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Steuertipps von Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. Hans Kötzner Kelsterbacher Str. 8, Ffm-Niederrad, Telefon: 069-67726216, www.drkoetzner.de
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Steuertipps 2011 / 2010 / 2009 / 2008
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KW 44/2011
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Im Ausland bezahlte Sozialversicherungsbeiträge sind Sonderausgaben Das Bundesfinanzministerium informiert die Finanzbehörde mit BMF Schreiben vom 5. Juli 2011 über die Berücksichtigung von im Ausland bezahlte Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensbesteuerung.
Die Beiträge eines in Deutschland steuerpflichtigen Bürgers zu einer gesetzlichen Sozialversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Zu diesen Beiträgen zählen die Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz, wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zum zweiten auch die Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummern 3 und 3a Einkommensteuergesetz in Form der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung sowie ggf. auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Für beschränkt Steuerpflichtige gilt dies jedoch nur, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die inländische Lohneinkünfte beziehen. Vorsorgeaufwendungen für Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind bei beschränkt Steuerpflichtigen generell nicht zu berücksichtigen.
Aufgrund der unterschiedlichen Abzugsvolumina sind Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung aufzuteilen in Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. in Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Neben den Beiträgen an inländische Sozialversicherungsträger sind auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger begünstigt. Anders als bei der inländischen Sozialversicherung erheben ausländische mitunter einen Globalbetrag, der entsprechend den deutschen Regelungen aufzuteilen ist. Die zutreffende steuerliche Berücksichtigung erfolgt je nach Land zu den im Schreiben festgelegten relativen Anteilen des Gesamtbetrages. Für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Großbritannien und Zypern wird eine konkrete relative Aufteilung auf die einzelnen Beitragszweige vorgeschlagen. Das Finanzamt kann für nicht benannte und auch für Länder außerhalb Europas im Einzelfall prüfen, welche Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger als Sonderausgaben in die Deutsche Einkommensteuererklärung einbezogen werden können.
Arbeitnehmer, die unterjährig vom Ausland zurückkehren, haben oft neben den inländischen Einkünften für einen Teil des Jahres auch ausländische Einkommen. Auch wenn diese vielfach von der Besteuerung freigestellt sind, wird das Auslandseinkommen im Rahmen des Progressionsvorbehalts in die Einkommensteuer einbezogen. In Folge dieser Berücksichtigung steigt der persönliche Einkommensteuersatz an und erhöht die zu zahlende Einkommensteuer. Der Umfang des einzubeziehenden Bruttolohns ist um die üblichen Sonderausgaben und auch Werbungskosten aus der Beschäftigung zu vermindern.
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KW 43/2011
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Gemischt-genutzte Gegenstände und Gebäude sind zeitnah dem Betrieb zuzuordnen Die Ausgaben für Anschaffung, Herstellung, Instandhaltung und Finanzierung von Gegenständen mindern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten die steuerpflichtigen Einkünfte, soweit ein sachlicher Bezug zum beruflichen bzw. betrieblichen Bereich besteht. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Lebensführung, die in die private Sphäre fallen. Auch wenn die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerbürgers zweifelsfrei bestimmte Ausgaben begründen und zur Förderung des Berufs oder der selbstständigen Tätigkeit erfolgen, wie etwa der teuere Maß-Anzug eines Unternehmensrepräsentanten, gehören diese der privaten Lebensführung an ohne den steuerlichen Überschuss zu mindern.
Viele Gegenstände werden sowohl geschäftliche als auch privat genutzt; die Zuordnung orientiert sich vorwiegend nach der Funktion des Gegenstandes und seine tatsächliche Verwendung im konkreten Einzelfall und selten an dessen objektiven Charakter. Gemischt-genutzte Gegenstände sind aufzuteilen; die anteiligen Kosten der Lebensführung finden keinen Eingang in die Liste der betrieblichen Aufwendungen.
Der steuerliche Vorteil hat im Normalfall der Selbstständigen neben der ertragsteuerlichen Seite (Einkommensteuer, Soli, Gewerbesteuer auf den Gewinn) vor allem auch eine umsatzsteuerliche Seite. Der Unternehmer rechnet die in seiner betrieblichen Anschaffung enthaltene Mehrwertsteuer im Wege monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung an. Der Kauf eines Betriebsfahrzeugs zum Kaufpreis von 20.000 EUR führt im Anschaffungsmonat zu einer Sofort-Vergütung in Höhe von 3.193 EUR.
Mit aktuellem Urteil vom 7.7.2011 VR 42/09 entwickelt der Bundesfinanzhof Leitsätze für den Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen. Das höchste Finanzgericht sagt:
• Der Steuerbürger hat bei beabsichtigter Gemischtnutzung eines Gegenstandes, darunter fallen auch Gebäude, ein Zuordnungswahlrecht; er kann diesen (a) insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, (b) diesen in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen, (c) diesen im Umfang der (geplanten) tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen anteilig zuordnen.• Der Steuerbürger muss seine Zuordnungsentscheidung zeitnah bei Leistungsbezug treffen und die Entscheidung muss bereits in den laufenden Steuererklärungen dokumentiert sein.
• Das Kriterium „zeitnahe” Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ist nicht erfüllt, wenn die „Mitteilung” dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen zugeht.
Im verhandelten Sachverhalt wollte ein Kaminkehrermeister ein neu errichtetes Gebäude zu 41 Prozent seinem Unternehmen zuordnen. Auf die im Jahr 2004 entstandenen Netto-Herstellungskosten von 202 TEUR zuzüglich 32 TEUR Umsatzsteuer entfielen 70 TEUR auf den beruflichen Büroteil und der Rest auf die Privatwohnung. Die Vorsteuererstattung konnte der Kaminkehrer nicht durchsetzen, weil das Gericht das Kriterium „zeitnahe” Dokumentation der Zuordnungsentscheidung als nicht erfüllt ansah. Der Vorsteuerabzug muss in der erstmöglichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Jede Verlagerung auf spätere Steuererklärungen widerspreche dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer und mache den Vorsteuerabzug unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Steuergerechtigkeit von zufälligen Voraussetzungen abhängig. Da der Schornsteinfeger zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet war hätte er daher seine Zuordnungsentscheidung bereits in den Voranmeldungen treffen müssen, in deren Besteuerungszeiträumen er die Eingangsleistung bezogen habe. Da er dies nicht getan habe, fehle es an einer Zuordnung des Büroteils des Gebäudes zum Unternehmensvermögen. Damit rückt das Gericht von einer BFH-Entscheidung vom Dezember 2008 ab, wonach die Zuordnungsentscheidung spätestens mit endgültiger Wirkung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach außen hin zu dokumentieren sei. Das Gericht erinnert in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die im Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung verankerte Verpflichtung des Steuerbürgers die in der Umsatzsteuervoranmeldung der einzelnen Monate enthaltenen Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Dies sei auch aus Gründen der Klarheit, der Steuergerechtigkeit und des Ausschlusses von Manipulationsmöglichkeiten erforderlich. Das Recht des Unternehmers auf Vorsteuerabzug entsteht mit dem Leistungsbezug; daraus folgt die Anforderung bei jedem Leistungsbezug sofort über die Verwendung entscheiden zu müssen. Der Ansatz des Gegenstandes zum Nettowert in der Bilanz und der Jahressteuererklärung für die Ertragsteuer reicht nicht aus, wenn ein Vorsteuerabzug vorher möglich gewesen wäre. Die bisher vertretene Auffassung des Vorrangs der Jahressteuererklärung verbunden mit der Möglichkeit Änderungen noch bis zu deren Bestandskraft einbringen zu können, hat mit diesem Urteil kaum noch Durchsetzungsvermögen. Andererseits räumt das Gericht ein, dass der Deutsche Gesetzgeber mit der zusätzlichen Umsatzsteuerjahreserklärung dem Besteuerungsjahr eine gewisse Bedeutung beimisst; allerdings war im Streitfall die Jahressteuererklärung nicht bis zum vorgesehenen gesetzlichen Termin, dem 31. Mai des Folgejahres, sondern erst im Oktober eingereicht worden. Dadurch fehlt ein primäres Beweisanzeichen für eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung in der Jahreserklärung.
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KW 43/2011
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Neues zur Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale Das Wesentliche:
• Freibeträge wurden nicht übernommen; diese müssen für 2012 neu beantragt werden
• Der bisher eingetragene Pauschbetrag für Behinderte soll von Amts wegen nun doch berücksichtigt werden; diese zusätzliche Information soll in einer Folgemitteilung im November die Betroffenen erreichen
Das Hessische Ministerium für Finanzen veröffentlicht am 18. Oktober eine Presseinformation zur aktuellen postalischen Mitteilung an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es wird bis etwa Anfang November dauern, bis in Hessen Mitteilungsschreiben verschickt sind.
Ab dem nächsten Jahr werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge in einer zentralen Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert, den Arbeitgebern zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und nicht mehr wie bisher von den Gemeinden als Lohnsteuerkarte ausgegeben. Der Vorteil: Künftig wird die Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Finanzämtern und Meldebehörden durch das papierlose Verfahren erheblich vereinfacht. Die Lohnsteuerdaten werden unter strikter Beachtung des Datenschutzes gespeichert und übermittelt.
Die in dem Schreiben stehenden Lohnsteuerabzugsmerkmale, die unter anderem von den Gemeinden an die Steuerbehörden übermittelt wurden, sollten auf ihre Richtigkeit überprüft werden, damit es zu Beginn des kommenden Jahres nicht zu einem unzutreffenden Lohnsteuerabzug kommt. Sollten die ELStAM Unrichtigkeiten aufweisen, können sich die Betreffenden an ihr zuständiges Finanzamt wenden.
Im Gegensatz zum Jahreswechsel 2010/2011 werden vorhandene Freibeträge diesmal nicht automatisch für 2012 berücksichtigt. Freibeträge, beispielsweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sollten daher bis zum Jahresende neu beantragt werden, damit sie ab Januar 2012 bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden können.
Antragsformulare sind in den Finanzämtern erhältlich, können aber auch über das Internet (https://www.formulare-bfinv.de oder www.hmdf.hessen.de) abgerufen werden. Damit mögliche Wartezeiten in den Finanzämtern vermieden werden können, empfiehlt es sich, die Anträge über den Postweg einzureichen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Pauschbeträge für behinderte Menschen in Anspruch nehmen, werden aus technischen Gründen in einem zweiten Schreiben über dieses Lohnsteuerabzugsmerkmal informiert. Sie müssen zunächst nichts weiter veranlassen. Die diesbezüglichen Schreiben werden voraussichtlich im November versandt.
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KW 42/2011
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Finanzamt gibt ELSTAM - Lohnsteuermerkmale bekannt Die Lohnsteuerkarte auf Papier wird nach 85 Jahren zum Jahresende endgültig außer Dienst gestellt. In den nächsten Wochen verschickt das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn unter Angabe der Adresse des zuständigen Finanzamts bundesweit an 40 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland die 2012 für sie geltende elektronisch gespeicherte Steuerdaten. Die Arbeitgeber sollen ab Januar auf der Basis dieser Angaben für die Lohnsteuer-Abzugsmerkmale die Lohnsteuer berechnen. Der Datensatz wird im Lohnabrechnungsverfahren automatisch bereitgestellt und gilt als richtig. Die noch bis Dezember 2011 auf der Basis der Lohnsteuerkarte 2010 zu Grunde gelegten Lohnsteuermerkmale sind dann nicht mehr von Bedeutung.
Die Empfänger der Steuer-Daten sollten diese mit ihren bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge, Freibetrag und sonstigen Stammdaten wie Name, Adresse u.a. auf Richtigkeit abgleichen. Das Finanzministerium empfiehlt, die Änderungswünsche zur Berichtigung oder Änderung der persönlichen ELStAM-Daten über den Postweg einzureichen.
Täglich soll das Bundeszentralamt um die 200.000 Briefe versenden. Aktuell wurde in ganz erheblicher Zahl festgestellt, dass der Pauschbetrag für Behinderte nicht das elektronische System übertragen wurde. Von Datenverlusten können dabei Menschen mit einer lebenslangen Behinderung betroffen sein, weil das zeitliche Merkmal „unbegrenzt” nicht übernommen worden sein soll; das elektronische System der Finanzverwaltung erwartet ein Datum, bis zu dem die Behinderung Gültigkeit hat. Daneben können auch in Einzelfällen Daten im Übertragungsverfahren verloren gegangen sein.
Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) steht für Änderungs- oder auch Berichtigungsfälle ein Formular zur Verfügung: Antrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen -ELStAM. Damit kann im Postweg, adressiert an das zuständige Finanzamt, die Änderung beantragt werden; Änderungswünsche sollen im Wege eines schriftlichen Antrags begehrt werden. Das Formular berücksichtigt unter Punkt D folgende Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale:
• Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse
• Steuerklasse III in Sonderfällen: EU-Bürger mit deutschem (Erst/Zweit)Wohnsitz und Ehegattenwohnsitz im EU-Ausland oder Grenzpendler oder im Scheidungsjahr
• Berücksichtigung der Zahl der Kinderfreibeträge
Folgende Änderungen der Verhältnisse in 2011 müssen dem Finanzamt schriftlich angezeigt werden, wenn Begünstigungen entfallen, wie
• Wegfall zurechenbarer Kinder
• Wegfall des Splittings durch die Auflösung der Ehe (Scheidung)
• Entfallen der Voraussetzungen für Alleinerziehende (gemeinsamer Haushalt)
• Herabsetzung eines eingetragenen Freibetrags beispielsweise veranlasst durch geringere Entfernung zum Arbeitsplatz, Minderung der Arbeitstage, geringerer Verlust aus Vermietung und Verpachtung.
Ab dem Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
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KW 41/2011
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Bundesfinanzminister veröffentlicht Vorgaben für Empfänger elektronischer Rechnungen Der Gesetzgeber gibt mit der Änderung im Umsatzsteuergesetz (Steuervereinfachungsgesetz 2011) grünes Licht für den einfachen Versand von elektronischen Rechnungen. Die Wirtschaft wird das Angebot zur Senkung von Bürokratiekosten vielfach annehmen und die obligatorische Rechnungsversendung über den Postweg durch die Versendung per E-Mail ersetzen. Mit dem Wegfall der bisherigen Hürde der notwendigen qualifizierten Signatur im Steuergesetz gibt es für Handwerker, Händler und Dienstleister keinen Grund mehr weiterhin ihre Rechnungen auf Papier auszudrucken, einzukuvertieren und mittels eines frankierten Briefes zu verschicken. Allerdings verlangt der Fiskus von Rechnungsempfängern als Unternehmer mit umsatzsteuerlichem Vorsteuerabzug zusätzliche Vorkehrungen.
Das Steuerrecht definiert eine elektronische Rechnung als eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder Textdateianhang per Computer-Telefax oder Fax-Server. per Web-Downdload oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI-Verfahren) übermittelt werden. Die Übermittlung von Standard-Fax zu Standard-Fax oder Computer-Telefax/ Fax-Server an Standard-Telefax gilt zukünftig als Papierrechnung; so auch die in Papier dem Kunden ausgehändigte oder im Postweg zugestellte Rechnung.
Der Steuerbürger muss dem Finanzamt hinsichtlich seiner empfangenen Papier- und elektronischen Rechnungen vier Kriterien nachweisen: Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts, die Gewährleistung der Lesbarkeit und die inhaltliche Vollständigkeit entsprechend aller gesetzlichen vorgeschriebenen Angaben.
Echtheit der Herkunft verlangt die Sicherstellung der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts geht einher mit Unveränderlichkeit der Pflichtelemente. Lesbarkeit knüpft an der für das menschliche Auge lesbaren Form. Die inhaltliche Vollständigkeit erfordert die Kenntnis der spezifischen gesetzlichen Anforderungen an die geforderten Rechnungsangaben und deren kontinuierliche Überprüfung beim Rechnungseingang.
Der Rechnungsempfänger muss innerbetriebliche Maßnahmen vorhalten und zusätzliche Kontrollen und Archive implementieren. Dem Gesetzgeber genügt es ganz und gar nicht, wenn der Rechnungsempfänger die Rechnungen aus dem Anhang ausdruckt und aufbewahrt.
Der Rechnungsempfänger soll nunmehr ein innerbetriebliches Kontrollverfahren für die Lieferantenrechnungen vorhalten. In einfacher Form soll es genügen, die Zuordnung der Rechnung zur empfangenen Leistung und den manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und/oder dem Lieferschein ein Einzelfall objektiv nachprüfbar auszugestalten. Der Rechnungsempfänger verantwortet dem Fiskus gegenüber die inhaltliche Ordnungsmäßigkeit hinsichtlich der Rechnungsangaben zur Leistung und zum leistenden Unternehmer selbst.
Die elektronisch empfangenen Rechnungen sind in dem empfangenen Format des Ausstellers bzw. im Format im Zeitpunkt des Empfangs aufzubewahren. Während der 10 -jährigen Aufbewahrungsfrist müssen die archivierten Rechnungen und auch alle anderen für die Besteuerung relevanten elektronischen Unterlagen wie die Buchführung und Gewinnermittlung oder die einzelnen Geschäftsbriefe jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein; die Bereitstellung eines Datenexports ist zwingend. Das Datenarchiv ist auf einem unveränderlichen Datenträger zu speichern; dazu gehören insbesondere nur einmal beschreibbare CDs oder DVDs. In diesem Fall ist eine Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung als Papierausdruck unzulässig, weil ansonsten ein Medienbruch ausgelöst wird, der wiederum zusätzliche Kontrollen notwendig macht.
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KW 40/2011
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Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend auf 1000 EUR erhöht und elektronische Rechnungsstellung erleichtert Am 23.09.2011 stimmt nunmehr der Bundesrat dem nochmals modifizierten Steuervereinfachungsgesetz 2011. Die geplante Zwei-Jahressteuererklärung ist vom Tisch und wurde als untaugliches Instrument verworfen. Folgende Verwaltungserleichterungen wurden beschlossen:
• Bereits für 2011 steigt der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro auf 1.000 Euro; Belege sollte man trotzdem sammeln, weil die überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten mehr Werbungskosten haben
• Ab 2012 können Eltern Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen. Ob die Betreuungskosten aus beruflichen oder privaten Gründen anfallen, spielt keine Rolle mehr. Die Benachteiligung einer Nicht-Doppelverdiener-Ehe wird beseitigt.
• Ab 2012 entfällt bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge die Vorlage von Nachweisen durch die Eltern beim Kindergeldantrag und bei der Einkommensteuererklärung, weil das Lohnmeldesystem inzwischen funktioniert und die Einkommen elektronisch zugeordnet und damit den Behörden bekannt sind.
• Ab 2012 bestätigt das Gesetz die praktizierte Vergleichsberechnung der Verwaltung bei der Entfernungspauschale: Wer für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Busse oder Bahnen und das Auto benutzt, muss die Kosten dann nicht mehr für jeden Tag einzeln belegen. Das Finanzamt vergleicht künftig nur noch die Jahreskosten; d.h. wer eine kurze Entfernung zum Arbeitsplatz hat, kann das höhere Straßenbahnticket als Werbungskosten ansetzen.
• Unternehmen können nunmehr ab sofort erleichtert elektronische Rechnungen versenden; die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Juli 2011. Für Umsätze, die ab dem 1. Juli 2011 ausgeführt werden, werden die strengen Anforderungen zur Signatur gelockert. Rechnungen können ab diesem Zeitpunkt ohne größere Hürde elektronisch versandt werden, zum Beispiel per Mail, gegebenenfalls mit pdf- oder Textdatei, per Serverfax oder auch als Web-Download. Stimmt der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung zu, sind spezielle technische Übermittlungsverfahren nicht mehr erforderlich. Allerdings ist zu beachten, dass die „Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet” sein müssen. Hierunter versteht man die Sicherstellung der Identität des Rechnungsstellers, der Unverändertheit der Rechnungsangaben während der Übermittlung und die Erkennbarkeit „fürs menschliche Auge”. An die Erfüllung dieser Kriterien werden keine überzogenen Anforderungen gestellt. Digitale Signaturen können so zwar weiterhin, müssen aber definitiv nicht weiter angewendet werden.
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KW 39/2011
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Flug- & Bahnreisen Im Zusammenhang mit Dienstreisen stellt sich immer wieder die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang und welche Art von Rechte oder Ansprüche Reisende haben, wenn sie per Bahn oder Flugzeug unterwegs sind und die Fahrt nicht nach Plan verläuft. Das Bayerische Justizministerium fasst in einer aktuellen Broschüre wichtige Eckpunkte für den Reisenden zusammen.
• Bei Bahnreisen gilt:
Verspätung ab 20 Minuten: Nutzung eines anderen nicht reservierungspflichtigen Zuges; Verspätung ab 1 Stunde: Stornierung oder Erstattung von 25 % des Fahrpreises bzw. Hotelunterbringung. Verspätung ab 2 Stunden: Erstattung von 50 % des Fahrpreises bzw. Hotelunterbringung. Zusätzlich wird entschädigt bei Zeitkarten und Ländertickets pauschal zwischen 1,50 bis 5 EUR (2. Kl.)
Zusätzlich bei Verspätungen in der Nachtzeit ab einstündiger Verspätung bei planmäßiger Ankunft zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr oder Nichterreichen des Ziels vor 24.00 Uhr bei Ausfall der letzten Zugverbindung: Kostenerstattung für Ersatzbeförderung (z. B. Taxi) bis 80 EUR.
Keine Ansprüche hat der Reisende bei unabwendbarem Ereignis wie Streckensperrung wegen Überschwemmung oder auf Auszahlung von Entschädigungsbeträgen unter 4 EUR
Was muss der Bahnreisende tun? Erstattungsantrag per Formular oder formlos mit Kopie der Fahrkarte an Servicecenter Fahrgastrechte schicken oder am Service-Point bzw. Verkaufsstelle abgeben.
• Bei Flugreisen gilt:
Überbuchung und Annullierung: Der Reisende kann die Flugpreiserstattung oder Ersatzbeförderung verlangen und hat einen Anspruch auf Entschädigung gestaffelt nach Flugstrecke: 250 EUR (bis 1.500 km), 400 EUR (> 1.500 km) oder 600 EUR (Start oder Ziel außerhalb EU > 3.500 km) – ggf. wird der Beträge um 50 % gekürzt wenn der Reisende sein Ziel mit begrenzter Verspätung erreicht. Außerdem stehen ihm „Betreuungsleistungen” zu wie Mahlzeiten, ggf. Hotelunterbringung, zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails.
Verspätung ab 3 Std.: Entschädigung je nach Flugstrecke 250, 400 oder 600 EUR. Verspätung ab 2, 3 oder 4 Std. am Abflugort je nach Flugstrecke: Betreuungsleistungen wie bei Überbuchung. Verspätung ab 5 Std. am Abflugort erlaubt dem Reisenden die Stornierung.
Keine Entschädigung erhält der Flugreisende bei einer Annullierung wegen außergewöhnlichem Ereignis (z. B. Flugverbot wegen Vulkanasche) oder bei rechtzeitiger Unterrichtung über Annullierung – Ansprüche auf Betreuungsleistungen, Stornierung oder Ersatzbeförderung bestehen trotzdem.
Gepäck – Verspätung, Beschädigung, Verlust: Schadensersatz bis zu 1.120 EUR. Bei unvermeidbarer Verspätung gibt es keine Ansprüche.
Was muss der Flugreisende tun? Antrag an Fluggesellschaft richten: Zu beachten sind die Fristen für die schriftliche Anzeige an Fluggesellschaft innerhalb von 21 Tagen bei verspätetem Gepäck, innerhalb von 7 Tagen bei verlorenem oder beschädigtem Gepäck. Bitte den Gepäckabschnitt stets als Nachweis aufbewahren.
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KW 38/2011
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Kindergeld für Studenten Der Bundesfinanzhof in München äußert sich im Beschluss vom 26. April 2011 (Az. III B 191/10) zu grundsätzlichen Fragen des Kindergeldbezuges für Studenten mit Kindergeldanspruch im Zeitraum zwischen der Exmatrikulation und der letzten Prüfung oder der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
In dieser Übergangszeit üben Studenten mitunter einen Job aus und verlieren durch das Übersteigen des zulässigen Einkommens den Kindergeldanspruch. Grundsätzlich sind Kindergeldbezieher verpflichtet, ab dem 18. Lebensjahr dem Finanzamt in der Steuererklärung das Einkommen des Kindes anzugeben; daneben besteht die Pflicht, beim Wegfall der Voraussetzung für den Kindergeldbezug diese Tatsache unaufgefordert der Kindergeldkasse mitzuteilen. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen finden sich im § 32 Einkommensteuergesetz: Ab 18 bis zum 21. Lebensjahr besteht Anspruch, wenn kein Beschäftigungsverhältnis und eine Meldung bei der Arbeitsagentur vorliegt oder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Übergangszeit von 4 Monaten vorliegt oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr geleistet wird.
Die Einkünfte und Bezüge des erwachsenen Kindes dürfen im Kalenderjahr nicht mehr als 8.004 EUR betragen. Die Kontrollrechnung wird den einzelnen Kalendermonaten zugeordnet und geprüft, ob die Monatsgrenze von jeweils 667 EUR eingehalten wird. Die in den davor oder danach liegenden Lebensabschnitt (unter 18. / über 25. Lebensjahr) fallende Monate werden zeitanteilig als ganze Monate ausgeklammert. Vollendet etwa die Tochter das 25. Lebensjahr im Juni 2011 und wurde die Abschlussprüfung im Januar 2011 abgeschlossen und ab Februar eine Beschäftigung aufgenommen und das Prüfungsergebnis im Juni mitgeteilt, besteht Kindergeldanspruch bis zum Juni, sofern das Monatseinkommen der Tochter für den Zeitraum Februar bis Juni (5 Monate x 667 EUR) 3.335 EUR nicht übersteigt.
Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind und die üblichen Arbeitnehmer-Werbungskosten zählen nicht zu den Einkünften. Im Weitern führt der Bundesfinanzhof aus:
1. Inwieweit der Zeitraum zwischen Exmatrikulation oder letzter Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses als Kindergeldrelevante Berufsausbildungszeit berücksichtigungsfähig ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
2. Das Berufsziel wird erst mit dem Bestehen der Prüfung, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht. Das Studium endet regelmäßig mit der Bekanntgabe des Ergebnisses, frühestens mit der letzten Prüfungshandlung. Es endet früher, wenn es vorher abgebrochen wird oder nicht mehr ernsthaft weiter betrieben wird.
3. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung oder in einer Warte- bzw. Übergangszeit nicht aus.
4. Eine Ausbildung erfordert keine organisatorische Eingliederung in eine Ausbildungsinstitution. Die Exmatrikulation eines Studenten kann daher nicht zwingend als Beendigung der Ausbildung angesehen werden.
5. Wenn sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vorbereitet, z.B. in einem Fernlehrgang zu Hause, sind an die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung und deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Bei bestandener Prüfung kann eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung unterstellt werden.
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KW 36/2011
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Verzögerungsgeld bei der Außenprüfung Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlicht aktuell zum neu eingeführten Verzögerungsgeld als Pressemitteilung: Mit Beschluss vom 16. Juni 2011 IV B 120/10 hat der BFH entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber - bisher weitgehend unbemerkt - das sog. Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 € und kann u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Ursprünglich stand die Einführung des Verzögerungsgelds im Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern. Um einer evtl. erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Der Gesetzgeber hat es aber nicht bei dieser Regelung belassen, sondern das Verzögerungsgeld auch auf die verzögerte Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung erstreckt. Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds von mindestens 2.500 € bis zu 250.000 € mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 € betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld anders als das Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige von dem Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Weil bestimmte Unterlagen auch nach der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nicht vorgelegt wurden, forderte das Amt erneut zur Vorlage auf und setzte wegen derselben Unterlagen ein weiteres Verzögerungsgeld fest.
Der BFH hielt die erstmalige Festsetzung des Verzögerungsgeldes bei nicht fristgerechter Mitwirkung im Rahmen der Außenprüfung für zulässig. Die erneute Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen derselben Unterlagen sei aber rechtswidrig.
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KW 34/2011
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Berufliche Reisekosten Das Einkommensteuergesetz stellt Reisekosten gemäß § 3 Nr. 16 frei, die der Arbeitgeber seinen Angestellten erstattet. Die regelmäßigen Lohnsteueraußenprüfungen des Finanzamts erstrecken sich auch auf die Reisekosten. Die Arbeitgeber schulden eine nachvollziehbare Dokumentation über die abgerechneten Beträge und den Nachweis der steuerlichen Voraussetzungen, die eine steuerfreie Abwicklung erlauben. Damit Mängel in den Reisekostenabrechnungen nicht nachteilig auf das Dienstverhältnis durchschlagen, lohnt es sich auch für die Arbeitnehmer, die Arbeitgeberobliegenheit durch Vorlage vollständiger und mit ordnungsmäßigen Belegen versehene Abrechnungen zu unterstützen.
Reisekosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen. Heute ist die früher bestehende Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit nicht mehr relevant. Unter Auswärtstätigkeit versteht das Steuerrecht das vorübergehend außerhalb der Wohnung und an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte berufliche Tätigwerden. Berufliche Veranlassung resultiert in der Regel durch die Weisung des Arbeitgebers, der den Dienstverpflichteten zur Wahrnehmung eines konkreten Termins veranlasst bzw. bestimmt. Sachliche Gründe sind etwa die Erledigung einer Montage oder eines Kundengespräches, Teilnahme und/ oder Führen von Gesprächen mit Geschäftspartnern, der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, Messebesuche oder die Teilnahme an Sitzungen oder anderen Pflichtveranstaltungen.
Lohnsteuerfrei erstattungsfähig sind unter Einhaltung von Grenzen u.a. Fahrtkosten, Teilnehmergebühren, Eintrittsgelder, Übernachtungsausgaben, Reisenebenkosten (Parkgelder, Telefonkosten, Gepäckbeförderung ggf. auch Trinkgelder, Taxikosten) und Verpflegungsmehraufwendungen. Bei Nutzung des eigenen PKW können ohne weiteren Nachweis nach dem Bundesreisekostengesetz 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer erstattet werden. Zulässig ist auch die Erstattung der individuellen, höheren Kosten des Arbeitsnehmers, die er für sein Fahrzeug selbst getragen hatte; hierfür ist die Vorlage einer eigenen Berechnung auf Grundlage von Kosten und Belegen nötig; ein Verweis auf allgemeine Fahrzeugtyp bezogene Berechnungen werden nur selten anerkannt. Verpflegungskosten werden grundsätzlich nur begrenzt mit der Verpflegungspauschale anerkannt. Im Inland beziffern sich diese gestaffelt nach Abwesenheitszeit von mindestens 8 bis unter 14 Stunden auf 6 EUR von 14 Stunden bis weniger als 24 Stunden auf 12 EUR und bei 24 Stunden auf 24 EUR; die Auslandspauschalen sind abhängig vom Zielort gesondert amtlich (BMF) geregelt. Die An- und Abreisezeit gehört zur Abwesenheitszeit; ein gesonderter Ausgabennachweis für die Verpflegung wird nicht gefordert. Wenn der Arbeitgeber die Mahlzeiten bezahlt handelt es sich zunächst um steuerpflichtigen Arbeitslohn, außer der Arbeitgeber bewertet das Essen mit dem ortsüblichen Preis oder auch ersatzweise mit dem amtlichen Sachbezugswert und belastet diese Kosten an den Arbeitnehmer oder verrechnet durch Kürzung der Pauschale. Im Jahr 2011 betragen die amtlichen Sachbezugswerte für das Frühstück 1,57 EUR und für Mittag- und Abendessen je 2,83 EUR.
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KW 33/2011
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Steuerfreie Vorteile aus einem Arbeitsverhältnis In der Regel sind Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bekommt mit Lohnsteuer belastet. Das Einkommensteuergesetz zieht alle Vorteile in Geld oder Geldeswert sowie Sachzuwendungen oder Sachbezüge wie den begünstigten Wareneinkauf in die Bemessungsgrundlage des steuerpflichtigen Arbeitslohns mit ein. Das Steuerrecht kennt auch für das Arbeitslohnverhältnis ein Reihe von Ausnahmen:
Im §3 des Einkommentsteuergesetzes sind folgende Arbeitgeberleistungen in vollem Umfang von der Steuer befreit, soweit der Arbeitgeber die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt:
• Aufstockungsbeiträge nach Altersteilzeitgesetz (Nr. 28) • unentgeltliche Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmitteln (Nr. 32) • Kindergartenzuschüsse (Nr. 33) • betriebliche Gesundheitsförderung bis zu 500 Euro pro Jahr (Nr. 34) • Sachprämien und Bonusprämien für die Inanspruchnahme persönlicher Dienstleistungen wie miles and more der Fluggesellschaften (Nr. 38) • Auslagenersatz und/ oder durchlaufende Gelder, die für den Arbeitgeber verauslagt werden (Nr. 50) • PC und Telekommunikationsgeräte Mitbenutzung des Arbeitnehmers für gelegentliche außerdienstliche Zwecke u.ä. (Nr. 45) • Reise- und Umzugskostenvergütungen erstattet vom Arbeitgeber bei betrieblich veranlassten Umzügen (Nr. 13) • typische Berufskleidung, die üblicherweise nicht im bürgerlichen Bereich genutzt wird (Nr. 31)
Nach §8 gibt das Einkommensteuergesetz für zusätzliche Sachzuwendungen bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 Euro Steuerfreiheit. Als solche teilweise frei gestellte Sachzuwendung gilt ein nicht in Geldzufluss bestehender Vorteil wie z.B. das Jobticket, die Nutzung von vom Arbeitgeber angemieteten Sportstätten, das Belohnungsessen, Geschenke von Waren, Büchern, Gutscheinen, Konzert- oder Theaterkarten, Eintrittskarten von Sportveranstaltungen, verbilligte Überlassung von Wohnung, Waren oder Dienstleistungen oder Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen.
Steuerliche Freigrenzen entfallen vollständig, wenn die Freigrenze auch nur um einen Eurocent monatlich überschritten wird.
Gerechnet wird in Monatsabschnitten, ein monatlicher (Teil/Voll-)Übertrag auf Folgemonate ist unzulässig. Ein Anspruch auf Barauszahlung schließt die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze ebenso aus, wie auf zweckgebundene Geldleistungen, indem etwa der Beitrag zum Sportverein vom Arbeitgeber „übernommen” wird.
Die Wertermittlung der Sachzuwendung ist zulässig wahlweise im Wege der Einzelbewertung (Kaufpreis der Sache) oder unter Rückgriff auf den amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung.
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KW 32/2011
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Berufsaus- und Fortbildung als Werbungskosten Ausbildungskosten für die erste Berufsausbildung wie ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung werden im Steuerrecht als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben im Sinne des §12 Einkommensteuergesetz bewertet. Wenn jedoch eine Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt wird, dann sind alle Ausbildungskosten unbeschränkt aus Werbungskosten abzugsfähig der Beschäftigung zuordenbar. Ansonsten sind die Kosten der Ausbildung nur beschränkt auf jährlich 4.000 EUR pro Kalenderjahr.
