einem vollständigen Ertragsausfall verbleibt lediglich ein Fünftel der ursprünglichen Grundsteuerlast.
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KW 18
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Hinzuverdienstgrenze für Rentner Die Hinzuverdienstgrenze, gemeint ist der Betrag den Rentner vor Erreichen des 65. Lebensjahres rentenunschädlich monatlich hinzuverdienen dürfen, wurde rückwirkend zum 1.1.2008 von 355 € auf 400 € erhöht. Die Grenze bezieht sich auf den jeweiligen Monatsverdienst, wobei pro Kalenderjahr eine Überschreitung maximal in zwei Monaten bis zum doppelten Wert (bis 800 €) zulässig ist. Bei Arbeitnehmern wird der laufende monatliche Bruttolohn der Lohnbescheinigung herangezogen. Bei Selbständigen fehlt i.d.R. eine feste monatliche Zuordnung des Gewinns, so dass im pauschalierenden Verfahren bei ganzjähriger Tätigkeit der steuerliche Jahresgewinn gilt und dieser der zwölffachen Monatsgrenze von 4800 € (12x400 €) unterliegt. Hier wird ein Zuschlag von 2 mal 400 € nicht gewährt, d.h. der im Steuerbescheid festgesetzte Jahresgewinn aus selbständiger Tätigkeit darf 2008 den Grenzbetrag von 4800 € und im Vorjahr 2007 von 4260 € (12x355 €) keinen Cent übersteigen. Sollte im Rahmen einer Betriebsprüfung nach Jahren der Betriebsgewinn nach oben berichtigt werden, droht bei Grenzüberschreitung die Rentenrückzahlung. Wer die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreicht hat, darf ab seinem 65. Geburtstag hinzuverdienen wie viel er will. Der Altersrentner unterliegt mit Erreichen der Regelaltersgrenze keiner Hinzuverdienstgrenze mehr. Betroffen sind aber alle Altersrentner, die vor 65 in Rente gehen und auch Rentner wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit. Wer eine teilweise Erwerbsminderungsrente oder eine Altersteilrente in den Varianten ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel bezieht, darf individuell abhängig von der Rentenhöhe weit mehr dazuverdienen. Rentenbezieher vor 65 sollten ihr laufendes Einkommen bzw. die Betriebsgewinnermittlung mit Sorgfalt beweissicher feststellen, um nicht in eine doppelte Rückzahlungspflicht aus vergangen Jahren gegenüber dem Finanzamt und der Sozialversicherung zu gelangen.
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KW 17
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geringwertige Wirtschaftsgüter „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ sind bewegliche, selbständig nutzungsfähige Sachen, die über eine längere Zeit hinweg mehrfach als Arbeitsmittel oder Ausrüstung dienen und deren Anschaffungspreis unterhalb einer „Geringwertigkeitsgrenze“ liegt. Praktische Beispiele sind Bürostühle, Schreibtische, Stehlampen, Aktentaschen, Telefone oder Faxgeräte. Der Steuervorteil ergibt sich aus dem Vollansatz der Anschaffungskosten im Erwerbs-Zeitpunkt unter Verzicht des mehrjährigen Kostensplittings für den angenommenen Nutzungszeitraum. Die Besteuerung belastet den Bürger erheblich mehr, wenn er seinen im Januar 2008 gekauften 400 €-Schreibtisch diesjährig nur mit einem Bruchteil von 1/5 (80 €) berücksichtigen darf und die restlichen 320 € erst nach und nach im Laufe der zukünftigen vier Jahre als Abschreibungen anrechnet. Für Arbeitnehmer gilt für wie Sofortabschreibung weiterhin die Wertgrenze von 487,90 €. Selbständige Gewerbetreibende und Freiberufler haben jetzt die Regel zwei Wertgrenzen zu beachten, in die auch die nichtbilanzierende Überschuss-Rechner durch Novellierung im Jahressteuergesetz 2008 mit einbezogen sind. Anschaffungen von Investitionsgütern bis 150 € (178,50 € inkl. USt) sind sofort wirksame Betriebsausgaben; höherwertigere Sachen sind bis zum Kaufpreis von 1.000 € (1.190 € inkl. USt) in einen Sammelposten einzustellen. Dieser ist anteilig in gleichen Raten im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier gewinnmindernd als Betriebsausgabe aufzulösen. Die Regel führt dazu, dass die Anschaffungskosten eines 1.001 €-Schreibtisches über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren und die eines 1.000 €-Schreibtisch über fünf Jahre gestreckt werden. Andererseits wird der 1.001 €-PC mit der amtlich festgesetzten Nutzungsdauer von drei Jahren schneller abgeschrieben als der 1.000 €-PC, der fünf Jahre lang im Sammelposten stehen muss, unabhängig davon , ob er dann überhaupt noch genutzt wird.
