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Markus Beck

Eichenstraße 67 
65933 Frankfurt
Telefon: (0 69) 38 03 53 60
www.anwalt-markusbeck.de

 

 

Der Urlaubsanspruch entsteht jedes Jahr neu

 

 

 - Der Jahresurlaub sollte noch in diesem Jahr beantragt werden -

 

 

Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Urlaub. Der Zweck des Urlaubs ist auf Erholung gerichtet. Eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs, die dem Zweck des Urlaubs widersprechen würde, ist grundsätzlich nicht gestattet. Arbeitgeber haben Arbeitnehmer für die Zeit des Erholungsurlaubs von der Arbeit freizustellen. Das Arbeitsentgelt wird in dieser Zeit ebenfalls weiter gezahlt. Die Anzahl der Urlaubstage richten sich nach den Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Der gesetzlich festgelegte Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage. Dabei wird von einer 6-Tage-Woche ausgegangen, so dass man davon ausgehend kann, dass jedem Arbeitnehmer zumindest 4 Wochen im Kalenderjahr zustehen. Der volle Urlaubsanspruch entsteht mit Beginn jedes Kalenderjahres neu, sofern das Arbeitsverhältnis bereits seit 6 Monaten bestanden hat. Zu beachten ist, dass der Urlaub im Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, da er grundsätzlich mit Ende des Kalenderjahres entfällt. Arbeitnehmer sollten daher darauf achten, dass sie ihren Jahresurlaub gemäß den im Unternehmen üblichen Verfahren beantragen, da er sonst entfallen könnte. Abweichende Regelungen zugunsten von Arbeitnehmern bezüglich des Verfalls sind möglich. Meist gibt es in größeren Unternehmen über den Verfall und die Übertragbarkeit von Urlaub Regelungen. Bei der Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es sei denn, dass die Berücksichtigung der konkreten Wünsche dringenden betrieblichen Belangen oder den Wünschen anderer, sozial schützenswerter Arbeitnehmer entgegen stehen würde. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist grundsätzlich nur statthaft, sofern der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe nicht gewährt bzw. genommen werden konnte. Abweichende Regelungen durch Arbeits- oder Tarifvertrag zugunsten von Arbeitnehmern sind auch hier möglich. Bei durch ärztliches Attest nachgewiesenen Erkrankungen der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Krankheitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Einen Anspruch auf Teilurlaub gibt es in drei Fällen. Erstens für die Zeit eines Kalenderjahres, in der der Urlaubsanspruch wegen der Wartezeit von sechs Monaten nicht voll erworben werden konnte. Zweitens wenn der Arbeitnehmer vor dem Ablauf der Wartefrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Drittens wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in den ersten sechs Monaten aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

 

 

 

 

 

Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung von Kindern

 

 

 - das Kindesalter spielt nur eine untergeordnete Rolle -

 

 

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom Herbst diesen Jahres den Anspruch auf Betreuungsunterhalt weiter konkretisiert und noch einmal klargestellt, dass das sog. „Altersphasenmodell” nach altem Recht auf das seit 01.01.2008 geltende Unterhaltsrecht keine Anwendung findet. Maßgebend ist jeweils nur die Betreuungssituation und Betreuungsmöglichkeit im Einzelfall. Während der ersten 3 Lebensjahre hat der betreuende Elternteil einen Basisunterhaltsanspruch und braucht nicht zu arbeiten. Danach steht dem betreuenden Elternteil nur ein Unterhaltsanspruch zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Diese Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr hinaus gibt es nur, wenn kindesbezogene oder elternbezogene Gründe dies gebieten. Dabei wird von dem betreuenden Elternteil nicht erwartet, dass dieser von der Selbstbetreuung des Kindes abrupt in die Vollzeittätigkeit wechselt. Eine Übergangszeit in Form eines gestuften Übergangs wird dem betreuenden Elternteil gewährt. Wie dieser Übergang und mit welchen Stufungen stattzufinden hat, richtet sich nach dem Einzelfall. Nach der Meinung des Autors macht dies eine umfassende anwaltliche Beratung, Betreuung und Vertretung der beteiligten Eltern unumgänglich.

Bei der Prüfung der kindesbezogenen Gründe ist zunächst der mögliche Umfang einer kindgerechten Fremdunterbringung in Kitas, Horten, etc. zu ermitteln. Nur wenn solche Fremdbetreuungsmöglichkeiten nicht vorhanden und nicht zumutbar erreichbar sind, kann dies dazu führen, dass eine Erwerbstätigkeit vom betreuenden Elternteil nicht erwartet werden kann und der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Zu beachten ist dabei, dass auch der regelmäßige und verlässliche Umgangskontakt des anderen Elternteils eine Form „Fremdbetreuung” sein kann, aus der sich eine Erwerbsobliegenheit des unterhaltbegehrenden Elternteils ergeben kann. Weitere kinderbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs führen können, sind beispielsweise mögliche Störungen und Krankheiten des Kindes. Dabei ist zu beachten, dass die Benennung solcher Störungen und Krankheiten alleine nicht ausreicht. Vielmehr ist dezidiert aufzuführen, welche Auswirkungen die Krankheit oder Störung auf die Betreuungssituation hat. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, warum eine Fremdeinrichtung die Auswirkungen nicht hinreichend kompensieren kann und damit eine Eigenbetreuung erforderlich ist.

 

 

 

 

 

Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung vor der Scheidung möglich

 

 

 

 

 

Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist, dass die Ehe gescheitert ist. Von einem Scheitern ist wiederum auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Das Familienrecht stellt dabei Vermutungsregeln auf, wann von einem Scheitern der Ehe auszugehen ist. So wird beispielsweise vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben. Diese Vermutung kann greifen, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist. Aber nicht immer ist dies der Fall. Oftmals kann es sein, dass es zunächst nicht möglich ist, dass ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Oftmals ist die wirtschaftliche Situation der Grund für das „Zusammenleben”. Aber auch der Arbeitsplatz und die Betreuung der gemeinsamen Kinder können die Gründe dafür sein, dass ein Auszug eines Ehegatten nicht erfolgt. Eine ehebedingte Trennung kann auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Dabei muss beachtet werden, dass trotz der Nutzung der gemeinsamen Wohnung eine häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht. Wie im Fall eines Auszugs muss auch das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung deutlich zutage treten. Hierfür müssen die Gemeinsamkeiten, die für ein Zusammenleben typisch sind, in allen Lebensbereichen aufgegeben worden sein. Das getrennte Schlafen und Essen reicht hierfür in der Regel nicht aus. Vielmehr muss sich jeder Ehegatte einen eigenen Lebensbereich getrennt vom anderen Ehegatten geschaffen haben. Jeder muss sich grundsätzlich selbst versorgen. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte für sich selbst beispielsweise Einkaufen, Waschen, Putzen und das Essen zubereiten und einnehmen muss. Hinzu kommt, dass grundsätzlich von einer ehebedingten Trennung nur ausgegangen werden kann, wenn jeder Ehegatte seine Freizeit selbst, eigenständig und unabhängig vom anderen verbringt. Problematisch kann der Bereich des Wirtschaftens sein. Eine gemeinsame Wirtschaftführung deutet nicht auf Getrennt leben hin. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass jeder Ehegatte für sich in der Lage sein muss, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Eine Unterbrechung der Trennung lässt die Frist von neuem beginnen. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder Versöhnungsversuch dazu führt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft als wieder aufgenommen gilt. Ebenso unschädlich ist es, wenn die in der gemeinsamen Wohnung voneinander getrennt lebenden Ehegatten gemeinsam das Bad, die Küche und oder Toilette benutzen. Auch gelegentliches Aufeinandertreffen schadet nicht.

 

 

 

 

 

Schutz vor Häuslicher Gewalt

 

 

 

 

 

Ausweislich des Jahresberichts zur häuslichen Gewalt des Hessischen Kriminalamts gab es 2008 in Hessen 7.271 Straftaten aus dem Bereich der Häuslichen Gewalt. Allein das Polizeipräsidium Frankfurt verzeichnete 1.180 Fälle. Auch wenn die Zahlen im Vergleich zum Vorjahr rückläufig waren, so sind sie keinesfalls beruhigend, da eine Vielzahl der Fälle nie zur Anzeige kommt. Das Thema Häusliche Gewalt in seiner Vielschichtigkeit gehört ohne Zweifel zum traurigsten Bereich des Familienrechts. Hier ist schnelle Hilfe geboten und möglich. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen - kurz Gewaltschutzgesetz (GewSchG) - hat sich der Schutz im häuslichen Bereich verbessert. Zu beachten ist, dass das Gesetz nicht nur Ehegatten, sondern alle Personen schützt. Grundsätzlich bietet das GewSchG Schutz davor, dass eine Person vorsätzlich den Köper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt. Leben die verletzte Person und der Täter in einem gemeinsamen Haushalt, kann die verletzte Person die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung unabhängig von den Miet- und Eigentumsverhältnissen verlangen. Zu beachten ist, dass die Überlassung befristet wird, wenn das Recht an der Wohnung nicht ausschließlich der verletzten Person zusteht. Aber selbst wenn die Wohnung ausschließlich im Eigentum des Täters steht, ist eine Überlassung bis zu sechs Monaten möglich. Ehegatten und Lebenspartner können während der Trennungszeit unter Umständen eine längere Zuweisung verlangen.