Zuordnungsunklarheit hinsichtlich der steuerlichen Verwertung von Ausbildungskosten entsteht bei Ausbildungen, die nicht in den klassischen Wegen verlaufen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigt sich im Urteil vom 18.3.2010, 4K1127/07 mit dem Erwerb einer Privatfluglizenz. Ein im Rechnungswesen eines Flugzeugherstellers Beschäftigter nahm bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub um selbst eine Ausbildung, zum Verkehrsflugzeugführer zu finanzieren. Die entstandenen Ausgaben wollte der Arbeitnehmer als Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner abhängigen Beschäftigung geltend machen. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung bei der Steuer, weil es keine Veranlassung im bestehenden Arbeitsverhältnis sah.
Dem entgegen erkannte das Finanzgericht die Kosten als berücksichtigungsfähige Werbungskosten nicht als Berufsausbildungskosten sondern als Kosten der beruflichen Weiterbildung. In der Begründung wird ausgeführt:
Berufsausbildung ist als das Erlernen der Grundlagen für einen Beruf zu umschreiben. Damit soll eine selbstständige und gesicherte Position im Berufsleben erreicht werden. Nicht erforderlich ist, dass die Berufsausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsganges erlernt und durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Der gegenteiligen Auffassung im BMF-Schreiben vom 4.11.2005, kann nicht gefolgt werden. Der Erwerb der Privatfluglizenz und der dazu gehörenden navigatorischen Kenntnisse ist mit einer Berufsausbildung im vorgenannten Sinne vergleichbar. Aufgrund dieser Beurteilung war die Berufsausbildung als abgeschlossen anzusehen. Bei der sich zeitlich anschließenden Fortbildung ergab sich dadurch ein erwerbsbezogener Zusammenhang. Damit handelte es sich um berücksichtigungsfähige Werbungskosten.
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KW 31/2011
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Die gesetzliche Rente unterliegt dem Besteuerungsanteil Am 27. Juli 2011 veröffentlicht der Bundesfinanzhof (BFH) in München zwei neue Entscheidungen zur Rentenbesteuerung. Beide betreffen den Umfang der Bemessungsgrundlagen, also den Anteil der Sozialversicherungs-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der als steuerpflichtiges Einkommen dem individuellen Einkommensteuersatz unterworfen wird. Die aktuellen Entscheidungen wurden am 13. April 2011 verkündet; Az. X R 54/09 und Az. X R 1/10; der Bundesfinanzhof erteilte hierzu Pressemitteilungen.
Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen nicht mit dem - gewöhnlich niedrigeren - Ertragsanteil, sondern mit dem sog. Besteuerungsanteil der Steuer. Diese Besteuerung beruht auf der Neuregelung der steuerlichen Behandlung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz im Jahr 2004. Der BFH hatte bereits 2009 und 2010 die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes in Bezug auf die Altersrenten grundsätzlich bejaht. Nun hat er entschieden, dass die Neuregelung auch in Bezug auf die Erwerbsminderungsrenten nicht gegen die Verfassung verstoße.
In dem Streitfall X R 54/09 hatte die Klägerin im Jahr 2005 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese Rente wurde mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen. Wäre die Rente demgegenüber noch im Jahr 2004 - dem Jahr vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes - gezahlt worden, wäre sie nur mit einem Ertragsanteil von 4 % zu besteuern gewesen. Die durch die Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes eingetretene Steuermehrbelastung der Klägerin sah der BFH als gerechtfertigt an. Es bestehe kein entscheidender Unterschied zu den Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem durch das Alterseinkünftegesetz normierten Besteuerungsanteil besteuert werden, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem 1. Januar 2005 erfolgte.
In dem Streitfall hatte die Klägerin im Februar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Die Rentenversicherung Bund hatte jedoch erst im Februar 2005 die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt. Die entsprechenden Rentennachzahlungen wurden von dem Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 50 % besteuert und nicht - wie von der Klägerin beantragt - mit dem Ertragsanteil, der in ihrem Fall 4 % betragen hätte. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte der Klägerin Recht gegeben. Es war der Auffassung, Nachzahlungen für eine Zeit vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes seien jedenfalls dann noch nach der alten Rechtslage zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige seine Rente so frühzeitig beantragt habe, dass er die Zahlungen vor dem 1. Januar 2005 hätte erwarten können. Der BFH sah dies anders. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Renten sei ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen seien. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit.
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KW 30/2011
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Lohndatenspeicherung ELENA abgeschafft Die Bundesregierung wird das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) einstellen. Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Wirtschaft haben sich darauf verständigt, das umstrittene bundesweite Verfahren zur Speicherung der Einkommensdaten aller Arbeitnehmer schnellstmöglich zu beenden. Allerdings wird das monatliche Meldeverfahren, das für jede Lohnabrechnung einen monatlichen Datensatz an einen Zentralrechner nach Würzburg elektronisch versendet, noch bis auf unbekannte Zeit weiter betrieben. Ab wann die Einstellung tatsächlich erfolgt ist nicht bekannt. Die Meldedaten sind sehr detailliert und umfassen neben den Betragsdaten wie den Bruttolohn und unter anderem die Dauer der Beschäftigung, Angaben zur Art der Beschäftigung, zur Kündigung, zur Anzahl von Fehltagen und dem Umfang der tatsächlich geleisteten und abgerechneten Arbeitszeit.
Der Deutsche Steuerberaterverband hatte bereits in seinen Stellungnahmen gegenüber der Regierung eine Aufhebung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises gefordert und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens seine verfassungsrechtlichen Bedenken insbesondere hinsichtlich der mit dem ELENA-Verfahren einhergehenden Datenspeicherung auf Vorrat geäußert. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des Bürokratieabbaus lässt sich wohl auch mit einfacheren Mitteln erreichen, indem beispielsweise im jeweiligen Einzelfall durch den Arbeitgeber entsprechende anlassbezogene Meldungen an die zuständigen Sozialversicherungsbehörden auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Seit dem 1. Januar 2010 sind alle Arbeitgeber nach dem ELENA-Verfahrensgesetz verpflichtet, monatlich für ihre Beschäftigten Daten an die zentrale Speicherstelle (ZSS) der Rentenversicherung elektronisch zu übermitteln.
Die bislang erfassten Daten sollen nach Angaben der Bundesregierung nunmehr unverzüglich gelöscht werden. Sodann will die Regierung ein neues Konzept für ein einfacheres Meldeverfahren zur Sozialversicherung erarbeiten. Allerdings gibt es derzeit weder eine Anweisung noch ein Gesetz, das den Verbleib oder die Löschung der Daten regeln würde. Denkbar ist auch, dass das bisherige Verfahren durch ein anderes ersetzt wird.
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KW 29/2011
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Handwerkerrechnungen für Neubaumaßnahmen mindern nicht die Einkommensteuer Mit Urteil vom 2.2.2011 weist das Finanzgericht Schleswig-Holstein eine Klage zur steuerlichen Berücksichtigung nach § 35a Einkommensteuergesetz von Handwerkerrechnungen ab. Der Sachverhalt bezieht sich auf das Veranlagungsjahr 2008 und hatte zum Gegenstand:
In der im März 2009 eingereichten Einkommensteuererklärung für 2008 beantragten die Bürger eine entsprechende Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen aus Bauhandwerkerrechnungen in Höhe von 102.804,00 Euro bezogen auf die Errichtung eines neuen Wohnhauses. Hierbei handelt es sich gemäß einer Bestätigung der Baufirma vom 25. März 2009 ausschließlich um den geschätzten Lohnanteil aus der Herstellung eines Wohngebäudes, unter vorherigem Abzug der Materialkosten. Die Bauherren erwarben im Februar 2008 ein unbebautes Grundstück und bebauten dieses mit einem Einfamilienhaus, das insgesamt Baukosten von 171.340,00 Euro verursachte und im Dezember 2008 bezugsfertig wurde.
Die entsprechende Regel im Steuergesetz besagt: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerrechnungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderte Maßnahmen, ermäßigt sich die tatsächliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro.
Die Vergünstigung gilt nur für die eigene, im EU-Gebiet gelegene Wohnung des Steuerpflichtigen. Die maximale jährliche Einsparung gilt Haushaltsbezogen und nur für den Anteil der Lohnkosten und Anfahrtskosten zum Haushalt. Grundsätzlich sind auf der Grundlage dieser Vorschrift Lohnarbeiten für Wohnungsreparaturen bis zu 6.000 Euro (Brutto mit Mehrwertsteuer) steuerlich zu berücksichtigen und mindern durch unmittelbaren Abzug von der zu bezahlenden Einkommensteuer die jährliche Steuerlast. Ehegatten oder Lebensgemeinschaften haben zusammen für ihre gemeinsame Wohnung den Höchstbetrag auch nur einmal.
Das Finanzgericht verweigerte auch die Handwerkerrechnung für den Einbau der Einbauküche und begründet, dass alle handwerklichen Arbeitsleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt sind. Hierzu zählen alle Vorhaben, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung und/oder Erweiterung der Wohnfläche anfallen. Die Einbauküche steht hier mit der Errichtung des Wohnhauses im zeitlichen und funktionalen Zusammenhang; insgesamt wurde eine neue Sache erstellt. Das Gesetz erlaubt nach Ansicht der Richter keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Aufwendungen für die Lebensführung die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern darf. Eine solche direkte gewährende Subvention, für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen, kann sich nur eng an dem in der Gesetzbegründung umschriebenen Förderzweck orientieren. Eine Begünstigung von Aufwendungen für Neubaumaßnahmen ist nicht beabsichtigt.
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KW 28/2011
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Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird beraten Derzeit befasst sich der Bundesrat mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011, das auf der Grundlage des Regierungsentwurfs vom 2. Februar vorliegt und im Juni in 2. und 3. Lesung im Bundestag behandelt wurde.
In der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs werden folgende im Gesetz vorgesehene Einzelmaßnahmen hervorgehoben, die im kommenden Jahr gelten sollen:
1. Durch Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit 920 Euro auf 1.000 Euro wird das Erfordernis eines Einzelnachweises von Werbungskosten in noch größerem Umfang entbehrlich als bisher. Dies bekräftigt die Vereinfachungswirkung der Pauschalregelung.
2. Deutliche Erleichterungen ergeben sich hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Unter Beibehaltung der bestehenden Höchstbeträge werden zukünftig Aufwendungen anerkannt, ohne dass es wie bisher auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) ankommt. Durch Verzicht auf persönliche Anspruchsvoraussetzungen können zudem mehr Eltern von dem Steuervorteil profitieren. Nachweis- und Erklärungsaufwand bei der Anlage Kind werden deutlich reduziert (Wegfall einer Seite des Erklärungsvordrucks).
2. Auch der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze bei volljährigen Kindern bei der Beantragung von Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder wird den Erklärungsaufwand für Eltern deutlich vermindern. Die bisher erforderliche aufwändige Ermittlung und Erklärung der Einkünfte und Bezüge ihrer Kinder wird damit der Vergangenheit angehören.
3. Nicht unternehmerisch tätige Steuerpflichtige können in Zukunft ihre Einkommensteuererklärung zusammengefasst für zwei Jahre beim Finanzamt abgeben. Durch die Ausübung dieses Wahlrechts können sie vermeiden, sich in jedem Jahr erneut mit dem Einkommensteuerrecht auseinander setzen zu müssen und die Steuererklärung auszufüllen. Von dieser Regelung können Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften und Personen mit Einkünften aus Vermögensverwaltung im normalen Umfang profitieren.
4. Kapitaleinkünfte sind künftig nicht mehr im Rahmen von Abzugstatbeständen bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Damit wird der seit Einführung der Abgeltungsteuer immer wieder geäußerten Kritik Rechnung getragen, dass in entsprechenden Fällen die Grundentscheidung des Gesetzgebers zur abgeltenden Pauschalbesteuerung von Kapitaleinkünften keine Wirkung entfalte. Die Neuregelung bewirkt, dass Kapitalerträge künftig insbesondere nicht mehr in die Ermittlung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen und des Spendenhöchstbetrages einbezogen werden. Die Änderungen tragen dazu bei, dass die Steuerpflichtigen bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte beziehungsweise die Kapitaleinkünfte der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen nicht mehr angeben müssen. Damit entfallen auch die entsprechenden Abfragen zu den Kapitaleinkünften in den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung. Dies wird dazu beitragen, dass weniger Zeit für die Erstellung der Einkommensteuererklärung aufgewendet werden muss.
5. Durch die Festschreibung des Jahresprinzips für die Günstiger-prüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Sachverhaltsermittlung und die Berechnung sowie deren Darstellung erleichtert.
6. Für Spendenzahlungen in so genannten Katastrophenfällen wird das in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung geregelte vereinfachte Nachweisverfahren um einzelne Maßnahmen, die bisher nur in Verwaltungserlassen geregelt waren, erweitert.
7. Für bestimmte Sachverhalte, wie beispielsweise die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, gilt bisher eine Meldepflicht von einem Monat nach Eintritt des Ereignisses. Zur Erleichterung für die betroffenen Steuerpflichtigen ist es künftig ausreichend, das Finanzamt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eintritt, zu unterrichten. Nach der neuen Fristenregelung werden derartige Meldungen somit nur noch einmal jährlich erforderlich.
8. Auf Grund der Tatsache, dass den Genossenschaften ihre Mitglieder bekannt sind, wird künftig dort das Vorliegen der Tatbestände zur Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug (Nichtveranlagungsbescheinigungen, Freistellungsaufträge) geprüft und ggf. Abstand vom Steuerabzug genommen. Damit werden Erstattungsverfahren, die insbesondere bei Wirtschafts- und Erwerbsgenossenschaften zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugen, zukünftig vermieden.
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KW 27/2011
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Krankenversicherungsbeitragspflicht für ausländische Renten erweitert Am 27. Mai 2011 genehmigt der Bundesrat in seiner 883. Sitzung das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze”. Die Bezieher von Auslandsrenten müssen erstmals ab JULI 2011 hierfür eigene Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen; die Regelung trifft sowohl die pflichtversicherten wie auch die freiwilligen Mitglieder.
Das Bundesgesetz setzt die Vorgaben der EU-Verordnung 883/2004 um. Das EU Recht verankert den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen in der Gemeinschaft, mit dem Ziel für die Beitragsfinanzierung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung alle Versorgungsbezüge mit einzubeziehen, unabhängig davon, ob diese aus dem Inland oder dem Ausland stammen. Geändert wird die einschlägige Rechtsgrundlage §228 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Nach bisherigem Recht unterwirft § 228 der Beitragspflicht zur Krankenversicherung die Bezüge aus der allgemeinen Rentenversicherung und der Knappschaft einschließlich den Steigerungsbeträgen und auch Nachzahlungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Daneben bezieht das bisherige Recht nach § 229 SGBV daneben auch Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht mit ein, soweit diese auf Alters, Hinterbliebenenversorgung oder Erberbsminderung beruhen. Hierzu rechnen Versorgungsbezüge aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, Übergangsgelder, Beschädigtenversorgung, Unfallversorgung (nur mit anteilig 20%), sonstige beruflichen Versorgungen, Landwirtschaftliche Alterssicherung (nicht die landwirtschaftliche Übergangshilfe), betriebliche Altersversorgung, ZVK. Schon bisher waren solche Versorgungsbezüge auch beitragspflichtig, wenn diese aus dem Ausland bezogen werden.
Das neue Gesetz erweitert die Beitragspflicht der gesetzlichen Renten (§228 SGBV) auch auf vergleichbare aus dem Ausland bezogene Renten.
Als Beitragssatz werden für ausländische Staatsrenten wie auch für Rente der Deutschen Rentenversicherung in gleicher Höhe die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (seit Januar 2011 15,5 %) zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte erhoben, also 8,2 % als monatlicher Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Hinzu kommt der Beitrag für die Pflegeversicherung (1,25 % plus ggf. den Zuschlag für Kinderlose im Alter vom 23. Lebensjahr bis zum 72. Lebensjahr mit 0,25 %).
Für alle anderen versicherungspflichtigen Beitragsleistungen für Versorgungsbezüge, also den nicht-staatlichen inländischen oder ausländischen Renten und für Arbeitseinkommen tragen die pflichtigen und freiwillige Versicherten den Beitrag alleine in voller Höhe sowie eventuell den von der Krankenkasse direkt erhobenen Zusatzbeitrag.
Gesetz und EU-Verordnung sorgen für einen umfassenden nationalen und internationalen Datenaustausch durch innergemeinschaftliche Koordination über Verbindungsstellen in jedem Euroland. Zur grenzüberschreitende Datenkontrolle schafft Deutschland fünf Zugangsstellen als Kontaktstelle, um alle EU geregelente Bereiche abzudecken.
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KW 26/2011
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Kindergeld für Familie im EU-Ausland Mitte des letzten Jahres hat die Familienkasse vielen Familien mit EU-Doppelhaushalten die weitere Auszahlung von Kindergeld verweigert. Betroffen sind beispielsweise Familien, in denen der Vater in Deutschland einer Beschäftigung nachgeht, deshalb auch eine Zweitwohnung in der Nähe seiner deutschen Arbeitsstelle hat und daneben seine Ehefrau und das oder die Kinder im europäischen Ausland leben und dort die Schule besuchen.
Die Familienkasse beruft sich auf die seit Mai 2010 anzuwendende EU-Verordnungen 987/2009 i.V.m. 883/2004, wonach auch der andere im EU-Ausland lebende Elternteil nunmehr grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld an seinem Heimatort, also hier in Polen, habe und diesen vorrangig dort sich auszahlen lassen soll. Zur Verhinderung von möglichen Doppelzahlungen von Kindergeld liege es in der Verpflichtung des in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen umfassend nachzuweisen, dass seine Ehefrau in Polen nicht anspruchsberechtigt sei.
Zum Kindergeldanspruch eines in Polen (mit Heimatwohnsitz) wohnenden Polen und im Inland arbeitenden und mit gewöhnlichem Aufenthalt (Zweitwohnsitz) lebenden Bauarbeiters befasst sich das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.4.2011, Az. III R 89/08. Vorab hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz den Kindergeldanspruch versagt. Der Bundesfinanzhof hebt diese Vorentscheidung auf und verweist den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück.
Der Bundesfinanzhof begründet seine für den Familienvater positive Entscheidung wie folgt:
Der Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) steht dem Bauarbeiter zu. Gemäß EU-Verordnung-Nr. 1408/71 unterliegt der in einem Mitgliedstaat der EU abhängig Beschäftigte den Rechtsvorschriften dieses Staates, auch wenn er seinen Familienwohnsitz in einem anderen Euroland hat. Wenn in Deutschland der Anspruchsberechtigte einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt inne hat, sind die Voraussetzungen auf Auszahlung von Kindergeld für seine Kinder nach §62 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich erfüllt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt bei einem mehr als sechsmonatigen, zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt vor, wobei kurze Familienheimfahrten unschädlich sind. Es kommt nicht weiter darauf an, dass der Bauarbeiter einen festen Wohnsitz begründet, was durch ein Wohnen in ortsverschiedenen Bau-containern mitunter nicht der Fall sein kann.
Das Finanzgericht wird unter Berücksichtigung dieser Entscheidungsgründe des Bundesfinanzhofs seine erstinstanzliche Ablehnung von Kindergeldzahlungen an den Bauarbeiter mit in Polen lebender Familie aufrecht erhalten.
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KW 25/2011
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Sprachreisen im Ausland sind abzugsfähig Häufig verweigert das Finanzamt die Anerkennung für Sprachkurse als berufsbedingte Werbungskosten. Die Fremdsprachen-Fortbildung wird als eine Maßnahme der allgemeinen Lebensführung eingestuft und stehe nicht im zwingenden Zusammenhang mit der Berufsausübung; Auslandssprachkurse werden gerne als Urlaubsreise umqualifiziert und falle damit durch die private (Mit-)Veranlassung aus den Werbungskosten weg.
Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs liefert zu diesem Thema gewichtige Argumente für eine zumindest anteilige oder bei Vollzeit-Lehrgängen auch eine ungekürzte steuerliche Berücksichtigung der eigenen Ausgaben und veröffentlicht in seiner Pressemitteilung:
Mit Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nach dem Urteil nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an.
Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Ist die Reise auch privat mit veranlasst, kann nach der neueren Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Kosten und der Abzug des beruflich veranlassten Teils der Reisekosten in Betracht kommen. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.
Der BFH hat nun entschieden, dass ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen sei, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander sondern gleichzeitig verwirklicht würden. Das sei bei einer so genannten Sprachreise der Fall. Die Wahl eines Sprachkurses im Ausland sei im Übrigen regelmäßig auch privat motiviert.
In den Leitsätzen zum Urteil wird die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Grundkenntnisse-Vermittlung revidiert: Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden.
Zu den „privaten” Urlaubs-Fällen modifiziert der Gerichtshof seine Betrachtungsweise: Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, bedingt eine anteilige Kürzung. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann dann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für doppel motivierte Kosten einer Reise kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht.
Im Streitfall hatte der Kläger, im fraglichen Zeitraum Zugführeroffizier bei der Bundeswehr, an einem Englischsprachkurs in Südafrika teilgenommen. Finanzamt und Finanzgericht ließen die mit der Sprachreise verbundenen Kosten nicht zum Werbungskostenabzug zu. Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück.
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KW 24/2011
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Schüler und Studenten im Job Schüler und Studenten haben häufig neben ihrer Ausbildung auch einen Ferien- oder Dauerjob. Auch solche Arbeitsverhältnisse unterliegen der Steuer- und Sozialgesetzen und sind mit Steuern und Abgaben belastet. Verpflichtet zur Beitragsabführung ist vorrangig der Arbeitgeber. Vor Beginn der Tätigkeit sollte auch der Student wie jeder andere Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte und den Sozialversicherungsausweis vorlegen. Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch noch in diesem Jahr; wer keine hat, beantragt beim örtlichen Finanzamt ein Ersatzbescheinigung oder füllt elektronisch im Portal Elsterweb (www.elster.de) den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 aus. Bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme eines ledigen Arbeitnehmers genügt die Vorlage der Steuer-Identifikationsnummer in Verbindung mit einer schriftlichen Versicherung, dass es sich um die Aufnahme eines ersten Dienstverhältnisses handelt; dabei darf der Arbeitgeber unter Beachtung von Geburtsdatum und Religionszugehörigkeit die Steuerklasse 1 anwenden.
Vielfach wird das zweite Arbeitsverhältnis als Minijob gestaltet. Bis zu einem Monatslohn von höchstens 400 EUR übernimmt der Arbeitgeber i.d.R. die gesamten Abzüge und zahlt diese an die mininjob-zentrale.de der Deutschen Rentenversicherung. Jeder darf allerdings bei einem oder mehreren Arbeitgebern den monatlichen Maximalwert dabei nicht überschreiten.
Beim Ausüben mehrerer Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander greift für das zweite Arbeitsverhältnis die zweite Lohnsteuerbescheinigung/ Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI. Hier setzt der Steuerabzug bereits bei sehr geringen Beträgen an. Der Steuerabzug mit Soli ohne Kirchensteuer beträgt in einem solchen „Zweitverhältnis” bei 300 EUR Monatsvergütung etwa 39 EUR. Wenn man im Erstarbeitsverhältnis unterdurchschnittlich verdient, lohnt sich der anteilige Übertrag des Freibetrages von der Lohnsteuerkarte 1 auf die Lohnsteuerkarte 6.
Vom Bruttolohn als Abzugsposten ist automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR berücksichtigt. Man sollte immer seine Ausgabenbelege sammeln, um höhere Werbungskosten nachweisen zu können. Typische Werbungskosten sind: Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Diese werden für jeden vollen Entfernungskilometer mit der gesetzlichen Entfernungspauschale von 0,30 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr berücksichtigt. Ein höherer Betrag als 4.500 Euro wird berücksichtigt, soweit ein eigener Pkw benutzt wird. Kosten für die Jobsuche (Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Autos je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder sonstige Bewerbungskosten, wie Porti und Telefongebühren). Aufwendungen für Arbeitsmittel wie typische Berufskleidung, Arbeitskittel oder Schutzkleidung. Anschaffungskosten für das Arbeitsmittel bis 410 Euro sind sofort als Werbungskosten voll abziehbar; sofern höher erfolgt ein zeitanteilige Ansatz nach der voraussichtliche Nutzungsdauer, die für Computer mit 36 Monate andauert.
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KW 23/2011
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Absetzbarkeit von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung Das oberste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof in München, erklärt am 14. April 2011 (VI R 8/10) per Beschluss zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen ( § 33 Einkommensteuergesetz) im Hinblick auf Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit.
Berücksichtigungsfähig sind Pflegekosten nur insoweit, wie eigene Ausgaben die Leistungen der staatlichen Pflegeversicherung und auch die Leistungen bzw. Erstattungen einer privaten ergänzenden Pflegeversicherung übersteigen. Ergänzendes Pflegetagegeld einer Privatversicherung ist vorweg abzuziehen. Die Eheleute blieben mit ihrer Forderung, die privater Versicherungsleistung an Pflegetagegeld außen vor zu lassen, erfolglos; das Gericht gibt dem Finanzamt Recht.
In der Begründung wird ausgeführt: Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen sind ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung. Ist ein Steuerpflichtiger krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht, kann er die dadurch entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst tragen muss. Deshalb sind Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhält, belastungsmindernd anzurechnen. Diese Vorteilsanrechnung gründet auf der zweckgerichteten Auslegung des Begriffs der Aufwendungen und dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Denn der Abzugs-tatbestand des Gesetzes erfordert die verminderte subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige ist im Ergebnis lediglich um die Differenz von außergewöhnlichem Aufwand und Ersatzleistung belastet. Nur insoweit trägt er den außergewöhnlichen Aufwand tatsächlich und nur insoweit ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindert.
Die Vorteilsanrechnung, die der Vermeidung einer steuerlichen Doppelentlastung dient, ist jedoch nur geboten, wenn (steuerfreie) Ersatzleistung und Aufwand auf dem nämlichen Ereignis beruhen. Anzurechnen sind deshalb nur Vorteile in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige erhält, um die entstandenen außergewöhnlichen Aufwendungen auszugleichen. Denn im Streitfall besteht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den durch die Pflege entstandenen Kosten und den Leistungen aus der ergänzenden Pflegekrankenversicherung. Bei dieser handelt es sich um eine so genannte Pflegetagegeldversicherung. Der Versicherer leistet im Versicherungsfall unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Pflegekosten einen in fester Höhe vereinbarten Betrag als monatliches „Pflegegeld”. Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person. Damit wird das Pflegetagegeld unter den nämlichen Voraussetzungen wie die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung gewährt. Es handelt sich allerdings um eine freiwillige Zusatzversicherung, die darauf zielt, die Differenz zwischen den erwarteten tatsächlichen Pflegekosten und der gesetzlichen Grundsicherung (so genannte Pflegelücke) zu schließen. Denn gesetzliche Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung sind als so genanntes Kernsicherungssystem ausgestaltet. Eigenanteile und Leistungen der Pflegebedürftigen sind nach wie vor erforderlich, da die Pflegepflichtversicherung nur einen Teil der entstehenden Pflegekosten abdeckt. Der Vorteilsanrechnung steht im Streitfall im Gegensatz zur Ansicht der Kläger nicht entgegen, dass der Versicherer das streitige Pflegetagegeld unabhängig von den tatsächlichen Pflegekosten leistet. Die ergänzende Pflegekrankenversicherung bleibt auch bei nicht verwendungsgebundenen Leistungen ihrer Art nach eine zusätzliche Pflegekostenversicherung. Der Versicherungsnehmer muss lediglich den verbleibenden Eigenanteil nicht belegmäßig nachweisen und kann die Versicherungsleistung deshalb auch in Anspruch nehmen, wenn er sich durch Angehörige statt durch professionelle Pflegekräfte betreuen lässt.
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KW 22/2011
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Einkommensteuererklärungsfrist 2010: 31. Mai 2011 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. Frankfurt weist in seiner aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass ungeachtet der Abgeltungsteuer auf Zinsen und Kapitalerträge von vielen Steuerbürgern dennoch eine Steuererklärung für das Jahr 2010 abgegeben werden muss. Der Termin für die Abgabe endet am 31. Mai. Wer diesen Termin nicht einhalten kann, stellt gegebenenfalls bei seinem Finanzamt formlos einen Antrag auf Fristverlängerung oder wendet sich an einen Steuerberater, der über eine generelle Fristverlängerung für seine Mandanten verfügt. Angehörige der steuerberatenden Berufe können die Erklärungen bis zum 31.12.2011 erstellen.
Der Verband benennt einige Beispiele für Arbeitnehmer und andere Personen, die zur Abgabepflicht führen:
Wenn etwa Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenkombination III und V gewählt haben; wenn Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander im Kalenderjahr hatten oder Leistungen von mehr als 410 Euro bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zu denen insbesondere Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- und Elterngeld zählen.
Trotz der seit mehreren Jahren auf Kapitaleinkünfte erhobenen Abgeltungsteuer ist vielfach die Steuererklärung erforderlich. Ungeachtet bestehender Meldungen bewirkt die Pauschalsteuer nicht die erhoffte Vereinfachung. Eine Deklaration der Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt besteht auch, wenn eine Kirchensteuerpflicht besteht und die Bank mangels Kundenauftrag die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer nicht abgeführt hat. Hier lohnt sich ein Blick auf die Zinsbescheinigung um zu sehen, ob neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer einbehalten und abgeführt wurde.
Daneben existieren auch Kapitaleinkünfte, für die der Schuldner generell keine Abgeltungsteuer einbehält, wie beispielsweise bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen, bei Zinserträgen aus einem Privatdarlehen und Kapitalerträgen, die von einer ausländischen Bank ausgezahlt werden. Auch wenn das Finanzamt Zinsen auf die Einkommensteuererstattung zahlt, behält der Staat keine Abgeltungsteuer hierauf ein und trotzdem erwächst daraus die Pflicht eine Steuererklärung mit Angabe der Erstattungszinsen zu machen.
Zins-, Dividenden- und sonstige Kapitalerträge wirken außerdem bei anderen Anträgen und Berechnungen auch auf die Berechnung der Steuer ein; so etwa beim Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen für u.a. Krankheitskosten oder bei Anträgen von Sparprämien oder bei Unterhaltszahlungen. In diesen Fällen sind immer alle Kapitaleinkünfte anzugeben, unabhängig von dem Einbehalt für Abgeltungsteuer. Unabhängig von der Verpflichtung zur Angabe der Kapitaleinkünfte besteht, lohnt sich gerade für den „kleinen Mann” oft der freiwillige Einbezug. Kleinere Einkommen und vielfach auch in der Gruppe der Rentner haben einen der persönliche Steuersatz unter dem der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Im Rahmen einer Günstigerprüfung kann in diesen Fällen eine Erstattung herbeigeführt werden und man bekommt einen Teil seiner von der Bank einbehaltenen Steuer erstattet.
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KW 21/2011
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Berufsausbildungskosten als Sonderausgabe Berufsausbildungskosten führen als Werbungskosten zur steuerlichen Entlastung, sofern ein Beruf ausgeübt wird und Betriebseinnahmen im laufenden Kalenderjahr der Besteuerung erzielt bzw. vereinnahmt werden. Durch den Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten von den Einnahmen mindern sich der Jahresgewinn oder Einnahmeüberschuss aus der aktiven Tätigkeit und so auch die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.
Kosten der Berufsausbildung können als Sonderausgaben steuerliche Wirkung in solchen Lebensabschnitten entfalten, wo Ausbildungskosten in Vorbereitung für eine später beabsichtigte Tätigkeit anfallen und ein Zusammenhang zu gegenwärtigen Einkünften nicht besteht. Aufwendungen für die eigen Berufsausbildung können pro Kalenderjahr bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben Berücksichtigung finden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz) und damit andere positive Einkünfte z.B. aus Kapitalvermögen oder Vermietungen kompensieren. Das Einkommensteuergesetz ( §12 ) verbietet daneben die Abziehbarkeit im Wege von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei einer nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchlaufenden erstmaligen Berufsausbildung oder beim Erststudium. Steuerlich nicht verwertbar sind Kosten für Allgemeinbildung im weitesten Sinne wie Hobbykurse, Ausübung einer Liebhaberei sowie Aufwendungen für Informations- und Wissensgewinnung in Verbindung stehend mit der privaten Lebensführung. Ausgeschlossen sind stets Ausgaben für den gewöhnlichen Lebensunterhalt für Ernährung, Kleidung, Wohnung.
Berufsausbildungskosten stehen in Verbindung mit dem Erlernen von fachlichen Fertigkeit und Kenntnisse, die für einen künftigen Beruf notwendig sind, wobei die Ausbildungsmaßnahme im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsganges steht und eine Abschlussprüfung angestrebt wird. Die Absicht, den künftigen Beruf nachhaltig gegen Entgelt auszuüben, soll erkennbar sein. Vertraglich abgeschlossene und gelebte Berufsausbildungsverhältnisse und das Besuchen einer Fach- oder Hochschule indizieren ebenso eine Berufsausbildung wie der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, die die notwendige Grundlage für die angestrebte Ausbildung legt.
Sonderausgaben entstehen durch alle tatsächlich durch die Ausbildung verursachten Kosten wie: Kurs-, Schul-, Studien, Tagungsgebühren, Kosten für Lernmaterial, Arbeitsmittel, Fachbücher, Fachzeitschriften, Prüfungsgebühren, Zulassungskosten; Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Aus-/Weiterbildungsstätte (Ansatz etwa 0,30 Euro je Entfernungskilometer); Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unter Beachtung des Höchstbetrages von 1.250 Euro; Kosten für die Nutzung von abnutzbaren Gegenständen wie Computer oder Drucker. Mehraufwendungen für Verpflegung und Mehrkosten für eine auswärtige Unterbringung am Ausbildungsort, wobei es auf die Dauer der auswärtigen Unterbringung nicht ankommt und auch nicht alle Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorzuliegen brauchen.
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KW 18/2011
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Standby-Wohnungbegründet unbeschränkte Steuerpflicht Das Hessische Finanzgerichts veröffentlichte aktuell ein Urteil vom 13. Dezember 2010 zur unbeschränkten, also vollumfänglichen Steuerpflicht in Deutschland, die lediglich durch eine „Standby-Wohnung” einer fast nur im Ausland lebenden Flugbegleiterin genutzt wird:
Eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin ist auch dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Bundesgebiet für seltene, beruflich veranlasste Übernachtungen lediglich eine 26 qm große sog. Standby-Wohnung in der Nähe ihres festen Einsatzflughafens vorhält. Denn dadurch begründet sie einen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO). Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 3 K 1060/09).
Geklagt hatte eine Flugbegleiterin, die mit ihrem Ehemann im europäischen Ausland lebt. Ihre Fluglinie verlangt, dass sie im Einzugsbereich von 50 km zu ihrem Einsatzflughafen über eine Unterkunft verfügt, wobei auch ein Hotelzimmer reicht. Der Einsatzflughafen der Klägerin liegt im Bundesgebiet. Deshalb mietete sie in der Nähe zum Einsatzflughafen eine 26 qm große, ebenfalls im Bundesgebiet gelegene 1,5 Zimmerwohnung mit Küche und Bad. In den Streitjahren verbrachte die Klägerin im Schnitt zwei bis drei Nächte im Monat in der Wohnung und zwar immer nur dann, wenn es für ihren Dienst oder mehrtägige Schulungen erforderlich war.
