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Ausgleichsansprüche
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im Verhältnis zu den Schwiegereltern im Fall der Scheidung
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Die im 4. Buch des BGB zum Familienrecht geregelten „Ausgleichsmechanismen” regeln nur einen Teil der möglichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten untereinander und im Verhältnis zu Dritten. Oftmals ist auf andere Regelungen zurückzugreifen, um sachgerecht Lösungen zu finden. Dies insbesondere, wenn es um Wertzuwächse von oder bei den Schwiegereltern geht.
Die Frage, ob und in welcher Höhe es einen Anspruch von oder gegen die Schwiegereltern auf Ausgleich gibt, stellt sich zumeist im Zusammenhang mit Immobilien. Ansprüche gegen die Schwiegereltern kann es dann geben, wenn die Ehegatten gemeinsam in einer Immobilie wohnten, die den Schwiegereltern gehört, und während der Ehezeit Investitionen in die Immobilie getätigt worden sind. Der Investierende hat regelmäßig die Vorstellung, dass die Investitionen und baulichen Wertverbesserungen ihm zugute kommen und im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge irgendwann an den Ehegatten fallen. Ein Ausgleichsanspruch des Investierenden kann es bei der Scheidung im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Wertsteigerung auch noch vorhanden und nicht etwa schon „abgewohnt” ist. Des Weiteren dürfte eine Realisierung nur dann möglich sein, wenn die Familie nicht mehr in dem Haus wohnt.
In der Praxis kommt häufig der Fall vor, dass Schwiegereltern Zuwendungen an das Ehepaar tätigen. Solche stehen meist auch im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Familienheims. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu den Zuwendungen der Schwiegereltern in diesem Jahr geändert. Nach der alten Rechtsprechung gab der BGH der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten den Vorzug. Die Zuwendung galt als privilegierter Erwerb beim eigenen Kind und als Erwerb während der Ehezeit beim Schwiegerkind. Ein eigener Anspruch der Schwiegereltern war nur dann gegeben, wenn die güterrechtliche Lösung zu einem „unerträglichen Ergebnis” führte. Seit der neuen Entscheidung aus diesem Jahr, können die Schwiegereltern nunmehr einen eigenen Anspruch gegen das Schwiegerkind aus dem Gedanken des Wegfalls der Geschäftsgrundlage haben. Eine Kollision mit dem Güterrecht gibt es nicht mehr, da die Zuwendung nunmehr ebenfalls beim Schwiegerkind privilegierter Erwerb und somit im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei beiden Ehegatten neutral ist. Die Änderung der Rechtsprechung kann neue Probleme mit sich bringen. Ehegatten sollten bei Vereinbarung zur güterrechtlichen Auseinandersetzung jetzt immer im Auge behalten, dass die Schwiegereltern ggf. mit einbezogen werden müssen.
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Der Zugewinnausgleich bei Scheidung
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Die Mehrheit der Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand. Der gesetzliche Güterstand ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Am Ende der Ehe kann es dann einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geben. Entgegen der weitläufig verbreiteten Vorstellung handelt es sich bei der Zugewinngemeinschaft letztlich um eine Gütertrennung. Grundsätzlich verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Darüber hinaus haftet jeder Ehegatte für seine Schulden selbst. Dies bedeutet, dass die Ehegatten zunächst nicht für die Schulden des anderen aufkommen müssen. Eine Haftung kann aber dadurch entstehen, dass ein Ehegatte sich verpflichtet hat, für die Verbindlichkeiten des anderen aufzukommen. Dies kann beispielweise im Rahmen einer Erklärung gegenüber der darlehensgebenden Bank geschehen und ist unabhängig vom Güterstand. Bei der Zugewinngemeinschaft partizipieren die Ehegatten nur an den Vermögenszuwächsen, die während der Ehezeit erwirtschaftet worden sind. Kurz: man kann sagen, dass die Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung mit einem aufgeschobenen Ausgleichsanspruch ist. Die Ermittlung des Zugewinns erfolgt für jeden Ehegatten getrennt und ist streng Stichtag bezogen. Es wird ermittelt, welches Vermögen am Tag der Eheschließung vorhanden war. Dieses bildet das sogenannte Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen wird vom Endvermögen dann abgezogen. Das Endvermögen ist das Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden war. Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen bildet den Zugewinn des jeweiligen Ehegatten. Hierzu ein Beispiel: Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von 5.000 Euro bei Eheschließung und ein Endvermögen von 20.000 Euro am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Damit hat sie einen Zugewinn von 15.000 Euro (20.000 Euro - 5.000 Euro). Der Ehemann hatte ein Anfangsvermögen von 6.000 Euro und ein Endvermögen von 30.000 Euro und somit einen Zugewinn von 24.000 Euro. Vom höheren Zugewinn (dem des Mannes) ist der niedrigere Zugewinn (der der Frau) abzuziehen. Dies ergibt 9.000 Euro (24.000 Euro - 15.000 Euro). Von den in der Ehezeit „mehrerwirtschafteten” 9.000 Euro hat der Mann der Frau die Hälfte auszugleichen. Dies sind im Beispielsfall 4.500 Euro. Zu beachten ist, dass die Ehegatten wechselseitige Auskunfts- und oder Belegansprüche haben. Diese beziehen sich auch auf das Trennungsvermögen. Ziel ist es, illoyale Vermögensverschiebungen zu verhindern. Zu beachten ist, dass seit nunmehr fast einem Jahr Schulden im Anfangsvermögen berücksichtigt werden.