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KW 16
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Nichtveranlagungs-(NV) Bescheinigung Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung hat die gleiche Funktion wie der Freistellungsauftrag. Diese Instrumente dienen der Bank als Erlaubnisnachweis dafür, Sparer mit geringen Einkommen vom Abzug der Quellensteuer auf ihre Kapitalerträge zu verschonen. Nahezu jeder Bankkunde mit Sparerträgnissen praktiziert schon seit Jahren den Freistellungsauftrag und weiß, dass er dadurch vom Quellenabzug für Zinsabschlagsteuer (auf Sparanlagen) und Kapitalertragssteuer (auf Dividenden für Aktien) bis zur Ausschöpfung des Sparer-Pauschbetrages von 801 € verschont bleibt. Ehegatten haben einen gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 1.602 € unbeachtet der persönlichen Zurechnung. Neu ist das generelle Abzugsverbot tatsächlich angefallener Werbungskosten, deshalb wurde der Begriff „Sparerfreibetrag“ im Steuergesetz durch den Begriff „Sparer-Pauschbetrag“ ersetzt. Eine steuerliche Berücksichtigung von Depotgebühren, Verwaltungskosten, Finanzierungskosten oder etwa Reisekosten zur Hauptversammlung sind damit ausgeschlossen und gelten unabhängig von höheren nachgewiesenen Ausgaben als pauschaliert abgegolten. Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist für Bürger vorgesehen, die speziell Kapitalerträge von mehr als 801 € und insgesamt Jahreseinkünfte unterhalb des Grundfreibetrag von 7.664 € vereinnahmen. Denn durch Vorlage der erteilten NV-Bescheinigung darf die Bank vom Abzug der Quellensteuer, also der zukünftigen Abgeltungssteuer absehen und den vollen Ertrag dem Sparerkonto gutschreiben. Erteilt wird die NV-Bescheinigung jeweils für drei Jahre und ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt mittels Formularvordruck zu beantragen. Im Antrag sind alle laufenden Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit, Vermietung, Rente, Kapitalerträge u.s.w. mittels geeigneter Nachweise zu belegen, so wie es im Rahmen einer Einkommensteuererklärung üblichlicherweise gemacht wird.
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KW 15
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Bin ich zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet? Grundsätzlich verpflichtet das Einkommensteuergesetz jeden Einwohner mit einem Wohnsitz in Deutschland, einmal jährlich sein Welteinkommen des vergangenen Jahres dem Finanzamt bis zum 30. Mai zu melden. Das Alter, eine persönliche Anwesenheit im Inland oder die Staatsangehörigkeit spielen keine Rolle, wesentlich ist das Merkmal der „Steuerpflicht“. Steuerpflichtig kann nur derjenige sein, dessen steuerpflichtiges Einkommen so hoch ist, dass eine Steuerschuld entsteht und dies hängt davon ab, wie hoch das „zu versteuernde Einkommen“ ausfällt. Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen bei einem „Normalbürger“ unterhalb des Grundfreibetrages von 7.664 €, entsteht keine Steuerschuld infolgedessen auch keine „Steuerpflicht“ und damit dem Grunde nach auch keine Abgabepflicht. Ehegatten werden zusammengerechnet und deshalb gilt für sie gemeinsam ein Grundfreibetrag von 15.328 €. Viele ältere Mitbürger sind auch durch die öffentliche Diskussion zur Steuerehrlichkeit beunruhigt und fragen sich, ob sie denn eine Steuererklärung abgeben müssen. Nun, dies hängt von der Höhe ihres Einkommens, also der Rente und den Einnahmen aus ihren Ersparnissen ab. Alterseinkünfte gelten nur zum Teil als steuerpflichtige Einnahme. Wie viel davon steuerpflichtig ist, unterscheidet sich durch fünf Hauptgruppen: 1. Zur Hälfte: die gesetzliche Altersrente von DRV, Knappschaft, berufsständische Versorgung wie Post/Ärzte). 2. Fast nicht: die kleine zusätzliche Betriebsrenten (abgerechnet mit der Steuerkarte) bis ca. 100 € monatlich. 3. Mit dem Ertragsanteil mit ca. einem Drittel bis einem Fünftel: Private Versorgungsrenten aus einer Lebensversicherung, einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wie VBL oder einer andere privater Unfall-/Berufsunfähigkeitsversicherungen. 4. Daneben gibt es Ausnahmen wie u.a. die völlig steuerfreie BG-Rente; 5. Nahezu voll steuerwirksam ist die große Betriebsrente oder Beamtenpension, oberhalb ca. 200 € monatlich.