Der Arbeitgeber (Fluglinie) behandelte die Klägerin als beschränkt steuerpflichtig, so dass nur der sog. Inlandsanteil ihres Lohns der Besteuerung in Deutschland unterworfen wurde. Das sah das Finanzamt anders und erließ die mit der Klage angegriffenen Nachforderungsbescheide hinsichtlich Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Wegen der Standby-Wohnung sei die Klägerin nämlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass die Nachforderungsbescheide zu Recht ergangen seien. Die Klägerin habe in der Standby-Wohnung einen inländischen Wohnsitz und sei deshalb in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die eher spartanische Wohnungseinrichtung und die relativ geringe Zahl an Übernachtungen seien ebenso unerheblich wie die berufliche Veranlassung der Wohnungsnutzung. Dass die Klägerin die Standby-Wohnung subjektiv nicht als häusliche Bleibe sondern lediglich als bloße Schlafstelle und Hotelersatz betrachte, sei auch nicht entscheidend. Denn die Klägerin habe die Wohnung als Mieterin während ihrer unbefristeten Tätigkeit für die Fluglinie auf Dauer und durch das Übernachten auch zu Wohnzwecken genutzt. Es komme alleine auf diese objektiven Merkmale und nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin an.
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KW 17/2011
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Neues zur Dienstwagenbesteuerung Die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs vom Unternehmer oder seiner Mitarbeiter steht im Focus jeder Finanzamtlichen Prüfung.Steuernachzahlungen hierfür sind häufig anzutreffen, weil Gesetz und Verwaltungspraxis bis ins Detail regulieren und grundsätzlich jede Abweichung steuerlich durchgesetzt und verfolgt wird. Übersteigt die betrieblichen Nutzung eines Fahrzeug die 50-Prozent Schwelle, gehört es zwingend dem Betriebsvermögen an. Wird es für Privatfahrten und/ oder für Fahrten zwischen Wohnung und der Arbeits- bzw. Betriebsstätte und/ oder für Familienheimfahrten vom Unternehmer, einem Mitarbeiter oder von Familienmitgliedern benutzt, knüpfen daran stets auch Besteuerungstatbestände an. Grundsätzlich genügt bereits die Möglichkeit einer privaten Nutzung. Wer die „Kfz-Besteuerung” einhergehend mit der Existenz eines Fahrzeugs ausschließen oder auf den tatsächlichen Kostenteil seiner Privatfahrten begrenzen will, kommt nicht um das gewissenhaft, lückenlos zeitnah geführte Fahrtenbuch herum.
Viele wollen keine Fahrtenbuch führen und wählen die vom Gesetzgeber angebotene „Erleichterung” der Ein-Prozent-Regel. Diese Wahl bietet monatlich 1-Prozent des fahrzeugspezifischen Buttolistenneupreises als Besteuerungsbemessung an. Der Listenneupreis basiert auf die Fahrzeugidentifizierungsnummer und kann beim Hersteller auch nach Jahren noch erfragt werden. Versehentlich zu niedrig gemachte Ansätze fallen grundsätzlich auf und führen zur Nachversteuerung. Die steuerliche Wirkung der Ein-Prozent-Regel wirkt sich sowohl auf die Einkommensteuer wie auch auf die Umsatzsteuer aus. Ein Listenneupreis von 20.000 EUR bedeutet bei einem Selbstständigen eine monatliche Hinzurechnung einer Betriebseinnahme von 200 EUR zuzüglich der Mehrbelastung durch Umsatzsteuer. Bei einem Arbeitnehmer erhöht sich das sozialversicherungs- und steuerpflichtige Bruttogehalt um 200 EUR.
In letzter Zeit kontrolliert der Fiskus systematisch nicht nur den vollständigen Ansatz des Listenpreises sondern daneben auch die weitere Besteuerung der Fahrten zwischen regelmäßiger Betriebsstätte und der Wohnung und den Familienheimfahrten. Es bleibt also häufig nicht bei dem einen Prozent sondern es gibt noch einen Zuschlag obendrauf.
Just zu diesem Problemkreis hat der Bundesminister der Finanzen am 1. April 2011 ein sogenanntes BMF-Schreiben an die Finanzverwaltung gerichtet und neue Anweisungen zur lohnsteuerlichen Behandlung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erteilt. Das eigentlich Neue ist die generelle Zulassung und auch Beschränkung der Einzelbewertung der steuerlich relevanten Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung.
Grundsätzlich kommt zum 1,0 Prozentbetrag (hier 200 EUR) ein Zuschlag von 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte hinzu. Bei einer Entfernung von 30 Kilometern ergibt sich dadurch ein Zuschlag von 0,9 Prozent, hier also 180 EUR oder in Summe 380 EUR monatlich. Alternativ zum 0,03 Prozent Monatszuschlag gewährt der Finanzminister auch die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent. Diese Einzelbewertung führt pro Arbeitstag zu einem fiktiven Tagessatz von hier 12 EUR pro Arbeitstag (0,002 Prozent x 30 Entfernungskilometer x 20.000 EUR Listenpreis). Sofern die Einzelbewertung gewählt wird, ist in jedem Kalendermonat gesondert der tatsächliche Anfall an Arbeitstagen zu berücksichtigen, so etwa bei 20 Arbeitstagen auch ein Zuschlag von 20 x 12 = 240 EUR. Jedoch darf jahresbezogen insgesamt die Fahrtenanzahl auf 180 Fahrten pro Kalenderjahr beschränkt bleiben.
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KW 16/2011
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Keine umgekehrte doppelte Haushaltsführung Steuersparende Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung kommen zum tragen, wenn am Ort der Berufsausübung ein Zweitwohnsitz begründet wird. Es gab in den letzten Jahren einige Verbesserungen für den Steuerbürger. So ist die spätere Wegverlagerung der Familiewohnung vom Beschäftigungsort als berufsbedingt zugelassen; abgeschafft wurde die Begrenzung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre. Erwerbstätige können die Reisekosten zwischen den beiden Wohnungen sowie die Miete für ihre berufsbedingte Zweitwohnung unbefristet geltend machen.
Der Steuerbürger hat Anspruch auf Berücksichtigung für seine doppelte Haushaltsführung, wenn er außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Haushalt unterhält und daneben am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung vorweist und deren Bezug beruflich veranlasst ist.
Typisch dauerhafte notwendige Mehraufwendungen sind die Ausgaben für die wöchentlichen Heimfahrt zum eigenen Hausstand bzw. Telefonkosten sowie die Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort für Miete, Nebenkosten und Strom begrenzt auf den Durchschnittsmietzins einer 60qm-Wohnung. Bei der Begründung der Zweitwohnung zählen hierzu auch nachgewiesene Umzugskosten. Die Verpflegungsmehraufwendungen sind zeitlich beschränkt für einen Zeitraum von drei Monaten abzugsfähig.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2011 entscheidet der Bundesfinanzhof gegen die Zulassung der Revision zum Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. Januar 2010 (VI R 15/10) zum Fall der umgekehrten Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Es geht hierbei um die Reisekosten, des am Familienwohnsitz lebende Ehegatten begründet durch seine Reise vom Familienwohnsitz zum Zweitwohnsitz am Ort der Beschäftigung des Ehegatten. Im Streitfall gab der seine Ehegattin besuchende Steuerbürger an, er sei insbesondere wegen der Erschwernis durch die Behinderung (50) seiner Gattin zur Zweitwohnung gereist.
Das Gericht sieht keine Werbungskosten im Rahmen einer sog. „umgekehrten” doppelten Haushaltsführung zu Gunsten des Ehemanns, der zur Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner Ehefrau fährt. Der Wortlauf des Gesetzes erfasse nicht Kosten, die durch die Besuche des Ehegatten entstünden.
Eine Begründung für die Kostenanerkennung findet sich auch nicht durch den Schutz der Ehe aus Art. 6 des Grundgesetzes. Danach habe der Gesetzgeber Regelungen zu unterlassen, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen. Der Steuergesetzgeber darf notwendigen Mehraufwand zwar nicht wegen einer privaten Mitveranlassung versagen, jedoch sind durch die Berufstätigkeit des Ehegatten veranlasste Aufwendungen für die Eheleute nicht frei disponibel. Die bestehende Regelung, nur die Fahrten vom Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt als Werbungskosten für Familienheimfahrten gelten zu lassen und nicht auch die umgekehrten Fahrten des nicht am Beschäftigungsort lebenden, geht konform.
Eine Reise an den Beschäftigungsort des Ehegatten ist ungeachtet der doppelten Haushaltsführung eine private Wochenendreise.
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KW 15/2011
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Aufbewahrungs-Rückstellung für Geschäftsunterlagen Geschäftsinhaber, die eine Jahresbilanz erstellen, sind zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet. Selbstständige, die ihren Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben dieses Instrument der möglichen Gewinnminderung nicht.
Es handelt sich bei Rückstellung um Verpflichtungen des Geschäfts, die dem Grunde nach zwar bekannt sind aber nicht den Konkretisierungsgrad einer Verbindlichkeit erreichen; i.d.R kennt man die Inanspruchnahme für solche ungewisse Verbindlichkeiten der Höhe nach nicht genau und es gibt auch keinen Gläubiger, dem man etwas schuldig ist. Das Handelsrecht schreibt vor eine Rückstellung in der Bilanz in Höhe des Erfüllungsbetrages einzustellen, wie er sich nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ergibt. Erhöhungsbeträge, die im Geschäftsjahr in eine Rückstellung fließen, mindern insoweit den Jahresgewinn und anteilig die Ertragssteuern.
Der Bundesfinanzhof veröffentlichte am 6. April 2011 eine Entscheidung zu diesem Thema:
Mit Urteil vom 18. Januar 2011 X R 14/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen die voraussichtlichen Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen müssen.
Der Kläger betreibt eine Apotheke und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bildete er im Jahresabschluss des Streitjahres 2003 eine Rückstellung von 10.700 €. Er hatte dafür den - unstreitigen - jährlichen Aufwand für die Aufbewahrung von 1.070 € mit zehn multipliziert.
Der BFH folgte dem Kläger nicht und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts (FG). Bei der Bewertung der Rückstellung sei die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit vom Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterlagen und der gesetzlich angeordneten Dauer der Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen. Zudem könnten nur die Aufwendungen für solche Unterlagen zurückgestellt werden, deren Existenz bis zum jeweiligen Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sei. Der Umstand, dass auszusondernde Unterlagen voraussichtlich durch neue Unterlagen (späterer Jahre) ersetzt würden, mithin kein Stauraum frei werden würde, könne nicht berücksichtigt werden.
Der vom Finanzamt vorgenommene und vom FG bestätigte Ansatz einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren sei nicht zu beanstanden; zum jeweiligen Bilanzstichtag müssten die Unterlagen zwischen ein und zehn Jahren aufbewahrt werden, im Schnitt also [(10 + 1) : 2 =] 5,5 Jahre.
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KW 14/2011
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Gesetzgeber verschärft die Strafbefreiende Selbstanzeige Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 17. März 2011 in Dritter Lesung das sog. Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung) BT-Ds. 17/5067 in Form der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses; das Gesetz wird in Kürze am Tag seiner Verkündung, also der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, in Kraft treten.
Die Gesetzgeber begründet das Änderungsgesetz mit folgenden Argumenten: Über die beachtlichen multilateralen, bilateralen, internationalen, EU-weiten und nationalen Erfolge der Bundesregierung im Kampf gegen Steuerhinterziehung hinaus müsse das an sich für die nationale Bekämpfung von Steuerhinterziehung funktionierende Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige überprüft werden, um nicht mehr als Gegenstand einer „Hinterziehungsstrategie” missbraucht zu werden. Zur Erreichung einer gleichmäßigen Besteuerung sind hohe Anforderungen an eine erfolgreiche strafbefreiende Selbstanzeige unabdingbar. Zudem steigt die Gefahr der Steuerhinterziehung mit dem Ausmaß der notwendigen Mitwirkung der Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren. Bei grenzüberschreitenden Fällen von Steuerhinterziehung sind außerdem die deutschen Finanzbehörden auf mitunter völlig unzureichende Amtshilfe von ausländischen Staaten angewiesen. Darüber hinaus seien die Ergebnisse europäischer und internationaler Bemühungen um eine bessere Zusammenarbeit mit Steueroasen ungeachtet beachtlicher Erfolge noch unzureichend.
Die bestehenden gesetzlichen Regeln zur Selbstanzeige und zur Geldwäsche im Steuer- und Strafgesetz werden zur Problemlösung vom Gesetzgeber geändert; § 371 AO, §261 StGB. Die Verschärfungen beinhalten im Einzelnen:
1. Für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige soll die Vollständigkeit der Offenbarung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart Voraussetzung sein.
2. Außerdem soll die strafbefreiende Wirkung ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen sein, ab dem bei einer der offenbarten Taten dem Täter Entdeckung droht.
3. Ferner soll die strafbefreiende Wirkung auf Hinterziehungsbeträge bis 50.000 Euro begrenzt und an die fristgerechte Nach-Entrichtung der hinterzogenen Steuern gebunden werden.
4. Für Hinterziehungstatbestände, die dieses Volumen übersteigen, soll von der Strafverfolgung (bei Aufrechterhaltung der Straftat) abgesehen werden, wenn neben Steuern und Zinsen eine freiwillige Zahlung in Höhe von fünf Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer geleistet wird.
5. Schaffung einer Übergangsregelung zum Umfang der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige bis zur Verkündung der Neuregelung.
Die bisherige Praxis einer Teilselbstanzeige entfällt; die wirksame Selbstanzeige verlangt die Offenlegung aller unverjährten Steuerstraftaten; d.h. dadurch wird eine Rückwirkung des Offenbarungszeitraums von bis zu etwa 12 Jahren ausgelöst, der sich über alle Steuerarten erstreckt. Wer z.B. die Nachdeklaration fehlerhafte Einnahmen darlegt, darf neben der Einkommensteuer nicht die Gewerbe- und Umsatzsteuer außer Acht lassen.
Anknüpfungspunkt für eine Straffreiheit ist die einzelne hinterzogene Steuer (bestimmt durch Steuerart und Besteuerungszeitraum), so dass mit der Neuregelung nunmehr alle unverjährten Steuerverkürzungen zu einer Steuerart, also z.B. alle verkürzten Einkommensteueransprüche der noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume, betroffen sind. Die strafbefreiende Wirkung tritt – vorbehaltlich der weiteren Bedingungen – dann für die verkürzte Steuer „Einkommensteuer” ein.
Unvollständige Selbstanzeigen sind nicht wirksam und führen daher auch nicht zum Abschluss von Verfahren. Straffreiheit wird auch verwehrt, wenn Entdeckung droht, indem der Steuerbürger eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erhält.
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KW 13/2011
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Entlastung durch Kinderfreibetrag Eltern erhalten bei gemeinsamer Erziehung für ihr Kind seit 2010 ein monatliches Kindergeld von 184 EUR pro Monat/ 2208 EUR pro Jahr. Wenn die Eltern ein geringes bis durchschnittliches Einkommen haben, ist mit dem Kindergeld die steuerliche Entlastung für die Eltern gleichsam „abgegolten”; sie bekommen neben dem Kindergeld keine weitere Entlastung. Wenn das Einkommen der Eltern eine bestimmte Höhe erreicht, kommt in der Einkommensteuererklärung alternativ der Kinderfreibetrag zum Ansatz. Rechnerisch sind Eltern ab einem Steuersatz von 30 Prozent durch die Anwendung des Kinderfreibetrages besser gestellt, weil ab dieser Einkommensschwelle der die Einkommensteuer kürzende Steueranteil die Höhe des Kindergeldes überschreitet. Der Kinderfreibetrag wird in den beiden Komponenten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum und Freibetrag für Kinderbetreuung, Erziehung und Ausbildung gewährt und mindert das steuerpflichtige Einkommen ab dem Jahr 2010 um 2.184 EUR (Kinderfreibetrag) sowie 1.320 EUR (Betreuungsfreibetrag) zusammen also um 3.504 EUR pro Elternteil und bei Zusammenveranlagung beider Eltern insgesamt um 7.008 EUR.
Wenn bei der Steuerfestsetzung der Freibetrag für Kinder bei der Berechnung der Einkommen-steuer Eingang findet steht der steuerlichen Entlastung bei der Berechnung am Ende der Abrechnung die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs zur tariflichen Einkommensteuer gegenüber. Es wird quasi so verfahren, als wäre das ausgezahlte Kindergeld eine Steuergutschrift. Bei beiden Elternteilen wird somit der Abzug des hälftigen Freibetrags mit dem halben Kindergeldanspruch von 1.104 EUR verrechnet, unabhängig davon, ob der einzelne Elternteil auch tatsächlich eine Auszahlung erhalten hatte.
Bei getrennt lebenden Eltern laufen die Freibeträge und die Auszahlung des Kindergeldes auseinander. Die Übertragung eines Freibetrages auf den unterhaltsverpflichteten Vater weg von der alleinerziehenden Mutter ist gegeben, wenn die Unterhaltspflicht im Wesentlichen, das heißt zu mindestens 75 Prozent erfüllt wird. Dann steht der Kinderfreibetrag von jeweils 2.184 EUR sowohl dem unterhaltsverpflichteten Vater wie auch dem unterhaltsberechtigten Mutter zu, also grundsätzlich beiden Elternteilen. Bei minderjährigen Kindern, die nur in der Wohnung der Mutter gemeldet sind, wird auf Antrag der Mutter auch der Betreuungsfreibetrag übertragen. Somit hat die Alleinerziehende einerseits den einfachen Kinderfreibetrag von 2.184 sowie den doppelten Betreuungsfreibetrag von 2.640, während der Unterhaltsverpflichtete lediglich den einfachen Kinderfreibetrag von 2.184 EUR hat. Unterstellt beide Elternteile haben eine Steuerbelastung von 30 Prozent ergibt sie für die Alleinerziehende hieraus ein Steuerminderung über 1447 EUR (2.184 + 2.640 = 4824 x 0,30); nach Verrechnung des halben Kindergeldes von 1.104 EUR verbleibt ein Vorteil von 343 EUR und der Zufluss des vollen Kindergeldes. Hat der Unterhaltsverpflichtete lediglich den einfachen Kinderfreibetrag von 2.184 ergibt sich bei 30 Prozent rechnerisch eine Tarifentlastung von 655 EUR, der nach Anrechnung des halben Kindergeldbetrages von 1.104 insgesamt zu einer Steuermehrbelastung von 449 EUR führt. Der alleinerziehende Elternteil erhält daneben als weitere Entlastungskomponente den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr.
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KW 12/2011
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Zur Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung 2010 Am 2. Februar hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf „Steuervereinfachungsgesetz 2011” beschlossen und folgte dabei unter anderem den im Referentenentwurf vorgesehenen Erleichterungen zur Abgabepflicht der jährlichen Einkommensteuererklärung. Der Steuerbürger sollte jedoch beachten, dass es sich hier um eine geplante Maßnahme handelt, die vorbehaltlich einer gesetzlichen Verabschiedung erst für das Steuerjahr 2011 gilt. Ob die bekundeten Änderungsvorschläge tatsächlich in dieser Form in ein Gesetz münden, ist derzeit nicht bekannt. Allerdings bestehen gute Aussichten, dass Arbeitnehmer oder Rentner ohne Gewinneinkünfte (Landwirte, Selbstständige, Gewerbetreibende) ab dem nächsten Jahr, also ab dem Steuerjahr 2011, ihre Steuererklärung erstmals auch für den Zweijahreszeitraum 2011 und 2012 bis zum Mai 2013 abgeben dürfen; vorausgesetzt bis Mai 2012 wird beim Finanzamt ein Antrag gestellt und es treten keine Änderungen in den steuerlichen Verhältnissen ein.
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 unterliegt der bisherigen Rechtslage:
• Grundsätzlich ist die Erklärung bis Ende Mai 2011 beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einzureichen; erfolgt die Abgabe durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gilt eine allgemeine Verlängerung bis zum Jahresende. Durch begründeten Antrag kann das Finanzamt die Abgabefrist verlängern bzw. darf auch durch Aufforderung eine frühere Abgabe anordnen.
• Im Allgemeinen besteht für den Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland eine Erklärungspflicht, wenn der in 2010 bezogene Gesamtbetrag der Einkünfte des Singles 8.004 EUR und der zusammen veranlagten Ehegatten 16.008 EUR übersteigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird ermittelt, indem man die Werbungskosten von der Summe alle Einkünfte abzieht. Im Weiteren hiervon abgesetzt werden auch der Altersentlastungsbetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Von der Abgeltungssteuer erfasste Kapitalerträge, das sind gewöhnlich die von inländischen Banken vereinnahmten Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne auf Wertpapiere können außen vor bleiben. Sonderausgaben wie Beiträge für die Krankenkasse, Pflegeversicherung, Altersvorsorge oder Haftpflicht und die außergewöhnlichen Belastungen und Kinderfreibeträge und Verlustvorträge werden nachrangig vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen; diese Komponenten sind für Erklärungspflicht ohne Bedeutung.
• Grundsätzlich gelten für Bürger, die nur Renteneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte haben keine erleichternde Sonderbestimmungen. Sie unterliegen der üblichen Abgabepflicht.
• Besteht das Einkommen des Bürgers voll oder nur anteilig aus Lohneinkünften, die der Lohnsteuer unterworfen sind, gelten für die Veranlagung besondere Voraussetzungen: Die Veranlagungspflicht greift, wenn neben den Einkünften als Arbeitnehmer auch andere Einkünfte von mehr als 410 EUR erzielt wurden und / oder die Summe aus Einkünften und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als 410 EUR betragen. Die Steuerprogression beeinflussend sind u.a. das Arbeitslosengeld und das Elterngeld; diese Leistungen erhöhen den Steuertarif und erhöhen die prozentuale Besteuerung des steuerpflichtigen Bruttolohns. Veranlagungspflichtig sind daneben auch alle Arbeitnehmer mit einem Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder Ehegatten mit der Steuerklassenwahl III und V.
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KW 11/2011
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Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung Das Grundsteuergesetz gibt dem Hauseigentümer im §33 ein Antragsrecht auf Minderung bzw. Teilerlass der Grundsteuer im Umfang von 25, bei mindestens halben Mietausfall oder 50 Prozent der Steuerschuld bei Totalausfall. Der Antrag ist an einer Ausschlussfrist gebunden und ist jeweils kalenderjährlich spätestens bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen hebeberechtigten kommunalen Behöre zu stellen; die Zuständigkeit in Frankfurt obliegt dem Kassen- und Steueramt der Stadtverwaltung.
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen betreffend bebauten Grundstücken wie etwa einem privat vermieteten Wohnhaus für einen Erlassantrag auf folgende Tatbestandsmerkmale insbesondere im Hinblick auf den Grad der Einkommensminderung verschärft:
1. Der Rohertrag für das bebaute Grundstück hat sich im vorangegangenen Kalenderjahr um mehr als 50 Prozent gemindert;
2. der Eigentümer bzw. Steuerschuldner hat die Einnahmeminderung nicht zu vertreten.
Als normaler Rohertrag gilt bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Vorjahres, dem Erlasszeitraum, geschätzte übliche Jahresrohmiete. Die übliche Miete wird abgeleitet aus dem Mietspiegel und aus Anzeigeninseraten und Makleraufträgen des zu dieser Zeit bestehenden örtlichen Mietmarktes.
Der Rechtsbegriff des Vertetenmüssens ist nach der Verwaltungsauffassung hier weit auszulegen und geht weiter als die bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit des Vermieters in Bezug auf die verminderten Mieteinnahmen. Wer als Vermieter kein Vermietungsangebot unterbreitet, wird keine Steuerminderung bekommen. Allerdings akzeptiert der Bundesfinanzhof eine Vermietungsbemühung, wenn sich die angebotene Miete innerhalb einer marktgerechten Spanne bewegt hatte und dennoch kein Mietverhältnis zustande kam. Die zur Minderung führenden Gründe dürfen nicht innerhalb der Einflussmöglichkeiten des Vermieters liegen; beispielsweise hat der Eigentümer den Leerstand einer zum Kauf angebotenen Eigentumswohnung zu vertreten.
Eine Ertragsminderung kann nicht geltend gemacht werden, wenn man den der Grundsteuer zugrunde liegenden niedrigeren Hebesatz durch Fortschreibung beim Veranlagungsfinanzamt hätte berücksichtigen lassen können. Das Gesetz räumt der Fortschreibung den Vorrang ein; d.h. bei einem Substanzverlust wie z.B. einem Brandschaden oder beim Auftreten von nachhaltigen Mängeln am Gebäude wendet man sich vorab an das Finanzamt mit dem Begehren der Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Der Erlassantrag ist zu wiederholen, wenn der Zustand der Ertragsminderung auch im Folgejahr andauert.
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KW 10/2011
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Ausgaben für Haustiere als Haushaltsnahe Dienstleistungen? Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass jeder Haushalt pro Jahr Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu 20.000 EUR steuerlich berücksichtigen darf. Die steuerliche Abzugsfähigkeit beträgt 20 v. Hd. der nachgewiesenen Kosten. So kann insgesamt eine Kürzung der zu zahlenden Einkommensteuer bis zu 4.000 EUR zustande kommen.
Allerdings enthält das Gesetz (§35a EStG) eine Reihe von Einschränkungen und die Finanzverwaltung prüft gewissenhaft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und im Rahmen der Steuererklärung alle Nachweise vorliegen. Steuerermäßigung gibt es nur bei Rechnungsvorlage mit Ausweis der Detailposten für die bezogenen Leistungen nach Art, Umfang und zeitlicher Zuordnung sowie dem unbaren Zahlungsnachweis etwa in Form eines Überweisungsbelegs der die Zahlung auf den Namen des Rechnungsausstellers dokumentiert. In einem umfangreichen Schreiben vom 15.2.2010 ordnet der Bundesfinanzminister an, was denn im Einzelnen von den Ämtern zu beachten ist.
Zu diesen Dienstleistungen gehören Leistungen, die auf die Arbeitskraft, Arbeitsmaßnahme bzw. den konkret ausgewiesenen Arbeitslohn und die Kosten der Anfahrt zum Haushalt entfallen. Materialkosten sind nicht begünstigt. Einschlägige Leistungen sind Gartenarbeiten, Leistungen für Raum oder Außenreinigung auf dem Grundstück, Umzugsleistungen, Leistungen für Hausbetreuung und auch Ausgaben für Wach- oder Sicherheitsdienste. Es handelt sich um Arbeiten zur Betreuung des privaten Haushalts und dessen Gegenstände im Allgemeinen und im Besonderen. Dazu gehören nach diesem Wortlaut wohl auch Kosten für die Betreuung und Pflege der Haustiere des Haushalts; zumal ein expliziter Ausschluss für Haustiere im Gesetz nicht genannt wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet an, dass Tiere rechtlich wie Sachen zu kategorisieren sind. Dieser zivilrechtliche Grundsatz gilt prinzipiell auch im Steuerrecht, soweit der Gesetzgeber nichts anderes vorschreibt. Folglich ist eine im Haushalt erbrachte Leistung an einem Haustier auch als haushaltsnahe Dienstleistung i. S. v. §35a Einkommensteuergesetz zu werten.
Beispielsweise sind so auch Kosten für eine tierärztliche Behandlung des Hundes oder der Katze, die im Haushalt erbracht wird, im Umfang des zeitlichen Honorars für die tierärztliche Behandlung, den Kosten der Anfahrt und der anteiligen Mehrwertsteuer steuermindern anzuerkennen. Nicht berücksichtigungsfähig ist jedoch die Tierarztbehandlung, die in der Praxis, also außerhalb des Haushalts durchgeführt wurde.
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KW 09/2011
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Ehegattenvereinbarung zum Versorgungsausgleich Die Strukturreform des Versorgungsaugleichs (VAStrRef- Gesetz vom April 2009) hebt den Zwang zur gerichtlichen Teilung der Versorgungsansprüche auf und gestattet den scheidungswilligen Ehegatten eine eigene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu treffen. Schließen Eheleute eine solche Vereinbarung, ist das Familiengericht daran gebunden, sofern die Vereinbarung nicht einen Ehegatten unangemessen benachteiligt. Eine gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung ist nicht erforderlich.
Neben dem gerichtlich durch das Familiengericht wie bisher durchgeführten Versorgungsausgleich im Scheidungsprozess gibt das Gesetz mehrere Vereinbarungsvarianten vor.
Zum einen steht Scheidungsfolgenvereinbarung zur Auswahl, in der sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten zusammen geregelt werden oder zum anderen die isolierte Vereinbarung nur über den Versorgungsausgleich, in welcher die Auseinandersetzung zum Versorgungsausgleich insgesamt oder in Bezug auf einzelne Anrechte klar gestellt sind.
Entscheiden sich die Ehegatten z. B. für die Variante des vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, dann setzt eine Einigung voraus, dass derjenige Ehegatte mit den höheren Ansprüchen einen bestimmten Betrag als Ablösung auszahlt. Beide Parteien lassen sich hierzu ihre während der Ehezeit erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen, beruflichen und privaten Rententrägern, Versorgungswerken und Versicherungen berechnen, um daraus den Einigungswert der Abfindungszahlung abzuleiten. Je weiter die Rentenzahlung in der Zukunft liegt, desto ungewisser ist der Prognosewert der vorliegenden Berechnungen der Anstalten, die im Grundsatz auf den heutigen Zeitwert basieren und keineswegs eine gesicherte Aussage über die zukünftigen Rentenzufluss geben. Dennoch bietet diese Regelungsbefugnis der Ehegatten für viele Scheidungswillige eine echte Chance, gerade für diejenigen Ehegatten, der einen neuen Lebensabschnitt beginnen will und nach vorne blickt oder seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt außer Landes sieht oder nicht an die in Aussicht gestellte Umsetzung der Rentenanrechte glaubt und über eine bessere Alternativanlage verfügt. Es kann durchaus ökonomisch rational sein, mit der aktuellen Ausgleichszahlung das persönliche Rentensystem auszustatten oder die eigene Wohnimmobilie zu entschulden oder sich eine berufliche Existenz jetzt zu realisieren im Verzicht auf eine oder mehrere kleine, vom Ehegatten abgesplittete Rentenanrecht.
Die Vereinbarung muss von den Ehegatten notariell beurkundet oder kann auch gerichtlich protokolliert werden; sie muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten; sie darf also nicht einen Ehegatten in sittenwidriger Weise einseitig benachteiligen. Die praktische Durchführung wird wohl eher im Rahmen einer notariellen Beurkundung liegen, weil sich dieser Weg seit jeher für individuelle Gestaltungen bewährt hat, während das Verfahren vor dem Familiengericht wohl durch die historische Prägung auch weiterhin als Regelnorm die interne Teilung jeder einzelnen Anwartschaft erwarten lässt.
Das Treffen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich setzt einen Einigungswillen bei beiden Ehegatten, ist abhängig von einer fairen, Beratung und eine unparteiische Bewertung der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften.
Die Ausgleich- bzw. Abfindungszahlungen, die Eheleute in Scheidung im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Versorgungsausgleichsgesetz einander gewähren, sind steuerlich neutral. Es handelt sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Der Ausgleichsverpflichete hat weder einen Sonderausgabenabzug, noch kann er Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung geltend machen. Der Ausgleichsberechtigte hat keine Einkünfte zu versteuern.
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KW 08/2011
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Kindergeld für erwachsene Kinder Generell können Eltern ihre Kinder, die im inländischen Haushalt der Eltern wohnen bis zur Vollendung das 18. Lebensjahr berücksichtigen, ohne dem Finanzamt weitere Nachweise vorzulegen.
Ein Kind ab 18 Jahre wird grundsätzlich berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist.
Ebenso berücksichtigt wird ein Kind, das nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst, der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, der Ableistung eines Freiwilligendienstes im Sinn des EU-Programms „Jugend in Aktion”, eines entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts”, eines Freiwilligendienstes aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII) oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder Dienstleistender im Ausland (§ 14b Zivildienstgesetz) befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinn des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, einen Freiwilligendienst im Sinn des EU-Programms „Jugend in Aktion”, einen anderen Dienst im Ausland im Sinn des § 14b Zivildienstgesetz, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” oder einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII) leistet.
Über das 25. Lebensjahr hinaus können ausnahmsweise Kinder berücksichtigt werden, wenn sie arbeitslos sind oder sich noch in Berufsausbildung befinden und zusätzlich eine der nachfolgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:
1. Ableistung des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes oder
2. Ableistung des freiwilligen Wehrdiensts für eine Dauer bis höchstens drei Jahren anstelle des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes oder
3. Ableistung eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer.
In diesen Fällen der Dienst-Ableistung verlängert sich der Kindergeld-Zeitraum über die Altersgrenze von 25 Jahren hinaus um die Dauer dieses Dienstes, höchstens jedoch für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes.
Volljährige verheiratete Kinder sind grundsätzlich nur bis zum Ende des Monats der Eheschließung berücksichtigungsfähig, es sei denn, das Einkommen des Ehegatten ist so gering, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist, etwa bei Studentenehen, und die Eltern deshalb weiterhin für das erwachsene, verheiratete Kind aufkommen müssen.
Weitere wesentliche Voraussetzung für die Berücksichtigung eines über 18 jährigen Kindes ist das geringe Niveau der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes. Die Verdienstgrenze orientiert sich am Höchstbetrag von 8.004 Euro im Kalenderjahr, der zur Bestreitung des Unterhalts und zur Berufsausbildung bestimmt oder geeignet ist. Wird dieser Höchstbetrag auch nur um einen Euro überschritten, entfällt der Anspruch auf Kindergeld, in bestimmten Fällen auch rückwirkend für das gesamte Jahr.
Liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kindes nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, wird der Anspruch grundsätzlich monatsanteilig festgestellt. So ist die 8.004-Euro-Jahres-Grenze zeitanteilig auf ein viertel (2.001 EUR) zu mindern, wenn das Kind am 1. Oktober eine Beschäftigung aufnimmt. Demnach entfällt der Kindergeldanspruch ab Oktober, wenn die hier bescheinigten Einkünfte insgesamt die Grenze von 2.001 Euro überschreiten. Einkünfte werden ermittelt, indem vom Bruttolohn laut Lohnabrechnung die tatsächlichen Werbungskosten wie Entfernungspauschale, Kosten für Arbeitskleidung und Werkzeuge u.a. abgezogen werden; mindestens gilt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR pro Jahr.
Endet die Ausbildung im Lauf eines Monats, bleiben die i.d.R höheren Einkünfte des Kindes nach Übernahme in die Fachbelegschaft, die nicht auf den Ausbildungszeitraum entfallen, außer Ansatz. So reicht der Kindergeldanspruch bei unter 25 jährige Absolventinnen und Absolventen, die im Januar ihr Examen bestehen, über den Januar hinaus auch noch für die Monate Februar und März, wenn die Beschäftigung oder Referendarzeit erst im April beginnt.
Die Eltern sollten ihre Mitteilungspflichten wahrnehmen und von sich aus der Kindergeldkasse bzw. dem Finanzamt die erforderlichen Angaben insbesondere zu den Einkünften und Bezügen der Kinder machen und relevante Änderungen in der Lebenssituation rechtzeitig, zeitnah und zutreffend mitteilen.