Neben der Wohnungsüberlassung können weitere Maßnahmen durch das Gericht ergriffen werden. Beispielsweise kann dem Täter verboten werden, die Wohnung des Verletzten zu betreten oder sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten. Des Weiteren kann verboten werden, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, an denen sich die verletze Person regelmäßig aufhält. Zudem kann ein Kontaktaufnahmeverbot und/oder ein Auflauerungsverbot verhängt werden. Darüber hinaus sind auch weitere Maßnahmen möglich. Die Maßnahmen dieses Abschnitts können bereits verhängt werden, wenn mit der Verletzung des Lebens des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit gedroht wird, also nicht erst nach der Verletzungshandlung. Ferner im Fall, dass eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person eindringt oder sie durch Nachstellen oder Verfolgen unzumutbar belästigt. Ist dringendes Handeln notwendig, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Einstweilige

 

 

 

 

 

Der Auskunftsanspruch bei Unterhaltsverpflichtungen

 

 

 

 

 

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Um die Höhe des monatlich zu zahlenden Unterhalts konkret für den Einzelfall errechnen zu können, müssen die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bekannt sein. Oftmals ist es so, dass die Berechtigten nicht genau wissen, wie hoch das monatliche Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ist. Daher haben unterhaltsberechtigte Personen einen Anspruch auf Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten-, Kindes- oder sonstige Unterhaltsansprüche handelt. Die Unterhaltspflichtigen sind verpflichtet, umfänglich und vollständig Auskunft zu erteilen. Der Anspruch aus Auskunft beinhaltet eine systematische und nachvollziehbare Aufstellung aller Einkünfte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus dem Arbeitsverhältnis, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen usw. handelt. Neben dem Anspruch auf Auskunft, haben die Unterhaltsberechtigten den Anspruch, dass der Unterhaltspflichtige sein Einkommen konkret belegt. Wie genau Auskunft über das Einkommen zu erteilen ist und wie das Einkommen zu belegen ist, hängt davon ab, welche Einkommensarten erwirtschaftet werden. Bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern wird regelmäßig dergestalt Auskunft erteilt, dass die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate vorgelegt werden. Zudem ist die Vorlage von Steuerbescheiden insbesondere der Jahreslohnsteuererklärung erforderlich. Bei Selbstständigen geschieht die Auskunft regelmäßig dadurch, dass die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Einnahmen-Überschussrechnungen nebst den Steuerbescheiden vorgelegt werden. Diese nicht nur bezogen auf ein Jahr, sondern bezogen auf die letzten drei Jahre. Unterhaltsberechnungen sind über die Zeit gesehen, nicht statisch, da sich die Einkommensverhältnisse ändern können. Es handelt sich um eine Prognose. Man schaut in die Vergangenheit, um zu prognostizieren, wie die Einkommensverhältnisse sich in Zukunft gestalten werden. Eine Ausprägung davon kann sein, dass man beispielsweise bei Selbstständigen mehr als drei Jahre in die Vergangenheit blicken muss, um ein realistisches Bild zu erhalten. Zu beachten ist, dass gemeinsam mit der Auskunft auch Unterhalt verlangt werden kann, auch wenn die Höhe noch nicht bezifferbar ist. Unterhaltsverpflichtete sollten daran denken, auch Auskunft über Verpflichtungen, das heißt über Abzugsposten, wie Darlehen, eine zusätzliche Altersversorgung usw. zu erteilen, da diese unter Umständen das Einkommen für die Berechnung des Unterhalts schmälern können.

 

 

 

 

 

Die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern

 

 

 

 

 

Barunterhalt endet nicht automatisch mit der Erreichung der Volljährigkeit von unterhaltberechtigten Kindern. Die Frage, ob Unterhalt noch geschuldet wird, bewegt sich zwischen dem Spannungsverhältnis des Grundsatzes der Eigenverantwortung und der familiären Solidarität andererseits. Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausbildung, die ihren Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Daher besteht ein Unterhaltsanspruch solange sie sich in einer Ausbildung befinden oder studieren. Selbstverständlich gilt dies auch für Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese sind bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres sogenannte privilegierte Volljährige und werden minderjährigen Kindern in wesentlichen Punkten gleich gestellt. Der Elternteil, der bisher für das Kind Unterhalt gezahlt hat, sollte dennoch beim Eintritt der Volljährigkeit aktiv werden. Denn mit der Volljährigkeit entfällt regelmäßig der Betreuungsbedarf des Kindes. Dies bedeutet, dass mit der Erreichung der Volljährigkeit grundsätzlich beide Eltern Unterhalt zu zahlen haben. Nicht selten wird aufgrund der bereits bestehenden Regelung einfach weiter gezahlt. Dies kann zu für alle Beteiligte zu nicht sagerechten Situationen führen. Zu beachten ist auch, dass „alte” Unterhaltstitel, die aus der Zeit vor der Volljährigkeit stammen, regelmäßig weiter Bestand haben. Meist wird ein Beteiligter aber ein vitales Interesse an einer Abänderung des Unterhalttitels haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht, sofern das Kind, dem gegenüber Unterhalt geschuldet wird, das 21. Lebensjahr erreicht hat oder sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Insbesondere bei kleineren Einkommen kann dies bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts eine Rolle spielen. Unterhaltsberechtigte Kinder haben grundsätzlich noch keine eigene Lebensstellung, sondern leiten diese von der Lebensstellung ihrer Eltern ab. Da für den Unterhalt von volljährigen Kindern grundsätzlich beide Eltern aufzukommen haben, bemisst sich der Bedarf des Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Um das Einkommen des jeweilig anderen in Erfahrung zu bringen, gibt es wechselseitige Auskunft-und Belegansprüche der Beteiligten. Erzielt das Kind bereits eigenes Einkommen, ist dies ebenfalls zu berücksichtigen. Durch eigenes Einkommen deckt das Kind seinen Bedarf (teilweise) selbst.

 

 

 

 

 

Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder

 

 

 

 

 

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies bedeutet, dass auch Kinder verpflichtet sind, ihren Eltern Unterhalt zu gewähren. Eltern können aus einer Vielzahl von Gründen bedürftig werden. Beispielsweise in den Fällen, in denen - zumeist bei Selbstständigen - keine ausreichende Altersvorsorge getroffen wurde. Aber auch in den Fällen, in denen die Eltern pflegebedürftig werden, in einem Pflegheim leben und die Leistungen der Altersversorgung und der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Heimkosten vollständig zu decken, kann ein Unterhaltsbedarf der Eltern gegeben sein.

Zu beachten ist, dass die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber der Verpflichtung des Ehegatten (auch des geschiedenen Ehegatten) des bedürftigen Elternteils nachrangig ist. Das bedeutet, dass unter Umständen zunächst der Ehegatte für den Unterhalt aufzukommen hat. Ist der Ehegatte nicht in der Lage unter Wahrung des eigenen „Lebensbedarfs” Unterhalt zu leisten, so sind die Kinder in dem Umfang unterhaltsverpflichtet, in dem der Ehegatte nicht leistungsfähig ist. Sofern die Kinder wegen Unterhalts in Anspruch genommen werden, sollte immer auch daran gedacht werden, dass unter Umständen Schenkungen des bedürftigen Elternteils in der Vergangenheit oder sonstige unentgeltliche Vermögensverfügungen rückgängig zu machen sind. Schenker haben gegebenenfalls die Möglichkeit für den Fall, dass sie für ihren eigenen Lebensunterhalt nicht mehr sorgen können, das Geschenkte heraus zu verlangen. Erhält der bedürftige Elternteil Leistungen vom Träger der Sozialhilfe, so geht der Unterhaltsanspruch, den der Elternteil gegen sein Kind hat, auf den Träger der Sozialhilfe über. Dieser kann dann den Unterhalt gegenüber den Kindern geltend machen. Zu beachten ist, dass der Unterhaltsanspruch unter Umständen verwirkt sein kann. Dies beispielsweise in den Fällen, in denen der Elternteil seine Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Dies kann der Fall bei Spiel-, Trunk- oder Drogensucht sein. Auch bei schweren Verfehlungen gegenüber den Kindern kann den Unterhaltsanspruch verwirkt sein. Die Anforderungen an die schwere Verfehlung sind hoch. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom September dieses Jahres den Grundsatz der familiären Solidarität hervorgehoben. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Mutter psychisch krank. Seit 1977 bestand kein Kontakt mehr zu den Kindern. Dennoch haben diese ihrer Mutter bzw. dem Träger der Sozialhilfe unter dem Gesichtspunkt der familiären Solidarität die erbrachten Sozialleitungen zu erstatten. Liegt dem Verhalten keine Krankheit zugrunde, könnte dies durchaus zu einer anderen Entscheidung führen.