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Das Wechselmodell
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Eine „neue” Form des Lebens mit den Kindern bei Trennung oder Scheidung
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Wenn Ehegatten sich trennen bleiben die gemeinsamen Kinder bisher noch deutlich überwiegend bei einem der Ehegatten wohnen. In der letzten Zeit wird das sogenannte Wechselmodell immer häufiger von Familien gelebt. Das Wechselmodell gibt es vermehrt in skandinavischen Ländern. Dort hat es eine gewisse Tradition und ist seit Jahren anerkannte Lebensform. In Deutschland kommt es bisher noch nicht so häufig vor. Ein Grund hierfür könnte sein, dass das Wechselmodell im hohen Maße die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraussetzt, zugunsten der Kinder konkrete verlässliche Absprachen mit dem anderen Elternteil zu treffen. Beim Wechselmodell teilen sich die Eltern die Betreuung der Kinder hälftig oder annähernd hälftig. Beispielsweise leben die Kinder in den geraden Kalenderwochen bei der Mutter und in den ungeraden Kalenderwochen beim Vater. Voraussetzung für eine solche Lebensform ist, dass die Eltern mit ihren jeweiligen Wohnungen in der Nähe zueinander wohnen. Die Schulpflicht der Kinder, die Nähe zum Freundeskreis und oder Sport- und Freizeitaktivitäten erfordern eine solche räumliche Nähe. Hier scheitert meistens schon die Bereitschaft der Eltern für ein solches Modell. Nicht selten möchte ein Ehegatte diese Nähe gerade nicht. Die Vorstellung, dass der andere, ehemalige Partner im gleichen Supermarkt einkauft und dass man sich dort unter Umständen mehrfach in der Woche begegnet, ist für manche unerträglich. Eine weitere Form des Wechselmodells wird in der Form gelebt, dass die Kinder die ganze Zeit in einer Wohnung leben, und die Eltern abwechselnd in die Wohnung zu ihrem Kind ziehen. Diese Form des Wechselmodells wird teilweise auch als „Nestmodell” bezeichnet. Das Kind sitzt im Nest, und die Eltern fliegen ein und aus. Die Vorteile, die ein solche Regelung bringen kann ist, dass das Kind einen festen Lebensmittelpunkt hat und sich nicht im (wöchentlichen) Wechsel ein- und umgewöhnen muss. Gemeinsam aus meiner Sicht ist, dass jede Form des Wechselmodells einen höheren finanziellen Aufwand für beide Eltern mit sich bringt. Im sogenannten „Nestmodell” müssten meist drei Wohnungen vorhanden und finanziell unterhalten werden. Jeder Elternteil hat eine eigene Wohnung und zusätzlich gibt es noch die Wohnung, die als „Nest” für das Kind dient. Aber auch das klassische Wechselmodell erfordert, dass die jeweilige Wohnung der Eltern so ausgelegt ist, dass sie über ein festes Kinderzimmer verfügt. Zu beachten ist, dass beim Wechselmodell ein Anspruch auf Kindesunterhalt entfällt, da beide Eltern das Kind betreuen.
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Haushaltsauseinandersetzung bei Trennung
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Im Fall der Trennung und oder Scheidung stellt sich die Frage, wie die in der Ehe angeschafften Gegenstände zu verteilen sind. Maßgeblich für die Frage der Ansprüche und Verteilung ist, ob es sich um sogenannte Haushaltsgegenstände handelt. Haushaltsgegenstände sind laut der Definition des Bundesgerichtshofs alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind. Entscheidend für die Beurteilung ist demnach die Nutzungsbestimmung jedes einzelnen Gegenstands. Damit zählen persönliche Gebrauchsgegenstände wie Kleidung und Schmuck nicht zu den Haushaltsgegenständen, da sie dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen. Zu beachten ist, dass eingebaute Gegenstände, insbesondere wenn sie nur mit großem Kostenaufwand wieder ausgebaut werden können, wie Einbauküchen, -möbel und Badezimmerinstallationen, keine Haushaltsgegenstände sind. Nicht immer einfach ist die Einordnung von Fahrzeugen und Computern. Ein Pkw ist nach der Rechtsprechung des BHG in der Regel kein Haushaltsgegenstand, wenn er überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er für Fahrten zur Arbeitsstelle genutzt wird. Ebenso ist ein PC, der nur für berufliche Zwecke genutzt wird, kein Haushaltsgegenstand. Ehegatten gehen häufig rechtsirrig davon aus, dass ein Gegenstand demjenigen zusteht, der ihn bezahlt hat. Dabei wird übersehen, dass es für Gegenstände, die zur gemeinsamen Nutzung bestimmt worden sind, die gesetzliche Vermutung gibt, dass sie im Miteigentum beider Ehegatten stehen. Wird beispielsweise während der Ehezeit ein Porsche angeschafft, vom Ehemann bezahlt und wird der Porsche auch von der Ehefrau für Einkaufsfahrten und für Fahrten mit der Tochter zur Schule und zu Freizeitveranstaltungen genutzt, ist davon auszugehen, dass der Porsche Haushaltsgegenstand ist und im Miteigentum beider Ehegatten steht. Dies gilt insbesondere, wenn es kein Zweitfahrzeug gibt.