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KW 14
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Reisefreigrenzen bei Einreise Wer aus einem Drittland, also aus einem Nicht-EG-Staat, nach Deutschland zurückkommt und Reisemitbringsel dabei hat, sollte die einschlägigen Zollabgaben kennen bzw. dem Zollbeamten seine Einkäufe offen legen. Zollfrei sind pro Person geringe Mengen an Tabakwaren (200 Zigaretten) und Alkohol (2 Liter Wein) ab 17 Jahren, Röstkaffee (500g) ab 15 Jahre und Parfüm (50g); KfZ-Kraftstoffe bis zum vollen Tank und einem 10 Liter Reservekanister. Andere Waren sind daneben bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 € zollfrei. Der Regel-Zollfreibetrag wirkt allerdings für unteilbare Waren mit einem Einkaufspreis über 175 € wie eine „Freigrenze“, mit der Folge, dass das am Urlaubsort für 200 € gekaufte Abendkleid mindestens die Einfuhrumsatzsteuer (19%) in Höhe von 31,93 € auslöst. Ob das Kleid bereits getragen wurde oder Orginalverpackt ist, bleibt unberücksichtigt. Eine abgabenschonende Verteilung eines 300 € teuren Teppichs auf zwei Reisende ist ebenfalls nicht vorgesehen. Beim Überschreiten der Einfuhrmengen der verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabak und Kaffee und den länderbezogen unterschiedlichen Warenwertgrenzen beginnend ab 350 € berechnet sich die Einfuhrabgabe aus den individuellen Sätzen des Zolltarifs. Planungssicherheit verschafft eine konkrete Vorabanfrage; Infos finden sich z.B. im Zoll-Infocenter unter www.zoll.de
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KW 13
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Kindergeld für Auszubildende Ein volljähriges Kind ab 18 Jahren bekommt nur dann Kindergeld, wenn dessen eigene Einkünfte und Bezüge innerhalb der Höchstverdienstgrenze von 7680 € im Kalenderjahr liegen. Viele Auszubildende überschreiten mit ihren Bruttovergütungen diese Grenze, so dass der Zahlungsanspruch davon abhängt, was unter „Einkünfte und Bezüge“ zu verstehen ist bzw. welche konkreten Einzelposten den Bruttolohn mindern. Minderungsfähig sind Beträge, die von Gesetzes wegen nicht verfügbar sind, wie etwa die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich freiwilliger Zuzahlungen in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine gleichgestellte private Kranken- und Pflegeversicherung; so der Bundesfinanzhof im Urteil vom 26.9.2007. Daneben werden auch alle das Arbeitsverhältnis betreffende Werbungskosten oder hilfsweise die Werbungskostenpauschale von 920 € vom Bruttolohn abgezogen. Nicht Minderungsfähig sind: 1. Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung, die über die Mindestvorsorge hinausgeht; 2. Beiträge zu einer neben der gesetzlichen Rentenversicherung stehenden privaten Altersvorsorge; 3. Kfz-Haftpflicht, weil das Halten | |