 

 

 

 

 

Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei zu kurzen Kündigungsfristen

 

 

 

 

 

Kündigungsfristen spielen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine wichtige Rolle. Arbeitnehmer sollen beim Ausspruch einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber nicht sofort ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Kündigungsfrist bei arbeitgeberseitiger Kündigung beträgt außerhalb der Probezeit meistens vier Wochen zur Mitte oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit steigenden Beschäftigungsjahren erhöht sich ebenfalls die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Innerhalb der Probezeit, die maximal 6 Monate betragen kann, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beendet werden. Es ist zu beachten, dass es neben den gesetzlich festgelegten Fristen abweichende Regelungen in Arbeits- und oder Tarifverträgen geben kann.

Kündigungsfristen und Beschäftigungsdauer sind meistens noch für andere Bereiche von Bedeutung. So zum Beispiel bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge. Sie werden berücksichtigt bei der Bemessung von Ausgleichzahlungen, Abfindungen und bei der Erstellung von Sozialplänen.

Gemäß § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor Vollendendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Der EuGH hat bereits in einer Entscheidung vom Januar diesen Jahres festgestellt, dass diese Regelung gegen das gemeinschaftrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und den Arbeitsgerichten aufgegeben, diese Regelung nicht anzuwenden.

Kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum falschen (zu frühen) Zeitpunkt, gerät er bis zum Ablauf der richtigen Kündigungsfrist in Annahmeverzug und muss grundsätzlich das Arbeitsentgelt bis zum Beendigungszeitpunkt weiter leisten. Dennoch muss der Arbeitnehmer schnell reagieren. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitnehmer grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung den Annahmeverzugslohn einklagen. Wird diese Frist nicht gewahrt, gilt das Arbeitsverhältnis als zum „falschen” Zeitpunkt beendet. Eine andere Beurteilung könnte sich nur ergeben, wenn die Kündigung des Arbeitsgebers in Bezug auf den Kündigungstermin auslegungsfähig ist. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Beendigungszeitpunkt in die Kündigungserklärung aufnimmt. Kriterium ist demnach, ob das Kündigungsschreiben ein konkretes Datum zum Arbeitsende enthält oder nicht. An dieser Stelle ist zu beachten, dass für die Bemessung der drei Wochen allein der Zugang der Kündigungserklärung, nicht der im Kündigungsschreiben angegebene Beendigungszeitpunkt, maßgebend ist.

 

 

 

 

 

Unterhalt und Insolvenz

 

 

 

 

 

Auch wenn die Stimmung der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt in den letzten Monaten positiv zu sein scheint, gibt es nach wie vor Privathaushalte, die teilweise sogar stark- überschuldet sind. In manchen Fällen sind Privatpersonen nicht mehr in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Ursachen hierfür können vielfältig sein. Nicht immer ist der Verlust des Arbeitsplatzes und dem damit einhergehenden Wegfall des Arbeitsentgelts alleine schuld daran, dass Darlehen nicht mehr bedient werden können. Teilweise sind die eingegangenen Verpflichtungen für den Erwerb des Eigenheims oder der Aufnahme von (Konsum) Krediten zu hoch. Dem Schuldner bleibt manchmal nichts anderes übrig, als beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Durchführung des sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen ggf. verbunden mit dem Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts findet eine Zäsur statt. Ansprüche, die zeitlich vor die Eröffnung fallen, sind über die Grundsätze des Insolvenzverfahrens abzuwickeln. Dies betrifft auch Unterhaltsansprüche. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Kindes- oder Ehegattenunterhalt handelt. Unterhaltsrückstände, die in die Zeit vor die Eröffnung der Insolvenz fallen, sind Insolvenzforderungen und können nur noch gemäß ihres Rangs aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Eine Einzelzwangsvollstreckung beispielsweise in das Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners ist nicht mehr möglich.

Oftmals geht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Änderungen der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners einher. In diesem Fall, muss der Unterhalt der Höhe nach bzw. der Bedarf der Kinder und Ehegatten in der Regel neu berechnet werden. Hintergrund hierfür ist einerseits, dass Kinder an der jeweiligen Lebensstellung ihrer Eltern partizipieren und somit auch von negativen Veränderungen im Einkommen betroffen sind. Andererseits ist maßgebend, dass Ehegatten in der Regel an der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse teilhaben. Dies gilt zumindest bezüglich des Trennungsunterhalts in der Zeit nach Trennung und vor Scheidung. Fällt die Eröffnung der Insolvenz zeitlich in die Zeit eines laufenden Unterhaltsprozesses, ist diese auch zu berücksichtigen. Die bisherigen Ausführungen betreffen nur die Unterhaltsansprüche, die in der Zeit vor die Eröffnung gefallen sind.

Unterhaltsansprüche, die nach der Eröffnung fallen, sind sogenannte Neuverbindlichkeiten und nicht insolvenzrechtlich zu behandeln. Aus Titeln, die solche neue, nachträgliche Ansprüche betreffen, kann selbstverständlich vollstreckt werden. Zu beachten ist hier, dass während der Wohlverhaltensphase nur in den Vorrechtsbereich gepfändet werden kann. Der Vorrechtsbereich ist ein Sockelbetrag, der die Unterhaltsgläubiger gegenüber anderen Gläubigern privilegiert.

 

 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Väter

 

 

 

 

 

Bei etwa 1/3 der in Deutschland geborenen Kinder sind die Eltern nicht miteinander verheiratet. Oftmals gehen die Eltern auch nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes nicht die Ehe miteinander ein. Die Eltern dieser Kinder haben die Möglichkeit, mit einer Erklärung das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. Wird die sogenannte Sorgerechtserklärung nicht abgegeben, erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Bis zu einer vielbeachteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprach es geltendem Recht, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes ohne die Zustimmung der Mutter das Sorgerecht nur erhalten konnte, wenn die elterliche Sorge der Mutter dauerhaft ruht, die Mutter stirbt oder wenn der Mutter wegen der Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen werden muss. Selbst wenn die gemeinsame Sorge oder die alleinige Sorge des Vaters dem Kindeswohl entspricht, hatten ledige Väter bisher nicht die Möglichkeit, das (gemeinsame) Sorgerecht zu erhalten. Der Rechtsweg zu den Familiengerichten blieb diesen Vätern weitestgehend verschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass dies gegen das Elternrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes verstößt und dem Gesetzgeber aufgegeben, entsprechende gesetzliche Änderungen zu schaffen.
Aber bereits jetzt haben ledige Väter die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam auf beide Eltern zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Ebenso ist es nun auch möglich, dass dem ledigen Vater das Sorgerecht oder Teilbereiche alleine übertagen werden. Damit ist die Situation lediger Väter mit der von verheirateten Vätern vergleichbar. Für welche rechtliche Lösung der Gesetzgeber sich entscheiden wird, steht noch nicht fest. Hierzu gibt es im Wesentlichen zwei Ansätze, die es jeweils in einem Teil der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union schon gibt. Ein Teil der EU-Länder belässt die elterliche Sorge bei nichtehelichen Kindern bei der Mutter, eröffnet aber die Möglichkeit eines Sorgerechts für den Vater durch eine gerichtliche Entscheidung. In einem größeren Teil der EU-Länder erlangen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht per Gesetz und erreichen somit eine weitgehende Gleichstellung von verheirateten und unverheirateten Eltern. Der deutsche Gesetzgeber lässt erkennen, dass er momentan eher zur ersten Variante tendiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass ein solcher Weg mit Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar ist.