Bezüglich der im Alleineigentum eines Ehegatten stehen Gegenstände, hat der Alleineigentümer schon bei der Trennung gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe, der in seinem Alleineigentum befindlichen Gegenstände. Diesen Anspruch hat er nicht, wenn dem anderen Ehegatten wiederum für die Zeit der Trennung ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zusteht. Der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung setzt voraus, dass der Ehegatte die Gegenstände zur Führung des Haushalts benötigt und die Gebrauchsüberlassung der Billigkeit entspricht. Hierbei sind vorrangig die Interessen der Kinder zu berücksichtigen.
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Schutz vor Häuslicher Gewalt
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Ausweislich des Jahresberichts zur häuslichen Gewalt des Hessischen Kriminalamts gab es 2008 in Hessen 7.271 Straftaten aus dem Bereich der Häuslichen Gewalt. Allein das Polizeipräsidium Frankfurt verzeichnete 1.180 Fälle. Auch wenn die Zahlen im Vergleich zum Vorjahr rückläufig waren, so sind sie keinesfalls beruhigend, da eine Vielzahl der Fälle nie zur Anzeige kommt. Das Thema Häusliche Gewalt in seiner Vielschichtigkeit gehört ohne Zweifel zum traurigsten Bereich des Familienrechts. Hier ist schnelle Hilfe geboten und möglich. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen - kurz Gewaltschutzgesetz (GewSchG) - hat sich der Schutz im häuslichen Bereich verbessert. Zu beachten ist, dass das Gesetz nicht nur Ehegatten, sondern alle Personen schützt. Grundsätzlich bietet das GewSchG Schutz davor, dass eine Person vorsätzlich den Köper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt. Leben die verletzte Person und der Täter in einem gemeinsamen Haushalt, kann die verletzte Person die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung unabhängig von den Miet- und Eigentumsverhältnissen verlangen. Zu beachten ist, dass die Überlassung befristet wird, wenn das Recht an der Wohnung nicht ausschließlich der verletzten Person zusteht. Aber selbst wenn die Wohnung ausschließlich im Eigentum des Täters steht, ist eine Überlassung bis zu sechs Monaten möglich. Ehegatten und Lebenspartner können während der Trennungszeit unter Umständen eine längere Zuweisung verlangen.
Neben der Wohnungsüberlassung können weitere Maßnahmen durch das Gericht ergriffen werden. Beispielsweise kann dem Täter verboten werden, die Wohnung des Verletzten zu betreten oder sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten. Des Weiteren kann verboten werden, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält. Zudem kann ein Kontaktaufnahmeverbot und/oder ein Auflauerungsverbot verhängt werden. Darüber hinaus sind auch weitere Maßnahmen möglich. Die Maßnahmen dieses Abschnitts können bereits verhängt werden, wenn mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit gedroht wird, also nicht erst nach der Verletzungshandlung. Ferner im Fall, dass eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person eindringt oder sie durch Nachstellen oder Verfolgen unzumutbar belästigt. Ist dringendes Handeln notwendig, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung erwirkt werden. Dennoch sollte in keinem Fall leichtfertig gehandelt werden.
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Scheidungen mit Auslandsberührungen II
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Im Fall der Scheidung von Ehegatten, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben, stellt sich die Frage, nach welchem Scheidungsrecht die Ehegatten geschieden werden können. Welches materielle Scheidungsrecht zur Anwendung kommt ist unabhängig von der Zuständigkeit des jeweiligen Familiengerichts. So können in gewissen Konstellationen Ehegatten von einem Familiengericht in Deutschland nach ausländischem Scheidungsrecht geschieden werden. Das Internationale Privatrecht, normiert im EGBGB, regelt für Deutschland die Fälle, in denen es zu Kollisionen der jeweiligen Rechtsordnungen kommt. Die Bezeichnung internationales Privatrecht ist dabei irreführend. Beim EGBGB handelt es sich nämlich nicht um ein supranationales Regelwerk, das von verschiedenen Ländern verabschiedet und damit in verschiedenen Ländern gilt. Es ist deutsches Recht, das normiert, welche Rechtsordnung bei Auslandsberührungen zur Anwendung kommt. Eine echte supranationale Regelung ist allerdings das „Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien” aus dem Jahre 1929, das im Verhältnis zum Iran heute immer noch gilt. Nach diesem Abkommen können iranische Eheleute in Deutschland nach iranischem Recht geschieden werden. Umgekehrt können deutsche Eheleute im Iran nach deutschem Recht geschieden werden. In den Fällen, in denen das EGBGB zur Anwendung kommt, ist der Anknüpfungspunkt in erster Linie die Staatsangehörigkeit. So werden Eheleute beispielsweise nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, geschieden. Hat die Staatsangehörigkeit eines Ehegatten während der Ehe gewechselt, bleibt es bei der Anwendung des Rechts des Staates, dem beide Ehegatten angehörten, wenn der andere Ehegatte diesem Staat noch angehört. Ein weiterer Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt. Gehören die Ehegatten unterschiedlichen Staaten an, so kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten, wenn einer noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Ehegatten können unter gewissen Voraussetzungen ein Scheidungsrecht wählen. Zu beachten ist, dass der EU-Justizministerrat letzte Woche den Weg zu einer einheitlichen Regelung bei der Festlegung des Scheidungsrechts freigemacht hat. Danach wird es wohl in Zukunft in zumindest 14 Mitgliedsstaaten - darunter auch Deutschland - eine einheitliche Regelung geben. Primär soll auf die Wahl der Ehegatten abgestellt werden. In der Abkehr zum bisherigen EGBGB soll primärer Anknüpfungspunkt dann nicht mehr die Staatsangehörigkeit sein, sondern der gewöhnliche Aufenthalt.