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KW 07/2011
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44 Euro Sachbezugsfreigrenze gilt auch weiterhin für Gutscheine Mit Urteil vom 11. November 2010 bestätigt der Bundesfinanzhof in München den Einbezug von Gutscheinen als Arbeitnehmer-Sachbezug. Gemäß § 8 Einkommensteuergesetz unterliegen Sachbezüge bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR nicht der Lohn- bzw. Einkommensteuer; in diesem Umfang können Arbeitnehmer steuerfreie Sachbezüge bekommen. Die Freigrenze gilt nicht für Barlohnzuwendungen.
Das Oberste Gericht stellt fest:
1. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.
2. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen bei einer größeren Buchhandelskette einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug einer Sache aus deren Warensortiment, so wendet er seinem Arbeitnehmer eine Sache i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu.
Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug sein soll, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist auch ein solcher Gutschein keine in Geld bestehende Einnahme i.S. des § 8 Einkommensteuergesetz. Denn die Zuwendung eines Sachwerts wird nicht dadurch zu einer Geldzuwendung, dass der Zuwendende eine Wert-obergrenze für die zu beziehende Sache bestimmt. Die Festlegung der Wertobergrenze in Form einer Währungseinheit folgt vielmehr aus der Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke auch eine nicht in Geld bestehende Zuwendung in Geld bewerten zu müssen; dies gilt indessen für alle Formen einer Sachzuwendung.
Die vom Arbeitgeber im Entscheidungsfall ausgegebenen Geschenkgutscheine im Wert von jeweils 20 € berechtigten die Arbeitnehmer lediglich, Waren aus dem Sortiment des benannten Einzelhändlers zu erwerben und den Wert der Gutscheine auf den Kaufpreis anrechnen zu lassen. Dadurch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitnehmer auch das Recht hatten, anstelle der anlässlich ihrer Geburtstage ausgehändigten Geschenkgutscheine auch eine Geldleistung in Höhe von 20 € beanspruchen zu können. Allein der Umstand, dass die ausgehändigten Geschenkgutscheine bereits einen Geldbetrag (Höchstbetrag) ausgewiesen hatten und sich daher eine Bewertung erübrigte, macht aus ihnen ebenso wenig eine Geldleistung wie die Notwendigkeit, eine in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung erfolgte Zahlung in Euro umrechnen zu müssen, daraus eine Sachleistung macht. Unerheblich ist schließlich auch, ob ein solcher Gutschein als Ersatzmittel für Geld dient. Denn Geldersatz ist kein Geld. Entsprechendes gilt für den Einwand, dass ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware ein „Bargeldgutschein” sei, weil er lediglich einen bei Einlösung auf den Kaufpreis anzurechnenden Geldbetrag ausweise. Denn nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen ist auf die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustellen und eine Geldleistung nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auch eine Geldleistung beanspruchen kann. Davon war im Streitfall nicht auszugehen.
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KW 06/2011
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Besonderes Kirchgeld in einer glaubensverschiedenen Ehe ist verfassungskonform Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss - veröffentlicht am 12. November 2010 - die sechs Verfassungsbeschwerden zum Thema Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer zur Entscheidung abgelehnt.
Betroffen sind glaubensverschiedene Ehen, bei denen nur einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Damit wird die Praxis der Finanzgerichte bestätigt, die das Heranziehen zum besonderen Kirchgeld als eine rechtmäßige Erscheinungsform der Kirchensteuer anerkennen. Das Oberste Gericht meint, dass zwar nicht das Einkommen des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörenden Ehegatten als Besteuerungsgegenstand für die Kirchensteuer dienen darf. Verfassungsrechtlich nichts einzuwenden ist auch nicht gegen die derzeitige Besteuerungsmethode, wenn angesichts der Schwierigkeit in der Bestimmung des Lebensführungsaufwands als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des (einkommenslosen) kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bemessen wird.
Bei dem auch in Hessen erhobenen besonderen Kirchgeld handelt es sich um eine besondere Form der Kirchensteuer für Ehegatten bei denen etwa der eine ein Kirchenmitglied in der evangelischen oder katholischen Kirche ist während der andere konfessionslos ist. Hat das Kirchenmitglied geringe Einkünfte, wird es dennoch mit Kirchensteuer belastet, indem das Einkommen des Ehegatten teilweise auf ihn steuerlich „übergeleitet” wird. Infolgedessen kommt es etwa bei einer Ehegattenveranlagung dazu, dass der einkommenslose Ehegatte nachträglich Kirchensteuer für seinen berufstätigen Partner Kirchensteuer nachentrichtet, weil der Kirchensteuerabzug im Wege der Lohnabrechnung das Kirchgeld nicht berücksichtigt.
Das besondere Kirchgeld entsteht der Höhe nach in 13 Stufen und beträgt pro Jahr je nach Höhe des gemeinsam zu versteuernden Ehegatten-Einkommens von 96 EUR bis zu 3.600 EUR; bei einem gemeinsamen Einkommen von 75.000 bis 87.499 EUR beläuft sich des besondere Kirchgeld auf 540 EUR (Stufe 5). Der kirchenangehörende Ehegatte mit keinem oder nur im Vergleich zum Ehepartner geringerem Einkommen leitet seine Leistungsfähigkeit aus dem sog. Lebensführungsaufwand bzw. aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem höher verdienenden Ehegatten ab. Da sich der Lebensführungsaufwand nicht in jedem Einzelfall ermitteln lässt, wird er aus dem gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten typisierend hergeleitet; einem nach Ansicht des Höchsten Gerichts sachgerechten Verfahrens.
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KW 05/2011
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Zweite Rente durch Kindererziehungszeiten für Mitglieder eines Versorgungswerkes Änderungen im Sozialgesetzbuch gültig ab 22. Juli 2009 (§56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI), das Urteil des Bundessozialgerichts vom Januar 2008 (B13 R 64/06 R) sowie die weitere Öffnung der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gültig ab 11.08.2010 (Streichung § 208 SGB VI; Einführung Übergangsregel § 282 Abs. 1 SGB VI) erlauben einer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Person den Erwerb einer Altersrente für ihre Kindererziehungszeiten.
Angesprochen sind Personen, die während ihrer Erziehungszeiten einem anderen Alterssicherungssystem angehörten, etwa einem berufsständischen Versorgungswerk als Apotheker, Arzt, Rechtsanwalt, Architekt, Steuerberater oder auch einer kirchenrechtlichen bzw. beamtenrechtlichen oder beamtenähnlichen Versorgung. Durch ihre besondere berufliche Stellung verbunden mit einer spezifischen eigenständigen Absicherung für das Altersrisiko stellt das Sozialrecht diese Berufsgruppen von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht frei. Andererseits gewähren die Sondersysteme, insbesondere die berufsständischen Versorgungswerke, häufig keinen „Rentenbonus” für Kindererziehungszeiten; sie verfahren streng nach dem Grundsatz, dass für Zeiten ohne Rentenbeitrag auch keine Rentenanwartschaften anwachsen mit dem Ergebnis, dass Kindererziehungszeiten mangels Beitragsausfall die berufliche Altersrente schmälern.
Bislang gelangte eine Apothekerin, die ein Kind vor 1992 und ein weiteres nach 31.12.1991 erzogen hatte nicht in den Genuss der vierjährigen (1 Jahr bis 1992, danach 3 Jahre Anrechnung) fiktiven Beitragszeit einer gesetzlich rentenversicherten Angestellten. Der Grund: Das Berufsversorgungswerk kennt für seine Versicherten und dadurch von der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten keine vergleichbare Leistung für eine Kindererziehungszeit. Laut Bundessozialgericht muss zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse die Deutsche Rentenversicherung eine Anrechnung durchführen, soweit die Erziehungszeiten in den einzelnen Versorgungswerken laut deren Satzung nicht annährend gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Kindererziehende Mitglieder von Versorgungswerken können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ihre Kindererziehungszeiten berücksichtigen lassen und so bei einer Kindererziehung von eigenen, Stief- oder Pflegekindern je nach Stichtag der Geburt vor oder nach dem 31.12.1991 ein oder drei Jahre fiktive Beitragszeiten zusätzlich erwerben. Angerechnet wird die Kindererziehungszeit nur dem Elternteil, der das Kind auch erzogen hat; bei gemeinsamer Kindererziehung können beide die Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung dem einen oder dem anderen Ehegatten/ Lebenspartner zuweisen.
Ein Jahr Kindererziehung ergibt nach dynamisch wachsendem Wertmaß (aktuelle Rentenwert 2011: 27,20 EUR) zurzeit 27,20 EUR monatliche Altersrente. Allerdings erlangt man einen Rentenanspruch in der Gesetzlichen erst mit Erfüllung von fünf vollen Beitragsjahren. So fehlen einer Mutter, die vor 1991 zwei Kinder erzogen hat und dadurch zwei fiktive Beitragsjahre erwerben kann, noch drei weitere Beitragsjahre, um ihren weiteren, zweiten Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rente zu realisieren. Es stellt sich die Frage der erlaubten Beitragsnachzahlung bei bestehender Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, die früher einmal wegen des Eintritts ins Versorgungswerk durch die Rentenversicherung per Bescheid erteilt wurde bzw. per Gesetz heute noch im Allgemeinen greift.
Hier gewährt das Gesetz durch die Neuregelungen in jüngster Zeit je nach Alter den Erziehenden verschiedene Einstiegsmöglichkeiten der Beitragszahlung oder auch Nachzahlung. In vielen Fällen erscheint auch eine Beitragsnachzahlung für mehrere Jahre lohnend. Die Nachzahlung für Ältere, z.B. bis sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist eine Ausschlussfrist; wer diese versäumt, kann nicht mehr zurück. Ein Betroffener sollte sich deshalb zeitnah über seine individuelle Lage informieren und entscheiden, ob er das Einstiegsangebot der Gesetzlichen für die zweite Rente aus der Kindererziehung nutzen möchte oder nicht. Grundsätzlich empfiehlt es sich zumindest umgehend den Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
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KW 04/2011
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Private Nutzung eines betrieblichen PKW Selbstständige und Firmen, die ihren Arbeitnehmern einen betrieblichen PKW die private Nutzung ermöglichen, sollten bei der Gewinnermittlung die einschlägigen steuerrechtlichen Grundsätze beachten. Nachfolgend hierzu einige wesentliche Feststellungen aus der Rechtsprechung:
• Erforderliche Angaben in ordnungsgemäßem Fahrtenbuch
1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten.
2. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.
3. Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren.
4. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. (zu EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 / Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04)
• Anerkennung eines Fahrtenbuchs bei Kombination von handschriftlich geführtem Fahrtenbuch und nachträglich erstelltem Computerausdruck
Wird für ein handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführtes Fahrtenbuch nachträglich unter Ergänzung einzelner Angaben ein Computerausdruck gefertigt, ohne dass Manipulationsmöglichkeiten hinsichtlich der gefahrenen Kilometer bzw. maßgebliche Einschränkungen bei der Prüfbarkeit der Angaben bestehen, ist das Fahrtenbuch geeignet, den privaten Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs anders als nach der 1%-Methode zu ermitteln. (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.4.2010, 12 K 12047/09)
• Abgrenzung zwischen PKW und LKW bei der Anwendung der 1%-Regelung
Kombinationskraftwagen werden von der 1%-Regelung nicht erfasst, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und daher als reine Werkstattwagen zu qualifizieren sind. Ob ein reiner Werkstattwagen vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, insbesondere nach der Anzahl der Sitzplätze, dem äußeren Erscheinungsbild, der Verblendung der hinteren Seitenfenster und dem Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum. (FG München, Urt. v. 19.05.2010, 10 K 152/09)
• Anscheinsbeweis für private Nutzung eines betrieblichen Pkw
Alleine das Fehlen eines Fahrtenbuches begründet nach Auffassung des FG Münster keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw privat nutzt. Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger als Arbeitnehmer im Unternehmen seiner Mutter beschäftigt. Das Finanzamt wollte für einen Pkw die 1 %-Regelung anwenden. Die private Nutzung wurde jedoch bestritten. Das Finanzgericht sah die objektive Darlegungs- und Beweislast für steuererhöhende Tatsachen beim Finanzamt.
Als Indizien, die für eine private Nutzung sprechen können, kommen z.B. in Betracht: Es ist kein privater Pkw vorhanden oder auf dem Firmengelände besteht nicht die Möglichkeit des Abstellens des betrieblichen Pkw.
Gegen eine Privatnutzung können aber sprechen: Es ist ein eigener (höherwertiger) Pkw vorhanden oder der Urlaub wird nicht mit dem Pkw, sondern mit anderen Verkehrsmittel unternommen. (FG Münster, Urt. v. 28.10.2005, 11 K 6266/02 E)
• Vermutung der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw kann erschüttert werden
Hat ein verheirateter Unternehmer einen Porsche 911 im Betriebsvermögen und stehen ihm und seiner Frau im Privatvermögen ein Porsche 928 und ein Volvo zur Verfügung, kann die Vermutung der Privatnutzung des betrieblichen Pkw erschüttert werden. Steht den Eheleuten privat aber nur ein Pkw zur Verfügung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der betriebliche Pkw ausschließlich betrieblich genutzt wird.
(FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6.5.2009, 2 K 442/02)
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KW 03/2011
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Gewerbeanmeldung: Berufsausübung im Wohngebiet Die Gewerbeordnung schreibt demjenigen, der den selbstständigen Betrieb eines Gewerbes anfängt, ausübt oder umzieht vor, dies beim Gewerbeamt der Stadt/Gemeinde anzumelden und der Behörde unter den Angaben zum Betrieb den Ort der Betriebsstätte nach Straße und Hausnummer anzuzeigen. Sofern die selbstständige Tätigkeit in einem als Wohnraum und nicht als Büro- oder Gewerberaum genehmigten Gebäude erfolgt, kann dies weiteren Handlungsbedarf auslösen.
Zwar wurde bereits vor mehreren Jahren das Wohnraumzweckentfremdungsgesetz und damit das generelle Verbot der Wohnraumzweckentfremdung durch die Hessische Landesregierung aufgehoben, dennoch schreibt die Hessische Bauordnung in §54 weiterhin vor, dass jede Nutzungsänderung eines Wohn- oder Gewerberaumes grundsätzlich eine Baugenehmigungspflicht auslöst. Ob im Einzelfall das Bauamt einen Bauantrag auch tatsächlich verlangen kann, sollte bei den zuständigen Ordnungsbehörden abgefragt werden, bevor man in einer bisher als Wohnung oder andersartig genehmigten Immobilie ein Gewerbe anmeldet und auszuüben beginnt.
Die Hessische Bauordnung befreit bestimmte Fälle einer gewerblichen Wohnraumnutzung von der Baugenehmigungspflicht und belässt es beim Zuleiten einer Änderungsbeschreibung. Baugenehmigungsfrei ist einerseits die teilweise geringfügige gewerbliche oder andererseits die geschäftliche Mitbenutzung der Wohnung. Beispiel: Ein Anwalt nutzt sein Arbeitszimmer sowohl für Wohnzwecke als auch für seine Anwaltstätigkeit; bei einer gewerblichen Tätigkeit als Büroservice wird auch meist nur ein Teilbereich mitbenutzt, z. B. Aufstellen eines PC-Tisches im Wohnzimmer.
Genehmigungsbedürftig ist in der Regel jede Änderung von der Art der Nutzung, z.B. von Wohnnutzung zu gewerblicher Nutzung oder umgekehrt. Ähnlich verhält es sich mit den gewerblichen Umnutzungen von Gewerberäumen, wenn etwa ein Ladenlokal in eine PC-Werkstatt, ein Büro in ein Einzelhandelsgeschäft oder eine freiberufliche Praxis in einen Verkaufsraum umfunktioniert wird. Pflichtbewusstes Verhalten erfordert stets die Kenntniserlangung der in der Baugenehmigung erteilten Nutzung und bei einer Abweichung die in Kenntnis Setzung des Bauamts von einer geplanten Umnutzung.
Bei zulässigen Nutzungen nach der Baunutzungsverordnung wird eine Baugenehmigung erteilt. Welche Nutzungen in den verschiedenen beplanten Baugebieten zulässig sind, ist in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. In reinen Wohngebieten ist generell nur das Wohnen und über § 13 BauNVO die Berufsausübung freiberuflich und vergleichbar Tätiger zulässig. In allgemeinen Wohngebieten ist ausnahmsweise, in Mischgebieten regelmäßig auch die Ausübung von nicht störendem Gewerbe zulässig.
In einem Wohngebiet hängt die zulässige gewerbliche Tätigkeit von einer Baugenehmigung ab, die wohl kaum ohne Zustimmung der Nachbarn zu bekommen sein wird. Die Führung einer Praxis als Freiberufler oder einem solchen ähnlich in gemäß §13 BauNVO erlaubt. Wie etwa die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchprüfer, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe. Als ähnlicher Berufe nach der BauNVO anzusehen sind u.a. der Masseur, Bademeister, Fußpfleger, Hebamme, Krankenschwester, Hausverwalter, Handelsvertreter ohne Auslieferungslager, Handelsmakler sowie der Versicherungsagent.
Dennoch kann auch bei einer freiberuflichen Praxis eine Baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegen, wenn ein Raum ausschließlich als Büro genutzt wird. Indiz dafür kann das Aushängen eines Firmenschildes sein. Gemäß Baunutzungsverordnung sind im Einzelfall berufliche Tätigkeiten in Wohngebieten nicht erlaubt, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen oder bei Ausstrahlung von unzumutbaren Störungen z.B. bei starkem Zu- und Abgangsverkehr.
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KW 02/2011
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Steuerfreie Arbeitgebererstattungen Das Einkommensteuergesetz nennt in §3 einen Katalog von Einzelsachverhalten, in denen Arbeitgeber Leistungen bzw. Erstattungen über den Bruttolohn hinaus steuerfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen dürfen, wie zum Beispiel:
Ziffer (16) Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei Doppelter Haushaltsführung bis zur Grenze der steuerlich zulässigen Pauschbeträge. Mehraufwendungen für Verpflegung bei berufsbedingter arbeitstäglicher Unterwegszeit sind zulässig pro Tag ab 8 Stunden in Höhe von 6 EUR, ab 14 Stunden in Höhe von 12 EUR und ab 24 Stunden in Höhe von 24 EUR; ebenso der Fahrtkostenersatz für die Verwendung des eigenen PKW für Betriebsfahrten bis zu 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer. Beim Fahrtkosten-ersatz für die wöchentliche Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung erlaubt das Gesetz nur die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer, was einem Satz von 0,15 EUR pro gefahrenen Kilometer gleichkommt.
Ziffer (30) Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers, das Werkzeuggeld, soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen. Werkzeuge sind Geräte oder Hilfsmittel zur Bearbeitung oder Herstellung von Gegenständen. Die Vorschrift betrifft nur eigene Werkzeuge des Arbeitnehmers. Musikinstrumente und deren Einzelteile oder Personalcomputer o.ä. gehören nicht dazu. Eine etwaige private Mitnutzung ist unschädlich. Pauschale Entschädigungen sind zugelassen; eine Jahrespauschale von 110 EUR eines Außenmonteurs bleibt unbeanstandet, sofern der Arbeitnehmer daneben nicht noch weitere Werbungskosten für Werkzeuge geltend macht.
Ziffer (31) die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt. Typische Berufskleidung liegt vor, wenn die Kleidungsstücke allein oder ganz überwiegend im Hinblick auf die berufliche Erforderlichkeit angeschafft werden oder sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die erwerbsbezogene Verwendung bestimmt sind; so z.B. Uniformen und Arbeitsschutzkleidung. Dagegen gehört nicht dazu die „bürgerliche Kleidung”, die auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden kann wie der Business-Anzug oder ein Kostüm.
Ziffer (32) die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist. Als Sammelbeförderung gilt die gemeinsame Beförderung von mindestens zwei Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber organisiert oder veranlasst ist. Die Beförderung muss zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stattfinden. Die Notwendigkeit einer Sammelbeförderung ist anzunehmen, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden kann, die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgeländes eingesetzt werden oder der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer erfordert. Dem entgegen ist die Fahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr nicht steuerbefreit.
Ziffer (33) Erstattungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (Tagesmutter); egal ob betrieblich oder außerbetrieblichen organisiert. Steuerpflichtig ist die Unterstützung einer Kinderbetreuung im elterlichen oder verwandtschaftlichen Haushalt und Erstattungen für den Besuch einer Vorschule.
Ziffer (34) Erstattungen bis zu 500 EUR im Kalenderjahr zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen. Gefördert werden Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung wie arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates), gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen), psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung), Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz). Nicht steuerfrei ist die bloße Übernahme von Mitgliedsbeiträgen im Sportvereins oder Fitnessstudio; dagegen darf der Arbeitgeber Maßnahmen mitfinanzieren, die im Fitnessstudio oder Sportverein angeboten werden und nachweislich den fachlichen Anforderungen des Leitfadens „Prävention” der Krankenkasse gerecht wird.
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KW 01/2011
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Ehegattenunterhalt Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten wird im Rahmen der Einkommensbesteuerung in zwei verschiedenen Varianten berücksichtigt. Allerdings muss man sich grundsätzlich für einen dieser möglichen Wege entscheiden, weil das Gesetz das Verwenden beider Vergünstigungen an eine Person nebeneinander ausschließt.
Die eine Variante ist das begrenzte Realsplitting. Der Geber als Unterhaltsverpflichteter zieht die ausbezahlten Unterhaltsleistungen an seinen Ehegatten als Sonderausgaben von seinem Einkommen ab und korrespondierend wird der gleiche Betrag beim Unterhaltsempfänger, dem Berechtigten, als steuerpflichtige sonstige Einkünfte Steuer erhöhend hinzugerechnet. Sowohl der Abzug wie auch die Versteuerung begrenzt das Gesetz auf einen Jahreshöchstbetrag von 13.805 EUR.
Als Alternativvariante steht dem Unterhaltsverpflichteten die Vergünstigung als außergewöhnliche Belastung zu. Der Geber kann die Unterhaltsleistung bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 EUR abziehen; bei Empfänger bleiben diese steuerfrei. Allerdings gibt es auch hier eine Korrespondenz zur Einkommenslage des Unterhaltsberechtigten, der Abzug kann in Abhängigkeit zu den eigenen Bezügen und Einkünften des Empfängers entfallen. Die Abschmelzung der Vergünstigung beginnt ab einem Einkünftebetrag von 624 EUR im Kalenderjahr und entfällt gänzlich ab 8.628 EUR.
Finanziert der Unterhaltsleistende zusätzlich seinem „bedürftigen” Ehegatten über die beiden genannten Höchstbeträge von 13.805 EUR bzw. 8.004 EUR hinaus noch die Basisversorgung zur Kranken- und Pflegeversicherung notwendigerweise, erhöht sich das Abzugsvolumen des Gebers entsprechend.
Unerheblich ist, ob der Unterhalt freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht geleistet und wie gezahlt wird. Einmalige Zahlungen sowie Vorauszahlungen oder Nachzahlungen oder auch das Erbringen von Sachleistungen sind genauso berücksichtigungsfähig wie die gewöhnliche laufende Monatszahlung. Begrenzt sind die Zahlungen jedoch stets der Höhe nach durch die Höchstbeträge, die pro unterhaltsberechtigten Empfänger für jedes Kalenderjahr festgeschrieben sind.
Formelle Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug des Gebers ist seine Antragstellung und die erteilte Zustimmung des Empfängers. Der Antrag gilt nur für ein Kalenderjahr und kann nicht mehr zurückgenommen werden. Die vom Empfänger einmal erteilte Zustimmung bleibt solange auch für die Folgejahre wirksam, bis er sie ausdrücklich vor Beginn des Kalenderjahres dem Finanzamt gegenüber widerruft, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll. Der Unterhaltsempfänger sollte bei seiner Zustimmung bedenken, dass durch die Hinzurechnung des Unterhalts sein zu versteuerndes Einkommen fiktiv erhöht wird und er dadurch ggf. Einkommensgrenzen überschreitet, die ihm andere soziale Vergünstigungen wie Vermögensbildung, Wohnbauförderung, Sozialwohnung, Wohngeld, BAföG u.a. verwehren. Der Empfänger kann in Zustimmungsvereinbarung einen Nachteilsausgleich beanspruchen und sich die auf die Unterhaltsleistung entfallende Steuer und andere wegfallende Vergünstigungen vom Geber erstatten lassen.
Sofern der Empfänger im EU- oder EWR Ausland (u.a. Schweiz) lebt, muss der Geber mindestens 90 Prozent seiner Einkünfte in Deutschland versteuern bzw. insgesamt höchstens 8.004 EUR Gesamtjahreseinkünfte hat, hat der Unterhaltsleistende dieselben Abzugsmöglichkeiten unter der Bedingung des Nachweises durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde. Wenn der nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Empfänger außerhalb der EU wohnt oder die Nachweise nicht vorlegt, kommt der Geber grundsätzlich nicht in den Genuss des Sonderausgabenabzugs; es verbleibt nur noch die Berücksichtigung im Wege der außergewöhnlichen Belastung.
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KW 51/2010
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Steuerermäßigung entfällt bei geförderter Renovierung In den letzen Jahren wurde die Möglichkeit für die steuerliche Geltendmachung von Haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen für den privaten Haushalt eingeführt und erweitert. Im Jahr 2010 und voraussichtlich auch im Folgejahr sind für Ausgaben an Dienstleister bis zu 4.000 EUR und daneben für Ausgaben an Handwerker bis zu 1.200 EUR direkt von der Einkommensteuerlast abziehbar.
Dem Finanzamt hat man hier grundsätzlich die Rechnung des Unternehmers und die unbare Zahlung nachzuweisen. Berücksichtigt werden 20 % der Kosten bis zu den genannten Höchstbeträgen; anerkannt wird auch nur der Lohnanteil nicht aber die Materialkosten.
Schon bisher galt ein Ausschluss für Handwerkerleistungen die tatsächlich von der KfW durch CO-2-Gebäudesanierungsmaßnahmen gefördert wurden. Nunmehr hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 den Ausschlusstatbestand erweitert:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 soll ein Ausschluss von bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der Steuerermäßigung gelten. Ziel ist die Vermeidung einer Doppelförderung. Nach derzeitigem Recht gilt sie nur nicht für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden. Der Ausschluss wird zukünftig generell auf weitere Förderprogramme, wie z.B. »Altersgerecht umbauen«, zur Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sowie vergleichbare Förderprogramme der Länder, wie z.B. landesbezogen Programme für Wärmeschutzmaßnahmen ausgeweitet. Auch regional werden zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt. Diese geförderten Maßnahmen werden allgemein und nicht unter spezieller Benennung der Programme aus dem Anwendungsbereich des §35a Einkommensteuergesetz ausgeschlossen. Der Ausschluss der steuerlichen Ermäßigung greift allerdings nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines zinsverbilligten Darlehens bzw. tatsächlichem Erhalt eines steuerfreien Zuschusses. Wer keine Förderung in Anspruch nimmt, kann auch weiterhin die Steuerermäßigung nutzen.
Bedingt durch die neue Rechtslage sollte der Wohnungs- und Hausbesitzer nunmehr approximativ berechnen, ob sich die Förderprogramme im Einzelfall dann überhaupt noch rentieren oder ob eine herkömmliche Finanzierung einschließlich der steuerlichen Förderung im Ergebnis sinnvoller ist.
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KW 50/2010
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Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn aus einer abhängigen Beschäftigung beziehen, können bisher für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III.
Bei Abgabe der Jahressteuererklärung wird die Steuer neu ermittelt und die vorab bezahlte Lohnsteuer angerechnet, so dass sich das Mehr oder Weniger im Ergebnis ausgleicht. Der Nachteil einer vorab höheren Lohnsteuerabführung beschränkt reduziert sich den Umstand der späteren Verfügbarkeit.
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit, unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs den Arbeitgeber befragen.
Neben der Wahl der Lohnsteuerklasse ist für die Ehegatten als Lohnsteuerzahler das Faktorverfahren. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die Steuer entlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor (0,…) wird außerdem die Steuer mindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Antrag kann beim Finanzamt formlos (Vorlage der jeweiligen ersten Lohnsteuerkarte) oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2011 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist. Der Faktor ergibt sich aus der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren („Y“) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten gemäß Steuerklasse IV („X“). Ein etwaiger Freibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen, weil er bereits bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren berücksichtigt ist. Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktor.
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KW 49/2010
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Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerbürgers gehörenden Kindes und können in Höhe von zwei Dritteln bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind unter folgenden Voraussetzungen abgezogen werden:
1. für Kinder unter 14 Jahren oder Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
a. wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte, wenn sie wegen der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen (bei zusammenlebenden Elternteilen müssen beide erwerbstätig sein) anfallen. Die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen werden.
b. als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte, wenn sie wegen einer Ausbildung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder einer Krankheit eines allein erziehenden Elternteils erwachsen. Bei zusammenlebenden Elternteilen müssen diese Voraussetzungen entweder bei beiden Eltern vorliegen oder bei einem Elternteil, wenn der andere Elternteil erwerbstätig ist.
2. für alle Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte, wenn sie nicht bereits wie unter 1.a oder 1.b beschrieben abgezogen werden können.
Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten und Kinderheimen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung werden nicht berücksichtigt. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Eltern für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist; in der Regel durch Überweisung vom Bankkonto. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag erteilt worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht werden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Wird die Betreuung unentgeltlich von Mitgliedern der Familie oder von Bekannten erledigt, können nachgewiesene Fahrtkosten geltend gemacht werden.
Bei nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindern sind die Verhältnisse im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen; dies gilt z.B. für Kinder, die im EU Ausland wohnen.
Aufwendungen für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt des Steuerbürgers durch eine Haushaltshilfe, die weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar sind, kommt eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht, vgl. §§ 9 Abs. 5 Satz 1, 9c Einkommensteuergesetz.
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KW 48/2010
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Der Ehrenamtsfreibetrag Das Hess. Finanzministerium informiert in einem kürzlich veröffentlicheten Merkblatt über den Ehrenamtsfreibetrag. Mit ihm werden Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften beim Empfänger bis zu einem Betrag von 500 Euro im Jahr steuer- und beitragsfrei gestellt. Darüber hinausgehende Beträge sind der Besteuerung und bei Arbeitnehmern außerdem der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Begünstigt sind sämtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich.
Anders als bei dem „Übungsleiterfreibetrag” (§ 3 Nr. 26 EStG) ist eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten nicht vorgesehen. Begünstigt sind deshalb auch die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassiers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals sowie der Betreuer und Assistenzbetreuer im Sinne des Betreuungsrechts. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht erforderlich.
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Nebenberuflich können demnach auch Personen sein, die keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.
Darüber hinaus muss die Tätigkeit für den steuerbegünstigten Bereich des Vereins erfolgen. Dies trifft auf nebenberufliche Tätigkeiten in einem so genannten Zweckbetrieb zu, wie zum Beispiel als nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum. Tätigkeiten für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (zum Beispiel Unterstützung des Caterings im Rahmen einer geselligen Veranstaltung) sind dagegen nicht begünstigt. Auch die Tätigkeit der Amateursportler fällt nicht unter die Steuerbefreiung.
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen) gewährt wird oder gewährt werden könnte. Dies bedeutet, dass bei der einzelnen Nebentätigkeit der Ehrenamtsfreibetrag nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag berücksichtigt werden kann. Für Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten – auch für denselben Verein – können der Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtsfreibetrag dagegen nebeneinander gewährt werden.
Der Höchstbetrag von 500 Euro ist ein Jahresbetrag. Er wird auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten nur einmal gewährt und ist nicht zeitanteilig aufzuteilen. Ehegatten können den Freibetrag jeder für sich in Anspruch nehmen. Eine Übertragung des nicht ausgenutzten Betrags auf den anderen Ehegatten ist unzulässig. Sind höhere Aufwendungen als 500 Euro im Jahr entstanden, können diese als Werbungkosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Aufwendungen müssen dann allerdings in vollem Umfang nachgewiesen werden.
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KW 46/2010
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Gesetzesänderung in der gesetzlichen Rentenversicherung für (zeitweise) befreite Versicherte Mit dem am 11.08.2010 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wurde § 7 Absatz 2 im Sozialgesetzbuch IV überraschend aufgehoben. Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nunmehr auch ohne die Vorversicherung von 60 Monaten zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung wird für bestimmte Personengruppen erschwert.
Der bisherige Ausschluss von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit von fünf Jahren (allgemeine Wartezeit) wird aufgegeben. Dieser Personenkreis darf freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, kann somit eine Anwartschaft erwerben und braucht daher auch mehr das Recht auf Erstattung eigener Beitragszahlungen.
Derzeit nicht Rentenversicherungspflichtige Personen mit Beitragszeiten von bisher unter 5 Jahren, wie insbesondere Mütter mit gesetzlicher Anrechnung von Erziehungszeiten und ggf. geringen anderen Beitragszeiten erhalten den Anreiz durch weitere Beitragsleistung sich zusätzlich eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu schaffen. Berührt sind u.a. versicherungsbefreite Personen kraft eines Befreiungsbescheids wegen Eintritt in eine Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten). In den Versorgungskassen tragen Berufspausen für die Kindererziehung nichts für die spätere Versorgungsrente bei; unabhängig von der Befreiung und trotz der Mitgliedschaft im Versorgungswerk erwachen daneben Beitragszeiten für die Kindererziehung bei der Deutschen Rentenversicherung, die man dort auch feststellen lassen sollte. Die Berücksichtigungszeit beträgt für Kindererziehung, die vor 1992 geboren wurden ein Jahr (§249 SGB IV) und danach drei Jahre (§70 II SGB IV). Einer Apothekerin, die in den 80er Jahren 2 Kinder erzogen hat, kann eine Beitragszeit von zwei Jahren gewinnen. Kommen noch drei weitere Jahre durch andere sozialversicherungsrelevante Zeiten und/ oder durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze hinzu, entfaltet sich ein eigener Rentenanspruch.
Elternteile, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben oder bis Ende 2015 erreichen und denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, dürfen Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie sie zur Erfüllung der Wartezeit und damit zum Erwerb einer eigenen Regelaltersrente noch brauchen.
Künftig erweitert sich die Gruppe der freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Versicherte, die in ihrer Versicherungsbiografie nicht erstattungsfähige Beiträge (zum Beispiel vor der Währungsunion am 1. Juli 1990) zurückgelegt haben, dürfen freiwilligen Beitragszahlungen zur Erreichung die allgemeine Wartezeit leisten. Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung scheiterte bisher in vielen Fällen an der nicht erfüllten allgemeinen Wartezeit. Die Erstattung wurde ebenfalls versagt, weil die Beiträge nicht vom Versicherten (mit-) getragen wurden.
Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen haben grundsätzlich wie bisher bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit trotz künftiger Berechtigung zur freiwilligen Versicherung das Recht auf Beitragserstattung. Etwas anderes gilt für diesen Personenkreis allerdings dann, wenn die neu im Sozialgesetzbuch geschaffene Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung genutzt, also mindestens ein freiwilliger Beitrag nach neuem Recht wirksam gezahlt wird. Eine Beitragserstattung ist dann nur noch möglich, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist und – trotz der freiwilligen Beitragszahlung – die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.