 

 

 

 

 

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

 

 

und die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

 

 

Die Bedarfsbestimmung beim Unterhalt für minderjährige Kinder orientiert sich am Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Das Maß richtet sich dabei nach der Lebensstellung. Da minderjährige Kinder noch keine eigene Lebensstellung haben, wird diese von der Lebensstellung der Eltern abgeleitet. Um eine einheitliche Handhabung zu ermöglichen, bestimmt sich der regelmäßige Bedarf in allen Oberlandesgerichtbezirken nach der Düsseldorfer Tabelle. Nach den Regelungen im BGB orientiert sich der Mindestunterhalt am steuerlichen Existenzminimum und nimmt Bezug zum einkommensteuerrechtlichen Kinderfreibetrag des Einkommensteuergesetzes. In der seit 1.1.2010 geltenden Düsseldorfer Tabelle ist der Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe bereits berücksichtigt. Demnach beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder im Alter zwischen 0 und 5 Jahren 317,00 Euro, zwischen 6 und 11 Jahren 364,00 Euro und zwischen 12 und 17 Jahren 426,00 Euro. Zu beachten ist, dass von diesem Betrag jeweils die Hälfte des staatlichen Kindergeldes abzuziehen ist. Zu beachten ist weiter, dass das staatliche Kindergeld ab dem 3. und 4. Kind höher ist, als für die ersten beiden Kinder. Daher ist der Mindestunterhalt für die ersten beiden Kinder höher als für das 3. oder das 4. Kind. Immer häufiger kommt es in der Praxis vor, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund seines Einkommens nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt zu leisten. Insbesondere wenn gegenüber mehreren minderjährigen Kindern Unterhalt geschuldet ist, reicht das Einkommen oftmals nicht, um den Anspruch aller Unterhaltsberechtigten zu erfüllen, ohne unter den notwendigen Selbstbehalt zu fallen. Den Unterhaltspflichtigen trifft gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Von ihm wird erwartet, dass er seine Arbeitskraft entsprechend seiner Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit bestmöglich ausschöpft. Kriterien hierfür sind seine Bildung, seine Fähigkeit und die Arbeitsmarktlage. Unter Umständen muss dieser damit rechnen, dass ihm fiktiv Einkünfte zugerechnet werden, die er (bisher) nicht erzielt. Voraussetzung für eine fiktive Anrechnung ist zunächst, dass der Unterhaltspflichtige subjektiv gegen seine Erwerbsobliegenheit verstößt. Dies ist zu bejahen, wenn er nicht alle ihm zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpft. Unter Umständen wird sowohl die Ausübung einer Nebentätigkeit als auch ein Berufs- und oder Ortswechsel Berücksichtigung finden müssen. Die Höhe des zuzurechnenden fiktiven Einkommens erfolgt nicht dergestalt, dass es bis zum Mindestunterhalt aufgestockt wird, sondern erfolgt danach, welches Einkommen zumutbar und realistisch erzielt werden kann.

 

 

 

 

 

Ausgleichsansprüche

 

 

im Verhältnis zu den Schwiegereltern im Fall der Scheidung

 

 

Die im 4. Buch des BGB zum Familienrecht geregelten „Ausgleichsmechanismen”  regeln nur einen Teil der möglichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten untereinander und im Verhältnis zu Dritten. Oftmals ist auf andere Regelungen zurückzugreifen, um sachgerecht Lösungen zu finden. Dies insbesondere, wenn es um Wertzuwächse von oder bei den Schwiegereltern geht.

Die Frage, ob und in welcher Höhe es einen Anspruch von oder gegen die Schwiegereltern auf Ausgleich gibt, stellt sich zumeist im Zusammenhang mit Immobilien. Ansprüche gegen die Schwiegereltern kann es dann geben, wenn die Ehegatten gemeinsam in einer Immobilie wohnten, die den Schwiegereltern gehört, und während der Ehezeit Investitionen in die Immobilie getätigt worden sind. Der Investierende hat regelmäßig die Vorstellung, dass die Investitionen und baulichen Wertverbesserungen ihm zugute kommen und im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge irgendwann an den Ehegatten fallen. Ein Ausgleichsanspruch des Investierenden kann es bei der Scheidung im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Wertsteigerung auch noch vorhanden und nicht etwa schon „abgewohnt” ist. Des Weiteren dürfte eine Realisierung nur dann möglich sein, wenn die Familie nicht mehr in dem Haus wohnt.

In der Praxis kommt häufig der Fall vor, dass Schwiegereltern Zuwendungen an das Ehepaar tätigen. Solche stehen meist auch im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Familienheims. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu den Zuwendungen der Schwiegereltern in diesem Jahr geändert. Nach der alten Rechtsprechung gab der BGH der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten den Vorzug. Die Zuwendung galt als privilegierter Erwerb beim eigenen Kind und als Erwerb während der Ehezeit beim Schwiegerkind. Ein eigener Anspruch der Schwiegereltern war nur dann gegeben, wenn die güterrechtliche Lösung zu einem „unerträglichen Ergebnis” führte. Seit der neuen Entscheidung aus diesem Jahr, können die Schwiegereltern nunmehr einen eigenen Anspruch gegen das Schwiegerkind aus dem Gedanken des Wegfalls der Geschäftsgrundlage haben. Eine Kollision mit dem Güterrecht gibt es nicht mehr, da die Zuwendung nunmehr ebenfalls beim Schwiegerkind privilegierter Erwerb und somit im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei beiden Ehegatten neutral ist. Die Änderung der Rechtsprechung kann neue Probleme mit sich bringen. Ehegatten sollten bei Vereinbarung zur güterrechtlichen Auseinandersetzung jetzt immer im Auge behalten, dass die Schwiegereltern ggf. mit einbezogen werden müssen.

 

 

 

 

 

Der Zugewinnausgleich bei Scheidung

 

 

 

 

 

Die Mehrheit der Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand. Der gesetzliche Güterstand ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Am Ende der Ehe kann es dann einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geben. Entgegen der weitläufig verbreiteten Vorstellung handelt es sich bei der Zugewinngemeinschaft letztlich um eine Gütertrennung. Grundsätzlich verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Darüber hinaus haftet jeder Ehegatte für seine Schulden selbst. Dies bedeutet, dass die Ehegatten zunächst nicht für die Schulden des anderen aufkommen müssen. Eine Haftung kann aber dadurch entstehen, dass ein Ehegatte sich verpflichtet hat, für die Verbindlichkeiten des anderen aufzukommen. Dies kann beispielweise im Rahmen einer Erklärung gegenüber der darlehensgebenden Bank geschehen und ist unabhängig vom Güterstand. Bei der Zugewinngemeinschaft partizipieren die Ehegatten nur an den Vermögenszuwächsen, die während der Ehezeit erwirtschaftet worden sind. Kurz: man kann sagen, dass die Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung mit einem aufgeschobenen Ausgleichsanspruch ist. Die Ermittlung des Zugewinns erfolgt für jeden Ehegatten getrennt und ist streng Stichtag bezogen. Es wird ermittelt, welches Vermögen am Tag der Eheschließung vorhanden war. Dieses bildet das sogenannte Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen wird vom Endvermögen dann abgezogen. Das Endvermögen ist das Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden war. Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen bildet den Zugewinn des jeweiligen Ehegatten. Hierzu ein Beispiel: Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von 5.000 Euro bei Eheschließung und ein Endvermögen von 20.000 Euro am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Damit hat sie einen Zugewinn von 15.000 Euro (20.000 Euro - 5.000 Euro). Der Ehemann hatte ein Anfangsvermögen von 6.000 Euro und ein Endvermögen von 30.000 Euro und somit einen Zugewinn von 24.000 Euro. Vom höheren Zugewinn (dem des Mannes) ist der niedrigere Zugewinn (der der Frau) abzuziehen. Dies ergibt 9.000 Euro (24.000 Euro - 15.000 Euro). Von den in der Ehezeit „mehrerwirtschafteten” 9.000 Euro hat der Mann der Frau die Hälfte auszugleichen. Dies sind im Beispielsfall 4.500 Euro. Zu beachten ist, dass die Ehegatten wechselseitige Auskunfts- und oder Belegansprüche haben. Diese beziehen sich auch auf das Trennungsvermögen. Ziel ist es, illoyale Vermögensverschiebungen zu verhindern. Zu beachten ist, dass seit nunmehr fast einem Jahr Schulden im Anfangsvermögen berücksichtigt werden.