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Scheidungen mit Auslandsberührungen I
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Ein Zeichen unserer modernen Welt ist es, dass immer mehr Ehen zwischen Partnern geschlossen werden, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben. Globalisierung und internationale Arbeitsbedingungen bringen es mit sich, dass Ehegatten mit der gleichen Staatsangehörigkeit in einem Land leben, das nicht ihr „Heimatland” ist. Im Fall einer Scheidung stellt sich die Frage, ob diese Ehepaare vor einem deutschen Gericht geschiedenen werden können und welches Scheidungsrecht dabei zur Anwendung kommt. Die Frage der Zuständigkeit der Gerichte regelt eine EU-Verordnung. Damit wurde eine einheitliche Kompetenzordnung geschaffen, die nicht nur die internationale Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten, sondern auch die Verhältnisse zu Drittstaaten regelt. Das bedeutet, dass die Zuständigkeitsverordnung auch anzuwenden ist, wenn die Eheleute nicht einem EU-Staat angehören. Die Verordnung normiert mehrere Fallgruppen, nach denen deutsche Familiengerichte zuständig sein können. Beispielsweise ist die Zuständigkeit deutscher Familiengerichte gegeben, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder beide Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland noch hat. Von den oben genannten Beispielen werden die Fälle nicht erfasst, in denen die Ehegatten zwar Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates sind, aber während ihrer Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat hatten. Zum Beispiel im Fall einer deutsch/italienischen Ehe, in der die Eheleute in der Ehe immer in Brasilien lebten. Auch hier kann sich die Zuständigkeit von Familiengerichten eines Mitgliedsstaates bzw. von deutschen Familiengerichten ergeben. Zieht der Ehegatte mit der deutschen Staatsangehörigkeit zurück in einen Mitgliedsstaat, beispielsweise nach Spanien, kann er dort die Scheidung beantragen, wenn er sich unmittelbar vor Antragsstellung mindestens ein Jahr dort aufgehalten hat. Zieht dieser Ehegatte statt nach Spanien zurück in den Mitgliedsstaat dessen Staatsangehöriger er ist – im beschriebenen Fall nach Deutschland –, kann er die Scheidung beantragen, wenn er unmittelbar vor Antragsstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt mindestens 6 Monate in Deutschland hatte. Zu beachten ist, dass diese Frist nur die Zuständigkeit regelt. Ungeachtet dessen müssen die jeweiligen materiellen Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Für den Fall, dass nach der Verordnung Familiengerichte unterschiedlicher Mitgliedsstaaten zuständig sein können, ist das Gericht zuständig, bei dem der Scheidungsantrag zuerst eingereicht wird. Dies wird teilweise als „Windhund-Prinzip” bezeichnet.