Versicherungsfreie Beamte bzw. Soldaten auf Zeit oder auf Probe sowie Existenzgründer, die für die ersten drei Jahre von der Versicherungspflicht befreit werden, sind jetzt generell von der Beitragserstattung ausgeschlossen. Anders als bei Beamten auf Lebenszeit, ist bei Zeitbeamten und Existenzgründern eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung eine spätere Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht selten. Der Ausschluss von der vorzeitigen Beitragserstattung verhindert in diesen Fällen, dass vorschnell eine individuelle Lücke in der Alterssicherung entsteht. Andererseits kann ein Anspruch auf Beitragserstattung bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit bestehen, wenn es zu einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kommt. Für diese Fälle verhindern zukünftige freiwillige Beitragszahlung während der Zeit, in der eine Beitragserstattung wegen des Zeitverhältnisses auf Probe nicht möglich war, eine Beitragserstattung nicht, wenn – trotz der freiwilligen Beitragszahlung – die allgemeine fünfjährige Wartezeit nicht voll erfüllt wird.
Der Anspruch auf Beitragserstattung wegen einer Auswanderung verbunden mit dem Verlust einer freiwilligen Weiterversicherung bleibt unverändert bestehen.
Diese Gesetzesänderung im SGB VI wurde überraschend in letzter Minute über die Beschlussempfehlung des dritten Änderungsgesetzes des SGB IV und andere Gesetze vom 16.06.2010 in das Gesetzgebungsverfahren ohne vorherige öffentliche Diskussion eingeschleust und verabschiedet. Praktisch führt die Neuregelung zu einer Einschränkung der Beitragserstattung vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze und motiviert diejenigen, die nur wenige Beitragsjahre haben zur freiwilligen laufenden oder nachträglichen Beitragszahlung in den Topf der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für bestimmte Personen gewährt § 210 Abs. 1a SGB VI ein Wahlrecht zwischen der Erstattung der Beiträge oder einer freiwilligen Beitragszahlung; dieses Wahlrecht haben etwa Mütter, denen neben ihrer Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auch gesetzliche Kindererziehungszeiten zustehen. Allerdings beschränkt sich die Beitragserstattung nur auf die Höhe der selbst vom Versicherten getragenen Beiträge. Anrechnungszeiten für die Kindererziehung begünstigen zwar einen bestehenden Rentenanspruch der Höhe nach, verschaffen jedoch nicht einen Anspruch auf einen Erstattungsbetrag im Wege der Beitragsrückerstattung.
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KW 45/2010
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Die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen Mit Wirkung ab dem Jahr 2010 schafft das Bürgerentlastungsgesetz neue Regeln für die steuerliche Berücksichtigung beschränkt abziehbarer Sonderausgaben. In den Jahren von 2005 bis 2009 galten die Höchstbeträge von 2.400 EUR, wenn die gesamten Versicherungen ausschließlich selbst vom Steuerpflichtigen getragen wurden und von 1.500 EUR, wenn der Arbeitgeber Teile davon etwa als Sozialversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer oder Beihilfeerstattung für Beamte übernommen hatte. Ehegatten berücksichtigten den doppelten Betrag, so dass die geleisteten Jahresbeiträge für Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen der Arbeitnehmerfamilie oder des Rentnerehepaars bis zu höchstens 3.000 EUR Steuer mindernd waren.
Das System wurde umgestaltet; nunmehr sind Beiträge zugunsten einer Krankenversicherung für sich selbst, für den Ehegatten oder für unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe der Basisabsicherung und Beiträge zur Pflegeversicherung in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie die Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Risiko- oder Altlebensversicherungsverträgen unterliegen dem Abzugsverbot. Da diese Neuregelung des Bürgerentlastungsgesetzes mit dem Abzugsverbots für die anderen Versicherungen viele Steuerbürger, insbesondere Kleinverdiener und Rentner schlechter stellen würde, sieht das Gesetz für die nächsten Jahre eine Günstigerprüfung vor, die ausnahmsweise für Personen bei konkreter Nachteiligkeit der Neuregelung das Abzugsverbot aussetzt und die bisherige Berechnungsmethode weiter anwendet.
Ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von 40.000 EUR wird so etwa mit 50 EUR und ein lediger mit etwa 530 EUR steuerlich entlastet. Die Begünstigung berücksichtigt bereits die der Lohnabrechnung zu Grunde liegende Lohnsteuertabelle 2010; Arbeitnehmer dürfen eine zusätzliche Steuererstattung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht erwarten.
Allerdings kennen bis heute insbesondere viele Privatversicherte noch immer nicht den für sie geltenden abziehbaren Anteil ihrer geleisteten Prämie. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind in der tatsächlich gezahlten Höhe als Sonderausgaben abziehbar, wobei für den Anspruch auf Krankengeld ein Teil in Höhe von 4 v.Hd. gekürzt wird und letztlich 96 v.Hd. des in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Arbeitnehmeranteils für die Krankenkasse das zu versteuernde Einkommen mindert und in diesem Umfang auch bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt wird.
Komplizierter gestalten sich Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung für sich, den Ehegatten und deren Kinder. Diese sind nur in dem Umfang anteilig abziehbar, wie sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Der steuerrelevante Anteil wird auf den sog. Basistarif anteilig beschränkt; er wird errechnet gemäß Krankenversicherungsbeitragsanteils-Ermittlungsverordung (Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG vom 17.08.2009). Die Verordnung legt fest, welche Leistungen der der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen und definiert solche, die über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehenden Schutz gewähren und gibt darüberhinaus noch Bewertungen in Form von Vonhundertsätze für die begünstigten und nicht begünstigte Leistungen vor. Nicht begünstigt sind u.a. stationäre Einbettzimmererstattung (3,64); stationäre Chefarztbehandlung (9,24). Begünstigt sind u.a. ambulante Basisleistungen (54,60) oder stationäre Leistungen (15,11).
Beispielsweise reduziert sich eine KV-Jahresprämie von 3.600 EUR, die lediglich den allgemeinen Krankenhausschutz (15,11) und daneben die Chefarztleistung (9,34) versichert, auf den ansetzbaren als Sonderausgabe geltenden Anteil von 2224 EUR. Berechnet wird dieser aus dem Verhältnis der Punktesumme von begünstigten zu sämtlichen versicherten Leistungen: hier ([15,11] zu [15,11+9,34]) = [15,11]:[24,45]= 0,6180 von 3.600 EUR KV-Prämie ergibt als Sonderausgabenabzug 2224 EUR.
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KW 44/2010
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Bundesfinanzhof entscheidet bei steuerfreie Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge gegen die Finanzverwaltung Mit Urteil vom 17. Juni 2010 (VI R 50/09) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden. In seiner Pressemitteilung vom 08. September nimmt der BFH hierzu Stellung. Die Richter legten das Gesetz in ihrer Entscheidung zum § 3b Einkommensteuergesetz zu Gunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und gegen die Finanzverwaltung aus.
Der Bundesfinanzhof sieht den Zweck der Vorschrift vorrangig darin, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen zu gewähren, die mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verbunden sind. Ähnlich hat auch das Bundesverfassungsgericht argumentiert, das in der Steuerbefreiung einen Ausgleich und eine Erleichterung dafür sieht, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stört. Andererseits sollen auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Gründe eine Rolle spielen. Zudem wird die Vorschrift als Regelung zur Unterstützung im allgemeinen Interesse liegender Tätigkeiten beurteilt; die Steuerbefreiung verringert regelmäßig auch den Mittelaufwand des Arbeitgebers und subventioniert und begünstigt damit auch diesen und nicht nur den Arbeitnehmer.
Unter den Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind.
In der Praxis sind genaue Aufzeichnungen zur geleisteten Arbeitszeit gesondert für jeden Mitarbeiter zu führen. Der Arbeitgeber hat dabei nachzuweisen, wie sich die Arbeitszeiten kalendertäglich für jede einzelne Lohnabrechnung auf die steuerliche normale und privilegierte Arbeitszeiten verteilen; hierzu bedarf es einer Vollerfassung. Die monatliche Lohnabrechnung benennt separat die steuerfreien Zuschläge nach Anzahl der Arbeitsstunden und dem Ausweis des Zuschlagssatzes pro Stunde. Das Finanzamt erkennt die Zuschläge nicht als steuerfrei an, sofern diese nicht explizit als zusätzlicher Entlohnungssatzbetrag zum normalen Basisstundensatz vergütet werden.
Im Streitfall beschäftigte die im Gastronomiebereich tätige Klägerin Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Sie vereinbarte mit ihren Arbeitnehmern neben einem sog. Basisgrundlohn einen gleich bleibenden Arbeitslohn pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Für den Fall, dass auf der Grundlage dieses Basisgrundlohns und unter Berücksichtigung der den Arbeitnehmern zustehenden Zuschläge im Sinne des § 3b EStG der vereinbarte Auszahlungsbetrag pro Stunde nicht erreicht wurde, gewährte sie eine sog. Grundlohnergänzung. Zur Berechnung bediente sie sich einer speziellen Abrechungssoftware. Ziel der Vergütungsvereinbarung war der Ausgleich von Lohnschwankungen, die sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätten.
Das Finanzamt war von einer Steuerpflicht der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgegangen und hatte die Klägerin in Haftung genommen. Der BFH gab jedoch der Klägerin recht. Nach seiner Auffassung hat die Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns zwar zur Folge, dass sich ein immer gleich bleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde ergibt. Das bedeute jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden berechnet würden. Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen werde nicht deshalb aufgehoben, weil der Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet sei. Es handele sich bei dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten. Der BFH wies auch daraufhin, dass § 3b EStG eine Subventionsnorm sei, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise begünstige.
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KW 43/2010
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BFH-Urteile zur Nachweispflicht von Werbungskosten
Wer bei seiner Gewinnermittlung oder bei der Einkommensteuererklärung abzugsfähige Werbungskosten erfolgreich zum Ansatz bringen will, hat dem Finanzamt seine Ausgaben auch in geeigneter Form nachzuweisen. Die Prüfung der Steuererklärungen wird zunehmend kritischer durchgeführt und die Nichtvorlage von Belegen wird grundsätzlich von der Verwaltung nicht mehr akzeptiert. Dies gilt gleichermaßen für den Arbeitnehmer, der Ausgaben als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung hatte wie auch für den Selbstständigen, der seine verausgabten Kosten Gewinn mindern berücksichtigen möchte. Grundsätzlich müssen dem Finanzamt auf Verlangen diverse Belege als Nachweis liefern. Fehlen die Belege, werden vom Amt die Ausgaben nicht anerkannt mit der Folge, dass das zu versteuernde Einkommen ohne dessen Abzug besteuert wird.
Welche Nachweise dafür erforderlich sind, hat der Bundesfinanzhof in zwei veröffentlichten Urteilen vom April 2010 (Az.: VIII R 27/08 und VIII R 26/08) präzisiert. Im Streitfall befassten sich die Richter mit der Steuererklärung eines zusammen veranlagten Ehepaares. Der Ehemann war sowohl als selbstständiger Anwalt als auch als Syndikusanwalt im Angestelltenverhältnis tätig; die Ehefrau war angestellte Lehrerin. Im Wesentlichen ging es in dem Rechtsstreit um verschiedene Sachverhalte, die allesamt vom Finanzamt als nicht abzugsfähig angesehen wurden.
• Kosten für Fachliteratur Die BFH-Richter betonten, dass Steuerpflichtige bei der Geltendmachung der Kosten für Fachbücher einer erhöhten Nachweispflicht unterliegen. Erforderlich sei grundsätzlich die Vorlage einer Quittung des Buchladens bzw. des Online-Händlers, die sowohl den Namen des Käufers als auch den Titel der Fachliteratur enthalten muss. Zudem müsse die Zahlung stets durch Kassenbeleg oder Kontoauszug nachgewiesen werden. Registrierkassenquittungen mit nachträglich eingetragenem Buchtitel bzw. Verwendungszweck reichen insofern nicht aus.
• Kosten für Zeitschriften Hier erklärte das Gericht, dass die Kosten für Zeitschriften dann dem Abzugsverbot des § 12 Einkommensteuergesetz unterliegen, wenn die Zeitschriften auch von privaten Nutzern gelesen und im normalen Zeitschriftenhandel bezogen werden können.
• Büromaterial und Porto Bezüglich des vom Ehepaar pauschal geltend gemachten Betrages für Büromaterial und Porto befanden die Richter, dass die Kosten nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden können. Bei Steuer mindernden Tatsachen habe der Steuerpflichtige grundsätzlich die Feststellungslast. Fehlende Nachweise habe er zu verantworten. Auch gäbe es keine Lebenserfahrung, derzufolge bei einer nichtselbständigen Tätigkeit Kosten für Büromaterial und Porto anfallen. Der Steuerbürger kann nicht durch behauptete Betriebsausgaben Steuer mindernde Tatsachen schaffen. Wenn Quittungen lediglich die Bezeichnung „Büromaterial” benennen, genügt das nicht, aus der Rechnung muss hervorgehen, welche Posten im Einzelnen gekauft worden sind. Fehlt das Kaufdatum oder ist es nicht oder nicht mehr auf dem Beleg erkennbar, kann die Ausgabe nicht dem entsprechenden Veranlagungsjahr eindeutig zugeordnet werden und ist deshalb auch nicht anzuerkennen.
• Kopierkosten Aufwendungen für Fotokopien als Betriebsausgaben sind konkret zu belegen. Im konkreten Fall sei unklar, ob überhaupt und falls ja auf welchem Gerät der Steuerpflichtige die Kosten von je 15 Cent je Kopie gehabt hat und welche Kosten unmittelbar hierfür entstanden sind. Wenn Kopien auf dem zum Betriebsvermögen gehörenden Scanner gemacht werden, sei nicht erkennbar. inwieweit dadurch zusätzliche und nicht bereits anderweitig verbuchte Betriebsausgaben vorliegen.
• Telefongebühren Ferner musste sich der BFH mit den in der Steuererklärung geltend gemachten Telefonkosten der Ehefrau befassen. Bei der Geltendmachung der beruflich geführten Telefonate vom Privatanschluss eines Angestellten gibt es die Möglichkeit, den tatsächlichen Aufwand durch Einzelnachweise zu erbringen. Sofern jedoch keine Aufzeichnungen gemacht werden, werden pauschal 20 Prozent des monatlichen Gesamtrechnungsbetrages akzeptiert, maximal jedoch „nur” 20 Euro.
• Prozesskosten Letztendlich waren zugunsten des Ehepaares Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Steuer mindernd zu berücksichtigen. Hier folgten die BFH-Richter der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Prozesskosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen teilen, die Gegenstand des Prozesses waren.
Wer eine Ausgabe steuerlich absetzen möchte, sollte sich beim Kauf einen ordnungsgemäßen Belege ausstellen lassen, diesen sorgfältig aufbewahren und zum Nachweis der tatsächliche Auszahlung seine Bankkontoauszüge und Quittungen verfügbar halten. Die Anschrift der Verkäufers, das Datum des Kaufs, die gekauften Einzelposten, deren Einzelpreise und Menge sowie ein in der Summe ausgewiesener Endpreis sind bei allen Kaufbelegen derzeit obligatorisch. Bei einem Kaufbetrag ab 150 EUR fordert das Gesetz noch zusätzlich die Benennung von Namen und Adresse des Käufers, die vom Verkäufer in die Rechnung mit aufzunehmen sind.
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KW 42/2010
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Berufsausbildungszeiten erhöhen die gesetzliche Rente Das Bundesversicherungsamt in Bonn beanstandet in seinem veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2009 Mängel im Bereich der Rentenberechnung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Erkenntnisse aus dem Prüfverfahren „Altersrenten” hat das Bundesversicherungsamt zum Anlass genommen, gezielt Zeiten der Berufsausbildung zu prüfen. Die Überprüfung der Entgeltaufteilung im letzten Ausbildungsjahr in 200 Kontenübersichten bestätigte, dass in ungefähr jedem zehnten geprüften Fall die bescheinigten Jahresentgelte nicht individuell anhand der Ausbildungsmonate, sondern pauschal aufgeteilt wurden und der Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten zu gering ausfiel. Die fehlerhafte Aufteilung führte in einigen Fällen zu einer niedrigeren Rente.
Bei Durchsicht der Kontenübersichten wurden auch Fälle ermittelt, bei denen Berufsausbildungszeiten nicht gespeichert, aber aufgrund der Verdienste und der Erwerbsbiographie zu vermuten waren. Bei der anschließenden Aktenprüfung bestätigte sich in den entsprechenden Fällen, dass Ausbildungszeiten durch den Antragsteller zwar geltend gemacht worden waren, aber im Versicherungskonto unberücksichtigt blieben.
Fälle, in denen die Ausbildung nicht im Versicherungskonto gespeichert wurde, führten zu fehlerhaften Rentenbescheiden mit zum Teil erheblichen Zahlbetragsauswirkungen. Die Speicherung von Zeiten der Berufsausbildung kann ohne weiteres den monatlichen Zahlbetrag um mehr als 40 € erhöhen. Aber Achtung eine Überprüfung der Rente kann in bestimmten Konstellationen auch zu einer Verringerung des Rentenzahlbetrages führen. Dies ist der Fall, wenn Beitragszeiten mit Mindestentgeltpunkten durch geringer bewertete Berufausbildungszeiten verdrängt werden.
Berufsausbildungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, die - wegen der in aller Regel niedrigen Vergütungen - zu den beitragsgeminderten Zeiten gehören. Den Beitragszeiten während einer nachgewiesenen beruflichen Ausbildung wird für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes ein Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts unterstellt. Dazu gehörten bei Rentenbeginn bis 2009 grundsätzlich die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Für bis zu drei Jahren an Zeiten einer beruflichen Ausbildung gibt es Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten. An Stelle der in aller Regel niedrigen Lehrlingsvergütungen wird mindestens das Durchschnittsentgelt unterstellt, indem eine Aufstockung pro Ausbildungsjahr auf 0,75 Entgeltpunkte oder dem höheren individuellen Wert aus der Vergleichsrechnung erfolgt. Einem Entgeltpunkt entspricht aktuell ein monatlicher Rentenbetrag von 27,20 EUR (Rentenwert).
Berufsausbildung ist eine Zeit, in der berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung erworben worden sind. Dazu gehören auch Zeiten, in denen Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, in denen Aussiedler an Sprachkursen teilnehmen und wegen Bezugs von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind und des Bezugs von Unterhaltsgeld und Übergangsgeld, wenn das Übergangsgeld wegen der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung oder Umschulung, Maßnahmen der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder Maßnahme der beruflichen Ausbildung in einem Betrieb oder einer überbetrieblichen Einrichtung gezahlt wird. Schul- und Hochschulzeiten leisten im Gegensatz zu Zeiten der berufsbezogenen Aus- und Weiterbildung kaum noch einen Renten steigernden Effekt.
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KW 41/2010
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Eigene Fahrtkosten bei wechselnden Einsatzorten Der Arbeitnehmer mit Tätigkeit an wechselnden Einsatzorten hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung oder einen Kostenzuschuss seiner eigenen Fahrtkosten. Dabei fallen etwa im Bereich der Zeitarbeit erheblich Wegestrecken an, die von den Arbeitgebern oft nur auf freiwilliger Basis mitgetragen werden und beim Arbeitnehmer eine persönliche Kostenbelastung verbleibt. Wenn der Arbeitnehmer keine einschlägige Erstattungsregelung im Arbeitsvertrag hat, hilft ihm auch nicht ein Verweis auf eine angebliche Abrechnungspraxis des Betriebes, wie das Landesarbeitsgericht Koblenz (AZ: 1 Sa 331/09 6 Ca 1060/08) festgestellt hat.
Allerdings sind eigene Fahrtkosten, soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, als Werbungskosten Steuer mindernd anrechenbar. Ab 2008 wurde das steuerliche Reisekostenrecht reformiert, indem die vormalige Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit entfällt und für den Ansatz von Fahrtkosten die gleichen Berücksichtigungsgrundsätze gelten. Mit dem Urteil vom 10.4.2008 des Bundesfinanzhofs und den neu gefassten Lohnsteuerrichtlinien entfällt die Dreimonatsfrist; eine Auswärtstätigkeit kann zeitlich unbegrenzt fortdauern.
Als Reisekosten können folgende Fahrten angesetzt werden:
1. zwischen der eigenen Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte und dem auswärtigen Einsatzort;
2. innerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Fahrten zwischen mehreren verschiedenen auswärtigen Tätigkeitsstätten oder mehreren regelmäßigen Einsatzorten oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes;
3. Fahrten zwischen einer Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeit oder in ihrem Einzugsbereich zum Arbeitsort.
Die unterschiedlichen Varianten können auch kumulativ anfallen; z.B. bei einer Doppelten Haushaltsführung oder wenn für bestimmte Zeitabschnitte Vorort übernachtet wird; es ergeben sich Fahrten vom Ort der Übernachtung zum Arbeitsort und daneben auch von der eigenen Wohnung zum Ort der tätigkeitsnahen Übernachtung.
Fahrten, die durch Einsatzwechseltätigkeit veranlasst sind, unterliegen nicht der Beschränkung auf die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer, die für die Wegstrecke zwischen Wohnung und regelmäßigem Arbeitsort zur Anwendung kommt. Man darf für seinen PKW Einsatz entweder den pauschalen Kilometersatz von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer, also doppelt so viel oder alternativ auch die tatsächlich anfallenden Fahrzeugkosten anbringen. Das Finanzamt verlangt die Vorlage von konkreten Einzelnachweisen für folgende Positionen: Betriebsstoffkosten, wie Fahrzeugwartung und Reparaturen; Garage; KFZ-Steuer und -Versicherung; die Leasingraten oder beim Eigenfahrzeug die Jahresabschreibung (pro Jahr 1/6) und laufende Finanzierungskosten für die Anschaffung.
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KW 40/2010
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Keine neuen Lohnsteuerkarten für 2011 Das Hessische Finanzministerium gibt mit der Presseinformation vom 1. Oktober bekannt, dass in diesem Jahr keine neue Lohnsteuerkarte für das Jahr 2011 verschickt wird. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit.
Hintergrund ist die Umstellung auf ein zeitgemäßes elektronisches Lohnsteuerverfahren. In diesem Zusammenhang wechselt ab dem Jahr 2011 die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Dadurch entfällt für diese Fälle der Kontakt mit den Städten und Gemeinden. Für Änderungen der Meldedaten an sich (z.B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Bislang erhielten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Ende des Jahres ihre Lohnsteuerkarte von der Stadtverwaltung. Diese mussten sie dann an ihre Arbeitgeber weitergeben, die anhand der Angaben auf der Karte die Lohnsteuer berechneten und an das Finanzamt abführten.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Allerdings muss jeder Arbeitnehmer die Angaben auf der Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin im Blick haben. Ändert sich für 2011 etwas an den Angaben, ist zum Beispiel ein Kind geboren oder eine Ehe geschieden worden, muss er dies dem Finanzamt mitteilen, damit dort der Kinderfreibetrag eingetragen oder die Steuerklasse geändert werden kann. Nur so kann der Arbeitgeber den richtigen Lohnsteuerbetrag einbehalten, wodurch unerfreuliche Nachzahlungen am Ende des Jahres vermieden werden.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, so Finanzminister Dr. Schäfer.
Für den Arbeitgeber gilt, dass er die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten darf, sondern die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen muss. Zukünftig erhalten die Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten direkt von der Steuerverwaltung.
Für das neue elektronische Verfahren, das ab 2012 eingeführt werden soll, müssen Arbeitnehmer dann in Zukunft ihrem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und die IdNr. mitteilen sowie die Auskunft geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen werden dem Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Daten des Arbeitnehmers elektronisch durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Hat das Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen dem Arbeitgeber die erforderlichen Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor. Diese wurden auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung des Jahres 2011 aufgedruckt.
Unter den Links www.hmdf.hessen.de oder www.elster.de stellt das Finanzamt weitere Infos bereit.
Das Hessische Finanzministerium gibt mit der Presseinformation vom 1. Oktober bekannt, dass in diesem Jahr keine neue Lohnsteuerkarte für das Jahr 2011 verschickt wird. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit.
Hintergrund ist die Umstellung auf ein zeitgemäßes elektronisches Lohnsteuerverfahren. In diesem Zusammenhang wechselt ab dem Jahr 2011 die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Dadurch entfällt für diese Fälle der Kontakt mit den Städten und Gemeinden. Für Änderungen der Meldedaten an sich (z.B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Bislang erhielten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Ende des Jahres ihre Lohnsteuerkarte von der Stadtverwaltung. Diese mussten sie dann an ihre Arbeitgeber weitergeben, die anhand der Angaben auf der Karte die Lohnsteuer berechneten und an das Finanzamt abführten.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Allerdings muss jeder Arbeitnehmer die Angaben auf der Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin im Blick haben. Ändert sich für 2011 etwas an den Angaben, ist zum Beispiel ein Kind geboren oder eine Ehe geschieden worden, muss er dies dem Finanzamt mitteilen, damit dort der Kinderfreibetrag eingetragen oder die Steuerklasse geändert werden kann. Nur so kann der Arbeitgeber den richtigen Lohnsteuerbetrag einbehalten, wodurch unerfreuliche Nachzahlungen am Ende des Jahres vermieden werden.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, so Finanzminister Dr. Schäfer.
Für den Arbeitgeber gilt, dass er die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten darf, sondern die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen muss. Zukünftig erhalten die Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten direkt von der Steuerverwaltung.
Für das neue elektronische Verfahren, das ab 2012 eingeführt werden soll, müssen Arbeitnehmer dann in Zukunft ihrem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und die IdNr. mitteilen sowie die Auskunft geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen werden dem Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Daten des Arbeitnehmers elektronisch durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Hat das Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen dem Arbeitgeber die erforderlichen Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor. Diese wurden auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung des Jahres 2011 aufgedruckt.
Unter den Links www.hmdf.hessen.de oder www.elster.de stellt das Finanzamt weitere Infos bereit.
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KW 39/2010
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Unterhaltsaufwendungen an Angehörige und Ehegatten im Ausland Mit Urteil vom 5. Mai 2010 (VI R 5/09) modifizert der Bundesfinanzhof (BFH) in München seine Rechtsprechung zur Anerkennung von Unterhaltszahlungen ins Ausland an unterhaltsberechtigte Verwandte einerseits und Ehegatten andererseits hinsichtlich der Nachweispflicht.
In vielen Steuererklärungen spielen die Überweisungen an Familienmitglieder ins Ausland als steuermindernder Abzugsposten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung eine wesentliche Rolle. Mituntere versagt das Finanzamt diese unter Hinweis auf fehlende Glaubhaftmachung. Unterhaltsaufwendungen sind steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem unterstützenden Steuerbürger gesetzlich unterhaltsberechtigt ist, indem ihm das deutsche Zivilrecht eine Unterhaltsverpflichtung auferlegt. Hierzu zählen Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Enkel und Eltern und Ehegatten. Die Unterhaltsberechtigung setzt zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus (§ 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH konnte im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise die Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach unterstellt werden (sog. abstrakte Betrachtungsweise); diese generelle Erleichterung ist nun entfallen.
In der Steuerpraxis wird zum einen der konkrete Belege über die tatsächlich Zahlungen verlangt. Im Normalfall legt man die Überweisungsbelege der Bank vor, die geeignet eine kontinuierlich regelmäßige Zahlung pro Monat ausweisen. Wer die Unterhaltsleistungen in Verbindung mit einer Heimreise in bar aushändigt, hat andere geeignete Nachweise beizubringen, die im Rahmen der berhördlichen Ermessenausübung in Einzelfallentscheidungen beurteilt werden; dem zufolge sind Nachfragen und auch die Ablehnung möglich, denen man mit Ausreisestempeln, Flugtickets, Zeugenaussagen u.a. zu begegnen versucht. Allgemein geht die Behörde davon aus, dass Unterstützungsleistungen gewöhnlich in regelmäßigen Zahlungen geleistet werden. Im Erklärungsvordruck wird der erste und der letzte Zahlungstermin abgefragt. Wenn die erste Zahlung im Januar und die letzte im Dezember fließt und sich daneben noch mindestens zwei oder mehr Zahlungstransaktionen unterjährig anreihen, wurde die gewählte Zahlungsweise bisher nicht weiter hinterfragt.
Zum anderen achtet das Finanzamt sehr auf den formell richtigen Nachweis in Bezug auf die Bedürftigkeit des Angehörigen. Dieser ist zwingend auf dem aktuellen amtlichen Formularvordrucken, die in unterschiedlichen Sprachen länderspezifisch vorgehalten werden, zu erbringen und muss durch die ausländische Gemeinde- bzw. Stadtbehörde des Wohnorts bestätigt sein und im Original vorgelegt werden. Notarielle oder andere nicht behördliche Bestätigungen verschaffen keine Beweiskraft.
Der BFH hat in seinem Urteil (VI R 29/09) die abstrakte Betrachtungsweise aufgegeben und entschieden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen ist und nicht so ohne Weiteres unterstellt werden kann. Bei der jetzt geltenden konkreten Betrachtungsweise beinhaltet die generelle Erwerbsobliegenheit für volljährige Kinder oder „junge” Eltern, die noch nicht die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreicht haben. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit stehen einer Bedürftigkeit entgegen, falls eine solche zumutbar ist. Im Streitfall ging es um den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei lebende erwachsene Kinder des Steuerpflichtigen, die für sich selbst sorgen können. Nach diesem Konzept gilt die 60-jährigen Mutter nur dann als „Bedürftig”, wenn sie neben dem belegten geringen oder Null-Einkommen, wenig Vermögen auch noch erwerbsunfähig ist und über die Behinderung oder Krankheit ein ärztliches Attest bzw. ein behördlicher Bescheid vorliegt.
Im Gegensatz zum Nachweiserfordernis für die unterstützte Verwandtschaft sieht das höchste Finanzgericht nichts dergleichen für den im Ausland lebenden Ehegatten vor; weder dessen Bedürftigkeit noch dessen Erwerbsobliegenheit sei zu prüfen. Anders als der Verwandtenunterhalt werde der Ehegattenunterhalt zivilrechtlich auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet. Der haushaltsführende Ehegatte sei nicht verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten. Im gerichtlichen Entscheidungsfall unterstützte der Steuerpflichtige seine nicht berufstätige Ehefrau, die mit den in Ausbildung befindlichen Kindern in Bosnien-Herzegowina lebte.
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KW 38/2010
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Spenden im EU-Ausland sind zu berücksichtigen Spenden können ab dem Veranlagungsjahr 2009 auch als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn diese an ausländische Einrichtungen eines EU Mitgliedstaates gezahlt werden und nach dortigem Landesrecht als gemeinnützig anerkannt sind. Der Spendenparagraph § 10b des Einkommensteuergesetzes wurde geändert. Grund war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Nr. 5/09 vom 27.01.2009. Der deutsche Gesetzgeber musste sein europawidriges Spendenabzugsrecht an das Europarecht anpassen und die inländische Ansässigkeitsvoraussetzung aufgeben.
Erstritten hat das Urteil der deutsche Staatsangehörige Hein Persche, der einen Steuerabzug wegen einer Sachspende im Wert von ungefähr 18.180 € an das in Portugal ansässige Centro Popular de Lagoa (ein Seniorenheim, an das ein Kinderheim angegliedert ist) geltend machte. Das Finanzamt versagte den begehrten Sonderausgabenabzug mit der Begründung, dass der Spendenempfänger nicht in Deutschland ansässig sei und der Steuerpflichtige keine formgerechte Bestätigung vorgelegt habe.
Der BFH, der in letzter Instanz über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, wollte vom EuGH wissen, ob ein Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von der Voraussetzung abhängig machen darf, dass der Spenden-empfänger im Inland ansässig ist.
Nach Auffassung des EuGH fallen, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend macht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, solche Spenden auch dann unter die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt. Da die Möglichkeit des Spendenabzugs das Verhalten des Spenders erheblich beeinflussen kann, ist die in Deutschland fehlende Abzugsfähigkeit von Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, geeignet, sich negativ auf die Bereitschaft deutscher Steuerpflichtiger auszuwirken, an solche Einrichtungen zu spenden. Eine solche Regelung stellt daher eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die grundsätzlich verboten ist.
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Beschränkung nicht gerechtfertigt. Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen seiner Regelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden inländische und in anderen Mitgliedstaaten ansässige, als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen unterschiedlich behandeln, wenn letztere andere Ziele als die in seiner eigenen Regelung vorgegebenen verfolgen. Das Gemeinschaftsrecht schreibt den Mitgliedstaaten nämlich nicht vor, dafür zu sorgen, dass in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte ausländische Einrichtungen im Inland automatisch die gleiche Anerkennung erhalten.
Die umstrittenen Vorschriften sind auch nicht durch das Erfordernis der Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht zu rechtfertigen. Nichts hindert nämlich die beteiligten Steuerbehörden daran, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Mitgliedstaat des Spenders dazu zu verpflichten, die Erfüllung der an inländische gemeinnützige Einrichtungen gestellten Anforderungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, sobald ein Steuerpflichtiger die Abzugsfähigkeit seiner Spenden an Einrichtungen geltend macht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Daher erkennt der Gerichtshof für Recht, dass der freie Kapitalverkehr der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.
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KW 37/2010
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EU stellt elektronische Rechnung der Papier-Rechnung gleich und eröffnet den behördlichen Online-Zugriff auf den Rechnungsverkehr Der EU-Ministerrat hat am 13.7.2010 Änderungen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (neu gefasster Art. 233 MwStSystRL) 2006/112/EC beschlossen. Eine der Änderung betrifft die Vereinfachung der elektronischen Rechnung. Ziel des EU-Ministerrates war die vermehrte Anwendung von elektronischen Rechnungen, die zu Kostenreduzierungen in den Unternehmen führen soll. Im Ergebnis wurde zusätzlich neue Kosten eingeführt: Nachweisaufwendungen für die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts von Rechnungen in Papierform. Weiterhin wird die Rechtsgrundlage des direkten Onlinezugriffs der Behörden auf die Rechnungen der Betriebe europaweit eröffnet.
Brüssel konnte sich nicht dazu durchringen, das Signaturerfordernis bei der elektronischen Rechnungsstellung zwingend entfallen zu lassen und diese Vorschriften ersatzlos zu streichen. Künftig sind die Kriterien der Echtheit und Unversehrtheit sowohl für Papier- als auch elektronische Rechnungen zu gewährleisten. Das Gesetz bezieht sich auf die Rechnungsstellung allgemein, verzichtet auf die verschärften Anforderungen für elektronische Rechnungen und stellt diese den Papierrechnungen gleich, indem die Richtlinie auch für diese Herkunfts- und Echtheitsnachweise abverlangt.
Entsprechend der deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung müssen diese Kriterien aber bereits aktuell überprüft werden.
Generell soll der Steuerbürger künftig selbst entscheiden können, wie er Authentizität, Integrität, Lesbarkeit und Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung gewährleistet. Dieses soll durch „jegliche innerbetriebliche Steuerungsverfahren” möglich sein, die einen „verlässlichen Prüfpfad” zwischen Rechnung und Lieferung oder Dienstleistung schaffen. Wie dieses konkret auszusehen hat, ist bislang noch nicht völlig geklärt. Aus Sicht der Unternehmen kann dieses nur bedeuten, dass die innerbetrieblichen Kontrollen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen müssen.