 

 

 

 

 

Das Wechselmodell

 

 

Eine „neue” Form des Lebens mit den Kindern bei Trennung oder Scheidung

 

 

 

 

 

Wenn Ehegatten sich trennen bleiben die gemeinsamen Kinder bisher noch deutlich überwiegend bei einem der Ehegatten wohnen. In der letzten Zeit wird das sogenannte Wechselmodell immer häufiger von Familien gelebt. Das Wechselmodell gibt es vermehrt in skandinavischen Ländern. Dort hat es eine gewisse Tradition und ist seit Jahren anerkannte Lebensform. In Deutschland kommt es bisher noch nicht so häufig vor. Ein Grund hierfür könnte sein, dass das Wechselmodell im hohen Maße die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraussetzt, zugunsten der Kinder konkrete verlässliche Absprachen mit dem anderen Elternteil zu treffen. Beim Wechselmodell teilen sich die Eltern die Betreuung der Kinder hälftig oder annähernd hälftig. Beispielsweise leben die Kinder in den geraden Kalenderwochen bei der Mutter und in den ungeraden Kalenderwochen beim Vater. Voraussetzung für eine solche Lebensform ist, dass die Eltern mit ihren jeweiligen Wohnungen in der Nähe zueinander wohnen. Die Schulpflicht der Kinder, die Nähe zum Freundeskreis und oder Sport- und Freizeitaktivitäten erfordern eine solche räumliche Nähe. Hier scheitert meistens schon die Bereitschaft der Eltern für ein solches Modell. Nicht selten möchte ein Ehegatte diese Nähe gerade nicht. Die Vorstellung, dass der andere, ehemalige Partner im gleichen Supermarkt einkauft und dass man sich dort unter Umständen mehrfach in der Woche begegnet, ist für manche unerträglich. Eine weitere Form des Wechselmodells wird in der Form gelebt, dass die Kinder die ganze Zeit in einer Wohnung leben, und die Eltern abwechselnd in die Wohnung zu ihrem Kind ziehen. Diese Form des Wechselmodells wird teilweise auch als „Nestmodell” bezeichnet. Das Kind sitzt im Nest, und die Eltern fliegen ein und aus. Die Vorteile, die ein solche Regelung bringen kann ist, dass das Kind einen festen Lebensmittelpunkt hat und sich nicht im (wöchentlichen) Wechsel ein- und umgewöhnen muss. Gemeinsam aus meiner Sicht ist, dass jede Form des Wechselmodells einen höheren finanziellen Aufwand für beide Eltern mit sich bringt. Im sogenannten „Nestmodell” müssten meist drei Wohnungen vorhanden und finanziell unterhalten werden. Jeder Elternteil hat eine eigene Wohnung und zusätzlich gibt es noch die Wohnung, die als „Nest” für das Kind dient. Aber auch das klassische Wechselmodell erfordert, dass die jeweilige Wohnung der Eltern so ausgelegt ist, dass sie über ein festes Kinderzimmer verfügt. Zu beachten ist, dass beim Wechselmodell ein Anspruch auf Kindesunterhalt entfällt, da beide Eltern das Kind betreuen.

 

 

 

 

 

Haushaltsauseinandersetzung bei Trennung

 

 

 

 

 

Im Fall der Trennung und oder Scheidung stellt sich die Frage, wie die in der Ehe angeschafften Gegenstände zu verteilen sind. Maßgeblich für die Frage der Ansprüche und Verteilung ist, ob es sich um sogenannte Haushaltsgegenstände handelt. Haushaltsgegenstände sind laut der Definition des Bundesgerichtshofs alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind. Entscheidend für die Beurteilung ist demnach die Nutzungsbestimmung jedes einzelnen Gegenstands. Damit zählen persönliche Gebrauchsgegenstände wie Kleidung und Schmuck nicht zu den Haushaltsgegenständen, da sie dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen. Zu beachten ist, dass eingebaute Gegenstände, insbesondere wenn sie nur mit großem Kostenaufwand wieder ausgebaut werden können, wie Einbauküchen, -möbel und Badezimmerinstallationen, keine Haushaltsgegenstände sind. Nicht immer einfach ist die Einordnung von Fahrzeugen und Computern. Ein Pkw ist nach der Rechtsprechung des BHG in der Regel kein Haushaltsgegenstand, wenn er überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er für Fahrten zur Arbeitsstelle genutzt wird. Ebenso ist ein PC, der nur für berufliche Zwecke genutzt wird, kein Haushaltsgegenstand. Ehegatten gehen häufig rechtsirrig davon aus, dass ein Gegenstand demjenigen zusteht, der ihn bezahlt hat. Dabei wird übersehen, dass es für Gegenstände, die zur gemeinsamen Nutzung bestimmt worden sind, die gesetzliche Vermutung gibt, dass sie im Miteigentum beider Ehegatten stehen. Wird beispielsweise während der Ehezeit ein Porsche angeschafft, vom Ehemann bezahlt und wird der Porsche auch von der Ehefrau für Einkaufsfahrten und für Fahrten mit der Tochter zur Schule und zu Freizeitveranstaltungen genutzt, ist davon auszugehen, dass der Porsche Haushaltsgegenstand ist und im Miteigentum beider Ehegatten steht. Dies gilt insbesondere, wenn es kein Zweitfahrzeug gibt.

Bezüglich der im Alleineigentum eines Ehegatten stehen Gegenstände, hat der Alleineigentümer schon bei der Trennung gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe, der in seinem Alleineigentum befindlichen Gegenstände. Diesen Anspruch hat er nicht, wenn dem anderen Ehegatten wiederum für die Zeit der Trennung ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zusteht. Der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung setzt voraus, dass der Ehegatte die Gegenstände zur Führung des Haushalts benötigt und die Gebrauchsüberlassung der Billigkeit entspricht. Hierbei sind vorrangig die Interessen der Kinder zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

Schutz vor Häuslicher Gewalt

 

 

 

 

 

Ausweislich des Jahresberichts zur häuslichen Gewalt des Hessischen Kriminalamts gab es 2008 in Hessen 7.271 Straftaten aus dem Bereich der Häuslichen Gewalt. Allein das Polizeipräsidium Frankfurt verzeichnete 1.180 Fälle. Auch wenn die Zahlen im Vergleich zum Vorjahr rückläufig waren, so sind sie keinesfalls beruhigend, da eine Vielzahl der Fälle nie zur Anzeige kommt. Das Thema Häusliche Gewalt in seiner Vielschichtigkeit gehört ohne Zweifel zum traurigsten Bereich des Familienrechts. Hier ist schnelle Hilfe geboten und möglich. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen - kurz Gewaltschutzgesetz (GewSchG) - hat sich der Schutz im häuslichen Bereich verbessert. Zu beachten ist, dass das Gesetz nicht nur Ehegatten, sondern alle Personen schützt. Grundsätzlich bietet das GewSchG Schutz davor, dass eine Person vorsätzlich den Köper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt. Leben die verletzte Person und der Täter in einem gemeinsamen Haushalt, kann die verletzte Person die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung unabhängig von den Miet- und Eigentumsverhältnissen verlangen. Zu beachten ist, dass die Überlassung befristet wird, wenn das Recht an der Wohnung nicht ausschließlich der verletzten Person zusteht. Aber selbst wenn die Wohnung ausschließlich im Eigentum des Täters steht, ist eine Überlassung bis zu sechs Monaten möglich. Ehegatten und Lebenspartner können während der Trennungszeit unter Umständen eine längere Zuweisung verlangen.

Neben der Wohnungsüberlassung können weitere Maßnahmen durch das Gericht ergriffen werden. Beispielsweise kann dem Täter verboten werden, die Wohnung des Verletzten zu betreten oder sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten. Des Weiteren kann verboten werden, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält. Zudem kann ein Kontaktaufnahmeverbot und/oder ein Auflauerungsverbot verhängt werden. Darüber hinaus sind auch weitere Maßnahmen möglich. Die Maßnahmen dieses Abschnitts können bereits verhängt werden, wenn mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit gedroht wird, also nicht erst nach der Verletzungshandlung. Ferner im Fall, dass eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person eindringt oder sie durch Nachstellen oder Verfolgen unzumutbar belästigt. Ist dringendes Handeln notwendig, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung erwirkt werden. Dennoch sollte in keinem Fall leichtfertig gehandelt werden.