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Nachehelicher Unterhalt
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Mit den Änderungen im Unterhaltsrecht und der damit verbundenen Abkehr vom sog. Altersphasenmodell, besteht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zunächst nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Den Vorrang der persönlichen Betreuung vor der anderweitigen kindgerechten Betreuung gibt es nach dem neuen Unterhaltsrecht nicht mehr. Von dem betreuenden Elternteil wird grundsätzlich erwartet, dass er zumindest eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt und damit zumindest zur Sicherung seines Lebensunterhalts beiträgt. Ein sofortiger Wechsel in eine Vollzeiterwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, der über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinausgeht, gewährt das Unterhaltsrecht nur, sofern dies der Billigkeit entspricht. Maßstab für die Billigkeit sind dabei kind- und elternbezogene Gründe, wobei den kindbezogenen Gründen die größere Bedeutung zukommt. Der unterhaltsverlangende Elternteil ist bezüglich des Vorliegens von kind- bzw. elternbezogenen Gründen darlegungs- und beweispflichtig. Aus kindbezogenen Gründen ist dem berechtigten Elternteil eine Erwerbstätigkeit erst dann nicht zumutbar, wenn die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung des Einzelfalls nicht ausreichend gesichert ist, nicht sichergelstellt werden könnte und das Kind sich (noch) nicht selbst überlassen werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass Kindern mit einer „normalen Entwicklungsreife” nach Vollendung des 3. Lebensjahr eine halbtägige Fremdunterbringung zugemutet werden kann. Zu beachten ist, dass jedes Kind ab dem 3. Lebensalter gemäß § 24 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens hat. Kinderbetreuende Elternteile sind daher gehalten, für eine (teilweise) Fremdunterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten etc. zu sorgen. Nur wenn es tatsächlich unter Berücksichtigung der Betreuungssituation am Wohnort keine Unterbringungsmöglichkeit gibt, wird eine Fremdunterbringung nicht verlangt werden können. In Großstädten wie Frankfurt wird dies aber nicht der Fall sein. Eine Verpflichtung zur Fremdunterbringung besteht auch dann nicht, wenn diese beispielsweise aufgrund von Behinderung oder Krankheit des Kindes nicht verlangt werden kann. Der Umfang der erwarteten Erwerbstätigkeit hängt jeweils vom Einzelfall - insbesondere dem Betreuungsbedarf und der Betreuungssituation - ab. Gemäß den Leitlinien des OLG Frankfurt wird eine Vollzeiterwerbstätigkeit bis zur Beendigung der Grundschulzeit in der Regel nicht erwartet werden können.
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Der Urlaubsanspruch entsteht jedes Jahr neu
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Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Urlaub. Der Zweck des Urlaubs ist auf Erholung gerichtet. Eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs, die dem Zweck des Urlaubs widersprechen würde, ist grundsätzlich nicht gestattet. Arbeitgeber haben Arbeitnehmer für die Zeit des Erholungsurlaubs von der Arbeit freizustellen. Das Arbeitsentgelt wird in dieser Zeit ebenfalls weiter gezahlt. Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach den Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Der gesetzlich festgelegte Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage. Dabei wird von einer 6-Tage-Woche ausgegangen, so dass man davon ausgehen kann, dass jedem Arbeitnehmer zumindest 4 Wochen Urlaub pro Kalenderjahr zustehen. Der volle Urlaubsanspruch entsteht mit Beginn jedes Kalenderjahres neu, sofern das Arbeitsverhältnis bereits seit 6 Monaten bestanden hat. Zu beachten ist, dass der Urlaub im Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, da er grundsätzlich mit Ende des Kalenderjahres entfällt. Arbeitnehmer sollten daher darauf bedacht sein, ihren Jahresurlaub gemäß dem im Unternehmen üblichen Verfahren zu beantragen, da er sonst entfallen könnte. Abweichende Regelungen zugunsten von Arbeitnehmern bezüglich des Verfalls sind möglich. Meist gibt es in größeren Unternehmen über den Verfall und die Übertragbarkeit von Urlaub Regelungen. Bei der Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es sei denn, dass die Berücksichtigung der konkreten Wünsche dringenden betrieblichen Belangen oder den Wünschen anderer, sozial schützenswerter Arbeitnehmer entgegen stehen würde. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist grundsätzlich nur statthaft, sofern der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe nicht gewährt bzw. genommen werden kann. Abweichende Regelungen durch Arbeits- oder Tarifvertrag zugunsten von Arbeitnehmern sind auch hier möglich. Bei durch ärztliches Attest nachgewiesenen Erkrankungen der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Krankheitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Einen Anspruch auf Teilurlaub gibt es in drei Fällen. Erstens für die Zeit eines Kalenderjahres, in der der Urlaubsanspruch wegen der Wartezeit von sechs Monaten nicht voll erworben werden konnte. Zweitens wenn der Arbeitnehmer vor dem Ablauf der Wartefrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Drittens wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in den ersten sechs Monaten aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
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Flugausfälle und -verspätungen - wer zahlt? 3. Teil
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Wann ein Flug als verspätet gilt, richtet sich nach der Entfernung des Ausgangs- zum Zielort. Es kommt auf die Abweichung der planmäßigen von der tatsächlichen Abflugzeit an. Bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger ist ein Flug verspätet, wenn sich die Abflugzeit um zwei Stunden oder mehr verzögert. Bei Flügen innerhalb der Mitgliedsländer der EU, deren Entfernung zwischen Abflugstart – und Ziel mehr als 1.500 km beträgt, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km liegt eine Verspätung vor, wenn sich die Abflugzeit um drei Stunden oder mehr verzögert. Bei allen anderen Flügen ist eine Verspätung gegeben, wenn sich der Abflug um vier Stunden oder mehr verzögert.
Bei Verspätungen sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den Fluggästen unentgeltlich Erfrischungen und Mahlzeiten im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus muss den Fluggästen die Möglichkeit eingeräumt werden, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe, Faxe oder E-Mail zu versenden. Die Nutzung des eigenen Mobiltelefons auf eigene Kosten ist damit nicht nötig. Liegt die zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der angekündigten Abflugzeit haben Luftfahrtunternehmen für eine Hotelunterbringung und die Beförderung zum Hotel und zurück zum Flughafen zu sorgen. Ab einer Verspätung von mindestens fünf Stunden haben Fluggäste einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tage.