Ausdrücklich nur beispielhaft werden in diesem Zusammenhang die qualifizierte elektronische Signatur und das EDI-Verfahren genannt, um Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung während der gesamten Aufbewahrungsfrist sicherstellen zu können. Eine Verpflichtung zur Verwendung dieser oder ähnlicher Technologien wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Archivierung der Rechnungen kann weiterhin von der Art der Übermittlung abhängig gemacht werden. Elektronische Rechnungen wären – wie bisher – elektronisch aufzubewahren. Während der gesamten Dauer der Aufbewahrung ist der Zugriff auf diese Unterlagen zu gewährleisten. Soweit auf elektronische Rechnungen online zugegriffen werden kann, sollen künftig auch die Behörden ausländischer Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken Zugriff haben, wenn dort die Steuer geschuldet wird.
Die Änderungen müssen von den Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember 2012 in nationales Recht umgesetzt und zum 1. Januar 2013 angewendet werden. Die Bundesregierung hat in ihrem Umsetzungsplan zum Bürokratieabbau bereits für dieses Jahr Vereinfachungen bei der elektronischen Rechnungsstellung angekündigt. Die konkrete Umsetzung ist noch nicht klar. Es bleibt also abzuwarten, welche Wege die Bundesregierung beschreiten werden.
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KW 36/2010
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Kindergeldkasse versagt Weiterzahlung des Kindergeldes für Kinder im EU-Ausland Zum 1. Mai 2010 trat die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Kraft.
Auf Berufung dieser Verordnung, die das System der sozialen Sicherheit der EU-Staaten untereinander neu ordnet, streicht die Familienkasse vielfach die Weiterzahlung des Kindergeldes für minderjährige Kinder, die außerhalb Deutschlands in einem anderen EU-Land z.B. im Haushalt des anderen Elternteils oder bei den Großeltern aufhalten. Betroffen ist etwa ein Familienvater, der in Deutschland arbeitet und wohnt und dessen Ehefrau zusammen mit dem Kind in Polen lebt.
Die Kindergeldkasse fällt ihre Entscheidung nicht mehr allein auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes sondern bezieht zusätzlich EU-Recht mit ein. EU-Verordnungen sind überstaatliche Vorschriften der deutschen Rechtsordnung, sie gelten unmittelbar und gehen rechtssystematisch dem Deutschen inländischen Recht vor, so auch dem Deutschen Einkommensteuergesetz. Die seit 2004 geltende europäische Grundverordnung (Nr. 883/2004) und die neu Durchführungsverordnung (Nr. 987/2009) regeln neben vielen anderen Aspekten der sozialen Sicherheit auch die Familienleistungen. Wenn sich ein Lebenssachverhalt in mehreren EU-Ländern abspielt, indem etwa das Kind in einem anderen EU-Land lebt als dessen Vater, kommt das EU-Recht mit ins Spiel.
Wenn ein in Deutschland lebender Vater für seinen minderjährigen Sohn, der bei seiner Ehefrau in Polen aufwächst Kindergeld beantragt, gelten nicht alleine die Rechtsvorschriften der §§ 62 ff. Einkommensteuergesetz, sondern auch die die benannten EU-Verordnungen.
Grundsätzlich stellt die EU-Grundverordnung klar, dass der Vater auch ein Recht auf Familienleistung nach dem Deutschen Einkommensteuergesetz hat. Allerdings beschränkt die Prioritätsregel der Grundverordnung diesen Anspruch, weil der Staat eine ungerechtfertigte Doppelleistung beim Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen verhindert. Es soll nicht sein, dass Kindergeld zweimal, also sowohl in Polen und auch in Deutschland bezogen wird. Soweit ist die Regelung ja auch verständlich und nachvollziehbar.
Die praktischen Auswirkungen gehen jedoch noch einen Schritt weiter. Der Vater soll generell seinen deutschen Kindergeldanspruch verlieren, wenn sein Sohn in Polen aufwächst und dies unabhängig davon, ob er wesentlich zum Unterhalt seines Sohnes beiträgt. Diese Ablehnung wird auch auf den Ausschluss des Differenzkindergeldes ausgedehnt. Das Amt verweigert dem Vater den Unterschiedsbetrag von ca. 170 EUR zwischen dem polnischen Kindergeld (ca. 10 EUR) zum deutschen Kindergeld (ca. 184 EUR). Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Grundverordnung ist diese Ablehnung durch den Wortlaut der Norm gedeckt, die da lautet: Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
Ob eine EU-Verordnung derart nachteilig für den in Deutschland Steuerpflichtigen in das Rechtssystem des deutschen Einkommensteuerrechts eingreifen kann, ist bisher gerichtlich nicht entschieden. Der Europäische Gesetzgeber verleiht mit dieser sehr unklaren „Muss-Nicht-Regelung” den Familienkassen das Ermessen, originäre gesetzliche Rechtsansprüche zu versagen, sobald bei der Vater-Kind Beziehung wegen des unterschiedlichen Wohnortes polnische und deutsche Familienleistungen aufeinander treffen. Zur Auslegung dieser neuen Ermessensnorm gibt es ebenfalls keine Rechtsprechung und auch keine offiziellen Kommentierungen. Damit bleibt es hier den Gerichten überlassen, unter welchen Aspekten die Familienkasse diese „Muss-Nicht-Regelung” zu Gunsten oder zu Lasten des Anspruchsberechtigten anwenden soll.
Die deutsche Familienkasse wird den Anspruch des Vaters nicht verwehren, wenn der Vater nachweist, dass im Wohnsitzstaat seines Sohnes ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht. In Polen wird ein Anspruch auf polnisches Familiengeld in Abhängigkeit von einem bestimmten monatlichen Einkommen der Familienmitglieder ab. Den Vater als Antragsteller treffen verstärkte Mitwirkungspflichten. Er muss von sich aus der Kindergeldkasse durch Vorlage einer Bescheinigung der polnischen Behörden nachweisen, dass auf Grund der Einkommenshöhe der Familie ein Anspruch in Polen nicht begründet ist. In diesem Fall ist mangels Zusammentreffen zweier Ansprüche auf Familienleistungen das volle deutsche Kindergeld zu gewähren.
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KW 35/2010
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Steuerrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften bei Schenkung und Erbe Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 erklärt das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der aktuellen Fassung für verfassungswidrig. Dementsprechend plant die Bundesregierung im Jahressteuergesetz 2010 vom Juni nunmehr die vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten; die jetzt noch geltende Benachteiligung im Steuersatz wird beseitigt.
Während Ehegatten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in der günstigsten Steuerklasse I lagen und abhängig von der Höhe des Ererbten Steuersätze zwischen 7 % und 30 % zu entrichten hatten, waren Lebenspartner als „übrige Erwerber” in die Steuerklasse III eingeordnet, die Steuersätze von 17 % bis zu 50 % vorsah. Die hiergegen erhobenen Klagen der Beschwerdeführer blieben vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Auf ihre Verfassungsbeschwerden hin hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs sind aufgehoben und die Sachen an diesen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 beseitigt.
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 sind die vorgenannten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Sofern eine Schenkung bzw. Erbschaft zeitnah oder in jüngster Vergangenheit einen Lebenspartner mehr belastet, sollte er den Steuerbescheid anfechten.
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KW 34/2010
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Steuerrechtliche Anforderungen für Verträge zwischen Angehörigen Häufig unterstützen Ehepartnern und Familienmitgliedern den in der Familie Selbstständigen. Wenn solche innerfamiläre Leistungen steuerlich geltend gemacht werden, stellt sich das Finanzamt mitunter quer, wie auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt (Az.: 1 K 292/09/E).
Im Streitfall vermietete ein Arzt den Anbau des gemeinsamen Einfamilienhauses an seine Ehefrau, die hierin in geringem Umfang als Psychotherapeutin selbstständig tätig war. Die Mietzahlungen i.H.v. 420 EUR wurden von der Ehefrau monatlich von ihrem betrieblichen Konto auf das Konto des Ehemannes überwiesen. Von diesem Konto überwies der Ehemann alle drei Monate in etwa die dreifache Monatsmiete auf ein anderes Konto der Ehefrau. Alle drei Konten wurden bei verschiedenen Banken unterhalten. Das beklagte Finanzamt erkannte beim Ehemann die von ihm geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung und bei der Ehefrau die von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter hält der zwischen den Eheleuten geschlossene Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes stehe es zwar auch nahen Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen könnten allerdings nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind, entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden und die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht bereits Bedenken, ob die Eheleute den Gegenstand des Mietverhältnisses hinreichend klar und eindeutig vereinbart hatten. Angaben zu Adresse, Standort auf dem Grundstück, Anzahl der Räume, mit/ohne WC und Größe der Praxis habe der Mietvertrag nämlich nicht enthalten. Auch stimmten der im Mietvertrag vereinbarte Beginn und der tatsächliche Beginn des Mietverhältnisses nicht überein. Letztlich sei es hierauf jedoch nicht angekommen. Denn das Mietverhältnis sei im Streitjahr nicht wie vereinbart durchgeführt worden, da die Miete nach dem Eingang alsbald wieder an die Ehefrau zurückgezahlt worden war, ohne dass der Ehemann (und Vermieter) dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet gewesen sei.
Das Finanzamt verlangt im Allgemeinen vom Steuerbürger den Nachweis über die Einhaltung des Fremdvergleichgrundsatzes: Verträge zwischen Angehörigen erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Demnach setzt die steuerrechtliche Wirksamkeit unbedingt einen gültigen Vertrag voraus und verlangt dessen konsequente Durchführung; insbesondere sind die vertraglich niedergeschriebenen Leistungen und Gegenleistungen genauso wie vereinbart auch sukzessive zu erbringen. Dies gilt insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen wie etwa eine laufende Mietzahlung, die am Fälligkeitstag in die Verfügungsgewalt (sprich das Empfängerkonto des Vermieters) zufließen muss.
Die umgekehrte Beweispflicht zu Lasten des Steuerbürgers leitet der Fiskus von dem bei nahen Angehörigen fehlenden natürlichen Interessengegensatz ab. Zum Kreis der nahen Angehörigen zählen neben dem Ehegatten, den Kindern und den Eltern auch Geschwister, Verschwägerte, Schwiegerkinder und Schwiegereltern; der Kreis wird zudem auch noch auf Nichtverwandte „Nahe” erweitert und bezieht sich auf alle Personen, die zusammen mit dem Steuerbürger eine enge Lebensgemeinschaft bilden wie der Lebensabschnittsgefährte und auch Pflegekinder.
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KW 33/2010
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Gemischte Aufwendungen- Neue Regeln des BMF Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 bezieht der Bundesminister der Finanzen (BMF) nunmehr zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom September 2009 Stellung und gibt für die Finanzverwaltung verbindliche Vorgaben. Das Finanzamt kann sich bei Vorlage eines Belegs, etwa eines Reisetickets, nun nicht mehr darauf berufen, dass wegen privater Mitveranlassung die Anerkennung von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben generell abgelehnt wird. Dies betrifft u.a. die Aufteilung von gemischten Reiskosten in einen privaten Teil für einen Erholungsurlaub, der unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit einer Dienstreise genommen wird und einen beruflichen Anteil für das Dienstliche.
Gemäß § 4 Absatz 4 EStG (Betriebsausgaben) und § 9 Absatz 1 EStG (Werbungskosten) werden bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen berücksichtigt, die durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Ein Veranlassungszusammenhang in diesem Sinne besteht, wenn die Aufwendungen mit der Einkunftserzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen. Aufwendungen, die eindeutig und klar abgrenzbar ausschließlich beruflich oder privat veranlasst sind, sind unmittelbar dem beruflichen oder privaten Teil der Aufwendungen zuzuordnen. Aufwendungen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, aber einen nachgewiesenen abgrenzbaren beruflichen Anteil enthalten, sind nach dem jeweiligen Veranlassungsanteil in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen.
Bei einer untergeordneten betrieblichen/beruflichen Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht als Werbungskosten abziehbar. Nimmt der Steuerbürger während seiner 14-tägigen Urlaubsreise z.B. nur an einem eintägigen Fachseminar teil, soll gelten: Die Aufwendungen für die Urlaubsreise sind nicht abziehbar. Die Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Fachseminar zusammenhängen (Seminargebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort, ggf. Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen), sind als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar. Bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung der Kosten für die Hin- und Rückreise ist auch dann auszugehen, wenn der Reise ein eindeutiger unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt (z. B. ein Arbeitnehmer nimmt aufgrund einer Weisung seines Arbeitgebers einen ortsgebundenen Pflichttermin wahr oder ein Nichtarbeitnehmer tätigt einen ortsgebundenen Geschäftsabschluss oder ist Aussteller auf einer auswärtigen Messe), den der Steuerpflichtige mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.
Die Aufteilung der Kosten soll nach einem objektivierbaren Maßstab erfolgen, der nach erkennbaren und nachvollziehbaren Kriterien ermittelt und hinsichtlich seines Veranlassungszusammenhangs dokumentiert ist.
Hierzu folgendes Beispiel: An der Feier zum 30. Firmenjubiläum des Einzelunternehmens Y nehmen 100 Personen teil (80 Kunden und Geschäftsfreunde und 20 private Gäste des Firmeninhabers). Die Gesamtkosten der Feier betragen 5.000 €, auf Essen und Getränke entfallen 4.000 €. Aufgrund der Teilnahme privater Gäste handelt es sich um eine gemischt betrieblich und privat veranlasste Veranstaltung. Zwar liegt der Anlass der Veranstaltung im beruflichen Bereich (Firmenjubiläum). Die Einladung der privaten Gäste erfolgte allerdings ausschließlich aus privaten Gründen, so dass die Kosten der Verköstigung und Unterhaltung der privaten Gäste als privat veranlasst zu behandeln sind. Sachgerechtes objektivierbares Kriterium für eine Aufteilung ist eine Aufteilung nach Köpfen. 80 Personen nehmen aus betrieblichen Gründen an dem Firmenjubiläum teil, 20 aus privaten Gründen. Damit sind 1.000 € (20 % des Gesamtkosten), die anteilig auf die privaten Gäste entfallen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Von den verbleibenden betrieblich veranlassten Kosten in Höhe von 4.000 € sind unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG 3.040 € (80 % von 1.000 € + 70 % von 80 % von 4.000 €) als Betriebsausgaben abziehbar.
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KW 32/2010
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Bundesfinanzhof beschränkt die Zweitwohnung am Arbeitsort auf 60 qm Bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen beschränken sich die abzugsfähigen Mietkosten für die Wohnung am Arbeitsort auf den durchschnittlichen Mietzins für eine 60 qm-Wohnung. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.03.2010-VIII R 48/07.
Im Streit war, in welchem Umfang die Aufwendungen des Klägers für eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung steuerlich zu berücksichtigen sind. Der verheiratete Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Teilhaber einer Rechtsanwaltssozietät. Im Rahmen der Einkünftefeststellung für das Streitjahr 2001 erklärte der Steuerbürger Betriebsausgaben wegen Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, von denen 18.200 EUR auf die Miete einer 120 m² großen Wohnung am Arbeitsort entfielen und weitere ca. 2.400 EUR auf deren Reinigung durch eine Haushaltshilfe. Nach seinen Angaben unterhält der Kläger einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Ehefrau in einer ca. 140 km vom Arbeitsort entfernten Gemeinde.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Familienheimfahrten, die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsort einschließlich der Haushaltshilfe nur zur Hälfte an, weil diese nur in der anerkannten Höhe angemessen bzw. notwendig seien.
Der BFH begründet wie folgt: Betriebsausgaben sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG). Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Kosten einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung des Unternehmers. Eine doppelte Haushaltsführung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger im Streitjahr die Voraussetzungen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung erfüllt hat. Abziehbar sind nur die notwendigen Aufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung entstehen. Zu den notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gehören insbesondere Kosten der Wohnung am Arbeitsort. Zu Recht ist das Finanzgericht im Streitfall davon ausgegangen, dass sich der notwendige Aufwand insoweit auf die Anmietung einer Wohnung von 60 m² mit einem Durchschnittsmietzins beschränkt. Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten ist allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich beim Gesamtbetrag nach objektiven Maßstäben nicht mehr um notwendige Mehraufwendungen für die Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG handelt
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KW 31/2010
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Existenzgründer: Gesetzesänderung zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung neu geregelt Am 08. Juli 2010 hat der Deutsche Bundestag das Beschäftigungschancengesetz verabschiedet und die befristete freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer weiter über das Jahresende 2010 hinaus verlängert. Allerdings werden die sehr günstigen Monatsbeiträge ganz erheblich teurer. Da das Gesetz keine Zustimmung durch den Bundesrat erfordert, tritt es höchstwahrscheinlich in der beschlossenen Form unverändert zum 01.01.2010 in Kraft.
Erhöhte Beiträge: Deutlich angehoben werden die Beiträge. So wird für 2011 eine Verdopplung der jetzigen Beiträge auf ca. 30 - 40 Euro monatlich erfolgen. Ab 2012 werden die Beiträge dann noch einmal um das Doppelte angehoben. Neu ist, dass Existenzgründer ab 2011 im ersten Gründungsjahr nur den halben Beitragssatz zahlen.
Kündigungsmöglichkeit: Existenzgründer, die sich bereits vor dem 01.01.2011 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert haben, werden automatisch nach den neuen Regelungen weiterversichert. Sie haben aber die Möglichkeit, die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum 31.03.2011 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur zum 31.12.2010 kündigen.
Aus der bisherigen „freiwilligen Weiterversicherung” in der Arbeitslosenversicherung wird durch das neue Gesetz „ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag”. Die Voraussetzungen für die Beantragung der Arbeitslosenversicherung bleiben weitgehend unverändert. So muss der Gründer seine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben (neu: ein gelegentliches Unterschreiten dieser Grenze ist unproblematisch) und innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Gründung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld, ABM) bezogen haben.
Neu: Ein Aufnahmeantrag hat keine Chancen, wenn ein Gründer nach einem zweimaligen Bezug von Arbeitslosengeld die erneute Absicherung der gleichen selbstständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung beantragt.
Verlängerung der Antragsfrist: Geändert und positiv für Gründer- ist die Verlängerung der Antragsfrist. Sie wird von einem Monat auf drei Monate ausgedehnt. Die Antragsfrist startet mit dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit.
Ruheregelung und Mindestmitgliedschaft: Darüber hinaus regelt das neue Gesetz, dass das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag” ruht, wenn daneben eine Versicherungspflicht oder eine Versicherungsfreiheit eintritt. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zukünftig nach 5 Jahren möglich.
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KW 30/2010
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Verluste aus Selbstständiger Tätigkeit Wer selbstständig tätig ist, sollte nachhaltig daran interessiert sein, Gewinne zu erzielen. Und das nicht nur, um den Lebensunterhalt zu sichern, sondern auch um den Fiskus zufrieden zustellen. Andernfalls werden dauerhafte Verluste vom Finanzamt nicht anerkannt und als Liebhaberei eingestuft. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln (Az.: 10 K 3679/08) hervor.
Im vorliegenden Streitfall ging es um eine allein tätige Freiberuflerin, die innerhalb von neun Jahren Verluste in Höhe von mehr als 80.000 Euro erzielte. Der Umsatz betrug im jährlichen Durchschnitt nicht mehr als 5.000 Euro. Hinsichtlich der Einkommensteuer wurde sie mit ihrem Ehemann gemeinsam veranlagt, der im Gegensatz zu ihr hohe Arbeits- und Renten- sowie verschiedene Kapitaleinkünfte erzielte. Durch die Verrechnung der Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit der Frau sollte die gemeinsame Steuerlast gemindert werden. Dies wurde seitens des Finanzamtes jedoch nicht anerkannt, da die-se hinter der Selbstständigkeit eine Liebhaberei vermutete. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht Köln folgte in seinem Urteil der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser bestätigte bereits mehrfach, dass selbstständige Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn einerseits über Jahre hinweg lediglich Erlöse auf geringem Niveau erzielt und auf der anderen Seite die Verluste aus der Tätigkeit steuerlich mit Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden. Aufgrund der dauerhaften Verluste aus der Tätigkeit zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass sie ihre Tätigkeit nicht mit der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht sondern vielmehr aus persönlichen Beweggründen durchführte. Auch die niedrigen Umsatzerlöse seien Indiz dafür, dass durch die Verluste lediglich die hohen Einkünfte des Ehemanns steuerlich kompensiert werden sollten.
Das Finanzamt hinterfragt grundsätzlich alle Erklärungsfälle, in denen eine Verlustverrechnung einer verlustbringenden Selbstständigkeit mit anderen positiven Einkunftsquellen Steuer mindernd angegeben wird. Im Fokus sind nicht nur Verrechnungen im Rahmen des Ehegattensplittings, sondern auch die eigenen, z.B. die Ausübung einer eignen selbstständigen und angestellten Berufsausübung. Wer über mehrere Jahre hinweg aus einer Tätigkeit Verluste generiert, wird kaum noch erfolgreich Argumente für deren Rechtfertigung als Verlustpotenzial finden. Dabei spielt die Art der Tätigkeit für die Einstufung als Liebhaberei keine Rolle; abschlägige Entscheidungen werden berufsübergreifend für alle möglichen Berufszweige wie Rechtsanwalt, Kosmetikerin, Steuerberaterin, Architekt, Einzelhändler, Getränkegroßhändler, Masseur, Hebamme getroffen.
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KW 29/2010
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Bundesrat empfiehlt Steueränderungen Am 09.07.2010 hat der Bundesrat zum Entwurf des Jahressteuergesetzes unter anderem folgende Steueränderungen vorgeschlagen:
1. Bei der privaten Dienstwagennutzung sollte von der Zurechnung des 0,03 %-Wertes abgesehen werden, wenn der Dienstwagenberechtigte keine Werbungskosten (Entfernungspauschale) für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte geltend macht. Die Anregung basiert auf einer Untersuchung des VDA, nach der die vorgenannten Beträge in aller Regel weitgehend identisch sind, sich also in ihren steuerlichen Auswirkungen gegenseitig neutralisieren. Die Vereinfachung wirkt sich jedoch nur auf die 1 %-Methode erleichternd aus.
2. Einmal vorgenommene Teilwertabschreibung sollte für den steuerpflichtigen Unternehmer bindend sein. Seit Geltung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – insbesondere der Änderungen in § 5 Abs. 1 EStG – sind handelsrechtliche Teilwertabschreibungen nicht zwingend für die Steuerbilanz, dürfen aber steuerlich auch nachvollzogen werden. Es hat jedoch eine Wertaufholung zu erfolgen, wenn der Grund für den niedrigen Teilwert wegfällt bzw. nicht mehr nachgewiesen wird. Der Bundesrat befürchtet, dass das Wahlrecht gekoppelt mit der Nachweispflicht zur Ergebnisglättung genutzt wird, weil in guten Jahren eine gerechtfertigte Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann und dann in nachfolgenden schlechten Jahren möglicherweise die geforderte Hinzuzuschreibung unterbleibt.
3. Die Befristung der Möglichkeit zur degressiven Abschreibung sollte man aufheben. Bisher ist die degressive Abschreibung nur für Anschaffungen bis zum 31.12.2010 möglich. Die bessere Abschreibungsmöglichkeit verbessert die Liquidität der Unternehmen und verschafft ihnen bessere Chancen auf dem Weg aus der Krise.
4. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Mantelkaufregelung (§ 8c KStG) um eine sog. Stille-Reserven-Klausel erweitert, wonach bei einem schädlichen Beteiligungserwerb der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft erhalten bleibt, soweit stille Reserven vorhanden sind. Diese stillen Reserven ermitteln sich aus der Differenz zwischen Kaufpreis und steuerlichem Eigenkapital. Selbst in Fällen eines Kaufpreises von 0 Euro könnten sich bei negativem steuerlichem Eigenkapital rechnerisch stille Reserven ergeben, die einen Untergang des Verlustvortrages verhindern. Der Bundesrat schlägt daher einen Mindestwert von 0 Euro für das steuerliche Eigenkapital vor.
Der Bundesrat möchte mit diesem Vorschlag unerwünschte Verlustnutzungsfälle verhindern, da Gesellschaften mit negativem steuerlichem Eigenkapital nicht über betriebswirtschaftlich fundierte stille Reserven verfügen würden.
5. Ferner schlägt der Bundesrat vor, die Meldefrist für die zusammenfassende Meldung vom 25. des Folgemonats bis zum Ende des Folgemonats zu verlängern. Dies ist zu begrüßen, denn mit der Einführung der Frist bis zum 25. des Folgemonats ist gleichzeitig die Anwendbarkeit der Vorschriften der sog. Dauerfristverlängerung entfallen. Für Unternehmen, denen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine solche Dauerfristverlängerung gewährt wurde - und die bisher auch für die Abgabe der ZM galt -, bedeutet die aktuelle Frist eine Verkürzung um 15 Tage.
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KW 28/2010
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Steuern und Abgaben für Aushilfsjobber Viele Studenten und Schüler nutzen die Ferien, um neben der Studien- oder Schulzeit durch einen Job Geld zu verdienen. Dabei stellen sich für sie und ihre Arbeitgeber die Fragen zur konkreten Behandlung von Lohnsteuer, Krankenversicherung und andere Sozialabgaben für seinen Aushilfsjob.
Zunächst sollte man daran denken, dass eigene Einnahmen wohltuende soziale Leistungen wie Kindergeld und Bafög nachteilig berühren und mitunter dadurch Melde- und Rückerstattungspflichten ausgelöst werden; in der Regel bekommt man auf die Bewilligungsbescheiden oder bei den zuständigen staatlichen Stellen Auskunft. So entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag der Eltern für das volljährige Kind beim Überschreiten dessen Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag von 8.004 Euro.
Der Normalfall ist der Aushilfsjob mit Lohnsteuerkarte, weil das Arbeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die meisten Vorteile bietet. Der Arbeitgeber behält zwar zunächst bei einem Ferienjobber die Lohnsteuer für den Fiskus ein und zieht diese vom Bruttolohn ab. Am Jahresende bescheinigt der Arbeitgeber in Form einer Lohnsteuerbescheinigung den Bruttolohn und die Abzüge, die als Nachweis für den Lohnsteuerjahresausgleich dient, die zur Rückerstattung führen kann. Bei der Lohnsteuerberechnung wird unterstellt, dass man in allen Lohnzahlungszeiträumen eines Kalenderjahres ein gleich hohes Einkommen erzielt hat. Ist dies - wie bei einem Ferienjobber- nicht der Fall, wird zuviel Lohnsteuer abgeführt.
Beispiel: Monatsbruttolohn 1.000 Euro, bei Lohnsteuerklasse I beträgt die Lohnsteuer monatlich 14 Euro, bei 12 Monaten ergibt sich daraus eine Jahresgesamtlohnsteuer von 168 Euro. Da ein Einkommen von 1.000 Euro für eine nur einen Monat andauernde Beschäftigung keine Einkommensteuer entstehen lässt, wird der Lohnsteuerbetrag auf Antrag vom Finanzamt zurück bezahlt.
Grundsätzlich sind alle kurzfristigen, nicht berufsmäßig ausgeübten Beschäftigungen, die nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt werden, sozialversicherungsfrei.
Der Sonderfall ist die Lohnsteuerpauschalierung, wenn dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird. Hier entstehen für den Arbeitgeber zusätzliche Betriebsausgaben für Lohnsteuern, die er als Zuschlagsbetrag an das Finanzamt entrichten muss. In der Rückwirkung wird der Ferienjobber diesen Kostenbeitrag seinen Chefs durch einen verminderten Auszahlungsbetrag mittragen. Man unterscheidet drei Varianten:
1. Der 25 % Pauschalsteuersatz gilt bei kurzfristiger Beschäftigung an nicht mehr als 18 zusammenhängenden Arbeitstagen, nicht mehr als durchschnittlich 62 Euro Arbeitslohn pro Tag und 12 Euro pro Stunde. Zusätzlich hierzu hat der Arbeitgeber 7 % pauschalierte Kirchensteuer und 5,5 % Soli auf den Pauschalsteuersatz zu entrichten.
2. Der 2 % Pauschalsteuersatz greift bei geringfügiger Beschäftigung, dem sog. Minijob bis 400 Euro monatlich; allerdings werden hier zusätzliche weitere Pauschalbeträge zur Sozialversicherung fällig, so dass in Summe für den Arbeitgeber eine Kostenbelastung von ca. 31 % entsteht.
3. Der 20 % Pauschalsteuersatz für Minijobs, für die keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind, z.B. weil der Arbeitslohn der regulären Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies ist der Fall, wenn mehrere Minijobs parallel in Summe die 400 Euro-Grenze im Monat übersteigen.
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KW 27/2010
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Die Haushaltsauseinanderstzung bei Trennung Die noch im Veranlagungszeitraum 2007 bei der steuerlichen Berücksichtigung der Fahrtkosten zur Arbeit bestehenden Unklarheiten sind hinsichtlich der Arbeitsweg bedingten Werbungskosten für die Folgejahre überwunden.
Neben der Entfernungspauschale für den Arbeitsweg können nach §9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz auch Unfallkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die im Vorjahr gängige Verwaltungsparxis der Aberkennung solcher Ausgaben mit dem Hinweis, diese seien durch die Entfernungspauschale abgegolten, ist überholt. Allerdings verlangt das Finanzamt stets konkrete Nachweise sowohl für die Berufsbezogenheit der Fahrt als auch für die tatsächlich bezahlten Kosten der Schadensbeseitigung.
Die Rechtsprechung hat folgende Fälle von Verkehrsunfällen als berufsbezogen anerkannt, wenn diese • auf der Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, • auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs, • unter einschränkender Voraussetzung auf einer Leerfahrt des Ehegatten zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder auf der Abholfahrt des Ehegatten von der Arbeit, • auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft durchgeführt wurden.
Nicht berücksichtigt werden können dagegen die Folgen von Verkehrsunfällen • auf einer Fahrt unter Alkoholeinfluss, • auf einer Probefahrt, • auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird, • auf einer Wegstrecke, wenn diese aus privaten Gründen befahren wird, z.B. zum Einkauf von Lebensmitteln oder um ein Kleinkind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in den Hort zu bringen.
Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten zählen insbesondere Schadensersatzleistungen, die selbst oder gegebenfalls auch vom Ehegatten bezahlt wurden. Soweit Kosten von Dritten wie Arbeitgeber, Schadensverursacher oder einer Versicherung übernommen oder nachträglich entschädigt wurden, bleiben diese außen vor.
Nicht berücksichtigungsfähige Kosten sind zudem • die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadensersatzleistung von der Versicherung übernommen worden ist, • Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kreditfinanzierung des PKW wegen Verlusts eines anderen Fahrzeugs auf einer Fahrt von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlich geworden ist, • die durch den Unfallschaden bedingte Verkehrswertminderung
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KW 26/2010
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Doppelte Haushaltsführung sind berufsbedingte Werbungskosten Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen im Rahmen seiner Betriebsausgaben ist die Begründung eines zweiten Wohnsitzes immanent. Unter drei Voraussetzungen können als Mehraufwand die pauschalen Verpflegungs-, die tatsächlichen Fahrt- (inkl. der pauschalen Familienheimfahrtkosten) und die (tatsächlichen) Übernachtungskosten abgezogen werden: 1. Unterhalt eines eigenen Hausstands am Wohnort, 2. eine auswärtige Beschäftigung und 3. eine beruflich begründete und alleinige Wohnung am Beschäftigungsort.
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kommt die doppelte Haushaltsführung nicht zur Ruhe. Dabei stehen folgende Zweifelsfragen im Vordergrund: Der Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Kinder kann am Beschäftigungsort keinen beruflich veranlassten doppelten Haushalt durch Beibehalten begründen, wenn später ein gemeinsamer Hausstand begründet wird. Dies steht nicht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach Ehegatten, die vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnen und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben. Damit ist das Beibehalten zweier Wohnsitze als berufliche Begründung eines zweiten Wohnsitzes eine zulässige doppelte Haushaltsführung. Dem Begriff „Begründen“ steht das Beibehalten der zweiten Wohnung nach der Heirat gleich.
Die auswärtige Beschäftigung stand im Vordergrund des BFH-Urteils vom 24.5.2007. Danach sind die Aufwendungen für eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstandes beschäftigt ist.
Die berufliche Begründung ganz allgemein steht im Mittelpunkt mehrerer aktueller BFH-Entscheidungen. Während es für den Normalfall genügt, dass mit der zweiten Wohnung am Beschäftigungsort Fahrtkosten eingespart werden, zweifelt die Finanzverwaltung das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Veranlassung an. Das Amt trägt vor, im Steuerrecht sei der Umstand eines kurzen zeitlichen Zusammenhangs stets steuerlich unbeachtlich, folglich müsse Ähnliches auch für die Kausalitätsprüfung bei der doppelten Haushaltsführung gelten. Damit solle bereits eine „tatsächliche Veranlassung“ genügen. Der BFH lehnte für einen konkreten Sachverhalt, bei dem ein Steuerbürger umgezogen ist und acht Monate später dort eine Arbeitsstelle angenommen hat, eine Übertragung der o.g. Entscheidungsgründe auf die Fallgruppe der doppelten Haushaltsführung ab und gewährten die Anrechnung Werbungskosten für die Zweitwohnung am Ort des neuen Arbeitsplatzes trotz der erheblich späteren Arbeitsaufnahme.
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KW 24+25/2010
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Versorgungsausgleich rechtlich und steuerlich neu geregelt Einführung des Korrespondenzprinzips Der Erwerb von Versorgungsansprüchen während der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden als gemeinschaftliche Lebensleistung angesehen und sollen beiden zu gleichen Teilen zustehen. Bei der Scheidung werden die erworbenen Versorgungsanrechte der gesetzlichen oder privaten Alterversorgung grundsätzlich hälftig gesondert geteilt.
Scheidungen ab 1. September 2009 unterliegen einem reformierten Recht, das die Vereinfachung des Versorgungsausgleichs zum Ziel hat; die neuen Vorschriften sind nunmehr in einem Gesetz, dem Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Kernstück der Reform ist die Einführung der internen Teilung der Anwartschaften. Alle Versorgungsansprüche sollen systembezogen separat aufgeteilt werden; d.h. es erfolgt je eine gesonderte Teilung der gesetzlichen Rente, der betrieblichen Alterversorgung und der anderen privaten oder sonstigen Vorsorgesystemen. Das Gutschreiben von Punkten für Anwartschaften aus der Betriebsrente in der gesetzlichen Rente wurde aufgegeben.An Stelle der bisherige Wertermittlung nach Barwertverordnung mit anschließender Teilung der Gesamtsumme aus allen Anwartschaften wird zukünftig jeder Anspruch direkt beim jeweiligen Versorgungsträger aufgeteilt, die Separierung erfolgt demnach „intern” bei den einzelnen Töpfen wie Versorgungswerke, Pensionsfonds, Pensionskassen u.a. anstatt bisher global „extern” bei der Deutschen Rentenversicherung. Für den geschiedenen Ehegatten wird in der Versorgungseinrichtung ein zweites Konto eingerichtet, aus dem später eine eigene Rente mit eigenem Anspruch zufließen soll. Mit dieser vorzeitigen „gerechten” Teilung soll das Ausgleichsverfahren endgültig im Zuge der Scheidung erledigt werden, um späteren aufwändigen Ausgleichs- und Änderungsverfahren entgegenzuwirken. Allerdings kann der Versorgungsträger durch Auszahlung eines Kapitalbetrages an einen anderen Versorgungsträger des Anspruchsberechtigten einseitig - auch ohne Zustimmung der Scheidungswilligen - jedezeit eine externe Teilung herbeiführen. Zu diesem Zweck wurde auch eigens für die Auslagerung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung ein neues Institut ins Leben gerufen: Die Versorgungsausgleichskasse. Bei Betriebsrentenansprüchen werden wahrscheinlich viele Arbeitgeber die externe Teilung herbeiführen und abzuspaltende Ansprüche auf die Ausgleichskasse auslagern, um nicht den erheblichen Mehraufwand eines doppelten Rentenkontos mit zwei Anspruchsberechtigten über Jahrzehnte vorhalten zu müssen. Ein interner oder externer Ausgleich setzt die sog. „Ausgleichungsreife” voraus; d.h. Betriebsrenten müssen unverfallbar geworden sein - i.d.R. nach fünf Jahren - und dürfen nicht gegenüber einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger bestehen.