 

 

 

 

 

Scheidungen mit Auslandsberührungen II

 

 

 

 

 

Im Fall der Scheidung von Ehegatten, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben, stellt sich die Frage, nach welchem Scheidungsrecht die Ehegatten geschieden werden können. Welches materielle Scheidungsrecht zur Anwendung kommt ist unabhängig von der Zuständigkeit des jeweiligen Familiengerichts. So können in gewissen Konstellationen Ehegatten von einem Familiengericht in Deutschland nach ausländischem Scheidungsrecht geschieden werden. Das Internationale Privatrecht, normiert im EGBGB, regelt für Deutschland die Fälle, in denen es zu Kollisionen der jeweiligen Rechtsordnungen kommt. Die Bezeichnung internationales Privatrecht ist dabei irreführend. Beim EGBGB handelt es sich nämlich nicht um ein supranationales Regelwerk, das von verschiedenen Ländern verabschiedet und damit in verschiedenen Ländern gilt. Es ist deutsches Recht, das normiert, welche Rechtsordnung bei Auslandsberührungen zur Anwendung kommt. Eine echte supranationale Regelung ist allerdings das „Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien” aus dem Jahre 1929, das im Verhältnis zum Iran heute immer noch gilt. Nach diesem Abkommen können iranische Eheleute in Deutschland nach iranischem Recht geschieden werden. Umgekehrt können deutsche Eheleute im Iran nach deutschem Recht geschieden werden. In den Fällen, in denen das EGBGB zur Anwendung kommt, ist der Anknüpfungspunkt in erster Linie die Staatsangehörigkeit. So werden Eheleute beispielsweise nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, geschieden. Hat die Staatsangehörigkeit eines Ehegatten während der Ehe gewechselt, bleibt es bei der Anwendung des Rechts des Staates, dem beide Ehegatten angehörten, wenn der andere Ehegatte diesem Staat noch angehört. Ein weiterer Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt. Gehören die Ehegatten unterschiedlichen Staaten an, so kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten, wenn einer noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Ehegatten können unter gewissen Voraussetzungen ein Scheidungsrecht wählen. Zu beachten ist, dass der EU-Justizministerrat letzte Woche den Weg zu einer einheitlichen Regelung bei der Festlegung des Scheidungsrechts freigemacht hat. Danach wird es wohl in Zukunft in zumindest 14 Mitgliedsstaaten - darunter auch Deutschland - eine einheitliche Regelung geben. Primär soll auf die Wahl der Ehegatten abgestellt werden. In der Abkehr zum bisherigen EGBGB soll primärer Anknüpfungspunkt dann nicht mehr die Staatsangehörigkeit sein, sondern der gewöhnliche Aufenthalt.

 

 

 

 

 

Scheidungen mit Auslandsberührungen I

 

 

 

 

 

Ein Zeichen unserer modernen Welt ist es, dass immer mehr Ehen zwischen Partnern geschlossen werden, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben. Globalisierung und internationale Arbeitsbedingungen bringen es mit sich, dass Ehegatten mit der gleichen Staatsangehörigkeit in einem Land leben, das nicht ihr „Heimatland” ist. Im Fall einer Scheidung stellt sich die Frage, ob diese Ehepaare vor einem deutschen Gericht geschiedenen werden können und welches Scheidungsrecht dabei zur Anwendung kommt. Die Frage der Zuständigkeit der Gerichte regelt eine EU-Verordnung. Damit wurde eine einheitliche Kompetenzordnung geschaffen, die nicht nur die internationale Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten, sondern auch die Verhältnisse zu Drittstaaten regelt. Das bedeutet, dass die Zuständigkeitsverordnung auch anzuwenden ist, wenn die Eheleute nicht einem EU-Staat angehören. Die Verordnung normiert mehrere Fallgruppen, nach denen deutsche Familiengerichte zuständig sein können. Beispielsweise ist die Zuständigkeit deutscher Familiengerichte gegeben, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder beide Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland noch hat. Von den oben genannten Beispielen werden die Fälle nicht erfasst, in denen die Ehegatten zwar Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates sind, aber während ihrer Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat hatten. Zum Beispiel im Fall einer deutsch/italienischen Ehe, in der die Eheleute in der Ehe immer in Brasilien lebten. Auch hier kann sich die Zuständigkeit von Familiengerichten eines Mitgliedsstaates bzw. von deutschen Familiengerichten ergeben. Zieht der Ehegatte mit der deutschen Staatsangehörigkeit zurück in einen Mitgliedsstaat, beispielsweise nach Spanien, kann er dort die Scheidung beantragen, wenn er sich unmittelbar vor Antragsstellung mindestens ein Jahr dort aufgehalten hat. Zieht dieser Ehegatte statt nach Spanien zurück in den Mitgliedsstaat dessen Staatsangehöriger er ist – im beschriebenen Fall nach Deutschland –, kann er die Scheidung beantragen, wenn er unmittelbar vor Antragsstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt mindestens 6 Monate in Deutschland hatte. Zu beachten ist, dass diese Frist nur die Zuständigkeit regelt. Ungeachtet dessen müssen die jeweiligen materiellen Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Für den Fall, dass nach der Verordnung Familiengerichte unterschiedlicher Mitgliedsstaaten zuständig sein können, ist das Gericht zuständig, bei dem der Scheidungsantrag zuerst eingereicht wird. Dies wird teilweise als „Windhund-Prinzip” bezeichnet.

 

 

 

 

 

Nachehelicher Unterhalt

 

 

 

 

 

Mit den Änderungen im Unterhaltsrecht und der damit verbundenen Abkehr vom sog. Altersphasenmodell, besteht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zunächst nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Den Vorrang der persönlichen Betreuung vor der anderweitigen kindgerechten Betreuung gibt es nach dem neuen Unterhaltsrecht nicht mehr. Von dem betreuenden Elternteil wird grundsätzlich erwartet, dass er zumindest eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt und damit zumindest zur Sicherung seines Lebensunterhalts beiträgt. Ein sofortiger Wechsel in eine Vollzeiterwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, der über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinausgeht, gewährt das Unterhaltsrecht nur, sofern dies der Billigkeit entspricht. Maßstab für die Billigkeit sind dabei kind- und elternbezogene Gründe, wobei den kindbezogenen Gründen die größere Bedeutung zukommt. Der unterhaltsverlangende Elternteil ist bezüglich des Vorliegens von kind- bzw. elternbezogenen Gründen darlegungs- und beweispflichtig. Aus kindbezogenen Gründen ist dem berechtigten Elternteil eine Erwerbstätigkeit erst dann nicht zumutbar, wenn die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung des Einzelfalls nicht ausreichend gesichert ist, nicht sichergelstellt werden könnte und das Kind sich (noch) nicht selbst überlassen werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass Kindern mit einer „normalen Entwicklungsreife” nach Vollendung des 3. Lebensjahr eine halbtägige Fremdunterbringung zugemutet werden kann. Zu beachten ist, dass jedes Kind ab dem 3. Lebensalter gemäß § 24 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens hat. Kinderbetreuende Elternteile sind daher gehalten, für eine (teilweise) Fremdunterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten etc. zu sorgen. Nur wenn es tatsächlich unter Berücksichtigung der Betreuungssituation am Wohnort keine Unterbringungsmöglichkeit gibt, wird eine Fremdunterbringung nicht verlangt werden können. In Großstädten wie Frankfurt wird dies aber nicht der Fall sein. Eine Verpflichtung zur Fremdunterbringung besteht auch dann nicht, wenn diese beispielsweise aufgrund von Behinderung oder Krankheit des Kindes nicht verlangt werden kann. Der Umfang der erwarteten Erwerbstätigkeit hängt jeweils vom Einzelfall - insbesondere dem Betreuungsbedarf und der Betreuungssituation - ab. Gemäß den Leitlinien des OLG Frankfurt wird eine Vollzeiterwerbstätigkeit bis zur Beendigung der Grundschulzeit in der Regel nicht erwartet werden können.

 

 

 

 

 

Der Urlaubsanspruch entsteht jedes Jahr neu

 

 

 

 

 

Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Urlaub. Der Zweck des Urlaubs ist auf Erholung gerichtet. Eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs, die dem Zweck des Urlaubs widersprechen würde, ist grundsätzlich nicht gestattet. Arbeitgeber haben Arbeitnehmer für die Zeit des Erholungsurlaubs von der Arbeit freizustellen. Das Arbeitsentgelt wird in dieser Zeit ebenfalls weiter gezahlt. Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach den Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Der gesetzlich festgelegte Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage. Dabei wird von einer 6-Tage-Woche ausgegangen, so dass man davon ausgehen kann, dass jedem Arbeitnehmer zumindest 4 Wochen Urlaub pro Kalenderjahr zustehen. Der volle Urlaubsanspruch entsteht mit Beginn jedes Kalenderjahres neu, sofern das Arbeitsverhältnis bereits seit 6 Monaten bestanden hat. Zu beachten ist, dass der Urlaub im Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, da er grundsätzlich mit Ende des Kalenderjahres entfällt. Arbeitnehmer sollten daher darauf bedacht sein, ihren Jahresurlaub gemäß dem im Unternehmen üblichen Verfahren zu beantragen, da er sonst entfallen könnte. Abweichende Regelungen zugunsten von Arbeitnehmern bezüglich des Verfalls sind möglich. Meist gibt es in größeren Unternehmen über den Verfall und die Übertragbarkeit von Urlaub Regelungen. Bei der Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es sei denn, dass die Berücksichtigung der konkreten Wünsche dringenden betrieblichen Belangen oder den Wünschen anderer, sozial schützenswerter Arbeitnehmer entgegen stehen würde. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist grundsätzlich nur statthaft, sofern der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe nicht gewährt bzw. genommen werden kann. Abweichende Regelungen durch Arbeits- oder Tarifvertrag zugunsten von Arbeitnehmern sind auch hier möglich. Bei durch ärztliches Attest nachgewiesenen Erkrankungen der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Krankheitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Einen Anspruch auf Teilurlaub gibt es in drei Fällen. Erstens für die Zeit eines Kalenderjahres, in der der Urlaubsanspruch wegen der Wartezeit von sechs Monaten nicht voll erworben werden konnte. Zweitens wenn der Arbeitnehmer vor dem Ablauf der Wartefrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Drittens wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in den ersten sechs Monaten aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