Zu beachten ist, dass Fluggäste nach der EU-Verordnung bei Verspätungen bislang keinen Anspruch auf Ausgleichzahlungen hatten. Einen solchen gibt es nach dem Wortlaut nur im Fall der Annullierung. Nach einer Entscheidung des EuGH vom November 2009 haben Fluggäste jetzt auch einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn sie ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen. Der EuGH führt in seiner Entscheidung aus, dass Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlustes erleiden und somit sich in einer vergleichbaren Lage befinden, wie Fluggäste, deren Flug annulliert worden ist.
Pauschalreisende sollten daran denken, dass sie gegen den Reiseveranstalter ebenfalls Ansprüche wegen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung haben können. Insbesondere mögliche Ansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit dürften nicht deckungsgleich mit den Ansprüchen gegen das Luftfahrtunternehmen sein. Ansprüche gegen den Reiseveranstalter unterliegen einer Ausschlussfrist und müssen daher innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden.
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Flugausfälle und -verspätungen - wer zahlt? 2. Teil
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Bei einer Flugannullierung hat der Fluggast wie bei der Nichtbeförderung das Recht, die Kosten für seinen Flugschein zurück zu verlangen. Für die Beförderung muss er dann selbst sorgen. Wird er durch einen Alternativflug an einen anderen Ort als den Zielort befördert, kann er grundsätzlich die Übernahme der Transportkosten zum Zielort verlangen. Zudem haben Fluggesellschaften auch bei einer Flugannullierung Betreuungsleistungen, wie die Verpflegung der Fluggäste in einem angemessenen Umfang zu erbringen. Darüber hinausgehende Ausgleichszahlungen, die regelmäßig bei der Nichtbeförderung anfallen, hat die Fluggesellschaft nur zu leisten, wenn sie über die Annullierung des Fluges nicht rechtzeitig informiert hat. Die Information ist rechtzeitig, wenn sie dem Fluggast mindestens zwei Wochen vor der Abflugzeit zugeht. Bei einer Flugzeitverschiebung bis zu zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit ist die Information rechtzeitig, wenn sie dem Fluggast spätestens sieben Tage vor dem Abflugtag mitgeteilt wird, und der Fluggast maximal vier Stunden später als ursprünglich geplant das Flugziel erreicht. Eine Information ist darüber hinaus auch rechtzeitig, wenn sie weniger als sieben Tage vor dem Flugtag erfolgt, der Alternativflug weniger als eine Stunde vor dem geplanten Flug erfolgt und der Fluggast maximal zwei Stunden später sein geplantes Ziel erreicht. Zu beachten ist, dass das rechtzeitige Informieren die Luftfahrtunternehmen regelmäßig nur von der Pflicht, Ausgleichszahlungen an den Fluggast zu zahlen, befreit. Unberührt bleibt die Pflicht, Betreuungsleistungen zu erbringen und auf Wunsch, den Preis des Flugscheins zurück zu zahlen. Zu beachten ist auch, dass das Luftfahrtunternehmen auch dann nicht zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet ist, wenn die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Solche unvermeidbaren Umstände dürften beispielswiese bei Aschewolken, Kriegen, Schlechtwetter und Streiks geben sein.
Beachtlich in diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des BGH vom November 2009. In dieser hat er ausgeführt, dass Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, selbst bei ordnungsgemäßer Durchführung aller Wartungsarbeiten, keine außergewöhnlichen Umstände darstellen und somit die Ausgleichszahlung zu leisten ist.
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Flugausfälle und -verspätungen - wer zahlt? 1. Teil
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Bei internationalen Flügen bzw. auf Flügen von oder nach Europa, können Fluggästen bei Ausfällen oder Verspätungen die Rechte aus dem Montrealer Übereinkommen und oder der EG-Verordnung zustehen. Daneben oder alternativ kann es weitere Rechte aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen geben. Zu unterscheiden ist die Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung. Bei der Annullierung fällt der Flug komplett aus. Im Gegensatz dazu liegt eine Nichtbeförderung vor, wenn der Flug zwar stattfindet, der Fluggast aber nicht befördert wird, weil beispielsweise der Flug überbucht ist. Eine Verspätung liegt vor, wenn der Flug nach der bestätigten Zeit durchgeführt wird. Die Rechte des Fluggastes richten sich nach den oben angegebenen Arten „Flugunregelmäßigkeit”.