Nunmehr dürfen die Ehegatten vor und sogar während eines laufenden Scheidungsverfahrens Ausgleichsvereinbarungen eigenvertraglich regeln; die bisherige Genehmigungspflicht des Familiengerichts gilt nicht mehr.
Das Bundesministerium der Finanzen nimmt zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b und § 22 Nummer 1c Einkommensteuergesetz im BMF-Schreiben vom 9. April 2010 Stellung. Der Fiskus geht wohl davon aus, dass Vereinbarungen über Ausgleichszahlungen von Bedeutung sein werden und hat dafür eine besondere und auch neue steuerliche Systematik entwickelt:
1. Der Ausgleichsverpflichtete kann schuldrechtliche Ausgleichszahlungen, die er selbst an den Berechtigten leistet, egal ob bezahlt als Ausgleichsrente, durch Abtretung von Ansprüchen oder mittels Kapitalzahlungen, als Sonderausgaben geltend machen. Diesen Sonderaugabenabzug hat auch die dem aus- bzw. überstaatlichen Versorgungsträger verpflichtete Witwe eines verstorbenen Ausgleichsverpflichteten gegenüber dessen ehemaligen Gattin.
Der Sonderausgabenabzug wirkt jedoch nicht zusätzlich Steuer sparend, sondern deckt lediglich die bedingte Ausgabe des Verpflichteten ab; zudem steht dieser Sonderausgabe immer auch ein eigener steuerbarer Zufluss aus der empfangenen Rentenzahlung als steuerpflichtiges Einkommen gegenüber steht.
Erlaubt sind jedoch nur Sonderausgaben, wie nach dem „doppelten” Korrespondenzprinzip zulässig. Der Ausgleichsverpflichtete kann keinesfalls dem Grunde und der Höhe nach einen Sonderausgabenabzug darstellen, wie er selbst aus den der Ausgleichszahlung zugrunde liegenden Einnahmen diese auch besteuert. Sind seine ihm zugrunde liegenden Einnahmen steuerfrei gestellt, kommt auch kein Sonderausgabenabzug für ihn in Betracht. Seinem Sonderausgabenabzug steht zum zweiten korrespondierend der Höhe nach die Besteuerung beim Berechtigten gegenüber.
2. Der Sonderausgabenabzug entfällt dagegen bei reinen Abfindungszahlungen. Ein Ausgleichsverpflichteter kann zur Vermeidung einer fortwährenden oder einmaligen schuldrechtlichen Ausgleichszahlung ein Anrecht gemäß §23 Versicherungsausgleichsgesetz auch durch Abfindung erledigen. Hier hat der Ausgleichsverpflichtete unmittelbar keinen steuerbaren Zufluss. Der wirtschaftliche Wertetransfer zwischen den ehemaligen Eheleuten realisiert sich in einem Zahlungsfluss zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dem aufnehmenden Versorgungsträger des berechtigten Ehegatten, obschon die Zahlung nicht vom ihm selbst sondern von seinem Versorgungsträger (z.B. Pensionskasse) für ihn erbracht wird. Es handelt sich um einen Transfer auf der privaten Vermögensebene, wodurch sich weder beim Ausgleichberechtigten noch beim Verpflichteten Steuerfolgen ergeben.
3. Der Ausgleichsberechtigte hat Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Einkünfte nach §22 Nummer 1c des Einkommensteuergesetzes zu versteuern, soweit wie dem anderen, dem Ausgleichsverpflichteten, ein Sonderausgabenabzug erlaubt wurde. Das Finanzamt wird die Einhaltung das Korrespondenzprinzip beachten und wird dem Ausgleichsverpflichteten einen Sonderausgabenabzug verwehren, wenn deren Besteuerung beim Verpflichteten ausbleibt. So ergeben sich steuerliche Folgewirkungen, wenn etwa eine Partei durch Wegzug ins Ausland aus der unbeschränkten Steuerpflicht heraus fällt oder durch Zuzug wieder einbezogen wird.
4. Bekommt der Partner bei einer Scheidung in der Rentenphase eine schuldrechtlichen Ausgleichsrente muss der Ausgleichsverpflichtete, weiterhin den Rentenzugang in seinen Einnahmen bei gleichzeitiger Entlastung eines entsprechenden Sonderausgabenabzugs fortführen. Die Steuerlast geht korrespondierend auf den Berechtigten über.
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KW 23/2010
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Gewerbesteuer gewinnt an Bedeutung Gewerbliche Selbstständige unterliegen mit ihrem Gewerbeertrag der Gewerbesteuer. In den letzten Jahren wurde mehrfach durch Rechtsänderung die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer verbreitert. Die gestiegenen steuerlichen Lasten erkennen gewerbliche Steuerbürger oft erst viel später beim Erledigen ihrer Steuererklärung bzw. beim Eintreffen des Steuerbescheides der Stadt. Überrascht sind neben den Existenzgründern, die persönlich noch nie mit der Gewerbesteuer zu tun hatten, vermehrt auch erfahrene Steuerbürger ohne hinreichende Information über Steueränderungen und die sie betreffenden konkreten Steuerfolgen.
Besteuert wird der im Inland betriebene „Gewerbebetrieb”, indem auf dem Gewerbeertrag das Finanzamt durch einen Feststellungsbescheid einen Hebesatz in Höhe von 3,5 v.H. ermittelt und danach erst das kommunale Stadt- bzw. Gemeindesteueramt unter Anwendung des örtlichen Hebesatzes die Gewerbesteuer durch Steuerbescheid vom Gewerbetreibenden erhebt. Die unterschiedlichen Hebesätze führen auch zu unterschiedlichen Gewerbesteuern; dementsprechend bedingt eine gewerbesteuerlicher Mehrertrag von 1000 EUR bei einem Hebesatz von 460 (Frankfurt) 161 EUR, bei 425 (Darmstadt) 148,75 EUR, bei 330 (Karben) 115,50 EUR oder bei 280 (Eschborn) 98 EUR an Gewerbesteuer.
Die Änderung ab 2008 trifft besonders Einzelunternehmer, die aus persönlichen und außerbetrieblichen Gründen, etwa durch hohe Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Verrechnung von Vermietungsverlusten oder Verlustvorträgen aus Vorjahren wenig Einkommensteuer bezahlen. Denn diese haben von der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nichts und tragen die volle Last der Gewerbesteuer. Ab dem Jahr 2008 entfällt die Anerkennung von Gewerbesteuer als Betriebsausgabe; wem die adäquate Einkommensteuerlast fehlt ist nachteilig betroffen. Hebesätze über den Wert von 300 können sind ebenfalls nicht mit der Einkommen-steuer verrechenbar.
Der Staffeltarifvertrag für die Ermittlung des Hebesatzes wurde durch den einheitlichen Tarif von 3,5 v.H. in Verbindung mit einem Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften von 24.500 EUR. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) haben diesen Freibetrag nicht und unterliegen ab dem ersten Euro der Gewerbesteuer.
Bei der Überleitung des Gewinns zum Gewerbeertrag wird unverändert 1,2 v.H. des Einheitswertes auf Grundbesitz abgezogen. Mehrfach umgestaltet wurde die Hinzurechnung der Finanzierungsaufwendungen; so werden z.B. alle gezahlten Zinsen sowie die pauschalierten Finanzierungs- bzw. Zinsanteile aus Miet-, Pacht-, Lizenz- und Leasingraten zu einem Viertel mitberücksichtigt, soweit der Ansatz-Betrag für solche Finanzierungskosten 100.000 EUR übersteigt; die unterschiedliche Behandlung von kurz- und langfristigen Zinszahlungen gibt es nicht mehr.
Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters und der steuerfreigestellte Teile aus Kapitaleinkünfte (Halbeinkünfteverfahren) werden dem Gewinn hinzu gerechnet. Gewinnen aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften ist vom Umfang der Beteiligung abhängig; maßgeblich ist die Beteiligungsgrenze von 15 v.H. (bis 2007: 10 v.H.).
Zwar unterliegen grundsätzlich Veräußerungsgewinne nicht der Gewerbesteuer, weil nur der laufende Gewinn erfasst werden soll. Allerdings gilt das nur für die Veräußerung oder Aufgabe eines Gesamtbetriebes und nicht für die Abwicklung von Teilbetrieben oder einzelnen Vermögensgegenständen.
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KW 22/2010
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Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte der Betriebsrentner Viele Senioren bekommen neben ihrer gesetzlichen Renten vom ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebsrente. Diese beruht rechtlich manchmal auf eine individuelle Direktzusage in einem Arbeitsvertrag und/ oder auf einen verbindlich geltenden Tarifvertrag. Der Rentenanspruch des Pensionärs wird ergänzend durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gegen unverhältnismäßige Kürzungen durch nicht gerechtfertigte Anrechnung des übrigen Einkommens geschützt. § 5 Abs.2 BetrAVG gebietet ausdrückliche und unmissverständliche Anrechnungsregeln in den Verträgen und Richtlinien, wobei missverständliche Formulierungen grundsätzlich im Zweifel zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgelegt werden. Hin und wider rügen Gerichte Verstöße gegen den gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die eine oder andere Betriebsrente kann auch höher ausfallen, wenn die Anrechnung der gesetzlichen Rente nicht pauschalierend sondern zeitproportional nach dem individuellen Rentenverlauf des Mitarbeiters berechnet würde. Dieses Wahlrecht muss der Rentenempfänger jedoch selbst geltend machen und i.d.R. den Mehrbetrag durch ein Rentengutachten belegen.
In der Pressemitteilung Nr. 36/10 vom 18. Mai 2010 -3 AZR 99/08 informiert zu diesem Thema das Bundesarbeitsgericht über eine wichtige Entscheidung. Das höchste Gericht modifiziert die gängige Rechtsprechung und kippt zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2007. In der Mitteilung wird verlautet:
„Verrechnungsklauseln in einer die betriebliche Altersversorgung regelnden Betriebsvereinbarung müssen dem betriebsverfassungsrechtlichen Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer entsprechen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn sie durch Verrechnungsklauseln andere Bezüge unverhältnismäßig entwerten. Eine unverhältnismäßige Entwertung liegt einmal vor, wenn auf eine betriebliche Altersrente vom Altersrentner anderweitig bezogene Hinterbliebenenversorgung, auch eine aus öffentlichen Kassen geleistete, zu mehr als 80 % angerechnet wird. Ebenso darf auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente die eigene gesetzliche Altersrente des Hinterbliebenen nur zu 80 % angerechnet werden. Eine gesetzliche „Rente wegen Todes” darf dagegen bis zu 100 % angerechnet werden, wenn sie wegen des Todes der Person gezahlt wird, nach deren Ableben auch die betriebliche Hinterbliebenenversorgung geleistet wird.
Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Anders als in den Vorinstanzen waren deshalb die Klagen eines Altersrentners und einer Witwe, die betriebliche Hinterbliebenenversorgung bezogen hatten, teilweise erfolgreich.”
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KW 21/2010
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BFH entscheidet zur privaten Kfz-Nutzung: 1%-Regel gilt auch mehrfach Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzen kann.
Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Dieser wird durch die Identnummer aus dem KFZ-Schein identifiziert und ist dem Finanzamt für jedes Einzelfahrzeug bekannt. Der Listenpreis bezieht sich bei Fahrzeugen bis zu einer Dauer von 10 Jahren nach Erstzulassung immer auf den Bruttoneupreis einschließlich Umsatzsteuer unter Einbezug der individuellen Sonderausstattung und gegebenenfalls noch sonstiger Kosten für spätere Nachrüstungen. Auch bei Leasingfahrzeugen gilt diese Regel; in jedem Leasingvertrag wird der Listenpreis explizit ausgewiesen.
Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln und mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person mehrere Fahrzeuge privat nutzen kann. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1 %-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kfz in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1 %-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.
Die steuerliche Behandlung der Fuhrpark-Kosten steht im Fokus der amtlichen Überwachung. Grundsätzlich spielt es für das Interesse des Finanzamts zunächst keine Rolle, ob der auf den Namen des Selbstständigen bzw. des beherrschenden Gesellschafters als Zulassungsinhaber gehaltene PKW als Vermögensgegenstand buchhalterisch dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zugeordnet ist. Denn bei Überschreitung der 50 % Grenze ist das Kfz automatisch notwendiges Betriebsvermögen und es kommt auf die Widmung des Eigentümers nicht mehr an. Betriebsprüfungen führen oft im Punkt Kfz-Kosten zu einer nachträglichen Mehrbelastung an Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen (Regelzinssatz 6 % pro Jahr); bei einem Rückgriff auf bis zu vier Vorjahren kommt somit einiges zusammen.
Das Gesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ordnet eine spezielle Bewertungsregel an. Danach ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1 %-Regelung). Abweichend davon kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (sog. Fahrtenbuchregelung). Wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde, kommt für die Bewertung der Nutzungsentnahme im Zweifel nur die 1 %-Regelung in Betracht. Ordnungsgemäß bedeutet Aufzeichnungen in Form und Umfang von täglich, schriftlich, lückenlos, unveränderlicher und vollständig mit fortlaufendem Kilometerstand, einsatztäglichem Zielort und Betankungshistorie. Mit einer nachträglich angefertigten Liste werden diese Voraussetzungen für das Fahrtenbuch regelmäßig nicht erfüllt. Beim Verwerfen des Fahrtenbuchnachweises wird die 1%-Regelung angesetzt.
Die Annahme der privaten Nutzung eines Kfz liegt vor, sobald eine Möglichkeit zur privaten Nutzung gegeben ist. Z.B. genügt der allgemeine Hinweis im Geschäftsführervertrag, dass die Gesellschaft die private Kfz-Nutzung gestatte; auf eine tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Für den Fall, dass mehrere Kfz verfügbar sind, führt der BFH aus: Die Vorschrift stelle ausdrücklich auf die Nutzung „eines“ Kfz bzw. auf die für „das“ Kfz entstehenden Aufwendungen ab. Den Regelungen liegt damit erkennbar eine fahrzeugbezogene Bewertung der Nutzungsentnahmen zugrunde, also ist jedes Fahrzeug gesondert zu besteuern. Eine einheitliche Ausübung ist nicht gefordert. Dem Steuerbürger steht es frei, für jedes seiner Kfz gesondert zu entscheiden, ob er die Fahrtenbuchmethode oder alternativ die 1%-Regelung wählt.
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KW 20/2010
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Ehegatten-Arbeitsverhältnis oder unentgeltliche Mitarbeit? Häufig wird ein Ehegatte im gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmen des anderen Ehegatten tätig. Grundsätzlich wird das Ehegattenarbeitsverhältnis vom Finanzamt und der Sozialversicherung anerkannt, wenn es tatsächlich vereinbart und auch so faktisch durchgeführt wird. Für Familienangehörige gelten grundsätzlich die gleichen rechtlichen Regelungen wir für andere Arbeitnehmer. Allerdings gehen die Behörden durch den fehlenden Interessengegensatz von der Möglichkeit eines Missbrauches aus und prüfen nahezu jeden Einzelfall. Das Lohnsteuerrecht fordert eine klare, eindeutige und ernsthafte -unbedingt schriftlich formulierte- Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung dessen, was vorab in der Vertragsbeziehung vereinbart wurde. Insbesondere sollte man sicherstellen, dass die Zahlung auch dem Betrieb eindeutig zuzurechnen ist und nicht etwa eine privat veranlasste Unterhaltsleistung darstellen könnte. Die Ernsthaftigkeit wird etwa dadurch dokumentiert, dass durch die Mitarbeit des Angehörigen eine fremde Arbeitskraft ersetzt und ein angemessener Lohn gezahlt wird, den auch ein fremder Arbeitnehmer bei gleichem Umfang und gleicher Art der Tätigkeit erhalten würde. Die laufenden Lohnzahlungen sollten regelmäßig und zeitnah unbar zu Gunsten eines Kontos erfolgen, über das der Ehegatte jeweils allein verfügen kann. Barauszahlungen sind zwar nicht verboten, werden aber dennoch grundsätzlich beanstandet und „nicht abgenommen”. Ein entgeltliches Ehegattenarbeitsverhältnis bietet folgende Vorteile:
• 920 € Arbeitnehmer-Pauschalbetrag mindern das Einkommen • Minderung eines höheren persönlichen Steuertarifs durch ganz oder teilweiser pauschaler Versteuerung der Entlohnung • Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung mit ggf. günstigeren Beiträgen und der Erlangung weiterer Absicherungen für Rente, Arbeitslosigkeit, Rehabilitation und Erwerbsminderung • Erschließen von Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz und Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung • Die Leistungen für die Zukunftssicherung begründen abzugsfähige Betriebsausgaben • Durch Lohnaufwand gekürzter Gewinn mindert den Gewerbeertrag und damit auch die Höhe der Gewerbesteuer
Allerdings schlagen die Lohnnebenkosten schon ordentlich zu Buche. Ertragsschwache Betriebe sollten vorher genau die Kostenbelastung ermitteln und sorgfältig abwägen, ob sie diese laufende Belastungen auch erwirtschaften können. Zwingend erforderlich für die Durchführung eines Angehörigen-Arbeitsverhältnisses sind eine geordnete Lohnabrechnung und die Statusprüfung bei der Anmeldung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung. Ab 2010 ist die grundsätzliche Erlaubnis der Arbeitsagentur für Arbeitsverhältnisse von EU-Bürgern aus den Beitrittsländern der Osterweiterung (z.B. Polen) nicht mehr erforderlich. EU-Selbständige aus diesen Ländern, die bis Ende 2009 noch erhebliche Widerstände mit einer Anmeldung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses hatten, haben aktuell i.d.R. keine besonderen Hürden mehr zu überwinden.
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KW 19/2010
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Werbungskostenabzug bei leer stehenden Wohnungen Nach den allgemeinen Grundsätzen der Finanzverwaltung können Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung bei der Einkünfteüberschussermittlung aus Vermietung und Verpachtung nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Der Steuer mindernde Werbungskostenansatz setzt voraus, dass der Vermieter den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und auch nachträglich nicht erkennbar von diesem Entschluss wieder abrückt. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung selbst bestehen; ein lediglich sachlicher Zusammenhang zur Wohnung kann mitunter nicht genügen. Die Feststellungslast für die ernsthafte Vermietungsabsicht und das Vorliegen deren Voraussetzungen trägt alleine der Vermieter, der den Werbungskostenabzug in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen möchte.
Wenn ein Vermieter erkennbar seine Vermietertätigkeit aufgibt, entfällt mit dem Tag der Aufgabe der zukünftige Kostenabzug. Äußere Anlässe sind hier z.B. die Rücknahme eines Maklerauftrages ohne selbst durch andere Aktivitäten die Vermietung zu betreiben oder eine Kündigung des vermietenden Eigentümers wegen Eigenbedarf. Solange sich der Vermieter ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann er -selbst wenn diese zugleich auf zum Verkauf angeboten wird- regelmäßig das Finanzamt nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgehen. Dies gilt auch, wenn durch einen späteren Entschluss veranlasst die Wohnung selbst tatsächlich genutzt wird.
Steht eine Wohnung nach eigener Selbstnutzung leer, können durch Renovierung, Umbau oder andere sonstige Kosten als vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung geltend gemacht werden. Jedoch muss hier der Steuerbürger konkret seinen endgültigen Entschluss zur Vermietung durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen objektiv belegen. Das Finanzamt kann als Nachweis Belege bzw. Beweisanzeichen zur Vorlage anfordern, um die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Einkünfteerzielungsabsicht zur Vermietung der entsprechenden Wohnungen zu prüfen; es kann im Wege seiner Ermessensausübung die Belege anerkennen oder auch als nicht hinreichend bewerten.
Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerbürger diese getätigt hat, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang zur steuerlichen Vermietung besteht fort, solange nicht die private Sphäre diese überlagert. So können z.B. gezahlter Schadensersatz zur nachträglichen Lösung von einem Kaufvertrag und die entstandene Geschäftsanbahnungskosten für ein Mietobjekt als vergebliche Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähiger Vermietungsverlust darstellen.
Nicht Berücksichtigungsfähig sind Kosten für die Beendigung einer Vermögenslage. Beispielsweise sind Gutachter- bzw. Sachverständigenkosten zur Feststellung des Gebäudewertes für die Höhe der Entschädigung bei Beendigung eines Erbbaurechtsverhältnisses keine nachträglichen Werbungskosten aus Vermietung. Es fehlt am objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf Vermietung gerichteten Tätigkeit und der subjektiven Förderung der Nutzungsüberlassung. Relevant sind lediglich Kosten, die noch auf die Vermietungszeit entfallen, also solange der Vermieter dem Mieter die Nutzung der Wohnung entgeltlich überlässt. Aufwendungen, die danach anfallen, werden in der Regel mit Rücksicht auf die künftige Verwendung getätigt und sich nicht mehr durch die frühere Vermietung veranlasst. Damit scheiden generell Aufwendungen als Werbungskosten aus, die der Vermieter nach Beendigung bzw. Einstellung der Vermietungstätigkeit nachträglich auf das vormalige Mietverhältnis verwendet.
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KW 18/2010
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Private Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung einbeziehen? Im Regelfall werden die inländischen steuerabgegoltenen Kapitalerträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht weiter berücksichtigt. Zinsen und ähnliche Einnahmen, von denen die Bank die deutsche Abgeltungsteuer einbehalten hat, sind in die Einkünfte und in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen. Sie gelten - ähnlich wie die Lohneinkünfte eines Minijobs - unabhängig von den persönlichen Einkommensverhältnissen pauschal mit dem Abgeltungssatz von 25 % als abgegolten. Keine Abgeltungswirkung der Pauschalversteuerung und damit eine Erklärungspflicht hat das Mitglied einer kirchsteuerpflichtigen Kirchengemeinde, wenn es seiner Bank die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft nicht bekannt gibt und dadurch die Kirchensteuer nicht einbehalten wird.
Da der persönliche Steuertarif den Steuerzahler progressiv belastet und bei einem Single ein Durchschnittssteuersatzsatz von 25 % bei üblichen Verhältnissen erst mit Bruttoeinkommen von ca. 25.000 EUR und mehr zum tragen kommt, bekommen sehr viele Steuerbürger einen Teil der abgeführten Abgeltungsteuer durch den gewählten Einbezug ihrer Kapitaleinkünfte vom Finanzamt erstattet. Es lohnt sich, den individuellen Vorteil des Wahlrechts vorab zu berechnen oder die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge auf der Anlage KAP der Steuererklärung zu beantragen. Nur wenn der Antrag gestellt wird, prüft das Finanzamt den potenziellen Steueranspruch; unterbleibt der Antrag, dann bleibt der Erstattungsanspruch unerkannt und geht verloren.
Voraussetzung für die amtliche Durchführung des Antrags ist die Vorlage der (Jahres-)Steuerbescheinigung der Bank. Es gibt einige Banken, die auch Ende April immer noch nicht die erforderliche Steuerbescheinigung bereitgestellt haben; in diesen Fällten sollte man die Bank auffordern diese Bescheinigungspflicht unverzüglich zu erfüllen. Der Antrag erfordert zusätzlich die Angabe aller Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben und die Beifügung aller Steuerbescheinigungen im Original; Ehegatten können die Günstigerprüfung nur gemeinsam und einheitlich begehren. Im Einzelnen sind im Standardfall die Kapitalerträge - in Zeile 7 der Anlage Kap -, der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag - in Zeile 14 - und die von der Bank abgezogene und den Fiskus abgeführte Kapitalertragsteuer - Zeile 49 -, Solidaritätszulage - Zeile 50 - sowie ggf. Kirchensteuer - Zeile 51 -. In der Regel sind in der Steuerbescheinigung auch die entsprechenden Zeilen hinter den ausgewiesenen Beträgen genannt. Der sonstige Schriftverkehr der Bank ist für steuerliche Zwecke nicht verwendbar, das Finanzamt akzeptiert auch nur die Originalbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Formmuster. Wer nicht genau diese Bescheinigung der Erklärung befügt, bekommt ein entsprechendes Anforderungsschreiben oder ggf. wird auch ohne weitere Information eine materiell berechtigte Steuererstattung nicht durchgeführt.
In allen Veranlagungsfällen erfolgt automatisch ein lückenloser Datenabgleich, zwischen den erklärten Einkünften und den Meldungen der Zahlstellen aus nationalen, europäischen oder internationalen Quellen. Das Zentralfinanzamt kann die zugeführte Abgeltungsteuer nahezu vollständig individualisieren. Der individuelle Abgleich der Abgeltungsteuer funktioniert im Veranlagungsjahr 2009 reibungslos auch über den Abgleich der Kapitalerträge hinaus in den Bereichen der Lohneinkünfte durch die Meldungen der Arbeitgeber und auch in den Bereichen der gesetzlichen und privaten Renten durch die Meldungen der Rentenzahlstellen oder Versicherer. Daneben gewinnen bei der amtlichen Bearbeitung der Veranlagung zunehmend Meldungen über notarielle Beurkundungen oder über Bezüge von staatlichen Stellen und die Erkenntnisse im internationalen Abgleich auf der Basis von Doppelbesteuerungsabkommen und europäischen Gesetzen an Bedeutung.
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KW 17/2010
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Steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen an bedürftige Verwandte Unterhaltszahlungen für den Unterhalt bedürftiger Personen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung der Einkommensteuer bis zu einem Höchstbetrag von 7.200 EUR pro unterstützte Person bzw. pro Haushalt vom Einkommen abgesetzt werden. Wenn etwa die unterstützten Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, gilt der Höchstbetrag für beide; wenn jeder für sich einen eigenen Haushalt führt, kann der Höchstbetrag zweimal genutzt werden. Es handelt sich dabei um die Unterstützung von Familienangehörigen, die im Inland oder auch im Ausland ansässig sind.
Das Gesetz fordert für den Abzug folgende fünf Voraussetzungen:
1. Es handelte sich um typische Unterhaltsaufwendungen.
Typische Unterhaltsleistungen sind neben Geldzahlungen auch Aufwendungen für Kleidung, Ernährung und Wohnung. Zuwendung von Tabakwaren, Kosmetikartikeln, Zeitungen, Zeitschriften und alkoholischen Getränken in angemessenem Umfang wird ebenso zu den Unterhaltskosten gerechnet.
2. Der Unterhaltsempfänger ist eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Ehegatten (auch dauernd getrennt lebend oder geschieden) und Verwandte in gerader Linie, d. h. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern sowie die Mutter des nicht ehelichen Kindes. Unterhaltsansprüche bestehen auch zwischen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern nach rechtswirksamer Begründung der Lebenspartnerschaft. Nicht unterhaltsberechtigt sind dagegen Geschwister und Verschwägerte. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, bei der zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel auf Grund der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden; damit kann auch ein nicht Verwandter ein geeigneter Unterhaltsempfänger sein.
3. Weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person hatte Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG; d.h. wenn Kindergeld gezahlt wird, scheidet die Anerkennung aus.
4. Die unterstützte Person war bedürftig. Die unterstützte Person besaß kein oder nur ein geringes Vermögen. Unter geringfügig versteht man ein Vermögen bis zu einem Betrag von 15.500 EUR.
5. Es wird in der Einkommen-steuererklärung beantragt
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können auch im Ausland lebende Angehörige unterstützt werden, jedoch verlangt die Finanzverwaltung formgerechte Nachweise. Der im Ausland nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte wird berücksichtigt, wenn er als nicht unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger dem deutschen Finanzamt gemeldet ist. Die Auslandsunterstützung wird je nach Kaufkraft des Landes bis auf ein Viertel des Höchstbetrages gekürzt; die Eingruppierung wird nach einer amtlichen Ländergruppeneinteilung durchgeführt. Beispielsweise sind Länder wie Hongkong, Italien, Australien dem deutschen Niveau gleichgestellt, während für Länder wie Griechenland, Slowenien, Taiwan nur 75 %, für Kroatien, Estland, Brasilien 50 % und für Länder wie Albanien, China, Iran, Serbien nur 25 % des Höchstbetrages anerkannt wird.
Das Finanzamt fordert Nachweise über die Zahlungen mittels Kontoüberweisungsbelege und über die konkrete Bedürftigkeits mit Angaben über Haustand, Einkommen, Bezüge und Vermögenslage mittels behördlich bestätigtem Formblatt. Die Zahlungen sollten regelmäßig in monatlichen Teilbeträgen geleistet werden; wer nur einmal pro Quartal die Unterstützung an seine Angehörigen auszahlt läuft Gefahr, dass der Höchstbetrag teilweise wegen zeitanteiliger Beschränkung gekürzt wird. Die erste Zahlung sollte deshalb bereits im Januar und die letzte im Dezember überwiesen werden. Im Ausland lebende Zahlungsempfänger haben eine Bestätigung der Heimatbehörde (Gemeinde- oder Meldebehörde) auf dem amtlichen Formblatt vorzulegen; das Formblatt und weiter Informationen zur Anerkennung und auch zur Beschränkung durch die Opfergrenze stehen zum Download bereit unter www.bundesfinanzministerium.de; Stichwort „Unterhaltserklärung”.
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KW 16/2010
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Private Kapitaleinkünfte ab 2009 Ab dem Kalenderjahr 2009 ändert sich das Besteuerungssystem für private Kapitaleinkünfte grundlegend. Der Systemwechsel zur Abgeltungsteuer wird durch viele neue Einzelregelungen begleitet, die Steuerminderungen verhindern und durch Ausnahmen, Rückausnahmen und Steuerumgehungsverhinderungnormen dann doch die breitere Bemessungsgrundlage nicht mit dem 25 % Pauschalsatz sondern nach dem höheren individuellen Tarif, der tariflichen Einkommensteuer, besteuern. Wer im Einzelfall mit der neuen Abgeltungsteuer besser wegkommt lässt sich nur in Kenntnis der individuellen steuerlichen Eckdaten ermitteln.
Bei Einkommen unterhalb des Durchschnitts lohnt sich der Antrag auf Günsterprüfung -Anhaken Zeile 4 in Anlage KAP- weil nur vorab zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensveranlagung auch wieder erstattet wird. Die Finanzverwaltung verlangt die lückenlose Vorlage der Steuerbescheinigung der Bank, die nach Formvordruck relevante Daten wie Kapitalerträge, gezahlte und an die Finanzkasse abgeführte Abgeltungsteuer, Solidaritätszulage und Kirchensteuer und den in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag ausweist. Diese Bescheinigungen wurden erst jüngst im Laufe der letzten Wochen den Bankkunden zugeschickt; manche Banken schicken diesen Nachweis auch nur nach Aufforderung zu und wieder andere haben bis heute noch immer nicht diese Steuerbescheinigung versendet.
Die Abschaffung des „Sparer-Freibetrags” (750 EUR) und des Werbungskostenpauschbetrags (51 EUR) in Höhe von zusammen 801 EUR und deren Überführung in einen einheitlichen „Sparer-Pauschbetrag” ist für viele Sparer von Nachteil. Denn jetzt ist der Ansatz höherer tatsächlicher Werbungskosten beim Privatsparer völlig ausgeschlossen; d.h. die jetzt im 3-stelligen Bereich liegenden Depotgebühren der Banken, eigene Finanzierungs- oder Kommunikationskosten oder die Fahrt zur Hauptversammlung können nicht mehr als Werbungskosten von den Einkünften abgesetzt werden, es gilt fiktiv lediglich für jeden der einheitlichen Pauschbetrag von 801 EUR und für Ehegatten bei Zusammenveranlagung der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag von 1.602 EUR. Ungünstig betroffen sind auch die Eigentümer von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. Aktien) durch die Streichung des Halbeinkünfteverfahrens; die schonende „halbe” Besteuerung für den Veräußerungsgewinn für Geschäftsanteile und für Dividenden ist auf die volle Besteuerung aufgestockt.
In vielen Fällen dürfte mit dem Abzug in Höhe des gesonderten Tarifs von 25 % KapESt-Abzug durch die Bank die Besteuerung der privaten Kapitaleinkünfte erledigt sein und der Bürger braucht diese so besteuerten Einkünfte auch nicht mehr in die ESt-Erklärung einzubeziehen.
Allerdings gibt es daneben eine ganze Reihe von inländischen Sondertatbeständen, die in der ESt-Erklärung angegeben werden müssen und der tariflichen Einkommen-steuer unterliegen. So etwa laufende Kapitalerträge aus stiller Gesellschaft, aus partiarischen (gewinnabhängig verzinsliche) Darlehen oder aus sonstigen Kapitalforderungen zwischen nahe stehende Personen, zwischen Gesellschaften und ab 10 % beteiligten Anteilseignern oder auch Zinseinnahmen aus privatem Festgeld, angelegt von einem Selbstständigen, der für seinen Betrieb Darlehen in diesem Zusammenhang bekommt.
Hinzu kommen auch noch Kapitalerträge aus Privatdarlehen oder auch Zinsen, die vom Finanzamt für Steuererstattungen gezahlt wurden (Zeile 21).
Ausländische Kapitalerträge bzw. alle, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, verpflichten stets zur Abgabe der Anlage KAP und sind unbedingt in den Zeilen 15 bis 21 der Anlage KAP in voller Höhe anzugeben. Hierzu zählen auf ausländischen Konten erhaltene Zinsgutschriften und Erträge aus Dividenden, Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds, auch wenn im inländischen Bankdepot verwahrt sind.
Durch die Systemumstellung sind bei den nicht laufenden Erträgen wie Zinsen und Dividenden, also den Veräußerungsgewinnen die Übergangsregelungen zu beachten. Gewinn und Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 (Systemumstellung) angeschafft wurden und wieder innerhalb eines Jahres veräußert wurden, sind auch im Jahr 2009 wie bisher nicht in der Anlage KAP sondern in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) zu erklären. Die steuerliche Behandlung von Finanzinnovationen (Zerobonds) und Wertpapiere ohne Kapitalrückzahlungsgarantie (Zertifikate) ist gesondert geregelt.
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KW 15/2010
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Anrechnungsbetrag des Schonvermögens unwiderruflicher Altervorsorge-Ersparnisse verdreifacht Der Bundesrat hat am 26. März 2010 dem vom Bundestag vom 5. März 2010 in unveränderter Fassung verabschiedeten Gesetz zugestimmt. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu überwinden. Vor diesem Hintergrund trifft es Sofortmaßnahmen, um krisenbedingte Einnahmeausfälle der Sozialversicherungssysteme aufzufangen. Das Gesetz soll auch den Schutz der Arbeitnehmer im Falle des Arbeitsplatzverlustes verbessern. Hierzu werden die Freibeträge für Altersvorsorgevermögen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von 250 auf 750 Euro je vollendetem Lebensjahr angehoben.