 

 

 

 

 

Flugausfälle und -verspätungen - wer zahlt? 3. Teil

 

 

 

 

 

Wann ein Flug als verspätet gilt, richtet sich nach der Entfernung des Ausgangs- zum Zielort. Es kommt auf die Abweichung der planmäßigen von der tatsächlichen Abflugzeit an. Bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger ist ein Flug verspätet, wenn sich die Abflugzeit um zwei Stunden oder mehr verzögert. Bei Flügen innerhalb der Mitgliedsländer der EU, deren Entfernung zwischen Abflugstart – und Ziel mehr als 1.500 km beträgt, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km liegt eine Verspätung vor, wenn sich die Abflugzeit um drei Stunden oder mehr verzögert. Bei allen anderen Flügen ist eine Verspätung gegeben, wenn sich der Abflug um vier Stunden oder mehr verzögert.

Bei Verspätungen sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den Fluggästen unentgeltlich Erfrischungen und Mahlzeiten im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus muss den Fluggästen die Möglichkeit eingeräumt werden, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe, Faxe oder E-Mail zu versenden. Die Nutzung des eigenen Mobiltelefons auf eigene Kosten ist damit nicht nötig. Liegt die zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der angekündigten Abflugzeit haben Luftfahrtunternehmen für eine Hotelunterbringung und die Beförderung zum Hotel und zurück zum Flughafen zu sorgen. Ab einer Verspätung von mindestens fünf Stunden haben Fluggäste einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tage.

Zu beachten ist, dass Fluggäste nach der EU-Verordnung bei Verspätungen bislang keinen Anspruch auf Ausgleichzahlungen hatten. Einen solchen gibt es nach dem Wortlaut nur im Fall der Annullierung. Nach einer Entscheidung des EuGH vom November 2009 haben Fluggäste jetzt auch einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn sie ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen. Der EuGH führt in seiner Entscheidung aus, dass Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlustes erleiden und somit sich in einer vergleichbaren Lage befinden, wie Fluggäste, deren Flug annulliert worden ist.

Pauschalreisende sollten daran denken, dass sie gegen den Reiseveranstalter ebenfalls Ansprüche wegen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung haben können. Insbesondere mögliche Ansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit dürften nicht deckungsgleich mit den Ansprüchen gegen das Luftfahrtunternehmen sein. Ansprüche gegen den Reiseveranstalter unterliegen einer Ausschlussfrist und müssen daher innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden.

 

 

 

 

 

Flugausfälle und -verspätungen - wer zahlt? 2. Teil

 

 

 

 

 

Bei einer Flugannullierung hat der Fluggast wie bei der Nichtbeförderung das Recht, die Kosten für seinen Flugschein zurück zu verlangen. Für die Beförderung muss er dann selbst sorgen. Wird er durch einen Alternativflug an einen anderen Ort als den Zielort befördert, kann er grundsätzlich die Übernahme der Transportkosten zum Zielort verlangen. Zudem haben Fluggesellschaften auch bei einer Flugannullierung Betreuungsleistungen, wie die Verpflegung der Fluggäste in einem angemessenen Umfang zu erbringen. Darüber hinausgehende Ausgleichszahlungen, die regelmäßig bei der Nichtbeförderung anfallen, hat die Fluggesellschaft nur zu leisten, wenn sie über die Annullierung des Fluges nicht rechtzeitig informiert hat. Die Information ist rechtzeitig, wenn sie dem Fluggast mindestens zwei Wochen vor der Abflugzeit zugeht. Bei einer Flugzeitverschiebung bis zu zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit ist die Information rechtzeitig, wenn sie dem Fluggast spätestens sieben Tage vor dem Abflugtag mitgeteilt wird, und der Fluggast maximal vier Stunden später als ursprünglich geplant das Flugziel erreicht. Eine Information ist darüber hinaus auch rechtzeitig, wenn sie weniger als sieben Tage vor dem Flugtag erfolgt, der Alternativflug weniger als eine Stunde vor dem geplanten Flug erfolgt und der Fluggast maximal zwei Stunden später sein geplantes Ziel erreicht. Zu beachten ist, dass das rechtzeitige Informieren die Luftfahrtunternehmen regelmäßig nur von der Pflicht, Ausgleichszahlungen an den Fluggast zu zahlen, befreit. Unberührt bleibt die Pflicht, Betreuungsleistungen zu erbringen und auf Wunsch, den Preis des Flugscheins zurück zu zahlen. Zu beachten ist auch, dass das Luftfahrtunternehmen auch dann nicht zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet ist, wenn die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Solche unvermeidbaren Umstände dürften beispielswiese bei Aschewolken, Kriegen, Schlechtwetter und Streiks geben sein.

Beachtlich in diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des BGH vom November 2009. In dieser hat er ausgeführt, dass Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, selbst bei ordnungsgemäßer Durchführung aller Wartungsarbeiten, keine außergewöhnlichen Umstände darstellen und somit die Ausgleichszahlung zu leisten ist.

 

 

 

 

 

Flugausfälle und -verspätungen - wer zahlt? 1. Teil

 

 

 

 

 

Bei internationalen Flügen bzw. auf Flügen von oder nach Europa, können Fluggästen bei Ausfällen oder Verspätungen die Rechte aus dem Montrealer Übereinkommen und oder der EG-Verordnung zustehen. Daneben oder alternativ kann es weitere Rechte aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen geben. Zu unterscheiden ist die Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung. Bei der Annullierung fällt der Flug komplett aus. Im Gegensatz dazu liegt eine Nichtbeförderung vor, wenn der Flug zwar stattfindet, der Fluggast aber nicht befördert wird, weil beispielsweise der Flug überbucht ist. Eine Verspätung liegt vor, wenn der Flug nach der bestätigten Zeit durchgeführt wird. Die Rechte des Fluggastes richten sich nach den oben angegebenen Arten „Flugunregelmäßigkeit”.

Im Fall der Nichtbeförderung können Fluggäste gemäß der EG Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist abhängig von der Flugentfernung und beträgt bei Flügen bis zu 1.500 km 250,00 Euro, ab 1.500 bis 3.500 km 400,00 Euro und ab 3.500 km 600,00 Euro. Die Höhe der Ausgleichzahlung reduziert sich um die Hälfte, wenn die Fluggesellschaft bei Flügen bis zu 1.500 km innerhalb von 2 Stunden, zwischen 1.500 und 3.500 km innerhalb von 3 Stunden und ab 3.500 km innerhalb von 4 Stunden einen Alternativflug anbietet. Daneben hat der Fluggast die Möglichkeit, seine Kosten für den Flugschein zurück zu verlangen. In diesem Fall muss er selbstverständlich für seine weitere Beförderung selbst sorgen. Wird der Fluggast an einen anderen Ort als den Zielort befördert, kann er einen Anspruch auf Übernahme der Transferkosten zum Zielort haben. Zudem haben die Fluggesellschaften die Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung zu betreuen. Betreuungsleistungen sind beispielsweise die Versorgung mit Getränken und Speisen. Sie kann im Einzelfall auch in der Gewährung von Übernachtungen in einem Hotel liegen. Die Betreuungsleistungen sind unentgeltlich zu erbringen und in ihrer Art und in ihrem Umfang ins Verhältnis zur Wartezeit zu setzen. Oftmals bieten Fluggesellschaften freiwillig eine Ausgleichszahlung an. Wird der Fluggast bei Unterbreitung des Angebots nicht, unzutreffend oder nur unzureichend über seine Rechte aufgeklärt, kann er seine Ansprüche noch später geltend machen. Dies gilt insbesondere, wenn er nicht über die Mindesthöhe der ihm zustehenden Ausgleichszahlung aufgeklärt worden ist.