Im Fall der Nichtbeförderung können Fluggäste gemäß der EG Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist abhängig von der Flugentfernung und beträgt bei Flügen bis zu 1.500 km 250,00 Euro, ab 1.500 bis 3.500 km 400,00 Euro und ab 3.500 km 600,00 Euro. Die Höhe der Ausgleichzahlung reduziert sich um die Hälfte, wenn die Fluggesellschaft bei Flügen bis zu 1.500 km innerhalb von 2 Stunden, zwischen 1.500 und 3.500 km innerhalb von 3 Stunden und ab 3.500 km innerhalb von 4 Stunden einen Alternativflug anbietet. Daneben hat der Fluggast die Möglichkeit, seine Kosten für den Flugschein zurück zu verlangen. In diesem Fall muss er selbstverständlich für seine weitere Beförderung selbst sorgen. Wird der Fluggast an einen anderen Ort als den Zielort befördert, kann er einen Anspruch auf Übernahme der Transferkosten zum Zielort haben. Zudem haben die Fluggesellschaften die Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung zu betreuen. Betreuungsleistungen sind beispielsweise die Versorgung mit Getränken und Speisen. Sie kann im Einzelfall auch in der Gewährung von Übernachtungen in einem Hotel liegen. Die Betreuungsleistungen sind unentgeltlich zu erbringen und in ihrer Art und in ihrem Umfang ins Verhältnis zur Wartezeit zu setzen. Oftmals bieten Fluggesellschaften freiwillig eine Ausgleichszahlung an. Wird der Fluggast bei Unterbreitung des Angebots nicht, unzutreffend oder nur unzureichend über seine Rechte aufgeklärt, kann er seine Ansprüche noch später geltend machen. Dies gilt insbesondere, wenn er nicht über die Mindesthöhe der ihm zustehenden Ausgleichszahlung aufgeklärt worden ist.
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Private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
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Der Arbeitgeber kann die private Nutzung des Internets generell verbieten. Wenn der Arbeitgeber keine Regelung hierzu getroffen hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass die private Nutzung gestattet ist. Arbeitnehmer haben keinen generellen Anspruch darauf, den betrieblichen Internetzugang privat nutzen zu dürfen. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung nicht ausdrücklich gestattet und liegen keine eindeutig belegbaren Anzeichen vor, dass der Arbeitgeber die private Nutzung duldet, ist eine private Nutzung grundsätzlich nicht erlaubt. Arbeitnehmer sollten in jedem Fall sehr zurückhalten sein. Selbst wenn die Nutzung des Internets für private Zwecke geduldet wird, gestattet dies nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts allenfalls eine kurzfristige private Nutzung. Eine intensive Nutzung kann selbst bei Duldung oder Gestattung eine Pflichtverletzung darstellen, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Durch die private Nutzung des Internets können mehrere arbeitsrechtliche Pflichten verletzt werden. Bei einem ausdrücklichen Verbot, liegt die Pflichtverletzung schon darin, sich diesem Verbot zu widersetzen. Darüber hinaus erbringt der Arbeitnehmer während der privaten Nutzung des Internets in der Arbeitszeit seine Arbeitsleitung nicht, was ebenfalls eine Pflichtverletzung darstellt. Zudem können durch die private Nutzung dem Arbeitgeber Kosten entstehen. Dies hat der Arbeitgeber nicht hinzunehmen. Darüber hinaus birgt das Herunterladen von Daten die Gefahr von Vireninfizierungen, so dass das Herunterladen auf betriebliche Datensysteme eine Pflichtverletzung darstellt. So gibt es beispielsweise die Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts, das eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers wegen Herunterladens von Daten bestätigt hat. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit über Nacht größere Datenmengen heruntergeladen. Selbst wenn der Arbeitgeber die private Nutzung gestattet oder duldet, dürfen Arbeitnehmer keine Daten aufrufen oder runterladen, die dazu geeignet sind, den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen. In der heutigen Zeit ist alles, was im Internet passiert, in irgendeiner Weise gespeichert und nachvollziehbar. Insbesondere strafbare oder pornografische Inhalte sind dazu geeignet den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen, womit das Aufrufen solcher Darstellungen eine Pflichtverletzung darstellt.
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Das Berufsausbildungsverhältnis
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Spätestens mit der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse be-ginnt für viele Schüler der letzten Jahrgangsstufen die „heiße Phase” der Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz. Derzeit gibt es ca. 349 anerkannte Ausbildungsberufe. Ausbildende haben mit den Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag zu schließen und diesen schriftlich niederzulegen. Inhaltlich muss diese Vertragsniederschrift mindestens Angaben über die Art der Ausbildung, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer der Urlaubs, Kündigungsvoraussetzungen und Hinweise auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen enthalten. Der Vertrag ist von den Ausbildenden und den Auszubildenden bzw. deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Die Dauer der Ausbildung soll nicht mehr als 3 Jahre und nicht weniger als 2 Jahre betragen. Näheres regeln die Ausbildungsordnungen der jeweiligen Ausbildungsberufe. Auf Antrag des Ausbildenden und des Auszubildenden kann die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht wird. Je nach Regelung kann die Probezeit zwischen 1 und 4 Monaten liegen. Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit und kann innerhalb der Probezeit von beiden Parteien ohne Frist schriftlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann eine Kündigung durch den Ausbilder nur aus wichtigem Grund ohne Frist schriftlich erfolgen. Die Anforderungen an den wichtigen Grund sind sehr hoch. Die Gründe sind im Kündigungsschreiben aufzuführen. Nach der Probezeit kann der Auszubildende unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist schriftlich kündigen. Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Diese Verpflichtung gliedert sich in mehrere Bereiche. Dazu gehört auch die Pflicht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen und den Weisungen der Ausbilder zu folgen. Ein Verstoß kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Ausbildende haben die Pflicht, dem Auszubildenden die beruflichen Handlungsfähigkeiten zu vermitteln. Daraus erwachsen viele einzelne Verpflichtungen, wie beispielsweise die Freistellungspflicht für den Berufsschulunterricht, Zeugniserteilung nach Ausbildungsende, Gewährung von Erholungsurlaub und die Zahlung der Ausbildungsvergütung.