Der Bundesrat bezweifelt die Angaben der Bundesregierung zu den Mehrkosten der Kommunen, die diesen durch die Anhebung der Freibeträge für Altersvorsorgevermögen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende entstehen. In der von der Bundesregierung als Unterrichtung (BT-Drs. 17/814) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes (BT-17/507) wird dies deutlich.
Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf vorgenommene Anhebung der Freibeträge für Altersvorsorgevermögen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende um das Dreifache auf künftig 750 Euro pro vollendetes Lebensjahr. Durch diese neue Norm wird der unangetastet bleibende Ansparbetrag eines z.B. fünfzigjährigern Arbeitslosengeldempfänger von 12.500 auf 37.500 EUR angehoben. Damit wird der Vermögensschutz für geldwerte Ansprüche, die unwiderruflich der Altersvorsorge dienen, wesentlich verbessert, die eigenständige Altersvorsorge gefördert und Armut im Alter vorgebeugt. Er weist jedoch darauf hin, dass nachvollziehbare und transparente Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen sowie zu einem Kostenausgleich fehlen. Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel, was die zu erwartenden Mehrbelastungen für die Kommunen anbelangt. Der Gesetzentwurf beziffert die im Jahr 2010 und in den Folgejahren insgesamt entstehenden Mehrkosten für die Kommunen mit jährlich rund 80 bis 90 Mio. Euro. Ansatz und Aufteilung werden nicht näher dargelegt. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren, die im Gesetzentwurf getroffene Kostenschätzung und -aufteilung kritisch zu überprüfen und schlüssig darzulegen, inwieweit Kosten beim Bund und inwieweit Kosten bei den Kommunen entstehen. Der Bundesrat hebt mit Nachdruck hervor, dass den Kommunen infolge der Anhebung der Freibeträge keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen. Die in § 46 Absatz 5 SGB II enthaltene Entlastungsgewähr darf nicht verletzt werden. Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darzulegen, inwieweit erwartet werden kann, dass den Kommunen entstehende Mehrkosten unter Berücksichtigung des in § 46 Absatz 5 ff. SGB II geregelten Anpassungsmechanismus ausgeglichen werden, und gegebenenfalls eine außerordentliche Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung zu prüfen, um eine vollständige Kompensation der Mehrbelastungen zu erreichen.
Aber Achtung: der Vermögensschutz gilt nur für solche Ersparnisse, die unwiderruflich der Altersvorsorge dienen; d.h. Anlagen wie die „alte” Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht oder viele fondsgebundene im Hinblick auf eine private Altersversorgung abgeschlossene Kapitalmarktinstrumente können in voller Höhe mit den Sozialleistungen verrechnet werden.
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KW 14/2010
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Steuerermäßigung haushaltsnaher Beschäftigung und Handwerkerleistungen Im Februar veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen ein Anwendungsschreiben zu § 35a Einkommensteuergesetz, der eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen vorsieht.
Das BMF-Schreiben setzt sich mit Anwendungsfragen und dem aktuellen Rechtsstand seit dem 01. Januar 2009 zur Steuerermäßigung nach § 35a EstG auseinander. Die letzten Änderungen durch das Konjunkturpaket I vom 21.12.2008 und das Familienleistungsgesetz vom 22. Dezember 2008 wurden berücksichtigt. Nach § 35a EstG ermäßigt sich die Einkommensteuer durch private Aufwendungen:
- für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse um 20 %, höchstens 510 € (Maximalbetrag der Aufwendungen: 2.550 €),
-für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen um 20%, höchstens 4.000 € (Maximalbetrag der Aufwendungen: 20.000 €),
- für Handwerks- und ähnliche Leistungen (auch CO²-Gebäudesanierung) um 20 %, höchstens 1.200 € (Maximalbetrag der Aufwendungen: 6.000 €). Das BMF-Schreiben enthält nähere Erläuterungen, was unter haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen zu verstehen ist.
Es nimmt zu Details, wie dem Umfang des Haushaltes (auch Altenwohnheime), Stellung und gibt Definitionen zu Handwerkerleistungen. Ebenfalls wird näher darauf eingegangen, wann der Bürger anspruchsberechtigt ist (Arbeitgeber, Auftraggeber, Wohnungseigentümer(gemeinschaft), Mieter). Schließlich nimmt das BMF zur Form des Nachweises der Aufwendungen Stellung. Hilfreich ist die Tabelle in der Anlage, weil dort ein Katalog von Einzelfällen aufgelistet und zugeordnet wird, der für Einzelfälle regelt, ob es sich um eine begünstigte oder nicht begünstigte Aufwendung handelt. Die Finanzverwaltung ist in ihrer Entscheidung an solche Anweisungen gebunden.
Das 30 Seiten umfassende Schreiben steht im Download der Homepage www.bundesfinanzministerium.de bereit; dort zu finden ausgehend von der Startseite unter dem Link Service > BMF-Schreiben. Suche nach Datum 15.02.2010 Anwendungsschreiben zu § 35 a EStG.
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KW 13/2010
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Die Steuerpflicht ausländischer Renteneinkünfte Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat unterliegt grundsätzlich mit allen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.
Bei der Einkommensteuererklärung kann niemand davon ausgehen, dass er seine Auslandsrente nicht anzugeben braucht. Mit den meisten Ländern der Welt unterhält Deutschland einen lückenlosen Datenaustausch über Rentenzahlungen, die an in Deutschland ansässige Steuerbürger ausbezahlt werden. Diese ausländischen Einkünfte werden so etwa seit dem Jahr 2005 im Zentralrechner des Bundeszentralamts für Steuern gespeichert und können nunmehr mit Hilfe einer generellen Indexierung durch die Persönliche Identifikationsnummer direkt dem einzelnen Zahlungsempfänger zugeordnet werden. Der einzelne Bürger kann deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Fiskus von Amts wegen eine verschwiegene laufende Rentenzahlung herausfinden und persönlich zuordnen wird. Bisher kann niemand einschätzen, wie der Fiskus beim nachträglichen Aufdecken von Amts wegen mit einer vollendeten Steuerverkürzungen eines „kleine Normalrentners” umgehen wird, denn die Nicht- oder Falscherklärung einer geringen Auslandsrente ist Unrecht, auch wenn es sich nur um wenige Euro Steuern handelt und Steuersünder stehen zunehmend im Misskredit der öffentlichen Meinung und der Staat ist auf Abgaben jeder Art dringend angewiesen. Von Rechts wegen kann der Fiskus in dem meisten Fällen 7 Jahre rückwirkend die Steuern mit dem gesetzlichen Zinsaufschlag einfordern und daneben ein Strafverfahren einleiten, analog der Vorgehensweise beim Verschweigen ausländischer Zinseinkünfte. Bisher wurden Rentner nur in wenigen Fällen für „vergessene” Vorjahre nach veranlagt.
Für die aktuell anstehende Einkommensteuererklärung 2009 sollte man auch die kleine Auslandsrente aus den USA, Kanada, Frankreich, Norwegen, Österreich oder sonst woher nicht „vergessen” und in der Erklärung angeben. In vielen Fällen ist die Steuerbelastung gering, weil die Rentenzahlung nicht oder nicht in voller Höhe auf die Steuer durchschlägt oder dadurch eine Besteuerung wegen der geringen Gesamthöhe der Einkünfte nicht ausgelöst wird. In welcher Höhe die Rentenzahlung mit einem kleineren Bruchteil als Ertragsanteil oder mit den 50 plus X v. Hd. Besteuerungsanteil als Bemessungsgrundlage der Besteuerung unterliegt oder ob lediglich ein Progressionseinbezug berücksichtigt wird oder ob das Besteuerungsrecht weg von Deutschland hin zum Kassenstaat ausgelagert ist, wird im Steuerrecht sehr ausdifferenziert geregelt. Mitunter kommt es auch zu einer Anrechnung der bereits im Kassenstaat (dem anderen Staat der Auszahlung) vorweg abgezogenen und damit bereits entrichteten Steuer, ohne dass dem Rentenempfänger diese Auslandsbesteuerung bekannt ist.
Im Einzelfall ist für zur Berechnung der Steuer die konkrete Regel des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) heranzuziehen, das Deutschland als Wohnsitzstaat mit dem andern Staat, von dem aus die Zahlung geleistet wird, abgeschlossen hat. Daneben hat man die Rente noch nach ihrem steuerrelevanten Charakter aus deutscher Sicht und nach deutschem Steuerrecht zu klassifizieren. Die Besteuerung greift unterschiedlich intensiv je nach einschlägiger Kategorie:
Besteuert mit dem hälftigen Besteuerungsanteil werden die Basisrenten (Renten der staatlichen Sozialversicherung, Riester-Renten, Renten der Beruflichen Versorgungswerke);
Besteuert mit dem vom Lebensalter abhängigen Ertragsanteil werden Private Rente (z.B. Rürup-Rente, Renten aus Lebensversicherungen, private Veräußerungsrenten);
In vielen Fällen nur im Quellenstaat besteuert werden Betriebsrenten des ehemaligen Arbeitgebers unter Freistellung im Wohnsitzstaat, jedoch mit Progressionsvorbehalt belegt. D.h. der persönliche Steuertarif der anderen steuerpflichtigen Einkünfte wird unter Berücksichtigung der ausländischen Rentenbeträge erhöht.
Daneben gibt es viele Länder- und fallspezifische Ausnahmen wie z.B. Entschädigungsrenten und den Meinungsstreit bei der begrifflichen Abgrenzung, was als „Ruhegehalt” i.S.v. Art. 18 OECD-Musterabkommen und den daraus abgeleiteten Einzelabkommen gilt.
Eine zutreffende steuerliche Würdigung der bezogenen Auslandsrente erfordert eine abschließende Einzelfallbegutachtung durch einen Fachkundigen.
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KW 12/2010
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Auftragsvergabe an Scheinselbständige birgt Haftungsrisiken Durch den Wegfall der Vermutungsregel des §7 Sozialgesetzbuch IV wird die Beweislast für eine nachträgliche „Aberkennung“ der Selbständigkeit eines Auftragnehmers wieder in die Hände der Betriebsprüfer des Staates zurückgegeben. Auftraggeber, die ihre Leistungen nicht oder nicht mehr durch eigene Angestellte sondern lieber von selbständigen Auftragnehmern erledigen lassen und die Leistung auf dessen Rechnung hin bezahlen, tun gut daran, sich über den „Status“ ihres Dienstleisters zu informieren und sich durch bestimmte Instrumente abzusichern. Das Risiko besteht fort, irgendwann für aufgelaufene Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer für den zurückliegenden Fünfjahreszeitraum als Arbeitgeber gesamtschuldnerisch gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern haften zu müssen.
Scheinselbständigkeit des Auftragnehmers liegt vor, wenn man von einem rechtlich selbständigen Unternehmer aufgrund eines gültigen Geschäftsvertrages eine Dienst- oder Werkleistungen gegen übliche Rechnung erbringen lässt, tatsächlich aber das konkrete Auftragsverhältnis dem eines typischen Arbeitverhältnisses entspricht. Die Einzugsstellen für die Sozialbeträge und Steuern gehen bei ihrer Entscheidung von der konkreten Durchführung der Aufträge, also der tatsächlichen Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses aus und können bei hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme einer Scheinselbständigkeit vom Auftraggeber die per Gesetz entstandenen Arbeitgeberbeiträge kassieren. Auf die rechtliche Gültigkeit des „Dienstleistungsvertrages“ kommt es nicht an.
Entscheidend für das Vorliegen einer unterstellten abhängigen Beschäftigung ist das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit zum Auftragnehmer. „Exklusivbeschäftigungen“ an Solo-Auftragnehmer die mehrere Monate andauern und für ihn wesentliche, mehr als fünf sechstel seiner Einnahmen darstellen, stehen grundsätzlich im Fokus.
Am Anfang steht die Frage der Sozialversicherungspflicht. Grundsätzlich tritt diese bei Feststellung der Scheinselbständigkeit mit Aufnahme der Tätigkeit, also von Anfang an, ein. Nur Ausnahmsweise tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung ein; hierzu braucht man u.a. den Nachweis über eine hinreichende Absicherung für Krankheit und Alter.
Bei amtlicher Feststellung von Scheinselbständigkeit kann der Betroffene „Jetzt-Arbeitnehmer“ seinen Arbeitnehmerstatus gegenüber seinem „Auftraggeber“ vor dem Arbeitsgericht einklagen und bekommt mitunter, unabhängig von den gegenteiligen vertraglichen Absprachen des „Werkvertrages“, alle arbeitsrechtliche Rechte eines abhängigen Beschäftigten, wie Tariflohn-, Unfall-, Krankheits-, Urlaubs-, Mutter-, Behinderten- und Kündigungsschutz zugesprochen.
Die Veränderung der Verhältnisse haben für den Auftraggeber beachtliche steuerliche Konsequenzen. Das Finanzamt zieht den Fall zur eigenen Prüfung, ohne an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung gebunden zu sein; ein abweichendes Ergebnis ist möglich. Wertet das Finanzamt das Auftragsverhältnis als „Scheinselbständig”, werden die geleisteten Zahlungen nachträglich nicht als Fremdleistung sondern als Netto-Arbeitslohn behandelt. Obendrauf werden unter Hinzurechnung des Sozialversicherungsbeitrages die Lohn- und Kirchensteuer und der Soli gepackt. Darüber hinaus entfällt der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für den Auftraggeber rückwirkend; diese ist dem Finanzamt zu erstatten. Der „Jetzt-Arbeitgeber“ kann seinen Arbeitnehmer wegen der Inhaftungnahme der Abzugsteuern und Berichtigung der Rechnungen in Regress nehmen, soweit jener zahlungsfähig ist.
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KW 11/2010
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Absetzbarkeit von Beiträgen zur Rürup-Rente Ab 2010 sind 70 v. Hd. der Beiträge, die für eine private Altersvorsorge zur Basisversorgung im Alter eingezahlt werden, von der Steuer absetzbar. Im letzen Jahr waren es noch 68 v. Hd. Nach dem Gesetz steigt der anrechnungsfähige Teil stetig weiter an. Realisiert wird diese Basisversorgung durch den Abschluss einer Rürup-Rente. Diese ist ein Angebot an Selbständige oder andere nicht abhängig Beschäftigte und stellt für diese Gruppe das Gegenstück zur Riester-Rente dar, die ja ausschließlich den Arbeitnehmern bzw. ihren Familien zugänglich ist. Anerkannt werden Beitragsleistungen bis zu einem jährlichen Höchstbeitrag von 20.000 EUR.
Mit dem Höchstbetrag wird damit ein Sonderausgabenposten von 14.000 EUR generiert, also ein durchaus gewichtiges Instrument zur Minderung der laufenden Steuerlast.
Bisher gab es im Unterschied zur Riester-Rente für die Rürup-Rente noch keine Zertifizierungsstelle, die die Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen prüft. Dies ändert sich ab dem 1. Juli 2010. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Zertifizierungspflicht für steuerlich geförderte Basisrentenverträge eingeführt. Das heißt: Die Beiträge zur Rürup-Rente können als Sonderausgaben ab dem Veranlagungsjahr 2010 nur noch dann anerkannt werden, wenn des Vertragsmuster von der Zertifizierungsstelle zertifiziert ist. Die Zuständigkeit der Zertifizierungsstelle wechselt in diesem Jahr von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Bundeszentralamt für Steuern.
Die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Beiträge als Sonderausgaben sind im § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes normiert:
• es handelt sich um Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung; • der Vertrag muss ausschließlich die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen; also kein Kapitalwahlrecht; • die Leibrentenzahlung darf nicht vor dem 60. Lebensjahr beginnen; • ergänzend können auch Risiken wie Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung abgesichert werden; allerdings im begrenzten Umfang und nur für Ehegatte und Kinder; • sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar sein; • es darf keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung bestehen
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KW 10/2010
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Meldepflicht bei wirtschaftlicher Aktivität im Ausland und Auslandsinvestment Unbeschränkt steuerpflichtige Bürger, also wer in Deutschland wohnt oder dem eine Wohnstätte zur freien Verfügung zugänglich ist -ausreichend ist ein Hütte oder ein zugänglicher Raum- haben gemäß § 138 Abgabenordnung unaufgefordert fast jedes wirtschaftliche Engagement im Ausland dem deutschen Finanzamt zu melden. Bereits unmittelbar beim Abschluss des Geschäftes ist der konkrete Sachverhalt der Finanzverwaltung unaufgefordert nach amtlich vorgeschriebenem Formvordruck zu melden.
Die Unterlassung der Meldung bzw. auch schon eine nachträgliche Bekanntgabe in der Jahressteuererklärung kann zu empfindlichen Sanktionen führen. Wenig praktische Bedeutung haben Zwangsmittel, wie die Auferlegung von Zwangsgeldern oder Beugehaft. Mehr trifft dann schon die Verhängung eines Bußgeldes wegen Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abgabenordnung wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anzeigepflichten. Das eigentliche Schwert der Verwaltung ist die Zulässigkeit Steuern im Wege des Schätzbescheides erheben zu dürfen, weil die Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Darlegungs- und Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerbürgers führt. Im Klartext: Auch völlig überhöhte und tatsächlich nicht zutreffende Steuerfestsetzung müssen mit Zinszuschlag bezahlt werden, wenn man dem Fiskus nicht durch beweiskräftige Dokumente die Richtigkeit einer niedrigeren Steuer belegt.
Welche Arten von Engagement sind binnen Monatsfrist nach Eintritt des Ereignisses meldepflichtig?
Zum Ersten ist es jede finanzielle Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft, auch wenn der eigene Anteil sehr klein ist. Hierunter fallen die Zeichnung von Kommanditanteilen, egal oder man unmittelbar als Gesellschafter in der Gesellschafterliste namentlich persönlich eingetragen oder ob der Geschäftsanteil über einen Treuhandkommanditisten mittelbar erfolgt. Man erkennt solche Ereignisse daran, dass man einen „Gesellschafter-Anteil” zeichnet und steuerlich als „transparent” gilt, indem Gewinn und Verluste einem unmittelbar zugerechnet wird.
Zum Zweiten trifft die Meldepflicht wesentliche Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, also Vermögensmassen oder Kapitalgesellschaften. Auch hier wird man als „Gesellschafter” bezeichnet, wobei dem Kapitalanleger bei Geschäftsabschluss mitunter gar nicht klar bekannt gemacht wird, ob er sich an einer ausländischen Personen- oder einer Kapitalgesellschaft beteiligt. Der Fiskus stuft ausländische Anlageobjekte anhand eines Typenvergleichs mit inländischen Körperschaften ein und fingiert aus deutscher Sicht den Status transparent zu behandelnde Personengesellschaft einerseits oder eigenes Steuersubjekt Körperschaft andererseits. Die amtliche Feststellung über Einstufungen werden mitunter auch Jahre später durch Betriebsprüfungen aufgedeckt; der Anleger trägt das latente Steuerrisiko. Soweit es sich tatsächlich um eine Körperschaft handelt, sind Einzelbeteiligungen bis unter 1 Prozent stets meldefrei; die Anzeigepflicht setzt grundsätzlich bei Einzelbeteiligungen ab 10 Prozent oder bei einem ausländischen Gesamtengagement an Beteiligungen ab 150.000 EUR.
Die dritte Gruppe betrifft den ausländischen „Gründer”, der eine Betriebsstätte im Ausland eröffnet. Die „Hürde” Betriebsstätte wird finanztechnisch auch in eigener Unkenntnis überwunden, weil es auf die Größe nicht ankommt. Hier kann eine irgendwie installierte Präsenz im Ausland genügen. Fälle sind z.B. die Anmietung einer Verkaufslagers, die Anstellung eines im Ausland reisenden Verkäufers, die Auslagerung von Dienstleistungen oder Teilfertigungen.
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KW 09/2010
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BGH erlaubt die Berücksichtigung gemischter Aufwendungen Mit Verweis auf §12 Einkommensteuergesetz verweigert bislang das Finanzamt den steuerlichen Abzug von gemischt veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgabe bei Unternehmern bzw. als Werbungskosten bei Arbeitnehmern oder privaten Vermietern. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. September 2009 (GrS 1/06) eine teilweise Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis ermöglicht.
Im konkreten Rechtsstreit wurden gemischt veranlasste Flugkosten eines Steuerbürgers verhandelt, bei denen ein Teil der Reise (4/7) beruflich und die übrigen 3/7 privaten Charakter prägte. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs in München geht nunmehr davon aus, dass es den sog. Grundsatz des allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbots einer privat-berufliche gemischten Ausgabe nicht gibt und eine Aufteilung erfolgen kann. Gegenstand der Besteuerung im deutschen Ertragssteuerrecht stellen die tatsächlich verfügbaren Einkünfte dar. Folglich müssen alle mit der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehende Aufwendungen steuermindernd abziehbar sein, solange das Gesetz nicht explizit für konkrete Lebenssachverhalte abweichende Regelungen schafft, die sich an den verfassungsrechtlichen Vorgaben messen lassen.
Die Rechtsnorm §12 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit dem objektiven Nettoprinzip ordnet eine restriktive Auslegung in Bezug auf gemischt veranlasste Kosten an. Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Aufteilung auf Grund objektiver Kriterien nicht möglich ist und der berufliche Anteil in geringem Umfang besteht. Allgemein gilt ein Anteil von unter 1/10 stets als gering. Eine Veranlassung bedingt sich, wenn der Aufwand mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängt und ihr subjektiv zu dienen bestimmt ist. Zweifel an der Aufteilungsbegründung gehen zu Lasten des Steuerbürgers, er hat die berufliche Veranlassung umfassend darzulegen und nachzuweisen, andernfalls scheidet der Gewinn mindernde Abzug aus.
Weiterhin vom Aufteilungsverbot erfasst bleiben die Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung, die-se sind nicht abzugsfähig, weil für deren Ausgleich bereits der Grundfreibetrag gewährt wird. Nach wie vor gehen alle „Intentionen“ irgendwie einen beruflichen Anteil herleiten zu wollen von vorne herein fehl, wo es sich um persönliche Gebrauchsgegenstände wie typische Alltags-bekleidung oder um Kosten für Tageszeitung, Hausratversicherung, Wohnungseinrichtung u.a. geht.
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KW 08/2010
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Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Steuerhinterziehung Mit Beschluss auf Nichtzulassung der Berufung vom 4. Dezember 2009 des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg wird das vorinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. August 2009 rechtskräftig. Ein wegen Steuerhinterziehung verurteilter Augenarzt hat den Widerruf seiner ärztlichen Approbation durch die Ärztekammer hinzunehmen. In einem ähnlichen Fall kommt der VGH Mannheim jüngst zur gleichen Entscheidung.
Der 1950 geborene und seit 1986 niedergelassene Augenarzt hatte für die Jahre 1994 bis 2004 in seiner Einkommensteuererklärung Einnahmen aus seiner Praxis nicht in voller Höhe angegeben. Der Arzt wurde wegen Steuerhinterziehung für die Jahre ab 2001 mit einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Jahre davor blieben wegen seiner Selbstanzeige straffrei. Das Finanzamt forderte im Jahr 2008 rückwirkend berechnet bis zum Jahr 1994 in Summe 877.000 EUR an Steuern, Zinsen, Strafen u.a., wovon der Freiberufler einen Teilbetrag in Höhe von ca. 580.000 EUR aus seinem Vermögen bis zur persönlichen Pleite nachzahlen konnte. Der Restbetrag von ca. 300.000 EUR bleibt wegen des nunmehr eingetretenen Vermögensverfalls und der Entziehung der Berufserlaubnis als Steuerschaden offen.
Die Ärztekammer widerrief wegen der Steuerhinterziehung die Berufszulassung des Augenarztes, weil er durch die von ihm begangene Straftat des ärztlichen Berufes unwürdig sei und als unzuverlässig im Sinne des §3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung gelte. Das Gericht bestätigt das so begründete „Berufsausübungsverbot” der Kammer. Die Unwürdigkeit könne sich auch aus einem nicht berufsbezogenen schweren Fehlverhalten des Arztes ergeben, wenn dieses Fehlverhalten bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse. Ein solches Fehlverhalten liege bei erheblicher Verletzung der Steuergesetze vor. Der Arzt bringe dadurch seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck, sich bei der Ausübung des Berufes ausschließlich am Wohl des Patienten und nicht an eigenen finanziellen Interessen zu orientieren. Auf diese Weise werde das erforderliche Vertrauen in das eigene berufsbezogene Ansehen und tendenziell auch in das Ansehen der Ärzteschaft insgesamt verspielt. Ob der Betroffene bei seinen Patienten auf Verständnis stoße, sei unerheblich. Wer als Arzt dem Fiskus Steuern beharrlich entzieht, verliert auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohl seiner Patienten und nicht an seiner eigenen finanziellen Lage orientierte ärztliche Berufsausübung und ist deshalb „unwürdig”.
Die vom Arzt hervorgehobenen individuellen Verhältnisse, insbesondere die altersbedingten Schwierigkeiten, bei späterer Wiedererteilung seiner Approbation, kaum noch eine tatsächliche berufliche Wiederaufnahme schaffen zu können und seine langjährige ordentliche ärztliche Tätigkeit wertet das Gericht als Entscheidungsunerheblich.
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KW 07/2010
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Kein Recht auf Einsicht in die eigene Steuerakte Das Finanzamt gewährt auch weiterhin dem Steuerbürger kein generelles Recht auf Einsichtnahme seiner Steuerakten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigt mit Urteil vom 25. November 2009, Az. 7 K 1213/07 diese gängige Verwaltungspraxis und formuliert im Orientierungssatz: Ein Steuerpflichtiger hat kein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in seine bei dem Finanzamt über ihn geführten Verwaltungsakten. Die das Steuerverfahren betreffenden Verfahrensvorschriften sehen ein Recht auf Akteneinsicht nicht vor, so dass ein Steuerpflichtiger allenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einblick in die Akte hat. Im konkreten Sachverhalt erfolgte aufgrund eines telefonischen Hinweises ein Einsatz der Prüfgruppe Schwarzarbeit im privaten Wohnhaus des Steuerbürgers, wo Sanierungsarbeiten im Gange waren. Hierbei wurde am 18. April 2007 ein Bauarbeiter festgestellt, der angab, vom Hauseigentümer als Arbeitnehmer beschäftigt zu werden. Daraufhin beantragte der „angebliche” Arbeitgeber am 26. April Akteneinsicht mit der Begründung, dass nur der in der Prüfakte vorliegende Tätigkeitsbericht der eingesetzten Beamten Aufschluss über den Hergang der Maßnahme gebe und ihm nur so bekannt werde, ob und in welchem Umfang der hoheitliche Einsatz der Prüfgruppe einen Eingriff gegen ihn darstelle. Das Finanzamt lehnte Akteneinsicht ab und wies den Antragsteller auf die Vorschriften der Abgabenordnung hin, wo keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Akteneinsicht bestehe. Auch seien keine Gründe im Antrag dargelegt, die ausnahmsweise die Gewährung der Akteneinsicht rechtfertigen würden. Insbesondere sei nicht erläutert worden, wozu sie im Falle einer anonymen Anzeige erforderlich sei. Die erforderlichen Angaben über den Hinweisgeber unterlägen dem Datenschutz, der im Regelfall Vorrang vor den persönlichen Interessen des Einzelnen haben müssen. Es sei nicht erkennbar, dass der hiesige Hinweisgeber gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen habe oder verfassungsrechtliche Grundrechte verletzt würden. Daher müsse bei einer Abwägung der hier tangierten Interessen der Wunsch des Klägers nach weiteren Informationen zurückstehen. Im Weiteren weist das Finanzamt auf einen weiteren möglichen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hin.
Das Finanzgericht erkennt durch die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht keine Verletzung des Steuerbürgers in seinen Rechten. Prüfungsmaßstab seien allein die Vorschriften des § 22 SchwarArbG in Verbindung mit der Abgabenordnung. Die Prüfung des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht Sache des Finanzgerichts sonders sei Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens, insoweit sei dem Steuerbürger der weitere Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
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KW 06/2010
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Gesetzliche Rente und EU-Beitragszeiten Das europäische Gemeinschaftsrecht und eine Vielzahl von Sozialversicherungsabkommen mit befreundeten Ländern erlauben die unmittelbare Berücksichtigung ausländischer Beschäftigung. Viele Arbeitnehmer waren in ihrem Erwerbsleben auch im Ausland beschäftigt und seien es nur wenige Monate als Serviceaushilfe während eines Auslandsaufenthaltes in den Semesterferien während der Studienzeit. Wer bei der Deutschen Rentenversicherung seinen Rentenanspruch durch eine Kontenklärung oder im Rentenantragsverfahren feststellen lässt, wird mit einem besonderen Anerkennungsverfahren konfrontiert.
In der gesetzlichen Rentenversicherungen gelten für ausländische Beitragszeiten des „Wanderarbeitnehmers” folgende Grundsätze:
1. Die Angehörigen aller Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) werden bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften gleich behandelt. Das gilt auch für Angehörige anderer Staaten, die in der EU leben. Geschützt werden Arbeitnehmer, Selbständige, Studierende, Flüchtlinge und Staatenlose.
2. Die im Gemeinschaftlichen Wirtschaftsraum zurückgelegten Versicherungszeiten werden in jedem Staat zusammengerechnet und für die Berechnung der Rente berücksichtigt.
3. Geleistete Beiträge in anderen EU-Mitgliedstaaten, die für eine Zeit von weniger als einem Jahr geleistet wurden, werden im Wege der Abgeltung unmittelbar in die deutschen Beiträge einbezogen. Der Anspruch wird als sog. Kleinstbetrag im Rentenkonto bei der Berechnung gesondert ausgewiesen; ein gesonderter innerstaatlicher Rentenanspruch gegenüber dem anderen EU-Mitgliedstaat wird bei diesen geringen Beitragszeiten nicht entfaltet.
4. Wenn in einem anderen EU-Land Beiträge über ein Jahr hinaus anfallen, entsteht hierfür ein extra Anspruch auf eine gesonderte Teilrente aus diesem EU-Land. Die Beantragung der Teilrente wird beim Rentenfeststellungsverfahren der Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung von Amts wegen eingeleitet. Es erfolgt eine zwischenstaatliche Rentenberechnung, die meist zu einer höheren Rente führt, als die innerstaatliche.
Die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger in den EU-Staaten ist die EWG-Verordnung 1408/71, in der das materielle Recht geregelt ist. Das Verfahrensrecht ist in der EWG-Verordnung 574/72 enthalten. Beide Verordnungen sind seit dem 01. Oktober 1972 in Kraft und werden ständig an sich verändernde Rechtslagen in den einzelnen Mitgliedsstaaten angepasst. Diese beinhalten keine Vereinheitlichung des Rentenversicherungsrechts der EU-Staaten, sondern sollen die nationalen Rechte miteinander koordinieren. Ziel ist dabei, Nachteile für die betroffenen Rentenberechtigten zu verhindern und andererseits dafür zu sorgen, dass jeder Staat die bei ihm zurückgelegten Versicherungszeiten entschädigt. Dabei werden die Leistungen und ihre Voraussetzungen vorrangig nach dem nationalen Recht geprüft und festgestellt. Eine Schlechterstellung als durch EG-Recht darf es allerdings nicht geben. Die Einhaltung dieser Maxime wird sehr streng vom Europäischen Gerichtshof überwacht, der durch seine Entscheidungen starken Einfluss auf die Modernisierung und Umgestaltung der EWG-Verordnungen nimmt. Allerdings kommen fehlerhafte Rentenberechnungen vor, weil das Verfahren von der automatisierten Standardberechnung wegen seiner Verschachtelung nicht vollständig elektronisch geführt ist und die eine oder andere Berechnungsmethode durchaus nicht als gemeinschaftskonform angesehen werden kann.
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KW 05/2010
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Ansparrücklage seit 2007 durch Investitionsabzugsbetrag ersetzt Gewerbetreibende und Freiberufler, die im Jahr 2006 für damals beabsichtigte Investitionen steuermindernd in eine Ansparrücklage in der Bilanz eingestellt haben, müssen in der Bilanz 2008 ihre Rücklage steuererhöhend auflösen. Existenzgründer können die Rücklage noch zwei weitere Jahre bis 2010 stehen lassen.
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 - 14. August 2007 - schafft mit Rückwirkung für das Kalenderjahr 2007 die bilanzielle Ansparrücklage ab und „erfindet” für diesen Zweck den sog. „Investitionsabzugsbetrag”, der ab 2007 gilt. Die verlängerte fünfjährige Vorlauffrist für Existenzgründer wurde ersatzlos gestrichen und die generelle Drei-Jahresfrist für das steuermindernde Ansparen wurde für alle auf vier Jahre erhöht. Ab dem Jahr 2007 war es nicht mehr zulässig in der Bilanz eine Rücklage neu zu bilden; aus den Vorjahren bestehende Rücklagen konnten in den Folgebilanzen fortgeführt werden.
Wer die Rücklage nicht durch Anschaffungen nutzen konnte, muss diese mit Ablauf des Ansparzeitraums in voller Höhe auflösen und einen Gewinnzuschlag von 6 v.Hd. pro Jahr (bei zwei Jahren 12 v.Hd.) hinzurechnen. Beispielsweise erhöht eine in 2006 gebildete Ansparrücklage von 10.000 EUR das zu versteuernde Einkommen in 2008 um 11.200 EUR. Bei der Ansparrücklage bleibt die Steuerfestsetzung des Einstellungs-jahres 2006 unverändert, die damalige Gewinnminderung wird nicht nachträglich geändert.
Der seit 2007 geltende Investitionsabzugsbetrag ist ein anderes steuerliches Instrument und unterscheidet sich in seinen steuerlichen Folgen erheblich von seiner Vorgängerin der Ansparrücklage. Dieser wird nicht in der Bilanz auf der Passivseite als Rücklage ausgewiesen, sondern wird außerbilanziell in der Steuererklärung deklariert. Unternehmer, die ab 2007 für Zukunftsinvestitionen Steuererleichterungen wollen, teilen ihre Investitionsabsicht dem Finanzamt auf einem gesonderten Antrag mit und erstellen außerhalb der Bilanz ein extra Verzeichnis über die geplanten Anschaffungen. Erforderlich ist eine nachweisbar erstellte Dokumentation, die die Güter hinreichend konkretisiert, indem die genaue Bezeichnung, die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts dargelegt werden. Die Verwendung von Sammelbegriffen wie etwa „Möbel” oder „Bürotechnik” oder „PKW” kann vom Finanzamt nachträglich angegriffen werden. Andererseits sollte man sich auch in der Funktionsbezeichnung nicht zu genau festlegen, weil man das zur späteren Vorhaltung führen könnte, man habe nicht das „Angesparte” sondern ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft, auf das eine Übertragung des Investitionsabzugsbetrages nicht möglich ist.
Inzwischen hat die Rechtsprechung der steuerneutralen Überführung einer alten Ansparrücklage in einen neu gebildeten Investitionsabzugsbetrag eine klare Absage erteilt. Der Fiskus erlaubt es nicht, den Anspa
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