 

 

 

 

 

Private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

 

 

 

 

 

Der Arbeitgeber kann die private Nutzung des Internets generell verbieten. Wenn der Arbeitgeber keine Regelung hierzu getroffen hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass die private Nutzung gestattet ist. Arbeitnehmer haben keinen generellen Anspruch darauf, den betrieblichen Internetzugang privat nutzen zu dürfen. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung nicht ausdrücklich gestattet und liegen keine eindeutig belegbaren Anzeichen vor, dass der Arbeitgeber die private Nutzung duldet, ist eine private Nutzung grundsätzlich nicht erlaubt. Arbeitnehmer sollten in jedem Fall sehr zurückhalten sein. Selbst wenn die Nutzung des Internets für private Zwecke geduldet wird, gestattet dies nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts allenfalls eine kurzfristige private Nutzung. Eine intensive Nutzung kann selbst bei Duldung oder Gestattung eine Pflichtverletzung darstellen, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Durch die private Nutzung des Internets können mehrere arbeitsrechtliche Pflichten verletzt werden. Bei einem ausdrücklichen Verbot, liegt die Pflichtverletzung schon darin, sich diesem Verbot zu widersetzen. Darüber hinaus erbringt der Arbeitnehmer während der privaten Nutzung des Internets in der Arbeitszeit seine Arbeitsleitung nicht, was ebenfalls eine Pflichtverletzung darstellt. Zudem können durch die private Nutzung dem Arbeitgeber Kosten entstehen. Dies hat der Arbeitgeber nicht hinzunehmen. Darüber hinaus birgt das Herunterladen von Daten die Gefahr von Vireninfizierungen, so dass das Herunterladen auf betriebliche Datensysteme eine Pflichtverletzung darstellt. So gibt es beispielsweise die Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts, das eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers wegen Herunterladens von Daten bestätigt hat. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit über Nacht größere Datenmengen heruntergeladen. Selbst wenn der Arbeitgeber die private Nutzung gestattet oder duldet, dürfen Arbeitnehmer keine Daten aufrufen oder runterladen, die dazu geeignet sind, den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen. In der heutigen Zeit ist alles, was im Internet passiert, in irgendeiner Weise gespeichert und nachvollziehbar. Insbesondere strafbare oder pornografische Inhalte sind dazu geeignet den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen, womit das Aufrufen solcher Darstellungen eine Pflichtverletzung darstellt.

 

 

 

 

 

Das Berufsausbildungsverhältnis

 

 

 

 

 

Spätestens mit der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse be-ginnt für viele Schüler der letzten Jahrgangsstufen die „heiße Phase” der Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz. Derzeit gibt es ca. 349 anerkannte Ausbildungsberufe. Ausbildende haben mit den Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag zu schließen und diesen schriftlich niederzulegen. Inhaltlich muss diese Vertragsniederschrift mindestens Angaben über die Art der Ausbildung, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer der Urlaubs, Kündigungsvoraussetzungen und Hinweise auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen enthalten. Der Vertrag ist von den Ausbildenden und den Auszubildenden bzw. deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Die Dauer der Ausbildung soll nicht mehr als 3 Jahre und nicht weniger als 2 Jahre betragen. Näheres regeln die Ausbildungsordnungen der jeweiligen Ausbildungsberufe. Auf Antrag des Ausbildenden und des Auszubildenden kann die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht wird.
Je nach Regelung kann die Probezeit zwischen 1 und 4 Monaten liegen. Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit und kann innerhalb der Probezeit von beiden Parteien ohne Frist schriftlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann eine Kündigung durch den Ausbilder nur aus wichtigem Grund ohne Frist schriftlich erfolgen. Die Anforderungen an den wichtigen Grund sind sehr hoch. Die Gründe sind im Kündigungsschreiben aufzuführen. Nach der Probezeit kann der Auszubildende unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist schriftlich kündigen.
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Diese Verpflichtung gliedert sich in mehrere Bereiche. Dazu gehört auch die Pflicht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen und den Weisungen der Ausbilder zu folgen. Ein Verstoß kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Ausbildende haben die Pflicht, dem Auszubildenden die beruflichen Handlungsfähigkeiten zu vermitteln. Daraus erwachsen viele einzelne Verpflichtungen, wie beispielsweise die Freistellungspflicht für den Berufsschulunterricht, Zeugniserteilung nach Ausbildungsende, Gewährung von Erholungsurlaub und die Zahlung der Ausbildungsvergütung.

 

 

 

 

 

Befristungen von Arbeitsverhältnissen

 

 

 

 

 

Befristungen gibt es in zwei Varianten. Die Befristung ohne und die Befristung mit sachlichem Grund. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist in drei Fällen möglich. Erstens kann das Arbeitsverhältnis ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren befristet werden. Voraussetzung hierfür ist nur, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine Beschäftigung im Rahmen von Zeitarbeit ist kein Arbeitsverhältnis, so dass bei der „Übernahme” von Leiharbeitnehmern auch eine Befristung möglich ist. Innerhalb der 2 Jahre kann die Befristung maximal dreimalig verlängert werden. Im Rahmen von Tarifverträgen kann hiervon abgewichen werden. Zweitens können neu gegründete Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach ihrer Gründung Arbeitsverhältnisse bis zur Dauer von 4 Jahren befristen. Hierbei darf zwischen den Arbeitsvertragsparteien ebenfalls zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden haben. Eine mehrfache Verlängerung und tarifvertragliche Abweichung sind auch hier möglich. Drittens ist eine Befristung bis zu einer Dauer von 5 Jahren möglich, wenn der einzustellende Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar zuvor mindestens 4 Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat. Eine Bezuschussung solcher Arbeitsverhältnisse durch die Arbeitsagentur ist möglich.
Abweichend von den oben genannten 3 Fällen ist eine Befristung möglich, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist. Für Vorliegen und Wegfallen des sachlichen Grundes ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Sachliche Gründe sind zum Beispiel die Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer, der für eine gewisse Zeit seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder darf, vorübergehender betrieblicher Mehrbedarf an Personal oder die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium. Darüber hinaus gibt es weitere Gründe. Wie bei allen Befristungen, sollten sich Arbeitgeber zuvor eingehend beraten lassen, denn die Folge einer unwirksamen Befristung ist, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Für alle Befristungsabreden ist Schriftform erforderlich.
Im Falle der Unwirksamkeit können Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Sie sollten auch daran denken, sich frühzeitig vor Vertragsende arbeitssuchend zu melden.

 

 

 

 

 

Bei Abmahnungen aufgepasst!

 

 

 

 

 

Das Arbeitsverhältnis unterliegt in seinem Bestand einem gewissen Schutz. Nicht jede Fehlleistung des Arbeitnehmers soll dazu führen, dass dieser seinen Arbeitsplatz verliert. Auf der anderen Seite ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, jedes Verhalten einfach hinzunehmen. Dabei kann die Fehlleistung im allgemeinen Verhaltens- und Leistungsbereich liegen. Auch bei Störungen im Vertrauensbereich. Eine Abmahnung hat drei Funktionen. Erstens soll sie den Arbeitnehmer darauf hinweisen, welches konkrete Verhalten der Arbeitgeber rügt und damit als arbeitsvertragswidrig ansieht. Zweitens soll sie den Arbeitnehmer warnen, dass bei einem erneuten Fehlverhalten weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen oder gar die Kündigung drohen können. Drittens dient sie der Dokumentation des vorgeworfenen Fehlverhaltens. Einen Grundsatz, dass vor jeder Kündigung zunächst abgemahnt oder mehrfach abgemahnt werden muss, gibt es nicht. Abzustellen ist immer auf das konkrete Fehlverhalten im Einzelfall. Darlegungs- und beweispflichtig für das vorgeworfene Fehlverhalten und eine daraus resultierende Abmahnung ist der Arbeitgeber. In Bezug auf das in einer Abmahnung gerügte konkrete Fehlverhalten verzichtet der Arbeitgeber auf sein Kündigungsrecht. Er kann nicht zunächst eine Abmahnung erteilen und dann wegen desselben Vorfalls den Arbeitnehmer kündigen.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, eine Gegendarstellung zu fertigen und kann verlangen, dass diese in die Personalakte genommen wird. In jedem Fall sollte die Gegendarstellung schriftlich erfolgen. Zudem kann er sich bei seinem Vorgesetzten und oder dem Betriebsrat beschweren. Letztlich kann er bei inhaltlich unrichtigen und oder formell unwirksamen Abmahnungen die Entfernung aus der Personalakte verlangen und dies auch einklagen. Eine Frist für die Klageerhebung gibt es nicht. Im Einzelfall kann es sogar sinnvoll sein, keine Klage zu erheben. Insbesondere bei kleinen und mittelständigen Unternehmen dürfte ein solches Verfahren das Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien weiter belasten. Ungeachtet dessen sollte jede Abmahnung ernst genommen werden. Sie selbst stellt schon eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses dar.

Ihr Rechtsanwalt
Markus Beck