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Befristungen von Arbeitsverhältnissen
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Befristungen gibt es in zwei Varianten. Die Befristung ohne und die Befristung mit sachlichem Grund. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist in drei Fällen möglich. Erstens kann das Arbeitsverhältnis ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren befristet werden. Voraussetzung hierfür ist nur, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine Beschäftigung im Rahmen von Zeitarbeit ist kein Arbeitsverhältnis, so dass bei der „Übernahme” von Leiharbeitnehmern auch eine Befristung möglich ist. Innerhalb der 2 Jahre kann die Befristung maximal dreimalig verlängert werden. Im Rahmen von Tarifverträgen kann hiervon abgewichen werden. Zweitens können neu gegründete Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach ihrer Gründung Arbeitsverhältnisse bis zur Dauer von 4 Jahren befristen. Hierbei darf zwischen den Arbeitsvertragsparteien ebenfalls zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden haben. Eine mehrfache Verlängerung und tarifvertragliche Abweichung sind auch hier möglich. Drittens ist eine Befristung bis zu einer Dauer von 5 Jahren möglich, wenn der einzustellende Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar zuvor mindestens 4 Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat. Eine Bezuschussung solcher Arbeitsverhältnisse durch die Arbeitsagentur ist möglich. Abweichend von den oben genannten 3 Fällen ist eine Befristung möglich, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist. Für Vorliegen und Wegfallen des sachlichen Grundes ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Sachliche Gründe sind zum Beispiel die Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer, der für eine gewisse Zeit seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder darf, vorübergehender betrieblicher Mehrbedarf an Personal oder die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium. Darüber hinaus gibt es weitere Gründe. Wie bei allen Befristungen, sollten sich Arbeitgeber zuvor eingehend beraten lassen, denn die Folge einer unwirksamen Befristung ist, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Für alle Befristungsabreden ist Schriftform erforderlich. Im Falle der Unwirksamkeit können Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Sie sollten auch daran denken, sich frühzeitig vor Vertragsende arbeitssuchend zu melden.
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Bei Abmahnungen aufgepasst!
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Das Arbeitsverhältnis unterliegt in seinem Bestand einem gewissen Schutz. Nicht jede Fehlleistung des Arbeitnehmers soll dazu führen, dass dieser seinen Arbeitsplatz verliert. Auf der anderen Seite ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, jedes Verhalten einfach hinzunehmen. Dabei kann die Fehlleistung im allgemeinen Verhaltens- und Leistungsbereich liegen. Auch bei Störungen im Vertrauensbereich. Eine Abmahnung hat drei Funktionen. Erstens soll sie den Arbeitnehmer darauf hinweisen, welches konkrete Verhalten der Arbeitgeber rügt und damit als arbeitsvertragswidrig ansieht. Zweitens soll sie den Arbeitnehmer warnen, dass bei einem erneuten Fehlverhalten weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen oder gar die Kündigung drohen können. Drittens dient sie der Dokumentation des vorgeworfenen Fehlverhaltens. Einen Grundsatz, dass vor jeder Kündigung zunächst abgemahnt oder mehrfach abgemahnt werden muss, gibt es nicht. Abzustellen ist immer auf das konkrete Fehlverhalten im Einzelfall. Darlegungs- und beweispflichtig für das vorgeworfene Fehlverhalten und eine daraus resultierende Abmahnung ist der Arbeitgeber. In Bezug auf das in einer Abmahnung gerügte konkrete Fehlverhalten verzichtet der Arbeitgeber auf sein Kündigungsrecht. Er kann nicht zunächst eine Abmahnung erteilen und dann wegen desselben Vorfalls den Arbeitnehmer kündigen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, eine Gegendarstellung zu fertigen und kann verlangen, dass diese in die Personalakte genommen wird. In jedem Fall sollte die Gegendarstellung schriftlich erfolgen. Zudem kann er sich bei seinem Vorgesetzten und oder dem Betriebsrat beschweren. Letztlich kann er bei inhaltlich unrichtigen und oder formell unwirksamen Abmahnungen die Entfernung aus der Personalakte verlangen und dies auch einklagen. Eine Frist für die Klageerhebung gibt es nicht. Im Einzelfall kann es sogar sinnvoll sein, keine Klage zu erheben. Insbesondere bei kleinen und mittelständigen Unternehmen dürfte ein solches Verfahren das Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien weiter belasten. Ungeachtet dessen sollte jede Abmahnung ernst genommen werden. Sie selbst stellt schon eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses dar.
Ihr Rechtsanwalt Markus Beck
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